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OLG Bremen Beschluss vom 28.10.2010 - 2 SsBs 70/10 - Zur Rechtmäßigkeit der verdachtsabhängigen Abstandsmessung mit einem standardisierten Messverfahren

OLG Bremen v. 28.10.2010: Zur Rechtmäßigkeit der verdachtsabhängigen Abstandsmessung mit einem standardisierten Messverfahren


Das OLG Bremen (Beschluss vom 28.10.2010 - 2 SsBs 70/10) hat entschieden:
  1. Der Senat folgt der überwiegend von der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach die Rechtswidrigkeit von automatisiert gewonnenen Abstands- oder Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr und der Verstoß gegen ein daraus abgeleitetes Beweisverwertungsverbot im Rechtsbeschwerdeverfahren die Behauptung eines verfahrensrechtlichen Fehlers beinhaltet und dementsprechend mit der Verfahrensrüge geltend zu machen ist.

  2. Der in der verdachtsabhängigen Anfertigung einer Nahaufnahme eines Autofahrers liegende Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist gesetzlich legitimiert durch § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Nach § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO dürfen von einem Betroffenen außerhalb von Wohnungen ohne sein Wissen Bildaufnahmen hergestellt werden, wenn die Sachverhaltserforschung oder die Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Der erforderliche Anfangsverdacht auf die Begehung einer Ordnungswidrigkeit liegt bei Verkehrsüberwachungsmaßnahmen unter Verwendung des Verkehrs-Kontroll-Systems VKS 3.0 im "aufmerksamen Messbetrieb" vor, sobald der Messbeamte auf dem Monitor der Tat-Videokamera einen Abstandverstoß auszumachen glaubt.

  3. Bei der Abstandsmessung mit dem Verkehrsüberwachungsgerät VKS 3.0 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren i.S. der Rechtsprechung des BGH. Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 4 Abs Nr. 4 StVO, dem eine Abstandsmessung mit diesem Gerät zugrunde liegt, muss der Tatrichter in den Urteilsgründen zur Messung grundsätzlich nur das angewendete Messverfahren, die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug sowie den ermittelten vorwerfbaren Abstandswert feststellen. Sicherheitsabschläge von dem festgestellten vorwerfbaren Abstandswert sind nicht generell veranlasst. Ausführungen zur Ordnungsgemäßheit des Messverfahrens muss der Tatrichter in den Urteilsgründen nur dann machen, wenn entweder konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen oder ein solcher von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden.

  4. Ordnungswidrigkeit werden nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG nach zwei Jahren gelöscht, soweit keine weiteren Ordnungswidrigkeiten begangen wurden, die zu einer Verlängerung der Tilgungszeit führen (§ 29 Abs. 6 StVG). Die Tilgungsfrist beginnt nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung. Für getilgte Voreintragungen im Verkehrszentralregister besteht ein gesetzliches Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG. Da Tilgung und Tilgungsreife wesensgleich sind, gilt das Verwertungsverbot auch für tilgungsreife Eintragungen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40.- Auflage 2009, § 29 StVG Rn. 12). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines solchen Verwertungsverbots ist dabei immer der Erlass des tatrichterlichen Urteils wegen der neuen Tat (OLG Köln, NZV 2000, 430; OLG Bamberg, DAR 2010, 332). Sind – wie hier nach den getroffenen Feststellungen – mehrere Entscheidungen eingetragen, so ist nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG die Tilgung aller Eintragungen grundsätzlich erst dann zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.

