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BGH Beschluss vom 20.12.2011 - VI ZB 17/11 - Zur Erstattungsfähigkeit und Festsetzung der Kosten für ein Privatgutachten im Verkehrsunfallprozess
BGH v. 20.12.2011: Zur Erstattungsfähigkeit und Festsetzung der Kosten für ein Privatgutachten im Verkehrsunfallprozess
Der BGH (Beschluss vom 20.12.2011 - VI ZB 17/11) hat entschieden:
- Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.
- Die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten setzt nicht zusätzlich voraus, dass das Privatgutachten im Rahmen einer ex-post-Betrachtung tatsächlich die Entscheidung des Gerichts beeinflusst hat.
Siehe auch Zur Kostenerstattung für Privatgutachten, die in das Verfahren eingebracht oder nicht eingebracht wurden und Kostenfestsetzung - Kostenfestsetzungsverfahren
Gründe:
I.
Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattung der Kosten eines von den Beklagten im Verlaufe des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens nebst dessen Ergänzung in Höhe von insgesamt 3.932,60 €.
Im zugrundeliegenden Rechtsstreit über eine Schadensersatzforderung des Klägers aus einem Verkehrsunfall in Höhe von insgesamt 1.245,31 € ging es um die entscheidungserhebliche Frage, ob die vom Kläger geltend gemachten Schäden an seinem Fahrzeug auf einen Zusammenstoß mit dem von der Beklagten zu 1 gefahrenen und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Fahrzeug des Beklagten zu 2 zurückzuführen sind.
Das aufgrund eines Beweisbeschlusses des Amtsgerichts eingeholte Gutachten des Gerichtssachverständigen vom 31. Juli 2007 gelangte zu dem Ergebnis, die tendenziell frontseitig und im Eckumfassungsbereich am rechten äußeren Vorderstoßfänger des Honda CRV (Fahrzeug des Beklagten zu 2) befindlichen Beschädigungen seien einem "Streifen im Anprallkontakt" mit der linken Heckseite des Fiat Punto (Fahrzeug des Klägers) "ohne weiteres zuzuordnen". Aus kraftfahrttechnischer Sicht sei "auszuschließen", dass die Gesamtheit der dokumentierten Beschädigungen am Beklagtenfahrzeug allein aus der Kollision mit der Straßenlaterne hervorgegangen sei. Nachdem der erstinstanzliche Richter in dem Beschluss vom 11. Oktober 2007 ausgeführt hatte, es sei nicht ersichtlich, dass der Gerichtssachverständige "bei der Beantwortung der Beweisfragen zentrale Aspekte in Hinsicht auf die jeweiligen Höhenlagen der jeweiligen Beschädigungen zu Lasten der Beklagten außer Acht gelassen hätte", beauftragten die Beklagten einen Privatsachverständigen mit einer gutachterlichen Stellungnahme. In seinem Gutachten vom 5. Dezember 2007, das die Beklagten zu den Akten reichten, gelangte der Privatsachverständige zu dem Ergebnis, dass der Schaden an der vorderen rechten Ecke des Honda CRV mit dem Schaden im linken Heckbereich des Fiat Punto nicht kompatibel sei. Das Amtsgericht gab der Klage nach Anhörung des Beklagten und des Gerichtssachverständigen statt.
Im Berufungsverfahren hat das Landgericht einen Beweisbeschluss erlassen, wonach der gerichtliche Sachverständige sein Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutern und zu dem seitens der Beklagten vorgelegten Privatgutachten Stellung nehmen solle. Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 14. Januar 2009 vor der Berufungskammer nahm der Gerichtssachverständige u.a. Stellung zu dem Privatgutachten, wobei er auf einem mitgebrachten Laptop eine Simulation präsentierte, die ihn zu der Aussage veranlasste, dass die vom Privatsachverständigen in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2007 mittels Ablaufanalysen nachgewiesene Variante, wonach auch die zweite Anstoßstelle am Honda CRV aus der Kollision mit der Laterne resultiere, physikalisch unmöglich sei. Das Berufungsgericht räumte den Parteien sodann die Möglichkeit ein, bis 4. Februar 2009 zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Daraufhin haben die Beklagten ein ergänzendes Gutachten des Privatsachverständigen vom 9. Februar 2009 vorgelegt, in welchem dieser zu den Ausführungen des Gerichtssachverständigen im Verhandlungstermin vom 14. Januar 2009 Stellung bezog. Mit rechtskräftigem Endurteil vom 18. Februar 2009 hat das Berufungsgericht in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 20. Oktober 2009 die den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.062,58 € nebst Zinsen festgesetzt. Dabei hat es die durch die Einschaltung des Privatsachverständigen in erster Instanz in Höhe von 1.976,83 € sowie in zweiter Instanz in Höhe von 1.955,77 € entstandenen Kosten nicht berücksichtigt, da diese Kosten zum einen in keiner Relation zum Streitwert stünden und zum anderen nicht gemäß § 91 ZPO erstattungsfähig seien.