Das Verkehrslexikon
Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 15.12.2011 - 3 C 40/10 - Zu den Voraussetzungen für die Anordnung eines Durchfahrverbots bei Verkehrsaufkommen zur Vermeidung von Mautgebühren
BVerwG v. 15.12.2011: Zu den Voraussetzungen für die Anordnung eines Durchfahrverbots bei Verkehrsaufkommen zur Vermeidung von Mautgebühren
Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.12.2011 - 3 C 40/10) hat entschieden:
Die Verhältnismäßigkeit eines auf § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gestützten Durchfahrverbots kann nicht allein anhand des abstrakten Verhältnisses des Mautausweichverkehrs zu dem sonstigen von der Sperrung betroffenen Durchgangsverkehr beurteilt werden. Eine sachgerechte Bewertung setzt auch voraus, dass die wirtschaftlichen Nachteile der vom Durchfahrverbot betroffenen Unternehmen der sich durch den Mautfluchtverkehr ergebenden Zusatzbelastung für die Anwohner gegenübergestellt werden. Dabei ist eine bestehende Lärmvorbelastung ebenso zu berücksichtigen wie das Ausmaß der durch das Durchfahrverbot zu erwartenden Verbesserung der Immissionssituation.
Siehe auch Mautsystem - Mautgebühren - Mautdaten und Güterkraftverkehr
Tatbestand:
Die klagenden Speditions- und Logistikunternehmen wenden sich dagegen, dass der Beklagte auf einem bei Regensburg gelegenen Abschnitt der Bundesstraße 8 (B 8) zur Unterbindung von Mautausweichverkehr die Durchfahrt mit schweren Nutzfahrzeugen verboten hat.
Mit zwei verkehrsrechtlichen Anordnungen vom 27. April 2007 sperrte das Landratsamt Regensburg, gestützt auf § 45 Abs. 9 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -, die B 8 ab der Anschlussstelle Rosenhof bis Mötzing, Ortsteil Schönach, für den Durchgangsverkehr von Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen. Die Sperrung erfolge aus Gründen der Ordnung des Verkehrs und zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen. Eine Verkehrszählung und -befragung im November 2006 habe zusätzlichen mautfluchtbedingten Schwerlastverkehr im Umfang von 200 Lastkraftwagen pro Werktag ergeben. Die damit verbundene Verschlechterung der Lärmsituation sei der Wohnbevölkerung nicht länger zumutbar. Die Gesichtspunkte der Ordnung des Verkehrs und des Lärmschutzes überwögen das Interesse der Transportunternehmen am Befahren der B 8 zur Vermeidung von Autobahnmaut. Diese Ermessenserwägungen hat der Beklagte im Berufungsverfahren ergänzt. Die entsprechenden Verkehrszeichen (Zeichen 253 mit Zusatzzeichen "Durchgangsverkehr" und "12 t") wurden am 7. August 2007 aufgestellt.
Auf die am 9. November 2007 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg die verkehrsrechtlichen Anordnungen mit Urteil vom 25. Februar 2008 aufgehoben. Erhebliche mautfluchtbedingte Veränderungen im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO seien nicht dargetan. Maßstab dafür, ob sich die Verkehrslärmsituation erheblich verändert habe, sei die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) genannte Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A). Nach den Grundregeln der Lärmphysik sei erst eine solche Erhöhung hörbar; sie entspreche einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens. Hier habe sich nach der Verkehrsuntersuchung das werktägliche Aufkommen an schweren Lastkraftwagen aber nur um 9,41 % erhöht. § 1 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV, wonach bei einer hohen Grundbelastung von 60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tags jede weitere auch nur geringe Zusatzbelastung zu einer wesentlichen Veränderung führe, könne für die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle in § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht herangezogen werden. Eine erhebliche Zusatzbelastung durch Abgase habe der Beklagte ebenfalls nicht nachgewiesen, ebenso wenig erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs.