Siehe auch Ungenehmigte Video-und Foto-Personenaufnahmen und deren Verwertung und Verwertungsverbote


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bremen hat gegen den Betroffenen am 20.04.2010 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Missachtung des Abstandsgebotes eine Geldbuße von 120,00 Euro festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit dem am 20.04.2010 eingelegten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (2 BvR 941/08) aus, der Erlass des Bußgeldbescheides stütze sich auf eine Videoaufnahme des Verkehrs-Kontroll-Systems VKS 3.0, durch die auch unbeteiligte Fahrzeuge und deren Insassen aufgenommen würden; der Verwertung des so erlangten Messergebnisses stehe ein Beweisverwertungsverbot entgegen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat in ihrer Stellungnahme vom 24.08.2010 beantragt, die Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil zuzulassen, das Urteil vom 20.04.2010 im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bremen zurückzuverweisen und die Rechtsbeschwerde im Übrigen als unbegründet zu verwerfen. Der Bußgeldsenat – Einzelrichter – hat die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 20.04.2010 mit Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zugelassen und die Sache gemäß § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.


II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthaft. Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt sowie begründet worden (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Die somit zulässige Rechtsbeschwerde ist im tenorierten Umfang auch begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Die Verfahrensrüge des Betroffenen greift allerdings nicht durch, weil er sie nicht in einer den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 StPO genügenden Form ausgeführt hat. Nur mit der Verfahrensrüge kann der hier vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (NJW 2009, 3293) behauptete Verstoß gegen ein Beweiserhebungs- und ein daraus resultierendes Beweisverwertungsverbot geltend gemacht werden. Der Senat folgt insofern der überwiegend von der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach die Rechtswidrigkeit von automatisiert gewonnenen Abstands- oder Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr und der Verstoß gegen ein daraus abgeleitetes Beweisverwertungsverbot im Rechtsbeschwerdeverfahren die Behauptung eines verfahrensrechtlichen Fehlers beinhaltet und dementsprechend mit der Verfahrensrüge geltend zu machen ist (vgl. nur Hans. OLG Bremen, Beschlüsse vom 29.06.2010 - 2 Ss Bs 35/10 und 2 SsBs 37/10 – mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Nach § 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind bei einer Verfahrensrüge die den Mangel enthaltenden Tatsachen anzugeben. Das muss so genau geschehen, dass das Revisionsgericht auf Grund der Darlegung das Vorhandensein – oder Fehlen – eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 14.07.2009 - SsBs 15/08 -; OLG Hamm, NStZ-RR 2001, 373).

Der Betroffene hat es im vorliegenden Fall unterlassen, den Gang der Hauptverhandlung am 20.04.2010 im Einzelnen darzulegen. Aus der Rechtsbeschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, ob und wie die Beweisfotos, hinsichtlich derer er ein Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot geltend macht, eingeführt worden sind. Ob neben den Beweisfotos noch weitere Beweise erhoben worden sind sowie ob und wie der Betroffene sich zu dem Tatvorwurf eingelassen hat, bleibt ebenso offen. Der Beschwerdeführer verschweigt insbesondere, dass er die Fahrereigenschaft in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Aufgrund der unzureichenden, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügenden Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung ist dem Senat die Überprüfung des behaupteten Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen ein Beweiserhebungs- und ein daraus resultierendes Beweisverwertungsverbot nicht eröffnet.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch eine ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.

Es erscheint hier schon zweifelhaft, ob die vom Betroffenen angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.8.2009 im vorliegenden Fall überhaupt relevant ist. Das Amtsgericht Bremen stützt sich bei seiner Entscheidung vom 20.04.2010 nämlich hinsichtlich der Kfz-Führereigenschaft nicht auf die von dem Messgerät VKS 3.0 am 22.04.2009 vom Betroffenen gefertigten Lichtbilder, sondern vielmehr darauf, dass die Fahrereigenschaft vom Betroffenen glaubhaft eingeräumt worden ist. Nur hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit und der Abstandes greift das Amtsgericht Bremen auf die durch das Messgerät erfolgte Messung zurück. Eine durchgeführte Geschwindigkeits- und Abstandsmessung allein stellt aber noch keinen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommt ein solcher Eingriff in Betracht, wenn zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Lichtbilder oder Videoaufnahmen gefertigt werden, die eine Identifizierung des Fahrzeugs und des Fahrers ermöglichen. Die bloße Durchführung von Messungen zur Erfassung der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs vermag eine solche Eingriffsqualität hingegen nicht zu begründen (vgl. im Einzelnen Hans. OLG Bremen, Beschlüsse vom 29.06.2010 - 2 Ss Bs 35/10 und 2 SsBs 37/10 -). Dementsprechend besteht auch Einigkeit darüber, dass Lichtbilder und Videos von Verkehrsüberwachungskameras, auf denen der Fahrzeugführer und das Kennzeichen des Pkw nicht erkennbar sind, das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung noch nicht berühren (so z.B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.01.2010, DAR 2010, 148; jurisPR-StrafR 26/2009 Anm. 1; OLG Koblenz, a.a.O.).