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landgericht durch Beschluss des Einzelrichters vom 17. Dezember 2009 zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Mit weiterem Beschluss vom 6. Januar 2010 hat es der Gegenvorstellung mit dem Ziel der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 381/10, NJW 2011, 1276 hat das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten die Beschwerdeentscheidung aufgehoben, den Nichtabhilfebeschluss für gegenstandslos erklärt und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten würden in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich gesehen, so dass die Rechtsbeschwerde sowohl wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hätte zugelassen werden müssen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 20. Oktober 2009 erneut zurückgewiesen und gegen seine Entscheidung nunmehr die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens könne im Rahmen des § 91 ZPO nur dann in Betracht kommen, wenn das im Rechtsstreit vorgelegte Gutachten den Verlauf des Rechtsstreits zugunsten der das Privatgutachten vorlegenden Partei beeinflusst habe. Danach reiche es für die Erstattungsfähigkeit nicht aus, dass das Privatgutachten eingeholt werde, um ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu widerlegen; erstattungsfähig seien diese Kosten des Privatgutachtens nur dann, wenn der Rechtsstreit durch die Vorlage des Gutachtens nachweislich gefördert, insbesondere der Verlauf des Rechtsstreits zugunsten der vorlegenden Partei beeinflusst worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Der erstinstanzliche Richter habe mitgeteilt, dass für seine Entscheidung das in dieser Instanz vorgelegte Privatgutachten keine Bedeutung gehabt habe. Dies werde im Übrigen auch daraus erkennbar, dass es keinen Eingang in die Urteilsgründe gefunden habe. Das im Berufungsverfahren eingeholte Privatgutachten sei von der Kammer nicht berücksichtigt worden. Es sei mit einem nachgelassenen Schriftsatz nach dem Verhandlungs- und Beweisaufnahmetermin vom 14. Januar 2009 vorgelegt worden. Die Kammer habe dieses Gutachten in keiner Weise berücksichtigt, sondern stattdessen im Verkündungstermin vom 18. Februar 2009 das klageabweisende Urteil verkündet. Dieses sei durch die Privatgutachten in keiner Weise beeinflusst worden, sondern habe maßgeblich darauf beruht, dass auch der Gerichtssachverständige einen positiven Nachweis dafür, dass sich die Fahrzeuge der Parteien berührt hätten, nicht habe führen können. Weiterhin beruhe die Berufungsentscheidung auf der Würdigung von Zeugenaussagen, nach denen eine Berührung wenig wahrscheinlich sei, jedenfalls aber nicht nachgewiesen werden könne.
2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575, § 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Gutachten des Privatsachverständigen der Beklagten kann mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung nicht verneint werden.
a) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu können nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235 f.; vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, VersR 2006, 1236 Rn. 6; vom 4. März 2008 - VI ZB 72/06, VersR 2008, 801 Rn. 6 und vom 18. November 2008 - VI ZB 24/08, VersR 2009, 563 Rn. 6). Dies ist hier der Fall, denn das Privatgutachten und seine Ergänzung sind von den Beklagten mit Rücksicht auf den laufenden Prozess in Auftrag gegeben worden.
b) Ob für die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines im Verlaufe eines Prozesses eingeholten Privatsachverständigengutachtens zu verlangen ist, dass das im Rechtsstreit vorgelegte Gutachten den Verlauf des Rechtsstreits zugunsten der das Privatgutachten vorlegenden Partei beeinflusst hat, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Nach einer Auffassung (vgl. etwa OLG Bamberg, JurBüro 1990, 732; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1984, 1083, 1084) reicht es für die Erstattungsfähigkeit nicht aus, dass das Privatgutachten eingeholt worden ist, um ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu widerlegen; erstattungsfähig sollen diese Kosten des Privatgutachtens nur dann sein, wenn der Rechtsstreit durch die Vorlage des Gutachtens nachweislich gefördert worden sei, insbesondere der Verlauf des Rechtsstreits zugunsten der vorlegenden Partei beeinflusst worden ist. Nach anderer - wohl überwiegender - Auffassung ist eine Beeinflussung des Prozesses nicht Voraussetzung dafür, dass Privatsachverständigenkosten erstattungsfähig sind (vgl. etwa OLG Hamm, Rpfleger 2001, 616; OLG Saarbrücken, JurBüro 1988, 1360 f.; OLG Stuttgart, ZEV 2007, 536). Die letztgenannte Auffassung ist richtig.
c) Der Gesetzeswortlaut des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gibt keine Anhaltspunkte für die von der Gegenmeinung geforderte zusätzliche Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens. Vielmehr sind auch diese Kosten der obsiegenden Partei zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte; dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, aaO Rn. 10; BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 11). Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, aaO S. 238 und vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, aaO Rn. 10; BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, aaO; BPatGE 51, 114, 118). Bereits aus diesem Grund verbietet es sich, die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachtens zusätzlich - wie von dem Beschwerdegericht für richtig gehalten - im Rahmen einer ex-post-Betrachtung davon abhängig zu machen, ob das Privatgutachten tatsächlich die Entscheidungsfindung des Gerichts beeinflusst hat.
