Das Verkehrslexikon

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OLG Hamburg Beschluss vom 26.08.2010 - 3 Ss 69/10 (OWi) - Zur Beförderungspflicht eines Taxifahrers bei einem Fahrgast mit EC-Karte

OLG Hamburg v. 26.08.2010: Zur Beförderungspflicht eines Taxifahrers bei einem Fahrgast mit EC-Karte


Das OLG Hamburg (Beschluss vom 26.08.2010 - 3 Ss 69/10 (OWi)) hat entschieden:
  1. Weder Bundesrecht noch Hamburger Landesrecht begründen eine Pflicht für Taxenunternehmer und -fahrer, Entgelte für Beförderungsleistungen unbar entgegenzunehmen oder entsprechende (Kartenlese-)Geräte bereitzuhalten.

  2. Ein Verstoß gegen die bußgeldbewehrte öffentlich-rechtliche Beförderungspflicht liegt jedenfalls in Hamburg grundsätzlich nicht vor, wenn ein Beförderungsvertrag deshalb nicht zustande kommt, weil der Taxenunternehmer oder -fahrer entgegen dem Ansinnen des Fahrgastes eine unbare Begleichung des Beförderungsentgeltes ablehnt.

  3. Hat ein Taxenunternehmer sich gegenüber dem privaten Grundstückseigentümer eines Taxenstandes verpflichtet, Beförderungsentgelte unbar entgegenzunehmen bzw. ein dafür erforderliches betriebsfähiges Kartenlesegerät im Fahrzeug mitzuführen, unterfallen die unterlassene Vorhaltung eines solchen Gerätes oder die Ablehnung der Beförderung eines nur zu unbarer Leistung des Beförderungsentgeltes bereiten Fahrgastes keinem Ordnungswidrigkeitentatbestand.

Siehe auch Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung - Personenbeförderungsschein und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheid vom 25. März 2009 setzte die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Beförderungspflicht eine Geldbuße von 300,-- Euro fest. Laut Gründen des Bußgeldbescheides warf die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen als Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 3.c) PBefG i.V.m. §§ 22 PBefG, 13 S. 1 BOKraft, 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG vor, am 12. Juni 2008 gegen 12.40 Uhr am Hamburger Flughafen als Fahrer einer Taxe einen Fahrauftrag abgelehnt zu haben, indem er die Frage eines Fahrgastes – der Zeugin S. – nach der Möglichkeit einer Bezahlung mit EC-Karte verneinte, weil sein Kartenlesegerät nicht betriebsbereit war, woraufhin die Ausführung der von dem Fahrgast beabsichtigten Fahrt durch den Betroffenen unterblieb.

Gegen den ihm am 28. März 2009 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz am 6. April 2009 Einspruch ein.

Mit Urteil vom 10. Februar 2010 setzte das Amtsgericht Hamburg wegen des Vorfalles vom 12. Juni 2008 gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Beförderungsverweigerung eine Geldbuße von 150,-- Euro fest. Nach den Entscheidungsgründen des schriftlichen Urteils traf das Amtsgericht folgende Feststellungen:
„Der Betroffene ist angestellter Taxenfahrer. Am 12.06.2008 war der Betroffene mit der Taxe seines Arbeitgebers im Hamburger Stadtgebiet unterwegs. Er lenkte die Taxe mit dem amtlichen Kennzeichen HH-... , Ordnungsnummer ... .

Diese Taxe ist zum Betrieb am Hamburger Flughafen besonders zugelassen. Wie gerichtsbekannt ist, hat der Hamburger Flughafen auf Grund zahlreicher Beschwerden von Fahrgästen eine Zulassungsbeschränkung von Taxen vorgenommen. Nur wenn besondere Auflagen erfüllt werden, ist der Taxifahrer berechtigt, in den sogenannten 'Speicher' einzufahren und dort auf die Zufahrt vor den Terminals zu warten. Das genannte Taxi gehört zu den berechtigten Fahrzeugen. Dies war dem Betroffenen auch bekannt. Dem Betroffenen war darüber hinaus bekannt, dass er verpflichtet ist, ein betriebsfähiges Kartenlesegerät für die unbare Zahlung des Fahrpreises an Bord zu haben. An dem genannten Tage war jedoch das Kartenlesegerät nicht betriebsbereit. Dies war dem Betroffenen gegenwärtig. Gleichwohl fuhr er in den Taxenspeicher ein, um im weiteren Verlauf sodann Fahrgäste aufnehmen zu können.

