Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschluss vom 26.01.1998 - 2 Ss 394/97 - Zur Übertragung von Kfz-Halterpflichten durch denn Betriebsinhaber auf andere Personen

KG Berlin v 26.01.1998: Zur Übertragung von Kfz-Halterpflichten durch denn Betriebsinhaber auf andere Personen


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 26.01.1998 - 2 Ss 394/97) hat entschieden:
In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt und bedarf keiner erneuten Entscheidung durch den Senat, in welcher Weise der Inhaber eines Betriebes die ihm nach § 29 Abs. 1 StVZO als Halter eines Kraftfahrzeuges obliegenden Pflichten nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG auf eine andere Person übertragen kann. Die schriftliche Verpflichtung eines von ihm sorgfältig ausgewählten und mit den notwendigen Weisungen versehenen Beauftragten reicht hierzu grundsätzlich nicht aus. Vielmehr hat er durch gelegentliche - auch überraschende - Stichproben sicherzustellen, dass die übertragenen Aufgaben auch erfüllt werden.


Siehe auch Fuhrparküberwachung und Halterhaftung


Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 29 Abs. 1 Satz 1, 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 90,00 DM verurteilt. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist es geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt und bedarf keiner erneuten Entscheidung durch den Senat, in welcher Weise der Inhaber eines Betriebes die ihm nach § 29 Abs. 1 StVZO als Halter eines Kraftfahrzeuges obliegenden Pflichten nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG auf eine andere Person übertragen kann. Die schriftliche Verpflichtung eines von ihm sorgfältig ausgewählten und mit den notwendigen Weisungen versehenen Beauftragten reicht hierzu grundsätzlich nicht aus. Vielmehr hat er durch gelegentliche - auch überraschende - Stichproben sicherzustellen, dass die übertragenen Aufgaben auch erfüllt werden (vgl. Göhler, OWiG 11. Aufl., § 9 Rdn. 37; ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. KG, Beschluss vom 28. August 1996 - 3 Ws (B) 355/96 -, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 3 Ws (B) 563/96 -). Denn nur auf erprobte, sachkundige und vor allem überwachte Mitarbeiter kann er sich verlassen (vgl. KG, Beschluss vom 27. November 1996 - 3 Ws (B) 536/96 -). An diese Rechtsprechung hat sich, wie die Urteilsfeststellungen belegen, das Amtsgericht gehalten.

Die auf die allgemeine Sachrüge noch gebotene Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung deckt keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.



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