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OLG Koblenz Urteil vom 07.07.1997 - 12 U 276/96 - Zum Anspruch auf Kapitalabfindung statt einer Rente bei Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit

OLG Koblenz v. 07.07.1997: Zum Anspruch auf Kapitalabfindung statt einer Rente bei Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit


Das OLG Koblenz (Urteil vom 07.07.1997 - 12 U 276/96) hat entschieden:
§§ 13 Abs. 1 StVG und 843 Abs. 1 BGB sehen für den Fall der Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit als Regelform des Schadensersatzes die Zahlung einer monatlichen Geldrente vor. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ausnahmsweise eine Kapitalabfindung verlangt werden (§§ 13 Abs. 2 StVG, 843 Abs. 3 BGB). Auch die psychischen Gegebenheiten können einen wichtigen Grund darstellen. So kann Kapitalabfindung gewährt werden, wenn gerade sie sich günstig auf den seelischen Zustand des Geschädigten auswirkt. Jedoch müssen Umstände von einigem Gewicht vorliegen, die die Kapitalabfindung als geboten erscheinen lassen, weil anderenfalls der Ausnahmecharakter der Kapitalabfindung verlorenginge.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung und Kapitalabfindung


Tatbestand:

Der Kläger begehrt Ersatz seines Verdienstausfalls, den er aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 12. September 1987 auf der Landesstraße L Gemarkung K, Kreis A, in Höhe der Einmündung der L 287 erlitten hat. In diesem Bereich war auf der L eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h angeordnet.

Der Kläger befuhr mit seinem Kraftrad die L 288; ihm entgegen kam ein VW-Bus des Beklagten zu 2), gesteuert von dem Beklagten zu 1), der sich zum Abbiegen nach links in die L bereits auf der Abbiegespur eingeordnet hatte und abbog. Auf der Fahrspur des Klägers kam es zu Kollision (Skizze und Fotos in der Beiakte Bl. 5 ff, 89 ff). Die Beklagten behaupten, das Motorrad sei für den Fahrer des Kleinbusses noch nicht zu sehen gewesen, als dieser abzubiegen begann; der Kläger sei weit über 100 km/h gefahren.

Der Kläger erlitt unter anderem offene Brüche an beiden Händen sowie an beiden Unterschenkeln. Seit dem Unfall übt er keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Durch einen mit einer Zahlung von 160.000,00 DM verbundenen Teilvergleich wurden alle Ansprüche des Klägers einschließlich des bis 30. Juni 1991 entstandenen Verdienstausfalls abgegolten.

Mit der Klage begehrt der Kläger nunmehr den vollen Ersatz seines weiteren Verdienstausfalls, und zwar in erster Linie durch eine Kapitalabfindung, und -- erstmals in der Berufungsinstanz -- hilfsweise durch Zahlung einer monatlichen Rente. Nach seinem Vorbringen ist der Kläger unfallbedingt auf Dauer in vollem Umfang erwerbsunfähig.

Die auf Zahlung von 423.793,40 DM nebst Zinsen gerichtete Klage (Bl. 1, 136 GA) hat das Landgericht abgewiesen, weil der Kläger einen wichtigen Grund als Voraussetzung der Gewährung einer Kapitalabfindung anstelle einer Rente nicht vorgetragen habe.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, der seinen Antrag auf Zahlung des Kapitalbetrages aufrechterhält (Bl. 215, 163 GA), aber nunmehr hilfsweise die Zubilligung einer monatlichen Rente auf der Basis eines Nettoverdienstes von 3.591,00 DM pro Monat unter Berücksichtigung der ihm von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente begehrt (wörtliche Fassung des Hilfsantrages Bl. 164 und 183 GA). Die Beklagten werfen dem Kläger wegen überhöhter Geschwindigkeit ein Mitverschulden an der Entstehung des Unfalls vor und bestreiten sein Vorbringen zum Umfang der Erwerbsunfähigkeit und zur Höhe seines Verdienstausfalls.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z, S und H sowie des Sachverständigen B (zu seinem schriftlichen Gutachten vom 6. Oktober 1987, (Bl. 16 der Beiakte 104 Js 38924/87, StA Koblenz, die in Form der zu Bl. 125 GA eingereichten Kopien Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist). Der Kläger und der Beklagte zu 1) sind angehört worden.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 2. Juni 1997, Bl. 214 bis 222 GA, Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil sowie die von den Parteien bis zum 16.06.1997 zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat hinsichtlich des Hilfsantrags überwiegend, hinsichtlich des Hauptantrags jedoch keinen Erfolg.

Der Kläger kann zwar seinen Verdienstausfallschaden ersetzt verlangen, jedoch nicht in Form der Kapitalabfindung.