Gegen 12.40 Uhr hatte der Betroffene nach einer längeren Wartezeit die Möglichkeit, vor das Ankunftsterminal zu fahren. Die Zeugin S. sprach dann den Betroffenen an und erkundigte sich bei diesem, da sie vom Ausland her kommend kein ausreichendes Bargeld mit sich führte, ob sie bei dem Betroffenen nach Abschluss der Fahrt mit 'der Karte' zahlen könne. Der Betroffene lehnte unter Hinweis auf sein defektes Kartenlesegerät die Fahrt ab und empfahl der Zeugin ein anderes Taxi zu nehmen. Dies geschah dann auch.“
In den ungegliederten Entscheidungsgründen führte das Amtsgericht im Anschluss an seine Feststellungen und eine Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen – unter Auslassung einer Darlegung der tragenden Beweiswürdigungserwägungen – zur rechtlichen Begründung der Entscheidung und zur Bemessung der Geldbuße aus:
„Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Betroffene in seiner Beförderungspflicht, zumindest bedingt vorsätzlich handelnd, nicht nachgekommen. Es liegt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der §§ 22, 61 Abs. 1 Nr. 3c PBefG, § 13 Abs. 1 BOKraft vor.

Dabei verkennt das Amtsgericht nicht, dass die genannten Vorschriften eine Verpflichtung, unbare Zahlungen zu ermöglichen, nicht unmittelbar normieren. Auf der anderen Seite war dem Betroffenen die Regelung am Hamburger Flughafen bekannt und er musste damit rechnen, dass ein Fahrgast unbare Zahlungsmöglichkeiten abverlangt. Dem Betroffenen war klar, dass er diese Möglichkeit nicht realisieren konnte und möglicherweise, wenn es zu keiner anderen Lösung (z.B. Anfahren an einen Geldautomaten, Zahlung nachträglich per Rechnung) kommt, er einen Auftrag wird ablehnen müssen. So geschah es hier. Der Betroffene hat sich also sehenden Auges in eine Situation begeben, die letztendlich zu einer Ablehnung eines Beförderungsauftrages führen wird. Diese Situation hat er, zumindest bedingt vorsätzlich, in Kauf genommen.

Das Amtsgericht wertet diesen Fall in nicht als 'normale' Beförderungsverweigerung, die regelmäßig mit einem Betrag von 300,00 Euro zu ahnden gewesen wäre. Der Betroffene hat offenbar die Hoffnung gehabt, auf einen Kunden mit Barzahlung zu stoßen. Angesichts der Gesamtumstände hielt es das Gericht daher für erforderlich und vertretbar, die Regelbuße zu reduzieren und anderweitig mit 150,00 Euro festzusetzen.“
Mit am 12. Februar 2010 beim Amtsgericht Hamburg eingegangenem Verteidigerschriftsatz beantragte der Betroffene Zulassung der Rechtsbeschwerde und für den Fall der Zulassung Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und Zurückverweisung der Sache zu erneuter Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts. Nach auf Grund richterlicher Zustellungsverfügung vom 11. März 2010 erfolgter Übersendung des schriftlichen Urteils erhob der Betroffene mit am 8. April 2010 beim Amtsgericht Hamburg eingegangenem Verteidigerschriftsatz die allgemeine Sachrüge, zu deren Begründung er ausführte, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung „unbarer“ Fahrten nicht vorhanden sei sowie eine vertragliche Vereinbarung zwischen Taxenunternehmern und der Flughafen Hamburg GmbH einer ordnungswidrigkeitenrechtlichen Kontrolle nicht unterliege; zudem sei Vertragspartner der Flughafen Hamburg GmbH der Taxenunternehmer und nicht der (angestellte) Fahrer.