Der erkennende Senat hat die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte, insbesondere in Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, aaO S. 238 mwN und vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, aaO Rn. 10). Hierzu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (vgl. OLG Köln OLGR 2009, 527; KG KGR 2008, 487; OLG Koblenz Rpfleger 91, 388; OLG Schleswig VersR 91, 117; OLG Saarbrücken JurBüro 88, 1360). Daneben können bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Privatgutachtens weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen wie etwa dessen voraussichtliche Eignung zur Rechtsverfolgung oder –verteidigung und deren Erfolgsaussichten, insbesondere unter Berücksichtigung vorhandener Anknüpfungstatsachen, sowie die Möglichkeit, den Prozesserfolg mit anderen Darlegungs- und Beweismitteln zu fördern. Letztlich dürfen im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung aus der ex-ante-Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei auch die Kosten des Privatgutachtens nicht völlig außer Betracht bleiben, wenn auch die Partei grundsätzlich die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen darf (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, aaO Rn. 10; BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 11).
d) Nach diesen Grundsätzen kann im Streitfall die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung des Privatgutachtens nicht mit der vom Beschwerdegericht aus seiner rechtsfehlerhaften ex-post-Betrachtung gegebenen Begründung verneint werden, das im Rechtsstreit vorgelegte Gutachten habe den Verlauf des Rechtsstreits zugunsten der das Privatgutachten vorlegenden Partei nicht beeinflusst.
aa) Nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen waren die Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers denjenigen am Fahrzeug des Beklagten zu 2 "ohne weiteres zuzuordnen" und "auszuschließen", dass die Gesamtheit der dokumentierten Beschädigungen am Beklagtenfahrzeug allein aus der Kollision mit der Straßenlaterne hervorgegangen sei. Nachdem der erstinstanzliche Richter in seinem Beschluss ausgeführt hatte, es sei nicht ersichtlich, dass der Gerichtssachverständige "bei der Beantwortung der Beweisfragen zentrale Aspekte in Hinsicht auf die jeweiligen Höhenlagen der jeweiligen Beschädigungen zu Lasten der Beklagten außer Acht gelassen hätte", mussten die Beklagten mit einer für sie nachteiligen Entscheidung des Amtsgerichts rechnen, wenn es ihnen nicht gelang, die Richtigkeit des Gerichtssachverständigengutachtens zu erschüttern oder zu widerlegen. Infolge fehlender Sachkenntnisse waren sie ohne die Einholung des Privatgutachtens hierzu nicht in der Lage. Das Gutachten des Privatsachverständigen gelangte dann auch zu dem Ergebnis, dass die Schäden an den Unfallfahrzeugen nicht kompatibel seien. Der Umstand, dass das Amtsgericht gleichwohl der Klage auf der Grundlage des Gutachtens des Gerichtssachverständigen stattgegeben hat, kann nicht nachträglich die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines aus ex-ante-Sicht notwendigen Privatsachverständigengutachtens beseitigen.
bb) Auch hinsichtlich der Einholung des Ergänzungsgutachtens des Privatsachverständigen im Berufungsverfahren hat die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit rechtsfehlerhaft eine ex-post-Betrachtung vorgenommen. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit mit Recht geltend, dass der Gerichtssachverständige im Termin eine Simulation präsentiert hat, die ihn zu der Aussage veranlasste, dass die vom Privatsachverständigen in seinem Gutachten mittels Ablaufanalyse nachgewiesene Variante, wonach die zweite Anstoßstelle ebenfalls aus der Kollision mit einer Laterne resultieren könne, physikalisch unmöglich sei. Auf dieser Grundlage bestand für eine Partei, welche in erster Instanz den Prozess bereits auf der Grundlage des Gerichtssachverständigengutachtens verloren hatte, hinreichende Veranlassung, für einen qualifizierten Parteivortrag in dem vom Berufungsgericht nachgelassenen Schriftsatz eine ergänzende Stellungnahme ihres Privatsachverständigen einzuholen. Das Beschwerdegericht zeigt keinerlei Anhaltspunkte auf, aus denen die Beklagten hätten schließen können, dass sich das Berufungsgericht bereits auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Ausführungen des Gerichtssachverständigen, im Gegensatz zum Amtsgericht keine Überzeugung von der Kompatibilität der Unfallschäden bilden konnte. Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, den Beklagten aus der maßgebenden ex-ante-Sicht die Notwendigkeit zur Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Privatgutachters abzusprechen mit der Begründung, diese habe später bei der Entscheidungsfindung des Gerichts keine Verwertung gefunden. Dass es untauglich war, ist ebenfalls nicht festgestellt. Selbst wenn nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen die Computersimulation des Privatgutachters mit einem Vorgängermodell eines beteiligten Kfz durchgeführt worden sein sollte, so ergibt sich daraus nicht notwendigerweise die mangelnde Eignung, eine fehlende Kompatibilität der Schäden an den Unfallfahrzeugen zu belegen.
3. Das Beschwerdegericht wird im Rahmen seiner erneuten Entscheidung die erforderliche Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze nachzuholen haben. Dabei wird es auch Gelegenheit haben, die Erforderlichkeit der Höhe der geltend gemachten Kosten für die Einholung der Privatsachverständigengutachten zu überprüfen.