Das Verkehrslexikon

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Güterkraftverkehr

Güterkraftverkehr




Gliederung:


- Allgemeines
- Güterkraftverkehrs-Lizenz
- Herausgabe von Frachtunterlagen

- Mautsystem
- Fahrpersonal
- Frachtvertragsrecht
- Versicherungsrecht




Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Frachtverrtragsrecht - Güterkraftverkehr - Fuhrpark

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers

VG Berlin v. 08.07.2008:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Frage, ob ein Fahrzeug ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, auf die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs unabhängig vom Verwendungszweck im Einzelfall abzustellen. Danach ist eine Sattelzugmaschine auch dann ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt, wenn mit ihr ein Gewerbe betrieben wird. Ob im Zeitpunkt der Autobahnnutzung gerade keine Güter befördert werden (sondern sich die Zugmaschine etwa auf der Hinfahrt zu Gütern befand) oder überhaupt nicht beruflich eingesetzt war (sondern für einen Ausflug oder zum Schlafen verwendet wurde), ist für das Merkmal der Ausschließlichkeit unerheblich.

VG Köln v. 27.02.2009:
Ob ein Fahrzeug (oder eine Fahrzeugkombination) ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, richtet sich danach, ob der verwendete Fahrzeugtyp nach seiner generellen Zweckbestimmung dazu dient, Güter auf Straßen zu transportieren. Für das Merkmal der Bestimmung für den Güterkraftverkehr kommt es nicht darauf an, ob der jeweilige Verfügungsberechtigte über das Fahrzeug es subjektiv zum Einsatz im Güterkraftverkehr bestimmt hat oder wie es im Einzelfall konkret genutzt wird. Ob der Pritschenaufbau so gestaltet ist, dass das Fahrzeug auch für Truppentransporte geeignet ist, ist genauso unerheblich wie die Tatsache, dass es auf einer Überführungsfahrt benutzt wird.

VG Köln v. 28.04.2015:
Ausschließlich" für den Güterkraftverkehr bestimmt sind Fahrzeuge nur dann, wenn sie nach ihren objektiven Merkmalen nicht auch noch zu anderen als bloßen Transportzwecken bestimmt sind. Dies führt zu einer zweistufigen Prüfung. Auf einer ersten Stufe ist zu untersuchen, ob das betroffene Kraftfahrzeug dem Güterkraftverkehr generell zu dienen bestimmt ist. In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob neben dem Zweck des Güterkraftverkehrs ein weiterer - insoweit nicht unerheblicher und selbstständiger - Zweck des Kraftfahrzeugs hinzutritt. Ein neben den des Gütertransports tretender Zweck muss sich mithin in der Konstruktion bzw. in der technischen oder sonstigen Ausstattung des Fahrzeugs objektiv manifestieren. Die Zweckbestimmung des Fahrzeugs ist anhand seiner baulichen Gestaltungsmerkmale objektiv zu bewerten.

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Güterkraftverkehrs-Lizenz:


Güterkraftverkehrs_Erlaubnis

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Herausgabe von Frachtunterlagen:


OVG Münster v. 26.06.2018:
Der Frachtunternehmer kann sich gegenüber dem Bundesamt nicht auf das Verbot der Selbstbezichtigung berufen, um der Aufforderung, sämtliche Frachtunterlagen für einen bestimmten Zeitraum herauszugeben, nicht nachkommen zu müssen, weil gegen ihn bereits ein Ordnungswidrigkeitenverfahren des Landkreises läuft.

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Mautsystem:


Mautsystem - Mautgebühren - Mautdaten

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Fahrpersonal:


Fahrpersonal im Straßenverkehr - Lenkzeiten - Ruhezeiten - EG-Kontrollgerät

Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

Selbständigkeit oder Sozialversicherungspflicht - Scheinselbständigkeit

VG Gelsenkirchen v. 01.03.2004:
Es spricht viel dafür, dass die von einem Fuhrunternehmen eingesetzten türkischen (Alt) Fahrer auch in Zukunft keine Arbeitsgenehmigung brauchen, um weiter wie bisher im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf es zugelassene Fahrzeuge führen zu dürfen. Denn das geltende Recht, das die Arbeitsgenehmigungspflicht für solche Tätigkeiten vorschreibt, stellt gegenüber der Regelung, die anwendbar war, als die betroffenen türkischen Kraftfahrer mit ihrer Tätigkeit begannen, eine durch Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls verbotene und daher auf sie nicht anwendbare neue Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Damals war nämlich der grenzüberschreitende Güterverkehr für das fahrende Personal generell von der Arbeitserlaubnispflicht frei gestellt. Ob sich darauf nur (Alt) Fahrer berufen können oder im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21. Oktober 2003 auch Fahrer, die von türkischen (Alt) Arbeitgebern neu eingestellt und deutschen Speditionsunternehmen überlassen werden, braucht in diesem Verfahren nicht entschieden zu werden, da solche Fahrer nicht betroffen sind. Brauchen die Fahrer, um die es hier geht, nach alledem bei summarischer Prüfung keine Arbeitsgenehmigung für das Führen von Kraftfahrzeugen der Antragstellerin in Deutschland, dann werden sie von ihr auch rechtmäßig im Sinne von Art. 3 Abs. 3 VO (EWG) 881/92 eingesetzt und hat die Antragstellerin einen Anspruch darauf, für sie Fahrerbescheinigungen zu erhalten.

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Frachtvertragsrecht:


Frachtvertragsrecht

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Versicherungsrecht:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Haftungs- und Schadensverteilung bei Doppelversicherung von Gespannen

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