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OLG Oldenburg Urteil vom 29.04.2011 - 6 U 17/11 - Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei schadhafter Straße im ländlichen Raum nach langer Frostperiode
OLG Oldenburg v. 29.04.2011: Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei schadhafter Straße im ländlichen Raum nach langer Frostperiode
Das OLG Oldenburg (Urteil vom 29.04.2011 - 6 U 17/11) hat entschieden:
Grundsätzlich muss der Benutzer öffentlicher Wege und Straßen diese in dem Zustand hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Mit zumutbaren Mitteln lässt sich eine völlige Gefahrlosigkeit nicht erreichen. In einem langen und strengen Winter ist mit dauerhaftem Frost und somit mit erheblichen Straßenschäden - insbesondere Schlaglöchern - zu rechnen. Der Benutzer von Straßen in ländlichen Bereichen, die oftmals auch von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und schweren Landmaschinen benutzt werden, muss stets mit Unregelmäßigkeiten der Straßenoberfläche und schadhaften Stellen der Straße rechnen. Eine Geschwindigkeit von 30 km/h kann dann zu hoch sein.
Siehe auch Verkehrssicherungspflicht und Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung
Gründe:
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.)
Die zulässige Berufung ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.160,39 € wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB nicht zu.
Der Beklagten kann – bezogen auf den zur Entscheidung anstehenden Einzelfall - eine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht (§ 10 Nds. StrG) nicht angelastet werden.
Nach den in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGH NJW 2008, 3775 <3776>; NJW 2006, 610; NJW 1991, 33 <34>) sind Vorsorgemaßnahmen nur dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung ergibt; das ist anzunehmen, wenn eine Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden eigenen Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar ist oder diese sich auf die Gefahrenlage nicht rechtzeitig einstellen können. Grundsätzlich muss der Benutzer öffentlicher Wege und Straßen diese in dem Zustand hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Mit zumutbaren Mitteln lässt sich eine völlige Gefahrlosigkeit nicht erreichen.
Nach Maßgabe dieser aufgestellten Grundsätze kann die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht festgestellt werden.
Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, während des langen strengen Winters 2009/2010 mit dauerhaftem Frost sei mit erheblichen Straßenschäden - insbesondere Schlaglöchern - zu rechnen gewesen. Diese Problematik wurde in den Medien oftmals thematisiert. Unter Berücksichtigung des Straßennetzes war es Kommunen witterungs- und kapazitätsbedingt sowie auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht möglich und zumutbar, die vielfältigen und erheblichen Straßenschäden zeitnah sowie dauerhaft auszubessern. Das gilt insbesondere – wie hier – für wenig befahrene Nebenstraßen mit untergeordneter Verkehrsbedeutung. Schon deshalb ist von Verkehrsteilnehmern erhöhte Vorsicht, Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu erwarten (vgl. Beschluss des Senats vom 28.01.2011 - 6 U 259/10). Der Benutzer von Straßen in ländlichen Bereichen, die oftmals auch von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und schweren Landmaschinen benutzt werden, muss stets mit Unregelmäßigkeiten der Straßenoberfläche und schadhaften Stellen der Straße rechnen. Das gilt insbesondere in den Wintermonaten, weil allgemein bekannt ist, dass durch Frost Schäden an der Fahrbahn hervorgerufen werden (vgl. auch Beschluss des Senats vom 05.08.2010 - 6 U 135/10). Nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers, wonach in Höhe des Hauses Nr. ... einige Spurrinnen und Schlaglöcher in der Fahrbahn vorhanden gewesen seien, erschließt sich ohne weiteres, dass die schadhaften Stellen der P... erkennbar waren. Die Zeugin G... hat ausgesagt, sie sei langsamer als die erlaubten 60 km/h – nämlich schätzungsweise 30 km/h – gefahren, weil die Straße tiefe Spurrillen aufgewiesen habe. Damit hatte sie selbst eine von der Straße ausgehende Gefahr erkannt; unter diesen Umständen bedurfte es in der konkreten Situation keines Warnhinweises bzw. einer Geschwindigkeitsbeschränkung. Sie selbst war – gewarnt durch den von ihr erkannten Straßenzustand – für die von der Straße ausgehende Gefahr sensibilisiert, gerade deshalb hatte sie eine Reduzierung der gefahrenen Geschwindigkeit für notwendig gehalten. Im Scheinwerferlicht des PKW musste sie als Fahrerin bei gehöriger Aufmerksamkeit auch die hochgestellten Pflastersteine ohne weiteres erkennen und sich auf diese besondere Situation - etwa indem sie möglichst weit rechts fuhr - einstellen. Ggfls. musste sie – unter Beachtung des verkehrsrechtlichen Grundsatzes des Fahrens auf Sicht (§ 3 Abs. 1 StVO) – die Geschwindigkeit noch weiter verringern, um die Stelle gefahrlos passieren zu können, oder aber sich zu einem Anhalten entscheiden.
Der Beklagten kann auch nicht angelastet werden, die P... im Hinblick auf den Zustand der Straße nicht gesperrt zu haben. Unter Berücksichtigung des Sachvortags des Klägers befand sich die P... nicht in einem derart desolaten Zustand, dass ihre Sperrung veranlasst war. Zudem konnte die Beklagte nicht sämtliche nach der langen Frostperiode betroffenen Straßen sperren, sondern musste den Bürgern des Stadtgebietes eine Zuwegung ermöglichen und insoweit eine Auswahl bei Sperrungen auf der Basis der potentiellen Schadensträchtigkeit treffen.
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen trifft den Kläger ein erhebliches Mitverschulden gemäß § 254 BGB, das eine etwaige, vorliegend nicht feststellbare Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vollständig zurücktreten lässt. Er muss sich das Verhalten seiner Ehefrau als Fahrerin seines PKW zurechnen lassen. Seine Ehefrau hatte trotz des erkannten schlechten Straßenzustands sowie der Erkennbarkeit hochgestellter Steine auf eigene Gefahr gehandelt und sich bewusst in die Gefahr drohender Eigengefährdung begeben. Die von ihr gefahrene Geschwindigkeit von ca. 30 km/h war nach den konkreten Umständen zu hoch.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, während sich die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO herleitet.