Mit Einzelrichterentscheidung vom 6. Juli 2010 ließ der Senat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zur Ermöglichung der Nachprüfung des Urteils zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu und übertrug die Sache zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auf den mit drei Richtern besetzten Senat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat im Rechtsbeschwerdeverfahren darauf angetragen, das amtsgerichtliche Urteil aufzuheben und den Betroffenen freizusprechen.


II.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig und begründet. Die form- und fristgemäß erhobene allgemeine Sachrüge des Betroffenen führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Freisprechung des Betroffenen.

1. Das angefochtene Urteil ist wegen fehlerhafter Anwendung der Gesetze auf den festgestellten Sachverhalt aufzuheben. Die vom Tatrichter zur Sache getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung des Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nicht.
a) Für jede strafrechtliche Verurteilung und auch für eine Verurteilung wegen Begehung einer Ordnungswidrigkeit bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Bezüglich des vom Amtsgericht festgestellten Verhaltens des Betroffenen vom 12. Juni 2008 fehlt es an einer solchen.

aa) Dass das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage auch für Verurteilungen im Bußgeldverfahren gilt, ergibt sich unabhängig von dem Vorliegen einer besonderen gesetzlichen Regelung bereits unmittelbar aus Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. Gürtler in Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 3 Rdn. 1), wonach eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dieser Verfassungsgrundsatz ist im Übrigen für den Ordnungswidrigkeitenbereich zusätzlich in § 3 OWiG noch einmal besonders herausgestellt worden, indem es dort heißt, dass eine Handlung als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden kann, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

Der Begriff der gesetzlichen Bestimmung ist dabei im materiellen Sinne zu verstehen, so dass außer einem förmlichen Gesetz auch auf Grund einer Ermächtigung zu materieller Gesetzgebung nach Art 80 Abs. 1 GG erlassene Rechtsverordnungen als Grundlage in Betracht kommen (vgl. Gürtler, a.a.O., § 1 Rdn. 7 m.w.N.).

Allein eine vertragliche Vereinbarung (hier der Betreiberin des Flughafens Hamburg mit einem Taxenunternehmen) kann danach unabhängig von ihrem Inhalt nicht Grundlage einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit sein.

bb) Nach dem aufgezeigten Maßstab ist ein Ordnungswidrigkeitentatbestand weder wegen – vom Amtsgericht angenommenen – Verstoßes gegen die Beförderungspflicht noch wegen – auf Grund der die gesamte Tat im prozessualen Sinn erfassenden Kognition zu prüfenden – Verstoßes gegen Ausrüstungsvorschriften verwirklicht.

(1) Als grundlegender Ordnungswidrigkeitentatbestand kommt für eine Verurteilung des Betroffenen wegen des Vorfalles vom 12. Juni 2008 die vom Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil angeführte Vorschrift des § 61 Abs. 1 Nr. 3.c) des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in Betracht, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des PBefG über die Einhaltung der Beförderungspflicht (§ 22) oder der Beförderungsentgelte (§§ 39 Abs. 3, 41 Abs. 3, 45 Abs. 2, 51) zuwider handelt. Schon für die Reichweite der Beförderungspflicht ist in den Blick zu nehmen, ob der Beförderungsvertrag nur deshalb nicht zustande gekommen ist, weil der Taxenunternehmer oder –fahrer vorgeschriebene Ausrüstungsgegenstände (hier etwaig Kartenlesegerät) nicht einsatzbereit vorgehalten hat oder eine vorgeschriebene Zahlungsweise (hier etwaig Kredit- oder Bankkarte) verweigert hat und deshalb der Fahrgast vom Abschluss des erstrebten Vertrages abgesehen hat. Ebenso wie der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 3.c) PBefG selbst enthalten indes auch die genannten darin unmittelbar in Bezug genommenen weiteren Vorschriften eine Verpflichtung für Taxenunternehmer bzw. -fahrer zum Vorhalten betriebsbereiter Kartenlesegeräte zwecks Ermöglichung bargeldloser Entrichtung des Beförderungsentgeltes nicht. Erst Recht lässt sich den Bestimmungen eine Einordnung des Nichtvorhaltens eines betriebsbereiten Kartenlesegerätes als Ordnungswidrigkeit nicht entnehmen.

