Das Verkehrslexikon

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Fuhrparküberwachung

Fuhrparküberwachung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Verfahrensrechtliches



Einleitung:


Selbstverständlich können die Inhaber oder Geschäftsführer von Unternehmen mit einem umfangreicheren Fahrzeugbestand nicht persönlich alle Fahrzeugmängel stets sofort erkennen und beheben, teils weil ihnen dazu die Zeit, teils weil ihnen in der Regel dazu auch das nötige technische Wissen fehlt.


Jedoch enthebt sie das nicht von ihrer grundsätzlichen Verantwortlichkeit für die Betriebssicherheit der eingesetzten Fahrzeuge, die neben derjenigen der jeweiligen Fahrzeugführer bestehen bleibt. Sie können zwar einen Großteil der Überwachungstätigkeiten an dafür geeignete zuverlässige Personen delegieren, müssen diese jedoch stichprobenartigen Kontrollen unterziehen und selbst tätig werden, wenn sie bemerken, dass offensichtlich technische Mängel an den eingesetzten Fahrzeugen vorhanden sind.

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Allgemeines:

Stichwörter zum Thema Fuhrpark

BGH v. 28.02.1967:
Der Fahrzeughalter, dessen angestellter - sei er auch verkehrsrechtlich nicht vorbestrafter - Kraftfahrer einen schweren Autobahnunfall verursacht hat, kann den ihm als Geschäftsherrn obliegenden Entlastungsbeweis nur führen, wenn er nachweist, dass er auch im Zeitraum, innerhalb dessen die Unglücksfahrt stattfand, für eine gehörige Überwachung des Kraftfahrers Sorge getragen hat.

OLG Hamm v. 26.05.2006:
Ein Betriebsinhaber darf sich zur Mängelüberwachung der eingesetzten Fahrzeuge geeigneter und von ihm überwachter Hilfspersonen bedienen. Kommt er diesen Vorgaben nach, ist er für Mängel nur dann verantwortlich, soweit er sie kennt oder aufgrund von Fahrlässigkeit nicht kennt.

KG Berlin v. 20.05.2014:
Auch ein mit rotem Kennzeichen versehenes Fahrzeug muss den technischen und ordnungsrechtlichen Straßenverkehrsvorschriften entsprechen. Dass es nach §§ 16 Abs. 6 FZV, 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVZO von der Verpflichtung zur Hauptuntersuchung befreit ist, hat nicht zur Folge, dass es, wenn es im öffentlichen Verkehrsraum betrieben wird, von den sonstigen der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften befreit ist.

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Verfahrensrechtliches:


Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren

KG Berlin v. 20.05.2014:
§ 23 Abs. 1 StVO als Auffangbestimmung ist nur anwendbar, wenn die Sondervorschriften der §§ 30, 32 ff StVZO nicht eingreifen. Die Bußgeldrichterin muss daher eine Zuordnung der festgestellten Mängel zu den einzelnen Bestimmungen der StVZO vornehmen.

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