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Landgericht Magdeburg Urteil vom 19.02.2008 - 2 S 318/07 - Zur Unverhältnismäßigkeit einer privaten Abschleppmaßnahme bei Nichtbenutzung eines vorgeschriebenen Parkscheins

LG Magdeburg v. 19.02.2008: Zur Unverhältnismäßigkeit einer privaten Abschleppmaßnahme bei Nichtbenutzung eines vorgeschriebenen Parkscheins


Das Landgericht Magdeburg (Urteil vom 19.02.2008 - 2 S 318/07) hat entschieden:
Da es möglich erscheint, dass lediglich vergessen wurde, die auf dem Gelände des Einkaufszentrums vorgeschriebene Parkscheibe herauszulegen, erscheint ein Abschleppen ohne ein vorheriges Auffordern, die Parkfläche zu verlassen (beispielsweise über eine Durchsage) oder ohne eine angemessene Zeit zu warten, unangemessen. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn mit dem Abschleppvorgang bereits nach 15 Minuten ohne Vorwarnung begonnen wird.


Siehe auch Privates Falschparken - Besitzstörung - private Abschleppkosten und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. den §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO n. F., 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist bis auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten begründet.

Der Kläger kann die Rückzahlung der geleisteten Abschleppkosten und der Inkassokosten gem. § 812 Abs. 1, Satz 1, BGB verlangen, weil die Beklagte die Abschleppkosten ohne Rechtsgrund erlangt hat.

Denn die Beklagte war im konkreten Fall nicht berechtigt, den Kläger abschleppen zu lassen.

Im Einzelnen:

Zwar kann sich der Besitzer eines Grundstücks gem. § 859 BGB gegen unberechtigt Parkende grundsätzlich sofort zur Wehr setzen in dem er das Fahrzeug auf Kosten des Parkenden abschleppen lässt. Dieses Recht wird jedoch durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt. Die Frage, ob eine Maßnahme, hier das Abschleppen, verhältnismäßig ist, bedarf immer einer Einzelfallprüfung, weil nur diese die Entscheidung, ob eine Maßnahme notwendig, geboten und angemessen ist, ermöglicht. Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass das Abschleppen des klägerischen Fahrzeuges unverhältnismäßig war.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Parkplatz um einen zu einem Einkaufszentrum gehörenden handelt, der, anders als beispielsweise ein Wohnungen zugeordneter Parkplatz, von einem relativ großen und unbestimmten Personenkreis benutzt werden kann. Diese Personen sind berechtigt, 2 Stunden zu parken, wobei sie die Parkdauer allgemein durch eine Parkscheibe nachweisen müssen. Da es möglich erscheint, dass lediglich vergessen wurde, die Parkscheibe herauszulegen, erscheint ein Abschleppen ohne ein vorheriges Auffordern, die Parkfläche zu verlassen (beispielsweise über eine Durchsage) oder ohne eine angemessene Zeit zu warten, unangemessen. Es bedarf keiner Entscheidung, welche Wartezeit angemessen wäre, da jedenfalls der Zeitraum im hier zu entscheidenden Fall zu kurz war. Der Kläger hatte sein Fahrzeug – was ausweislich des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils unstreitig ist – um 10.35 Uhr abgestellt. Bereits 15 Minuten später wurde der Abschleppvorgang begonnen und weitere 10 Minuten danach beendet.

Dass der Kläger selbst bei einer Wartezeit von einer Stunde abgeschleppt worden wäre, weil er erst nach rund 1 ½ Stunden zu seinem PKW zurückkehrte, ist unerheblich, weil bei der Prüfung, ob eine Maßnahme verhältnismäßig ist, auf den Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahme abzustellen ist.

Der Zinsanspruch ist aufgrund der Erfüllungsverweigerung der Beklagten vom 20.7.2006 gem. den §§ 286, 288 BGB seit dem 27.7.2006 begründet.

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger nicht erstattet verlangen, weil hierfür keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist. Insbesondere kommt nicht der Rechtsgrund des Verzuges in Betracht. Bei dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.7.2006 handelte es sich um die erste Aufforderung zur Rückzahlung der geleisteten Beträge. Die Beklagte befand sich also zum Zeitpunkt des Tätigwerdens noch nicht im Verzug, so dass die hierdurch verursachten Kosten kein Verzugsschaden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.



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