Im Einzelnen:

Nach § 22 PBefG ist der Unternehmer zur Beförderung verpflichtet, wenn 1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, 2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und 3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann. Danach liegt ein Verstoß gegen die Beförderungspflicht etwa dann vor, wenn, wie im vorliegenden Fall vom Amtsgericht nicht festgestellt, ein Taxenfahrer die Beförderung eines Fahrgastes ablehnt, weil sich angesichts der Nähe des angegebenen Fahrzieles die Fahrt für ihn als nicht ausreichend lukrativ darstellt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24. März 1993, Az.: 5 Ss (OWi) 9/93 – (OWi) 53/93 I).

Durch § 13 S. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) wird die Beförderungspflicht auf das von dem Unternehmer im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal erstreckt. In § 13 S. 2 BOKraft wird als – weiterer – Grund für eine Ablehnung der Beförderung das Vorliegen von Tatsachen benannt, welche die Annahme rechtfertigen, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellt. Anhaltspunkte für eine solche Gefahr ergeben sich vorliegend aus den amtsgerichtlichen Feststellungen ebenfalls nicht.

§ 39 Abs. 3 PBefG bindet alle von dem Gesetz erfassten Beförderungsunternehmen an die behördlich genehmigten Beförderungsentgelte. §§ 41 Abs. 3 und 45 Abs. 2 PBefG betreffen den Verkehr mit Obussen und den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen.

§ 51 PBefG enthält, wie auch § 47 Abs. 3 PBefG, eine Ermächtigung der Landesregierungen zu weiterer Regelung des Verkehrs mit Taxen. Gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 PBefG sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und –bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann gemäß § 51 Abs. 1 S. 2 BefG unter anderem auch Regelungen über die Zahlungsweise vorsehen. Gemäß § 51 Abs. 1 S. 3 PBefG können die Landesregierungen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. § 47 Abs. 3 PBefG enthält eine Ermächtigung der Landesregierungen, für den Verkehr mit Taxen durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen und Einzelheiten des Dienstbetriebes zu regeln oder diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung zu übertragen.

Eine Verpflichtung für Taxenfahrer zum Vorhalten eines betriebsbereiten Kartenlesegerätes zwecks Ermöglichung bargeldloser Bezahlung ergibt sich danach aus den in § 61 Abs. 1 Nr. 3.c) PBefG unmittelbar in Bezug genommenen Vorschriften nicht.

(2) Die weiteren Vorschriften der BOKraft enthalten für Fälle bargeldloser Entgeltentrichtung weder die Beförderungspflicht i.S.d. § 61 Abs. 1 Nr. 3 c) PBefG konkretisierende Anordnungen noch insoweit unter den eigenständigen Ordnungswidrigkeitentatbestand nach §§ 45 BOKraft, 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG fallende Regelungen.

Nach den in §§ 25 ff BOKraft enthaltenen Regelungen für Taxen und Mietfahrzeuge sind für diese verschiedene Einrichtungen wie insbesondere Fahrpreisanzeiger und Wegstreckenzähler vorgeschrieben; Kartenlesegeräte für bargeldlose Entgeltentrichtung gehören dazu nicht. Dasselbe Ergebnis erbringen die ausschließlich Taxen betreffenden Regelungen der §§ 37 ff BOKraft, in denen Einzelheiten des Taxenschildes, des Fahrweges und der Höhe des Beförderungsentgeltes geregelt sind, ohne Möglichkeiten bargeldlosen Zahlungsverkehrs zu erwähnen, und die für alle Fahrzeuge geltenden §§ 16 ff BOKraft.