Die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 18. Januar 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die angegriffenen verkehrsrechtlichen Anordnungen seien ermessensfehlerhaft und deshalb rechtswidrig. Zwar sei es auf der betroffenen Strecke zu einer Veränderung der Verkehrsverhältnisse durch Mautausweichverkehr gekommen. Nach der Verkehrsuntersuchung seien in Fahrtrichtung Regensburg dem Mautausweichverkehr rund 100 Lkw-Fahrten pro Werktag zuzuordnen. Diese Veränderung führe zu erheblichen Auswirkungen im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO. Orientierungspunkte dafür könnten § 1 Abs. 2 16. BImSchV entnommen werden, und zwar sowohl dessen Satz 1 Nr. 2, der auf eine Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) abstelle, als auch dem Satz 2, der die Fälle erfasse, in denen es zur weiteren Erhöhung eines Beurteilungspegels von schon mindestens 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht komme. Hier übersteige die Vorbelastung die genannten Dezibel-Werte teils deutlich. Entlang der Sperrstrecke seien tagsüber 9 und nachts 17 überwiegend oder ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Gebäude in dieser Weise betroffen. Nach der vorliegenden Isophonenkarte erhöhe sich der Beurteilungspegel bei einigen der betroffenen Gebäude um 1 dB(A), bei anderen Wohngebäuden führe die Lärmerhöhung nicht zu einer Erhöhung des Dezibelwertes. Jedoch seien die Ermessenserwägungen des Beklagten, auch soweit sie im Berufungsverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt worden seien, fehlerhaft. Zwar sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nicht ermittelt habe, inwieweit die betroffenen Gebäude bereits passive Schallschutzmaßnahmen aufwiesen. § 1 Abs. 2 16. BImSchV stelle für die Ermittlung der Beurteilungspegel auf die Lärmeinwirkung außerhalb der betroffenen Wohngebäude ab. Abgesehen davon sei es dem Beklagten nicht zumutbar gewesen, entsprechende Nachforschungen anzustellen. Auch was die wirtschaftliche Belastung der Klägerinnen durch das Durchfahrverbot angehe, sei kein Ermessensmangel festzustellen. Der Beklagte sei von einer jährlichen mautbedingten Mehrbelastung für das Transportgewerbe in einer Größenordnung von 705 000 € pro Jahr ausgegangen; diese Summe ergebe sich aus der Multiplikation der Zahl der vom Durchfahrverbot betroffenen Lastkraftwagen mit der für die Autobahnbenutzung anfallenden Maut. Weitere kostenbildende Faktoren wie Zeitverlust, Treibstoffverbrauch und Fahrzeugabnutzung habe der Beklagte zwar gesehen, aber nicht näher untersucht. Eine in dieser Weise typisierende Betrachtung sei zulässig. Auch hier sei zu berücksichtigen, dass Maßnahmen zur Unterbindung des Mautausweichverkehrs ausweislich der Begründung der Änderungsverordnung mit einem möglichst geringen Verwaltungsaufwand verbunden sein sollten. Ebenso wenig könne den Klägerinnen in der Annahme gefolgt werden, es sei ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte statt der Sperrung keine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 oder 50 km/h angeordnet habe. Doch verletze das Durchfahrverbot den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz deshalb, weil die Klägerinnen, wie der weit überwiegende Teil der sonst betroffenen Transportunternehmer, den in Rede stehenden Streckenabschnitt bereits vor der Einführung der Autobahnmaut genutzt hätten, da er die für sie günstigere Route darstelle. Von den 330 Lastkraftwagen, die nach Gesamtgewicht und zurückzulegender Entfernung als potenzieller Mautausweichverkehr in Richtung Regensburg in Betracht kämen, seien nur rund 100 Fahrzeuge dem tatsächlichen Mautausweichverkehr zuzurechnen. Mache aber der tatsächliche Mautausweichverkehr nur knapp ein Drittel der insgesamt von der Sperrung für den Durchgangsverkehr betroffenen Lastkraftwagen aus, sei die Anforderung nicht mehr erfüllt, die verkehrsrechtliche Maßnahme nach Möglichkeit auf den Mautausweichverkehr zu beschränken. Das gelte umso mehr, als die jährliche Gesamtbelastung des Transportgewerbes durch mautbedingte Kosten wegen der angegriffenen Sperrung immerhin rund 705 000 € betrage und durch das Durchfahrverbot nur eine sehr geringe Verbesserung der Lärmsituation von maximal 1 dB(A) an einzelnen Anwesen zu erzielen sei.
Zur Begründung seiner Revision macht der Beklagte geltend: Das Berufungsgericht fordere zu Unrecht schon für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO ("soweit"), dass die Straßenverkehrsbehörde zusätzliche Maßnahmen ergreife, um das Durchfahrverbot auf den tatsächlichen Mautausweichverkehr zu beschränken. Das Urteil des Berufungsgerichts erweise sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Es liege kein Ermessensfehler vor. Es sei kein notwendiges Element der Ermessensausübung, ob neben dem tatsächlichen Mautausweichverkehr auch sonstiger Durchgangsverkehr vom Verbot erfasst werde. Das Ausblenden des Anteils des Mautausweichverkehrs am vom Durchfahrverbot insgesamt erfassten Verkehr entspreche dem Willen des Verordnungsgebers; er habe den Vorteil der mit § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO eingefügten Regelung gerade in der Verringerung des Verwaltungsaufwands gesehen. Vor diesem Hintergrund müsse es genügen, wenn Verkehrsbelastung und Verkehrsstruktur anhand von Zählstellenmessungen ermittelt würden; weitergehende Verkehrsbefragungen seien entbehrlich. Sollte es gleichwohl auf das genannte Verhältnis ankommen, seien ausreichende Ermessenserwägungen angestellt worden. Die verkehrsrechtliche Anordnung habe der Umsetzung des Normzwecks von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gedient, sachfremde Erwägungen - und nur darauf beziehe sich die gerichtliche Kontrolle nach § 114 VwGO - habe es nicht gegeben.