§§ 13 Abs. 1 StVG und 843 Abs. 1 BGB sehen für den Fall der Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit als Regelform des Schadensersatzes die Zahlung einer monatlichen Geldrente vor. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ausnahmsweise eine Kapitalabfindung verlangt werden (§§ 13 Abs. 2 StVG, 843 Abs. 3 BGB).

Ein solcher wichtiger Grund ist jedoch auch in der Berufungsinstanz nicht schlüssig vorgetragen (GA Bl. 177). Zwar können die psychischen Gegebenheiten einen wichtigen Grund darstellen. So kann Kapitalabfindung gewährt werden, wenn gerade sie sich günstig auf den seelischen Zustand des Geschädigten auswirkt (Palandt, BGB, 56. Aufl., § 843 Rn. 21). Jedoch müssen Umstände von einigem Gewicht vorliegen, die die Kapitalabfindung als geboten erscheinen lassen, weil anderenfalls der Ausnahmecharakter der Kapitalabfindung verlorenginge. Solche besonderen psychischen Gegebenheiten liegen nicht vor. Sie ergeben sich auch nicht aus dem von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Attest des Dr. P vom 9. April 1996 (Bl. 180 GA). Danach leidet der Kläger zwar unter depressiven Zuständen und Existenzängsten wegen der noch ungewissen finanziellen Situation. Es ist aus dem Attest jedoch nicht zu ersehen, dass der Kläger gerade die Kapitalabfindung benötigt, um seine verständlichen Existenzsorgen zu verlieren. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagten für den ab Mitte 1991 eingetretenen Verdienstausfall überhaupt nichts mehr gezahlt haben, ist vielmehr anzunehmen, dass seine Sorgen wesentlich auf diesen Umstand zurückzuführen sind und eine rechtskräftig zuerkannte Geldrente ebenfalls geeignet ist, ihm seine Zukunftsängste zu nehmen, zumal er in der Beklagten zu 3) eine auf Dauer zahlungskräftige Schuldnerin hat. Seine Ehefrau hat diese Annahme des Senats bei ihrer Vernehmung als Zeugin bestätigt (GA Bl. 222).

Der Kläger hat aber in Form einer Geldrente Anspruch auf Ausgleichung seines vollen Verdienstausfalls gemäß § 13 StVG in Verbindung mit § 843 BGB.

Ein Mitverschulden bei der Entstehung des Unfalls kann ihm nicht angelastet werden. Der Sachverständige Dipl.-Ing. B ist in eingehenden und überzeugenden Darlegungen zu folgendem Ergebnis gekommen: Bei jeder realistisch denkbaren Fallgestaltung habe der Beklagte zu 1) mit dem Abbiegen begonnen, als der Kläger bereits sichtbar gewesen sei; vieles spreche dafür, dass der VW-Bus im Zeitpunkt der Kollision noch eine Eigengeschwindigkeit gehabt habe und die vorhandene Bremsspur dem Kläger nicht zugerechnet werden könne, so dass eine Anstoßgeschwindigkeit von mehr als 70 km/h und auch eine Ausgangsgeschwindigkeit von mehr als 70 km/h nicht sicher festzustellen sei; auch eine verspätete Reaktion sei dem Kläger nicht nachzuweisen, zumal er angegeben habe, sich zur Sicherheit kurz nach rechts in die Einmündung der L 287 orientiert zu haben. Ein kurzer Blick nach rechts ist dem Kläger nicht vorzuwerfen. Er durfte darauf vertrauen, dass der sich langsam in der Linksabbiegerspur bewegende Beklagte zu 1) sein vorrangiges Durchfahrtsrecht beachten werde. Da nach allem dem Kläger weder die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit noch ein sonstiges Verschulden nachzuweisen ist, muss er allein für die Betriebsgefahr seines Kraftrades einstehen. Diese tritt allerdings bei der gemäß § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile hinter dem groben Verschulden des Beklagten zu 1) völlig zurück. Dieser ist abgebogen, obwohl das Motorrad schon in Sichtweite entgegenkam (GA Bl. 218), hat die Gefahr aber nicht rechtzeitig beachtet (GA Bl. 215, 196).

