Das Verkehrslexikon

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OLG Rostock Urteil vom 25.06.2010 - 5 U 195/09 - Zur Erstattung des Zeitwerts für eine durch einen Verkehrsunfall zerstörte Brille

OLG Rostock v. 25.06.2010: Zur Erstattung des Zeitwerts für eine durch einen Verkehrsunfall zerstörte Brille


Das OLG Rostock (Urteil vom 25.06.2010 - 5 U 195/09) hat entschieden:
Für eine Sehhilfe, die aufgrund einer Verletzungshandlung unwiederbringlich abhanden gekommen ist, ist nur der Zeitwert zu ersetzen. Auch Brillen habe eine begrenzte Lebensdauer. Neben der Abnutzung unterliegen insbesondere die Brillengestelle in Material, Form und Farbe modisch sich ständig ändernden Anschauungen.


Siehe auch Brille - Ersatz nach Unfall und Abzug "Neu für Alt" und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung weiterer 150,08 € für die bei dem Unfallereignis abhanden gekommene Brille zu.

Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass für eine Sehhilfe, die - wie hier -aufgrund der Verletzungshandlung unwiederbringlich abhanden gekommen ist, nur der Zeitwert zu ersetzen ist. Auch Brillen habe eine begrenzte Lebensdauer. Neben der Abnutzung unterliegen insbesondere die Brillengestelle in Material, Form und Farbe modisch sich ständig ändernden Anschauungen. Zudem hat die Beklagte bereits vorgerichtlich aber auch erstinstanzlich darauf verwiesen, dass sich die Sehstärke des Klägers seit der Anschaffung der abhanden gekommenen Brille im Jahr 2003 bis zur Neuanschaffung im Jahr 2008 verschlechtert habe, und zwar nicht unfallbedingt. Diesem Vorbringen ist der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht entgegengetreten. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Kläger ohnehin, d. h. auch ohne das Unfallereignis, eine neue Brille, jedenfalls aber neue Gläser, hätte anschaffen müssen. ..."