Die Klägerinnen treten der Revision entgegen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist - im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - der Auffassung, dass nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO Verkehrsbeschränkungen und -verbote möglich seien, solange sich diese Maßnahmen auch im Hinblick auf den nicht mautbedingten Durchgangsverkehr als verhältnismäßig erwiesen. Die zuständige Behörde müsse eine Einzelfallprüfung vornehmen, bei der zwischen den für die Verkehrsbeschränkung sprechenden Belangen der Anwohner und den Belangen des Durchgangsverkehrs abzuwägen sei. Im äußersten Fall könne die Unterbindung auch nicht mautfluchtbedingten Durchgangsverkehrs zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme führen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts steht nicht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Annahme, die angegriffenen verkehrsrechtlichen Anordnungen seien insbesondere deshalb unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft, weil rund zwei Drittel der vom Durchfahrverbot betroffenen Transportunternehmer den Streckenabschnitt bereits vor der Einführung der Autobahnmaut benutzt hätten, ist unzutreffend. Der Beklagte hat diesen Umstand bei seinen Ermessenserwägungen berücksichtigt und konnte ohne Ermessensfehler (§ 114 VwGO) zum Ergebnis kommen, dass gleichwohl dem Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm der Vorrang gebührt und die Strecke deshalb für den Durchgangsverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen gesperrt werden darf. Die angeordneten Durchfahrverbote sind auch ansonsten rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, der nach dem Beginn der Erhebung von Autobahnmaut zum 1. Januar 2005 mit der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl I S. 3714) in die Norm eingefügt wurde, dürfen abweichend von Satz 2 zum Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 - aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - oder des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 - zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen - Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs auch angeordnet werden, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden können.
1. Ausgehend von den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) gab es in dem von der Sperrung betroffenen Abschnitt der B 8 erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse wegen der durch den Mautausweichverkehr hervorgerufenen erhöhten Verkehrslärmbelastung.
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass, soweit es um den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO geht, Orientierungspunkte für eine nähere Bestimmung, wann eine Lärmzunahme "erheblich" ist, der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12. Juni 1990 (BGBl I S. 1036) entnommen werden können. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 16. BImSchV ist eine Lärmzunahme "wesentlich", wenn der Beurteilungspegel des Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV gilt dasselbe, wenn der Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht weiter erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten. Dem liegt eine Wertung des Verordnungsgebers zugrunde, die sich - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - für beide Teilregelungen gleichermaßen auf § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO übertragen lässt. Die § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 und Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV zugrunde liegende Annahme, dass auch eine 3 dB(A) unterschreitende Lärmzunahme dann erheblich ist, wenn ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht erreicht oder überschritten wird, beruht darauf, dass ansonsten eine ohnehin bereits unzumutbare Lärmsituation noch verschlechtert oder jedenfalls verfestigt würde. Ließe man auch hier erst einen Zuwachs von 3 dB(A) genügen, liefe § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gerade bei einer derart hohen Vorbelastung vielfach leer. Eine solche Erhöhung des Mittelungspegels um 3 dB(A) setzt nämlich etwa eine Verdoppelung des vorhandenen Verkehrsaufkommens voraus. Ein solches Ausmaß wird der Mautausweichverkehr gerade bei einer ohnehin hohen Ausgangsbelastung der Ausweichstrecke schon im Hinblick auf deren beschränkte Aufnahmefähigkeit nur selten erreichen (Urteil vom 13. März 2008 - BVerwG 3 C 18.07 - BVerwGE 130, 383 <392 f.> Rn. 33 ff.). Auch die Annahme der Klägerinnen, selbst bei einer so hohen Vorbelastung müsse die Zunahme mindestens 1 dB(A) betragen, um "erheblich" im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO zu sein, entbehrt einer rechtlichen Grundlage.
Danach ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der Lärmwerte, die es dem vom Beklagten in Auftrag gegebenen Verkehrslärmgutachten und einer Isophonenkarte entnommen hat, zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Mautausweichverkehr hier zu erheblichen Auswirkungen im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO auf die Lärmbelastung der Anwohner geführt hat. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen werden, erreicht der Verkehrslärm entlang des in Rede stehenden Streckenabschnitts tags an 9 und nachts an 17 überwiegend oder ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden Beurteilungspegel von über 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts.
b) Daraus, dass diese Regelung die Straßenverkehrsbehörde zu Beschränkungen oder Verboten des fließenden Verkehrs nur ermächtigt, "soweit dadurch erhebliche Auswirkungen durch Mautausweichverkehr veränderter Verkehrsverhältnisse beseitigt oder abgemildert werden können", ergibt sich auf der Ebene der tatbestandlichen Voraussetzungen keine Beschränkung dahingehend, dass ein Eingreifen der Straßenverkehrsbehörde auf der Grundlage von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO immer schon dann ausscheidet, wenn von einem Durchfahrverbot noch anderer als nur Mautausweichverkehr betroffen ist. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 13. März 2008 ausgeführt hat, ist die Behörde nicht darauf beschränkt, lediglich den mautfluchtbedingten Verkehr herauszufiltern, da sie derart selektive Maßnahmen praktisch nicht treffen könnte. Sie darf derartige Maßnahmen daher auch dann treffen, wenn diese im Ergebnis über eine bloße Mautfluchtbekämpfung hinausgehen, sie hat sie aber nach Möglichkeit auf die Mautfluchtbekämpfung zu beschränken (a.a.O. Rn. 38). Der mit dem Wort "soweit" eingeleitete Halbsatz des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO eröffnet also schon dann eine Ermessensentscheidung, wenn durch ein Durchfahrverbot die Auswirkungen des Mautausweichverkehrs auf die in § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO genannten Schutzgüter beseitigt oder abgemildert werden können. Bei anderer Auslegung wären Maßnahmen auf der Grundlage von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO faktisch unmöglich; die vom Verordnungsgeber mit der Einfügung dieser Regelung beabsichtigte Absenkung der Eingriffsschwelle würde verfehlt.
