Das Verkehrslexikon

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Kapitalabfindung - Kapitalisierung

Kapitalabfindung




Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


OLG Stuttgart v. 30.01.1997:
Der Mehrbedarf eines ersatzberechtigten Schwerstbehinderten bemisst sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage getroffen hätte. Der Geschädigte kann sowohl für den ausstattungsbedingten als auch für den räumlichen Mehrbedarf eine Kapitalabfindung verlangen. Diesen Betrag darf er auch zur Deckung seines besonderen Aufwands in das Haus seiner Eltern, die ihn betreuen, einbringen.




OLG Koblenz v. 07.07.1997:
§§ 13 Abs. 1 StVG und 843 Abs. 1 BGB sehen für den Fall der Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit als Regelform des Schadensersatzes die Zahlung einer monatlichen Geldrente vor. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ausnahmsweise eine Kapitalabfindung verlangt werden (§§ 13 Abs. 2 StVG, 843 Abs. 3 BGB). Auch die psychischen Gegebenheiten können einen wichtigen Grund darstellen. So kann Kapitalabfindung gewährt werden, wenn gerade sie sich günstig auf den seelischen Zustand des Geschädigten auswirkt. Jedoch müssen Umstände von einigem Gewicht vorliegen, die die Kapitalabfindung als geboten erscheinen lassen, weil anderenfalls der Ausnahmecharakter der Kapitalabfindung verlorenginge.

OLG Oldenburg v. 30.06.2006:
Es liegt im Wesen eines Abfindungsvergleichs, der die Kapitalisierung zukünftig fällig werdender Leistungen beinhaltet, dass er mehr als eine technisch-mathematische Zusammenfassung der Ansprüche darstellt. Wer eine Kapitalabfindung wählt, nimmt das Risiko in Kauf, dass maßgebliche Berechnungsfaktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen. Die Entscheidung für eine Kapitalabfindung wird er trotzdem dann treffen, wenn es ihm vorteilhaft erscheint, alsbald einen Kapitalbetrag zur Verfügung zu haben. Andererseits will und darf sich der Schädiger darauf verlassen, dass mit der Bezahlung der Kapitalabfindung, die gerade auch zukünftige Entwicklungen einschließen soll, die Sache für ihn ein für allemal erledigt ist. Zu diesen in Kauf genommenen Risiken, deren Realisierung nicht zu einer Anpassung nach den Prinzipien der Störung der Geschäftsgrundlage führt, gehören auch Änderungen in Leistungsstrukturen, in die der Geschädigte im Verhältnis zu Dritten (Behörden, Krankenkassen etc.) eingebettet ist. Sind diese Leistungsverhältnisse bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs nur als Positionen gesehen worden, kommt es nicht darauf an, ob die Parteien mögliche Änderungen in ihre Vorstellungen mit einbezogen haben oder nicht. Maßgebend ist vielmehr, ob es sich um Änderungen handelt, die so überraschend sind, dass sie von den Parteien bei Vergleichsschluss weder ihrer Art noch ihrem Umfang nach als möglich hätten erwartet werden können.

LG Coburg v. 28.05.2008:
Erklärt sich ein bei einem Verkehrsunfall schwer Verletzter in einer mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung geschlossenen Abfindungsvereinbarung für "endgültig abgefunden", übernimmt er das Risiko, dass die für die Berechnung der Kapitalabfindung maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen. Stellt sich heraus, dass eine Jahre später eingetretene Dienstunfähigkeit auf den Verkehrsunfall zurückzuführen ist, kann der Betroffene keine weiteren Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung erheben.

OLG Bamberg v. 27.10.2008:
Eine Gesamtabfindungsvereinbarung ist wirksam zustandegekommen und führt zur Erledigung, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung in ihrem Schreiben ausdrücklich und eindeutig klarstellt, dass für sie nur "ein endgültiger, d.h. vorbehaltloser Abfindungsvergleich aller Ansprüche " in Betracht komme und sie einen Kapitalbetrag den, den sie "zur vorbehaltlosen Gesamtabfindung aller denkbaren Ansprüche" weiter erhöht und eine entsprechende Abfindungserklärung zur Unterzeichnung an den Geschädigten übersendet.



OLG Celle v. 30.11.2011:
Ein wichtiger Grund, der eine Kapitalabfindung statt fortlaufender Rentenzahlung rechtfertigen kann, liegt vor, wenn der Zweck der Ersatzleistung durch die Abfindung in einem Betrag eher als durch fortlaufende Zahlungen erreicht wird. Die Voraussetzungen des wichtigen Grundes hat die berechtigte Person nachzuweisen Bei der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, sind objektive und subjektive Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, ob die einmalige Abfindung zur Ausgleichung von dauernden Nachteilen die im zu beurteilenden Sachverhalt geeignete Form bildet. Danach kommt besondere Bedeutung der Frage zu, wie sich der Zustand des Verletzten günstiger entwickeln wird. Hierbei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass Ziel der Abfindung i. S. d. § 843 Abs. 3 BGB ist, den angemessenen Ausgleich wirklich sicherzustellen. Es muss auch die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gewährleistet sein.

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