Das trifft hier nach den Feststellungen des Amtsgerichts jedenfalls für die zur Verkehrsüberwachung eingesetzte Tat-Videokamera zu. Eine Identifizierung der Fahrer sowie der Kennzeichen der die Messstelle passierenden Fahrzeuge ist nur auf den von den hochauflösenden Fahrer-Videokameras aufgezeichneten Bildern möglich, nicht hingegen auf den Bildern mit niedriger Auflösung, die von der Tat-Videokamera stammen. Diese lassen sich auch nicht nachträglich so aufbereiten, dass eine Fahrer- oder Kennzeichenerkennung möglich wird, weil jede Vergrößerung dieser Bilder sofort zu einer Verpixelung und damit zu Unschärfen führt.

Selbst wenn man zugrunde legt, dass jedenfalls die Beweisfotos der hochauflösenden Fahrer-Videokameras nicht nur zur Täteridentifizierung, sondern auch generell zum Nachweis für den vorgeworfenen Verkehrsverstoß herangezogen werden, hätte eine ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge ebenfalls keinen Erfolg haben können.

Der Senat hat insoweit bereits entschieden, dass der in der verdachtsabhängigen Anfertigung einer Nahaufnahme eines Autofahrers liegende Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gesetzlich legitimiert ist durch § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG (Hans. OLG Bremen, Beschlüsse vom 29.06.2010 - 2 SsBs 35/10 und 2 SsBs 37/10 -). Nach § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO dürfen von einem Betroffenen außerhalb von Wohnungen ohne sein Wissen Bildaufnahmen hergestellt werden, wenn die Sachverhaltserforschung oder die Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Der erforderliche Anfangsverdacht auf die Begehung einer Ordnungswidrigkeit liegt bei Verkehrsüberwachungsmaßnahmen unter Verwendung des Verkehrs-Kontroll-Systems VKS 3.0 im "aufmerksamen Messbetrieb" vor, sobald der Messbeamte auf dem Monitor der Tat-Videokamera einen Abstandverstoß auszumachen glaubt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts erfolgt die Auslösung der Fahrer-Videokameras durch ihn dann - anders als in der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 zugrunde liegenden Konstellation - ausschließlich verdachtsabhängig und nur so lange, bis das verdächtige Fahrzeug die Messstelle passiert hat (vgl. auch OLG Rostock, VRS 118, 359, 362).

2. Allerdings führt hier die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge zu dessen Aufhebung.

a) Dabei halten die Darlegungen des Amtsgerichts zu dem festgestellten Verstoß materiell-rechtlicher Überprüfung stand.

Bei der Abstandsmessung mit dem Verkehrsüberwachungsgerät VKS 3.0 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren i.S. der Rechtsprechung des BGH. Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 4 Abs Nr. 4 StVO, dem eine Abstandsmessung mit diesem Gerät zugrunde liegt, muss der Tatrichter in den Urteilsgründen zur Messung grundsätzlich nur das angewendete Messverfahren, die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug sowie den ermittelten vorwerfbaren Abstandswert feststellen. Sicherheitsabschläge von dem festgestellten vorwerfbaren Abstandswert sind nicht generell veranlasst. Ausführungen zur Ordnungsgemäßheit des Messverfahrens muss der Tatrichter in den Urteilsgründen nur dann machen, wenn entweder konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen oder ein solcher von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden (OLG Dresden, Beschluss vom 08.07.2005 - Ss (OWi) 801/04,BeckRS 2005, 08719).