Allein der Umstand, dass mit einem auf § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gestützten Durchfahrverbot Mautfluchtverkehr verringert oder vollständig ausgeschlossen werden kann, führt wegen der spezifischen Zielrichtung der Regelung und ihrer zweigliedrigen Normstruktur freilich noch nicht zur Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Die Regelung soll ausweislich der Begründung der Änderungsverordnung ermöglichen, den überörtlichen Durchgangsverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen aus Gründen der Ordnung des Verkehrs - insbesondere auch zum Schutz der Wohnbevölkerung an Ortsdurchfahrten - und zur Verbesserung des Verkehrsablaufs und des Verkehrsverhaltens im nachgeordneten Straßennetz - zumindest an herausragenden Stellen - zur Vermeidung von Autobahnmaut nicht ausweichen zu lassen und wenn nötig wieder auf die Autobahn zu leiten (vgl. BRDrucks 824/05 S. 4 f.). Es handelt sich - zusammenfassend ausgedrückt - um eine Ermächtigungsgrundlage speziell zur Unterbindung von Mautflucht. Daraus ergibt sich, wie im Urteil vom 13. März 2008 ausgeführt, im Gegenschluss, dass der sonstige Verkehr nach Möglichkeit unberührt bleiben soll. Je nach den Umständen des Einzelfalls ist das allein damit, dass die Verordnung selbst schon bei einem Durchfahrverbot die Zusatzzeichen "Durchgangsverkehr" und "12 t" vorsieht und damit eine Beschränkung des Adressatenkreises erreicht, noch nicht in ausreichendem Umfang gewährleistet. Vielmehr hat die Straßenverkehrsbehörde, die von dieser Ermächtigung Gebrauch machen will, zu prüfen, ob weitere Beschränkungen möglich sind und ob, falls das aus tatsächlichen Gründen ausscheidet, gleichwohl ein Durchfahrverbot erlassen werden darf. Das setzt wie auch sonst bei Fragen des Lärmschutzes (vgl. etwa Beschluss vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63 Rn. 13 ff. m.w.N.) voraus, dass in einer Gesamtschau den konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls umfassend Rechnung getragen wird. Ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die Mitbetroffenheit sonstigen Verkehrs in der gebotenen Weise berücksichtigt hat, ist Teil der Prüfung, ob sie ihr Ermessen fehlerfrei, insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, ausgeübt hat.
c) Von dieser systematischen Einordnung ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Der Einwand des Beklagten, es habe die Frage, inwieweit das verhängte Durchfahrverbot über den tatsächlichen Mautausweichverkehr hinausgeht, der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO zugeordnet, ist unzutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof geht im Hinblick auf die festgestellten Lärmpegel ausdrücklich davon aus, dass die (tatbestandlichen) Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO vorliegen.
2. Auf der Rechtsfolgenseite hat das Berufungsgericht einen Ermessensfehler des Beklagten wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angenommen, den es vorrangig darauf gestützt hat, dass der tatsächliche Mautausweichverkehr nur ein Drittel der insgesamt von der Sperrung betroffenen Lastkraftwagen ausmache. Mit diesen Erwägungen verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); der vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Verstoß des Beklagten gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt nicht vor.
a) Die gerichtliche Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Überprüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Zu prüfen ist dabei auch die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. zu Geschwindigkeitsbeschränkungen Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41 S. 21). Der revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegt, ob die Vorinstanz diese Grenzen beachtet hat. Dabei ist das Revisionsgericht zwar an die im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Doch ist es in dem so vorgegebenen Rahmen eine rechtliche und damit revisible Wertung, ob eine in Betracht kommende Handlungsalternative als milderes Mittel zu bewerten ist und ob sich die behördliche Maßnahme bei der gebotenen Abwägung der mit ihr verbundenen Vor- und Nachteile als verhältnismäßig i.e.S. - als angemessen - erweist (in diesem Sinne zu Zufahrtbeschränkungen in einer Fußgängerzone Urteil vom 8. September 1993 - BVerwG 11 C 38.92 - BVerwGE 94, 136 <140 ff.>).