Mit den genannten Vorschriften der BOKraft hat der nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 a) PBefG zum Erlass von Vorschriften zur Regelung der Anforderungen an Einrichtungen der von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr verwendeten Fahrzeuge ermächtigte Verordnungsgeber – das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung des Bundesrates – Regelungen für verschiedene technische Einrichtungen von Taxen erlassen, ohne dabei das Vorhalten von Einrichtungen für den bargeldlosen Zahlungsverkehr vorzusehen. Er hat auch im Übrigen von seiner Ermächtigung zum Vorschreiben solcher Einrichtungen bisher keinen Gebrauch gemacht (Übersicht über die bisher im Rahmen der Ermächtigung nach § 57 PBefG erlassenen Verordnungen bei Lampe in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, P 56, § 57 PBefG Rdn. 1 f).

(3) Die auf Grund der oben ausgeführten Ermächtigungsnormen des Personenbeförderungsgesetzes für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg in Bezug auf den Personenverkehr mit Taxen erlassenen Rechtsvorschriften der Hamburgischen Taxenordnung (HmbTaxO) erbringen demgegenüber, dass der Hamburgische Verordnungsgeber für den Personenbeförderungsverkehr mit Taxen von Barzahlung des Beförderungsentgeltes als Regel ausgegangen ist. Eine Verpflichtung der Taxenunternehmer bzw. -fahrer zum Vorhalten eines betriebsbereiten Kartenlesegerätes sowie einen diesbezüglichen Ordnungs-widrigkeitentatbestand enthalten diese Vorschriften ebenfalls nicht. Von der Verordnungsermächtigung nach § 51 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 PBefG ist hinsichtlich unbarer Zahlungen nicht Gebrauch gemacht worden.

Im Einzelnen:

§ 4 HmbTaxO enthält eine ausdrückliche Regelung der Zahlungsweise. Nach Abs. 1 ist das Beförderungsentgelt nach Beendigung der Fahrt zu entrichten; bei konkretem Verdacht der Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes kann der Taxenfahrer schon vor Antritt der Fahrt als Vorauszahlung die Entrichtung eines dem voraussichtlichen Beförderungsentgelt entsprechenden Betrages verlangen. Nach § 4 Abs. 2 HmbTaxO soll der Taxenfahrer in der Lage sein, jederzeit 50 Euro zu wechseln. Weitere Regelungen zur Zahlungsweise und insbesondere etwa zu Vorrichtungen für bargeldlosen Zahlungsverkehr enthält die Hamburgische Taxenordnung nicht.