Die getroffenen Feststellungen genügen diesen Erfordernissen.

b) Das Urteil ist jedoch in seinem Rechtsfolgenausspruch fehlerhaft. Der Tatrichter hat festgestellt, dass der Verkehrszentralregisterauszug des Betroffenen vom 29.09.2009 insgesamt acht Eintragungen enthält. Ausdrücklich aufgeführt hat er zwei Verfahren, in denen dem Betroffenen Geldbußen wegen Abstandsverstoßes auferlegt wurden, und zwar eine Geldbuße in Höhe von 50,00 Euro durch eine am 29.09.2005 rechtskräftig gewordene Entscheidung vom 12.09.2005 und eine Geldbuße in Höhe von 55,00 Euro durch eine am 18.01.2006 rechtskräftig gewordene Entscheidung vom 30.12.2005. Die vorgenannten Eintragungen im Verkehrszentralregister hat der Tatrichter verwertet und hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldbuße in der Weise berücksichtigt, dass er den Regelsatz aus Nr. 15 BKat von 80,00 Euro auf 120,00 Euro erhöht hat.

Diese Voreintragungen sind indes auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen nicht verwertbar.

Die im Verkehrszentralregister gespeicherten Eintragungen werden nach bestimmten Fristen getilgt, die in § 29 Abs. 1 StVG geregelt sind. Eingetragene Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit werden nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG nach zwei Jahren gelöscht, soweit keine weiteren Ordnungswidrigkeiten begangen wurden, die zu einer Verlängerung der Tilgungszeit führen (§ 29 Abs. 6 StVG). Die Tilgungsfrist beginnt nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung. Für getilgte Voreintragungen im Verkehrszentralregister besteht ein gesetzliches Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG. Da Tilgung und Tilgungsreife wesensgleich sind, gilt das Verwertungsverbot auch für tilgungsreife Eintragungen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40.- Auflage 2009, § 29 StVG Rn. 12). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines solchen Verwertungsverbots ist dabei immer der Erlass des tatrichterlichen Urteils wegen der neuen Tat (OLG Köln, NZV 2000, 430; OLG Bamberg, DAR 2010, 332). Sind – wie hier nach den getroffenen Feststellungen – mehrere Entscheidungen eingetragen, so ist nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG die Tilgung aller Eintragungen grundsätzlich erst dann zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.

Das Amtsgericht hat hier nur zwei Voreintragungen konkret festgestellt. Von diesen ist die letzte am 18.01.2006 rechtskräftig geworden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Urteils am 20.04.2010 war damit hinsichtlich sämtlicher im Urteil festgestellter Eintragungen im Verkehrszentralregister die zweijährige Tilgungsfrist abgelaufen und mithin Tilgungsreife eingetreten.

Es entzieht sich der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts, ob die Tilgung nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG wegen späterer, noch nicht getilgter Eintragungen gehemmt war. Das liegt nahe, weil der Tatrichter ausweislich der Urteilsgründe lediglich auf einschlägige Verfahren abgestellt und zudem erwähnt hat, es lägen sechs weitere Voreintragungen vor. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hätten die beiden bei der Bemessung der Geldbuße erhöhend berücksichtigten Eintragungen im Verkehrszentralregister jedenfalls nicht berücksichtigt werden dürfen.

Das angefochtene Urteil ist nach alledem im Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bremen zurückzuverweisen (§ 79 Abs.3 OWiG, § 354 Abs. 2 StPO), wobei kein Anlass besteht, eine Zurückverweisung an einen anderen Richter des Amtsgerichts Bremen auszusprechen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Eine Kostenentscheidung konnte der Senat nicht treffen, weil der Erfolg des Rechtsmittels aufgrund der Zurückverweisung noch ungewiss ist. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens war deshalb dem Amtsgericht zu übertragen (vgl. KK-StPO- Gieg , 6. Aufl. 2008, § 464 Rn. 3).