b) Die Berücksichtigung des Verhältnisses von tatsächlichem Mautausweichverkehr und sonstigem mitbetroffenen Durchgangsverkehr erübrigt sich hier nicht deshalb, weil - wie der Beklagte geltend macht - die dazu im Verkehrsgutachten aufgeführten Erkenntnisse "überobligationsgemäß" ermittelt worden seien. Zwar wird in der Begründung der Änderungsverordnung der Vorteil der Eingriffsbefugnis, die der Straßenverkehrsbehörde mit § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO eröffnet wird, insbesondere in dem geringeren Verwaltungsaufwand gesehen, der mit einer solchen Anordnung im Vergleich zu den sonst in Betracht zu ziehenden Befugnisnormen der Straßenverkehrs-Ordnung verbunden ist; so würden keine Lärmberechnung und keine Abgasmessung vorausgesetzt. Gleichwohl sieht es auch der Verordnungsgeber als selbstverständlich an, dass vorher auf der Ausweichstrecke insbesondere die Verkehrsbelastung und die Verkehrsstrukturen erhoben werden und auf dieser Grundlage die Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit der Anlieger abgeschätzt, der Verkehrsablauf und das Verkehrsverhalten betrachtet sowie die wirtschaftlichen Belange abgeklärt werden (BRDrucks 824/05 S. 8). Es liegt angesichts der § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO zugrunde liegenden Zielrichtung auf der Hand, dass zu den danach abzuklärenden Verkehrsstrukturen und wirtschaftlichen Belangen auch die Auswirkungen eines Durchfahrverbotes auf den Verkehr mit schweren Nutzfahrzeugen zählen, der auf dieser Strecke bereits vor der Einführung der Autobahnmaut stattgefunden hat, und der deshalb nicht dem Mautausweichverkehr zuzurechnen ist. Selbst wenn diese Zahlen nicht immer im Wege eines Verkehrsgutachtens auf der Grundlage einer Verkehrszählung und -befragung erhoben werden müssen, so darf die Straßenverkehrsbehörde bei der Ermessensausübung die so gewonnenen Erkenntnisse nicht einfach ausklammern. Gibt sie ein solches Gutachten in Auftrag, um ihre Entscheidung abzusichern, müssen - im Gegenzug - die dadurch gewonnenen Erkenntnisse auch umfassend berücksichtigt werden. Ebenso wenig trifft der Einwand des Beklagten zu, der Berücksichtigung des genannten Verhältnisses stehe entgegen, dass der Tatbestand des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO keine feste Mindestrelation des tatsächlichen Mautausweichverkehrs nenne; denn die tatbestandlichen Voraussetzungen, welche die Ausübung des Ermessens eröffnen, beschreiben die bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Umstände keineswegs abschließend.
c) Das Berufungsgericht misst allerdings dem abstrakten Verhältnis von Mautausweichverkehr und sonstigem mitbetroffenen Durchgangsverkehr ein zu hohes Gewicht bei. Dieses Verhältnis erlangt Aussagekraft stets nur unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände, die nach dem Zweck der Ermächtigung im konkreten Fall von Bedeutung sind. In die Bewertung der Angemessenheit eines Durchfahrverbotes einzustellen sind daher auch das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung der vom Durchfahrverbot betroffenen Unternehmen einerseits und die sich durch die Mautflucht gegenüber der Vorbelastung ergebende Zusatzbelastung für die Anwohner sowie die durch ein Durchfahrverbot erzielbare Verbesserung der Immissionssituation andererseits.
Der Senat hatte sich deshalb in seinem Urteil vom 13. März 2008 auf die Aussage beschränkt, dass eine auf § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gestützte Maßnahme nach Möglichkeit auf die Mautflüchtigen zu beschränken sei, und dort nicht etwa eine feste Grenze gezogen, ab welchem Anteil von einem Durchfahrverbot mitbetroffener Nichtmautflüchtiger sich eine solche Maßnahme als nicht mehr angemessen im Sinne des Übermaßverbotes erweist. Eine ausschließlich oder schwerpunktmäßig auf diese Relation beschränkte Betrachtung verbietet sich deshalb, weil sich die jeweilige Belastung der Anwohner, die Grund für die Anordnung eines Durchfahrverbotes gibt, vornehmlich danach unterscheidet, welchen absoluten Umfang der zusätzliche Mautausweichverkehr - bei gleichem prozentualem Verhältnis zum auf der Strecke ohnehin verkehrenden Schwerlastverkehr - annimmt. Ebenso wenig bildet das vom Berufungsgericht hervorgehobene Zahlenverhältnis auf der Seite der Adressaten eines Durchfahrverbots die Erschwernisse und Belastungen hinreichend ab, die sich durch eine solche Sperrung sowohl für den tatsächlichen Mautausweichverkehr als auch für die bisherigen Nutzer der Strecke ergeben. Die Nachteile werden - neben den Mautkosten als solchen - vor allem dadurch bestimmt, in welchem Umfang es zu Umwegen und Zeitverlusten kommt. Führt die Benutzung der Autobahn dagegen zu einer Verkürzung der Wegstrecke oder durch die dort möglichen höheren Geschwindigkeiten zu einer Zeitersparnis, ist die Situation trotz gleicher Relation von tatsächlichem Mautfluchtverkehr und sonstigem ebenfalls "ausgesperrtem" Verkehr anders zu beurteilen. Diesen im Einzelfall zu berücksichtigenden Umständen wird auch die Auffassung der Klägerinnen, ein Durchfahrverbot sei jedenfalls immer dann unverhältnismäßig, wenn der tatsächliche Mautfluchtverkehr zahlenmäßig hinter dem mitbetroffenen Schwerverkehr zurückbleibe, nicht gerecht. Eine solche Betrachtung verkürzt - noch weitgehender als der vom Berufungsgericht gewählte Ansatz - die bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit maßgebliche Gesamtschau in unzulässiger Weise. Sie kann insbesondere nicht auf das Gegensatzpaar von Haupt- und Nebenfolge reduziert werden, zumal diese Begriffe schon selbst, je nachdem, welchen Bezugspunkt man wählt, eine erhebliche Unschärfe aufweisen.