Vor allem aus der Regelung des § 4 Abs. 2 HmbTaxO ergibt sich im Zusammenhang mit dem Fehlen sonstiger Regelungen zur Zahlungsweise danach unmissverständlich, dass der Verordnungsgeber für den Personenbeförderungsverkehr mit Taxen von Barzahlung des Beförderungsentgeltes als Regel ausgegangen ist. Andernfalls wäre nicht das Vorhalten von barem Wechselgeld, sondern vielmehr das Vorhalten von Vorrichtungen für bargeldlosen Zahlungsverkehr Gegenstand einer Regelung geworden.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften der Hamburgischen Taxenordnung über die Benutzung von Taxenständen in § 6 und den Ordnungswidrigkeitentatbeständen des § 9 HmbTaxO i.V.m. § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG: § 6 Abs. 1 S. 2 2.Hs. HmbTaxO enthält zwar einen Vorbehalt für private Grundstückseigentümer, die Nutzung von auf ihren Grundstücken liegenden Taxenständen zu beschränken. Aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschrift ergibt sich indes, dass sich dieser Vorbehalt allein auf die räumliche Dimension von auf Privatgrundstücken liegenden Taxenständen bzw. die Anzahl der dazu zugelassenen Fahrzeuge bezieht. § 6 Abs. 1 HmbTaxO normiert einen Grundsatz der Verpflichtung von Taxenfahrern zur Nutzung von Taxenständen und lautet: „Taxen dürfen nur auf gekennzeichneten Taxenständen bereit gehalten werden. Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer ist berechtigt, sich mit unbesetzter Taxe auf jedem Taxenstand bereitzuhalten, sofern die vorgesehene Fahrzeugzahl noch nicht erreicht ist; das Recht der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers oder der oder des sonst Verfügungsberechtigten, die Nutzung eines außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege gelegenen Taxenstandes zu beschränken, bleibt unberührt. Ein Bereithalten von Taxen außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände kann von der zuständigen Behörde gestattet werden, wenn aus Anlass besonderer Veranstaltungen ein bedeutender Taxenbedarf zu erwarten ist“. Im systematischen Zusammenhang mit den weiteren Inhalten des § 6 und den weiteren Vorschriften der HmbTaxO ist der Vorbehalt für private Grundstückseigentümer dahin zu verstehen, dass sich auch dieser Vorbehalt nicht auf die anderweitig, nämlich in § 4 HmbTaxO geregelte Frage der Art und Weise der Entrichtung des Beförderungsentgeltes bezieht, sondern wie alle übrigen Regelungen des § 6 HmbTaxO ausschließlich auf mit der Pflicht zur Benutzung der Taxenstände einhergehende Punkte wie die Anzahl der zugelassenen Fahrzeuge. So regelt § 6 Abs. 2 HmbTaxO die Reihenfolge der Aufstellung der Taxen an Haupt- und Anschlussposten, Abs. 3 die Nutzung der Anschlussposten und das Aufrücken zum Hauptposten, Abs. 4 die Verpflichtung zur Abfahrbereitschaft und Beaufsichtigung der Taxen, Abs. 5 die Bedienung vorhandener Rufsäulen und Abs. 6 die Gewährleistung der freien Taxenwahl durch die Fahrgäste.

Dem entspricht, dass in § 9 HmbTaxO mit der darin enthaltenen Auflistung der Ordnungswidrigkeitentatbestände der HmbTaxO zwar ein Aufstellen außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände (§ 9 Abs. 1 Nr. 6) und ein Aufstellen an Taxenständen entgegen der Reihenfolge der Ankunft (§ 9 Abs. 1 Nr. 7) sowie das nicht ordnungsgemäße Hinweisen auf die Beförderungsentgelte (§ 9 Abs. 1 Nr. 3a.) und das nicht ordnungsgemäße Handhaben des Fahrpreisanzeigers (§ 9 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2), nicht hingegen das Aufstellen an einem Taxenstand ohne betriebsbereites Kartenlesegerät oder entgegen einer Beschränkung des Eigentümers eines Privatgrundstückes mit einem darauf befindlichen Taxenstand als Ordnungswidrigkeit aufgeführt ist.

(4) Weder Bundes- noch Landesrecht ermächtigen nach den aufgezeigten Gesetzen und Verordnungen dazu, die Konkretisierung der Zahlungs-weise auf Dritte – etwa Grundstückseigentümer oder Flugplatzbetreiber – zu delegieren. Diesbezügliche privatrechtliche Vereinbarungen mit Taxenunternehmern mögen mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar sein, unterfallen aber nicht deren ordnungs-widrigkeitenrechtlichem Sanktionssystem.