Der Kläger ist auf Dauer unfallbedingt nicht mehr erwerbsfähig. Bei seinen zahlreichen Verletzungen (vgl. Bl. 4 GA) stehen hinsichtlich der Dauerfolgen die komplizierten Brüche an beiden Händen und Unterschenkeln im Vordergrund. Diese Verletzungen und ihre Auswirkungen werden ausführlich und überzeugend beschrieben in dem für das Landessozialgericht Mainz erstatteten Gutachten des Oberarztes der orthopädischen Abteilung des B krankenhauses K, Dr. K, vom 18. Februar 1993 (Bl. 32 f. GA). Danach hat sich an der linken Hand eine Handgelenks- und Handwurzelarthrose gebildet mit schmerzhafter stärkerer Bewegungseinschränkung des Handgelenks, mittelgradiger Einschränkung der Unterarmwendefunktion sowie Störung der primären Greifformen; eine ebensolche Arthrose findet sich an der rechten Hand mit stärkerer schmerzhafter Bewegungseinschränkung und endgradiger Behinderung der Unterarmwendefunktion. Der linke Unterschenkel ist in Achsenfehlstellung verheilt; es bestehen Durchblutungsstörungen, Schwellneigung, Belastungsschmerzhaftigkeit und eingeschränkte Beweglichkeit im oberen, endgradige Bewegungsschmerzhaftigkeit im unteren Sprunggelenk; insgesamt sind Zeichen eines regelmäßig minderen Gebrauchs des linken Beins vorhanden (Bl. 56 GA); zum Ausgleich benutzt der Kläger regelmäßig eine Unterarmgehstütze, die längere Zeit zu greifen ihm jedoch Schmerzen in der rechten Hand bereitet (vgl. Bl. 41 GA). Nach allem sind beide Hände in ihrer Gebrauchsfähigkeit und groben Kraft sowie in der Unterarmdrehbeweglichkeit erheblich eingeschränkt; am linken Bein besteht eine Muskelschwäche verbunden mit Durchblutungsstörungen und Schwellneigung; eine Besserung ist nicht zu erwarten (Bl. 67 und 68 GA).

Es liegt unter diesen Umständen auf der Hand, dass der Kläger in seiner früheren Tätigkeit als Betriebsleiter eines kleinen holzverarbeitenden Betriebes (wie die Zeugin S bestätigt hat), in deren Rahmen er zusätzlich auch für alle Wartungsarbeiten an den Maschinen zuständig war, nicht mehr einsetzbar ist.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die zunächst nur eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit bewilligte und berufsfördernde Maßnahmen ins Auge fasste (vgl. Schreiben vom 31. Juli 1990, Bl. 182 GA), ist in ihrem Schreiben vom 13. Juni 1991 (Bl. 31 GA) davon ausgegangen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers nicht zu erwarten ist; eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf unbestimmte Dauer war ihm bereits unter dem 13. August 1990 (Bl. 27 GA) zuerkannt worden. Bei einer (verletzungsbedingt beschränkten Arbeitsfähigkeit von lediglich ca. drei Stunden täglich, von der die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in dem Schreiben vom 31. Juli 1990 ausging (Bl. 182 GA), ist der 1948 geborene Kläger unter den allgemein bekannten, heute auf dem Arbeitsmarkt herrschenden Bedingungen als dauernd erwerbsunfähig anzusehen. Demnach ist ihm der ab dem 1. Juli 1991 entstandene, von dem Teilvergleich nicht mehr erfasste Verdienstausfall in vollem Umfang zu ersetzen. Der Einholung eines zusätzlichen Gutachtens bedarf es nicht mehr (§ 287 ZPO).

Die Höhe des Verdienstausfalls ergibt sich aus den von dem Kläger als Gegenstand seines Vortrags vorgelegten Berechnungen des Diplom-Volkswirts A, K (Bl. 69 f. und 224 GA) sowie den Bekundungen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers, der Zeugin S, die Geschäftsführerin der K-S GmbH ist. Diese Zeugin hat ausführliche Angaben zu der früheren beruflichen Tätigkeit des Beklagten, seiner Entlohnung und seinen künftigen beruflichen Möglichkeiten gemacht (GA Bl. 219 f.). Die Zeugin erscheint dem Senat in vollem Umfang glaubwürdig. Es besteht nicht der geringste Anhalt dafür, dass sie fast zehn Jahre nach dem Ausscheiden des Klägers eine unrichtige Aussage macht, um ihm zu einem höheren Schadensersatz zu verhelfen.

Aus der Aussage der Zeugin S ergibt sich, dass der Kläger bei der heute noch bestehenden K-S GmbH, so wie von ihm vorgetragen (Bl. 23 und 24 GA), als Betriebsleiter eines 16 Mitarbeiter beschäftigenden Zweigbetriebs in Löhnberg tätig war und entweder dort oder im Hauptbetrieb in K -- wohin umzuziehen der Kläger nach Aussage der Zeuginnen S und H bereit war -- weiterhin als Betriebsleiter hätte tätig sein können. Er erhielt als Weihnachts- und Urlaubsgeld zumindest ein weiteres Monatsgehalt. Als "Leistungsträger" hätte der Kläger außerdem mit einer jährlichen Gehaltssteigerung von mindestens 5 % rechnen können.