Ausgehend davon sind - unter Berücksichtigung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässigerweise nachgeschobenen Gründe (§ 114 Satz 2 VwGO) - die vom Beklagten in Bezug auf die Angemessenheit des Durchfahrverbots vorgenommene Abwägung und das von ihm gefundene Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach den Zahlen des Verkehrsgutachtens, von denen alle Beteiligten ausgehen, sind die Anwohner der gesperrten Strecke zusätzlichem mautfluchtbedingtem Schwerverkehr im Umfang von rund 200 schweren Nutzfahrzeugen werktäglich ausgesetzt; darin liegt bei einem werktäglichen Gesamtaufkommen von 2 352 Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen und mehr eine Zunahme des Schwerlastverkehrs um 9,41 %. Dadurch durfte sich der Beklagte im Hinblick auf die bereits bestehende hohe Vorbelastung veranlasst sehen, zum Schutz der Wohnbevölkerung einzuschreiten und die von ihm gesehenen und in die Abwägung eingestellten wirtschaftlichen Belange der Fuhrunternehmen hintanzustellen. Er verweist zu Recht darauf, dass der Mautausweichverkehr die Lärmsituation an der Ausweichstrecke, die nach den dort festgestellten Lärmpegeln bereits bisher an sich unzumutbar gewesen sei, ohne den Erlass des Durchfahrverbots noch weiter verschärft und verfestigt habe. Dabei hat er berücksichtigt, dass vom Durchfahrverbot auch Schwerlastverkehr betroffen wird, der die in Rede stehende Strecke schon bisher genutzt hat. Doch trifft zum einen der Einwand der Klägerinnen nicht zu, es handele sich insoweit um unbeteiligte Dritte, die schon deshalb völlig zu Unrecht unter das Durchfahrverbot fielen. Denn auch dieser Verkehr hat dazu beigetragen, dass es auf der nun zusätzlich von Mautflüchtigen genutzten Strecke zu der dort festzustellenden massiven Vorbelastung durch Verkehrslärm gekommen ist, die - aus den dargestellten Gründen - wiederum dazu führt, dass auch bei einer unter 3 dB(A) liegenden Steigerung des Beurteilungspegels von einer im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO erheblichen Zusatzbelastung für die Wohnbevölkerung auszugehen ist. Zum anderen trifft auch die Erwägung des Beklagten zu, dass die aus dem Durchfahrverbot resultierende Belastung der Fuhrunternehmen der Konkretisierung bedarf, wenn sie mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden soll. Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die Autobahnstrecke zwar etwas länger ist, dass das aber zumindest zum Teil wieder durch die dort erlaubte höhere Geschwindigkeit und die damit einhergehende Fahrweise kompensiert werden kann. Auf der anderen Seite führt das Durchfahrverbot nach den Erkenntnissen des Verkehrsgutachtens zu einer Reduzierung des Durchgangsverkehrs um werktäglich rund 660 schwere Nutzfahrzeuge und damit - wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird - zu einer erheblichen Verringerung der Verkehrslärmbelastung.
d) Die beiden vom Berufungsgericht ergänzend angeführten Gesichtspunkte können die Annahme der Unverhältnismäßigkeit des Durchfahrverbots ebenfalls nicht tragen.
Der finanziellen Belastung des Transportgewerbes in Höhe von rund 705 000 € pro Jahr, die wegen des streitigen Durchfahrverbots zusätzlich an Autobahnmaut zu zahlen sind, musste der Beklagte kein Gewicht beimessen, das die Anordnung des Durchfahrverbots hindert. Das folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Mauterhebung auf Autobahnen (und nunmehr auch auf Bundesstraßen) als solche rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. zu § 3 des Autobahnmautgesetzes - ABMG - Urteil vom 4. August 2010 - BVerwG 9 C 6.09 - BVerwGE 137, 325 <333 ff.>); denn ebenso ist es jedenfalls im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die betroffenen Transportunternehmen dann zulässige alternative Routen wählen und damit die Mautzahlung vermeiden. Doch muss die Summe zu zahlender Maut zu den von den Transportunternehmen erzielten Umsätzen und Gewinnen ins Verhältnis gesetzt werden. Außerdem stellt der Beklagte zu Recht darauf ab, dass die Maut grundsätzlich jedes Transportunternehmen trifft, das die betreffende Strecke zum Durchgangsverkehr nutzt, und sich deshalb aus der Zahlung von Autobahnmaut jedenfalls keine Wettbewerbsnachteile einzelner Unternehmen ergeben.