cc) Unabhängig von einer möglicherweise gegenteiligen Entwicklung zunehmender bargeldloser Zahlung in der Beförderungspraxis ist die Begleichung von Beförderungsentgelten in barem Geld nach der dargestellten Gesetzeslage jedenfalls bisher der gesetzlich vorgestellte Regelfall. Ist ein Fahrgast dazu nicht willens oder in der Lage, greift deshalb der mit der Beförderungspflicht einhergehende Kontrahierungszwang nicht ein und darf der Taxenunternehmer oder -fahrer den Abschluss eines Beförderungsvertrages ablehnen; die sich aus §§ 22 PBefG, 13 BOKraft ergebende Beförderungspflicht entfällt damit (so zur in dem fraglichen Punkt nicht abweichenden früheren Rechtslage schon OLG Frankfurt a.M. in DAR 1987, 60, 61 für den Wunsch eines Fahrgastes nach Bezahlung des Beförderungsentgeltes für eine Taxenfahrt mit einem Euro-Scheck und KG in VRS 38, 379, 380 für den Fall, dass der Taxenfahrer nach Beendigung der Fahrt längere Zeit auf die Herbeischaffung des Fahrpreises hätte warten müssen; vgl. Lampe, a.a.O., § 22 PBefG Rdn. 12).

Erst Recht besteht keine Grundlage für die bußgeldrechtliche Ahndung von Verstößen gegen eine lediglich vertraglich mit Grundstückseigentümern vereinbarte Pflicht bestimmter Taxenunternehmer und -fahrer zum Vorhalten betriebsbereiter Kartenlesegeräte an bestimmten auf privaten Grundstücken liegenden Taxenständen. Daran ändert eine öffentlich-rechtliche Zulässigkeit zivilrechtlicher Verträge, in denen Taxenunternehmer sich gegenüber einem privaten Grundstückseigentümer für den Fall einer Aufstellung ihrer Taxen auf dessen Privatgrundstück zum Vorhalten betriebsbereiter Kartenlesegeräte verpflichten, nichts, weil dadurch die für eine Bußgeldbewehrung erforderliche gesetzliche Grundlage nicht ersetzt werden kann. Folglich liegt keine gesetzeswidrige Beförderungsverweigerung vor, wenn der Abschluss eines Beförderungsvertrages daran scheitert, dass der Fahrgast auf bargeldloser Entrichtung des Beförderungsentgeltes besteht; anders verhält es sich allenfalls, wenn der Taxenunternehmer bzw. -fahrer eine solche Zahlungsweise angeboten hat und die für die Abwicklung erforderlichen technischen Geräte funktionsfähig sind.

b) Indem der Tatrichter den Betroffenen trotz diesbezüglich fehlender gesetzlicher Grundlage allein in Folge des Nichtvorhaltens eines betriebsbereiten Kartenlesegerätes wegen Verstoßes gegen die Beförderungspflicht als Taxenfahrer zu Geldbuße verurteilt hat, hat er sich über den oben ausgeführten Grundsatz „nulla poena sine lege“ rechtsfehlerhaft hinweggesetzt. Die Erwägung, dass, wenngleich „die genannten Vorschriften eine Verpflichtung, unbare Zahlungen zu ermöglichen, nicht unmittelbar normieren“, jedenfalls „auf der anderen Seite ... dem Betroffenen die (gemeint: vertragliche; Anm. des Senates) Regelung am Hamburger Flughafen bekannt“ war, trägt aus den oben ausgeführten Gründen eine Verurteilung nicht.

Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen zum durch den Bußgeldbescheid umrissenen Lebenssachverhalt hat der Betroffene weder den vom Amtsgericht herangezogenen noch einen anderen Ordnungswidrigkeitentatbestand oder einen Straftatbestand erfüllt. Das Urteil ist deshalb auf die allgemeine Sachrüge des Betroffenen gemäß §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 353 Abs. 1 StPO aufzuheben.