Auf der Grundlage dieser Aussage berechnet der Kläger, ausgehend von seinem Nettogehalt zum Unfallzeitpunkt und unter Berücksichtigung eines 13. Monatsgehalts, zu Recht seinen Verdienstausfallschaden auf der Basis eines Nettogehalts von 3.591,00 DM zum 1. Juli 1991. Zwar wird dieser Betrag in der Berechnung des Diplom-Volkswirts A erst im Jahre 1992 erreicht (vgl. Bl. 74 GA). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Kläger nach der Aussage der Zeugin S im Zusammenhang mit der "Wende" im Jahre 1990 eine Gehaltserhöhung von 500 bis 1000 DM zu erwarten hätte (GA Bl. 220 unten), so dass er Mitte 1991 sicherlich ein Nettogehalt von 3.591,00 DM monatlich erreicht hätte. Da im übrigen Diplom-Volkswirt A bei einer jährlichen Steigerungsrate des Bruttogehalts von 4 % bereits eine Steigerung des Nettogehalts von 3,2 % errechnet hat, die K-S GmbH aber Gehaltserhöhungen von 5 % jährlich gewährt hätte, ist die von dem Kläger in seinem Hilfsantrag angesetzte Steigerungsrate des Nettolohns von 3,2 % jährlich nicht zu beanstanden.

Zutreffend mindert der Kläger mit Rücksicht auf den gesetzlichen Forderungsübergang seinen Rentenanspruch um die ihm gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente. Er berücksichtigt dabei zu Recht nur den Rentenzahlbetrag (Rente abzüglich Krankenversicherungsbeitrag des Rentners), weil die Schadensersatzpflicht wegen Verdienstausfalls diejenigen Beträge mitumfasst, die der geschädigte Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente für seine Rentnerkrankenversicherung aufzubringen hat (Wussow-Küppersbusch, Ersatz bei Personenschäden, 6. Aufl., Rn. 74 und 466). Allerdings belief sich der Rentenzahlbetrag erst ab dem 1. Juli 1993 auf die von dem Kläger in seinem Hilfsantrag angesetzten 1.697,03 DM (vgl. Bl. 29, 87, 224 GA). Auch muss angenommen werden, dass der Steigerungssatz der gesetzlichen Renten in Zukunft deutlich weniger als die von dem Kläger angenommenen 2,6 % betragen wird (vgl. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1996, S. 463). Jedoch ist der überhöhte Ansatz des Zahlbetrages und der jährlichen Steigerungsrate unschädlich, weil der Kläger damit im Ergebnis weniger verlangt, als ihm bei richtiger Berechnung zustünde.

Der Kläger hat seinen Rentenanspruch zutreffend auf die Vollendung seines 65. Lebensjahres begrenzt.

Die vierteljährliche Fälligkeit jeweils zum Quartalsersten ergibt sich aus § 760 Abs. 1 und 2 BGB.

Zinsen kann der Kläger nur in Höhe von 4 % gemäß §§ 288 und 291 BGB verlangen, weil für einen höheren Zinsschaden nichts dargetan ist. Für die bisher fällig gewordenen Beträge sind Prozesszinsen gemäß § 291 BGB ab dem jeweiligen Fälligkeitstermin, frühestens aber ab dem 17. Januar 1995 (Datum der Rechtshängigkeit) zu zahlen. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Beträge liegt kalendarische Fälligkeit gemäß § 284 Abs. 2 BGB vor (vgl. BGH, NJW 1983, 2320; Palandt, a.a.O., § 284 Rn. 23), so dass die Versäumung des Fälligkeitstermins den Eintritt des Verzugs bewirkt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Sie hat einheitlich für beide Instanzen zu ergehen, obwohl der Kläger den erfolgreichen Hilfsantrag erst in der Berufungsinstanz gestellt hat (BGH, NJW 1957, 543; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 55. Aufl., § 91 Rn. 10).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG auf 423.794,00 DM festgesetzt. Der Wert des Hilfsantrags beträgt gemäß § 17 Abs. 2 und 4 ZPO nur 304.014,00 DM (222.564,00 DM 5-facher Jahresbetrag, GA Bl. 224 letzte Jahre; 82.450,00 DM bis zur Klageeinreichung fällig gewordene Beträge). Bei der Berechnung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass in dem geltend gemachten Kapitalbetrag die rückständigen Rentenbeträge enthalten und somit bereits zum 16. Dezember 1994 anhängig geworden waren. Die Beschwer der Parteien liegt jeweils über 60.000 DM, gemäß § 9 ZPO.