Der Einwand des Berufungsgerichts, dass durch die Sperrung nur sehr geringe Verbesserungen der Lärmsituation von maximal 1 dB(A) an einzelnen Anwesen erzielbar seien, erweist sich ebenfalls als nicht tragfähig. Das vom Beklagten angeordnete Durchfahrverbot hindert nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts allein in Fahrtrichtung Regensburg etwa 330 Lastkraftwagen pro Werktag am Befahren der Strecke. Das bedeutet gemessen an den etwa 1 170 Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen, die dort in Fahrtrichtung Regensburg werktäglich unterwegs sind, eine Reduzierung des Schwerverkehrs um rund 28 %. Selbst wenn der Beurteilungspegel dadurch höchstens um 1 dB(A) gesenkt wird, bedeutet das - entgegen der Wertung des Berufungsgerichts - keine nur sehr geringe Verbesserung der Lärmsituation für die Anwohner, soweit es um die Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme geht. Nachdem nach den Gesetzen der Lärmphysik erst eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu einer Steigerung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) führt und umgekehrt eine Senkung um 3 dB(A) eine Halbierung des Verkehrsaufkommens voraussetzt (vgl. dazu die Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm vom 23. November 2007, VkBl 2007, 767 ff. <770>), kann nicht erst bei einer Verringerung um 3 dB(A) ein im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung relevanter Entlastungseffekt angenommen werden. Eine Halbierung des Verkehrsaufkommens an schweren Nutzfahrzeugen wird durch ein auf § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gestütztes und durch das Verkehrszeichen 253 mit den Zusatzzeichen "Durchgangsverkehr" und "12 t" umgesetztes Durchfahrverbot kaum zu erzielen sein, insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - der sog. regionale Wirtschaftsverkehr, der von einem solchen Durchfahrverbot von vornherein nicht erfasst wird, einen hohen Anteil am Verkehrsaufkommen hat. Vielmehr gelten, was die mit einem Durchfahrverbot erzielbare Verbesserung der Lärmbelastung betrifft, unter geänderten Vorzeichen dieselben Erwägungen, die den Senat dazu veranlasst haben, bei einer hohen Vorbelastung auch in einer unter 3 dB(A) liegenden Erhöhung des Beurteilungspegels eine erhebliche Veränderung im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO zu sehen. Dabei muss entgegen der Auffassung der Klägerinnen die durch ein Durchfahrverbot zu erzielende Lärmreduzierung auch nicht aufgeteilt werden in den Teil, der auf den Ausschluss des tatsächlichen Mautausweichverkehrs zurückgeht, und in den Teil, der auf den mitbetroffenen Verkehr entfällt. Vielmehr handelt sich um eine einheitliche Maßnahme, die wegen fehlender Trennbarkeit auch nicht mautfluchtbedingten Verkehr erfasst, so dass auch ihre Auswirkungen auf die Verkehrslärmbelastung im Ganzen zu berücksichtigen sind.
e) Schließlich lässt das Berufungsgericht bei seiner Bewertung unberücksichtigt, dass den Belangen von Unternehmen, die in besonderer Weise durch ein Durchfahrverbot nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO getroffen werden, in geeigneten Fällen durch die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO Rechnung getragen werden kann; danach können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen u.a. von den Verboten oder Beschränkungen gewähren, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2) erlassen sind. Dabei kann freilich nicht jede Zusatzbelastung durch ein auf § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gestütztes Durchfahrverbot als ein hinreichender Grund für die Gewährung einer solchen Ausnahme angesehen werden, soll die mit einem Durchfahrverbot nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO beabsichtigte Entlastungswirkung nicht wieder weitgehend aufgehoben werden. Das würde zugleich die Eignung dieses Mittels zur Belastungsminderung in Frage stellen.
3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Vielmehr ist die Ermessensentscheidung des Beklagten auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
a) Darin, dass der Beklagte nicht ermittelt hat, inwieweit an den betroffenen Gebäuden bereits Schallschutzeinrichtungen vorhanden waren, liegt kein Ermessensdefizit. Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, dass für die in § 1 Abs. 2 16. BImSchV i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO genannten Lärmwerte die Messung an außerhalb des Gebäudes liegenden Messpunkten maßgeblich ist (vgl. Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV). Diese Vorgabe ist zwingend; denn Geräuschpegel erlangen ihre Aussagekraft ausschließlich im Zusammenspiel mit dem Mess- oder Berechnungsverfahren, in dem sie ermittelt worden sind (stRspr, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1 <4> = NVwZ 1996, 1003).
b) Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung auch nicht deshalb auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen, weil er die für die Transportwirtschaft entstehenden Zusatzkosten nur typisierend in Höhe der durch das Durchfahrverbot zusätzlich entstehenden Mautkosten berücksichtigt hat. Zu Recht verweist das Berufungsgericht darauf, dass der Kreis der vom Durchfahrverbot Betroffenen nur schwer eingrenzbar ist, da Speditionen aus ganz Europa in Betracht kommen können und sich der Kreis der Betroffenen zudem täglich ändern kann; auch können die weiteren potentiell kostenbildenden Faktoren wie Zeitverlust, Treibstoffverbrauch und Fahrzeugabnutzung anders als die zu zahlende Autobahnmaut, kaum verlässlich abgeschätzt werden.