2. Der Senat spricht den Betroffenen hinsichtlich des von dem Bußgeldbescheid umfassten verfahrensgegenständlichen Geschehens vom 12. Juni 2008 am Flughafen Hamburg frei, weil die Urteilsaufhebung nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung der Gesetze auf die dem Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen erfolgt und ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung des Betroffenen zu erkennen ist (§ 79 Abs. 6 1.Mod. OWiG).

a) Eine eigene Sachentscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht nach § 79 Abs. 6 1. Mod. OWiG hat Vorrang vor einer Zurückverweisung (vgl. Seitz in Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 79 Rdn. 46). Sie kommt nur dann in Betracht, wenn auszuschließen ist, dass eine erneute Hauptverhandlung noch Aufschlüsse erbringen könnte, die zu einer Verurteilung führen würden. Besteht die Möglichkeit, dass in der neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden, die eine Verurteilung begründen würden, ist die Sache zurückzuverweisen (vgl. OLG Düsseldorf in VRS 85, 134, 136). Allein eine bloße Vermutung, es könnten sich neue, eine Verurteilung ermöglichende Tatsachen ergeben, reicht allerdings nicht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 354 Rdn. 3 m.w.N.).

b) So liegt es hier. Für die Annahme, eine erneute Hauptverhandlung würde neue, eine Verurteilung ermöglichende Tatsachen erbringen, fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten, so dass sie sich im Ergebnis als bloße Vermutung darstellen würde.

aa) Die Gründe des angefochtenen Urteils vermitteln keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Tatrichter weitergehende oder abweichende Feststellungen nur deshalb unterlassen hat, weil er – wie aufgezeigt: rechtsirrtümlich – einen Ordnungswidrigkeitentatbestand schon auf der Grundlage des durch den Betroffenen eingestandenen Sachverhalts als erfüllt angesehen hat.

Das Amtsgericht hat seine Feststellungen auf Grund des vom Betroffenen abgelegten Geständnisses getroffen („räumte … den vorstehenden Sachverhalt ein“). Es hat indes nicht ausdrücklich erörtert, weshalb es die Darstellung des Betroffenen – namentlich zum Defekt des Kartenlesegerätes – als glaubhaft gewertet hat. Aus dem Zusammenhang der insoweit unstrukturierten Urteilsgründe wird aber (noch) deutlich, dass das Amtsgericht bei seiner Überzeugungsbildung auch die Angaben des Fahrgastes („ Zeugin S. “; UA S. 3, Hervorhebung durch Senat) berücksichtigt hat. Zwar geben die Urteilsgründe den Inhalt der Zeugenaussage nicht ausdrücklich wieder, doch folgt aus dem diesbezüglichen Schweigen bei dem hier einfach gelagerten Sachverhalt (noch), dass die Zeugin die Angaben des Betroffenen bestätigt hat.

Allerdings mag die Zeugin S. keine Möglichkeit zur Beobachtung, ob das Kartenlesegerät objektiv defekt war, gehabt haben. Das Fehlen der Wiedergabe einer tatrichterlichen Auseinandersetzung mit der Frage des objektiven Gerätezustandes erklärt sich indes (noch) hinreichend daraus, dass es insoweit schon ansatzweise an Beweismomenten zur Widerlegung der Einlassung und zum Nachweis, dass die durch den Betroffenen gegenüber der Zeugin S. gegebene Erklärung zum Gerätezustand nur ein wahrheitswidriger Vorwand zur Nichtdurchführung der Fahrt gewesen ist, fehlte.

bb) Ob das Rechtsbeschwerdegericht bei seiner Prognose zur Möglichkeit weiterer Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung auf den Inhalt des aufgehobenen Urteils beschränkt ist oder den weiteren Akteninhalt heranziehen darf, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. Nachweise bei Meyer-Goßner, a.a.O.). Die Rechtsfrage kann hier unentschieden bleiben. Auch nach Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein von den bisherigen Feststellungen abweichendes Motiv des Betroffenen. Insbesondere fehlt es unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Äußerungen der Zeugin S. und des Betroffenen an einem Anhalt dafür, der Betroffene habe einen Vorwand gesucht, eine wirtschaftlich unattraktive Kurzfahrt zu vermeiden; vielmehr hat nach Aktenlage der Betroffene den Gerätedefekt schon vor Benennung des Fahrziels durch die Zeugin S. angeführt. Die gegenteiligen Beweiserwägungen der Verwaltungsbehörde bleiben spekulativ.


III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.