c) Ein Ermessensfehler ergibt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - ferner nicht daraus, dass der Beklagte zum Mittel des Durchfahrverbots gegriffen hat, statt eine Geschwindigkeitsbeschränkung anzuordnen. In einer Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann im hier maßgeblichen Zusammenhang kein im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes milderes Mittel gesehen werden. Die nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO möglichen Verkehrsbeschränkungen und -verbote sind auch im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit daran zu messen, inwieweit sie dem Ziel dienen können, den Durchgangsverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen aus Gründen der Ordnung des Verkehrs und insbesondere auch zum Schutz der Wohnbevölkerung auf der Autobahn zu halten bzw. dorthin zurückzuleiten (vgl. BRDrucks 824/05 S. 4 f.). Danach geht es zwar darum, die infolge von Mautflucht erhöhte Belastung der Wohnbevölkerung wieder zu mindern oder zu beseitigen, doch ist die Maßnahme zunächst und vorrangig gegen diejenigen zu richten, die durch Mautflucht eine erhebliche Verschlechterung der Immissionsverhältnisse verursacht haben. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften auf der B 8 könnte dazu indes keinen Beitrag leisten, weil für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t dort gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b StVO die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohnehin 60 km/h beträgt. Eine solche Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit würde danach nur Fahrzeuge treffen, die von vornherein nicht dem Mautausweichverkehr zugerechnet werden können. Ebenso wenig verhältnismäßig wäre eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften auf 50 km/h. Sie beträfe zwar auch den Mautausweichverkehr, aber in weiterem Umfang und außerdem erheblich einschneidender den sonstigen Kraftverkehr. Vor allem aber ist eine geringfügige Reduzierung der Geschwindigkeit des Schwerlastverkehrs nicht in gleicher Weise zur Lärmreduzierung geeignet wie ein Durchfahrverbot.
d) Die angegriffenen Durchfahrverbote verletzen die Klägerinnen schließlich nicht in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Auch insoweit ist kein Ermessensfehler bei der Entscheidung des Beklagten festzustellen.
Zwar ist bei einem Durchfahrverbot auf der Grundlage von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO anders als bei Lkw-Überholverboten auf Autobahnen (vgl. dazu Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21 <35> Rn. 48) der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt. Die berufsregelnde Tendenz des Durchfahrverbotes (vgl. zu diesem Erfordernis u.a. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29 <48>) ist unter anderem darin zu sehen, dass damit in die Dispositionsfreiheit des Fuhrunternehmers eingegriffen wird, die für ihn wirtschaftlich günstigste Fahrtroute auszuwählen; dazu gehört grundsätzlich auch die Möglichkeit, durch Nutzung einer zulässigen Alternativstrecke die Zahlung von Autobahnmaut zu vermeiden. Doch handelt es sich bei dem mit einem Durchfahrverbot verbundenen Eingriff allenfalls um eine Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit, die sich dann als verfassungsgemäß erweist, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Im Schutz der Wohnbevölkerung vor einer erheblichen Zunahme des Verkehrslärms im oben dargestellten Sinne ist ohne Weiteres ein solcher vernünftiger Grund des Gemeinwohls zu sehen.
Ebenso wenig liegt ein unzulässiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerinnen (Art. 2 Abs. 1 GG) vor. Selbst wenn man davon ausgeht, dass für Art. 2 Abs. 1 GG im hier in Rede stehenden Zusammenhang neben Art. 12 Abs. 1 GG überhaupt noch ein eigener Anwendungsbereich verbleibt, so ist doch die allgemeine Handlungsfreiheit von vornherein nur in den in Art. 2 Abs. 1 GG genannten Schranken gewährleistet. Zur Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung gehört auch § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO; der damit verbundene Eingriff ist im Hinblick auf den damit bezweckten Schutz der Wohnbevölkerung vor einer erheblichen Verschlechterung der Lärmsituation auch angemessen (vgl. zum Lkw-Überholverbot Urteil vom 23. September 2010 a.a.O. Rn. 48).
Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG bleibt von den angegriffenen Durchfahrverboten unberührt. Hier stehen allenfalls künftige Gewinn- und Erwerbsaussichten der Klägerinnen in Rede. Solche künftigen Erwerbschancen werden vom Schutz der Eigentumsfreiheit nicht umfasst. Der Anliegergebrauch, der in seinem Kern unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fällt (vgl. dazu Urteil vom 8. September 1993 - BVerwG 11 C 38.92 - BVerwGE 94, 136 <138 f.>), ist aufgrund der sich aus der Definition des Begriffs "Durchgangsverkehr" ergebenden Ausnahmen vom Durchfahrverbot (vgl. dazu die Erläuterungen in Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO zu Zeichen 30.1 "regionaler Wirtschaftsverkehr") nicht betroffen.