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BGH Urteil vom 10.01.2012 - VI ZR 96/11 - Zur Verjährung der auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangenen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen in einem Altfall
BGH Urteil vom 10.01.2012: Zur Verjährung der auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangenen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen in einem Altfall
Der BGH (Urteil vom 10.01.2012 - VI ZR 96/11) hat entschieden:
- Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 16. August 1977 gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen. Für diese gilt (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F.
- Die ausschließliche Anwendbarkeit des § 197 BGB a.F. gilt auch hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist. Deshalb können Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen bereits vor Kenntniserlangung verjährt sein.
Siehe auch Verjährung in Zivilsachen und Themen zum Personenschaden
Tatbestand:
Die Klägerin, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung West, macht gegen den beklagten Landkreis Pinneberg auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche des K. geltend. Dieser ist Halbwaise nach einem verstorbenen Hauptfeldwebel der Bundeswehr. Er erlitt aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers in einem Krankenhaus der Beklagten im September 1989 einen Gesundheitsschaden. Seit Mai 1991 ist er deshalb als Schwerbehinderter anerkannt.
Die Klägerin zahlte an K. wegen dessen Behinderung über die eigentliche Bezugsdauer nach Vollendung des 18. Lebensjahres und Ende der Schulausbildung hinaus Waisengeld und zudem Beihilfe sowie ab September 1995 Pflegegeld.
Mit Urteil vom 18. November 1996 wurde der Beklagte in einem vorangegangenen Rechtsstreit verurteilt, an den Geschädigten ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 DM nebst Zinsen zu zahlen, da im Rahmen einer ärztlichen Behandlung im Krankenhaus des Beklagten behandlungsfehlerhaft ein WPW-Syndrom nicht diagnostiziert worden sei.
Mit Schreiben vom 5. August 1998 reichte die Mutter des Geschädigten bei der zuständigen Wehrbereichsverwaltung das vorbezeichnete Urteil mit dem zutreffenden Hinweis ein, dass ein zwischenzeitlich eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen worden sei. Durch Verfügung vom 31. Juli 2002 des Dezernats IV 7.3.6. wurde die Sache an das Dezernat II 6 abgegeben "zwecks Prüfung, ob ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann". Daraufhin wandte sich die zuständige Sachbearbeiterin der Regressabteilung am 21. August 2002 erstmals direkt an den Kommunalen Schadensausgleich Schleswig-Holstein (KSA) als Versicherer des beklagten Kreises. Daran schlossen sich weiterer Schriftverkehr und Telefonate an. Der KSA vertrat die Auffassung, dass die Forderung bis einschließlich 1999 verjährt sei und leistete für die Zeit ab 1. Januar 2000 Zahlungen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 verzichtete der KSA auf Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 20. Juli 2006, soweit noch nicht "bereits Verjährung eingetreten ist". Die vorliegende Klage ist am 13. Juli 2006 beim Landgericht eingegangen.
Das Landgericht hat der - nach teilweiser Erledigung - auf Zahlung von 26.368,09 € und Feststellung gerichteten Klage in Höhe von 5.805,80 € und hinsichtlich des Feststellungsantrags stattgegeben und sie hinsichtlich des weiter gehenden Leistungsantrags wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte auch insoweit verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Soldatengesetz (SG a.F.), § 87a Bundesbeamtengesetz (BBG a.F.) wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung anlässlich des Krankenhausaufenthaltes des K. sei bezüglich des Zeitraums vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1997 entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht verjährt.
Für den rechtskräftig ausgeurteilten Schmerzensgeldanspruch gelte die dreißigjährige Verjährungsfrist. Für den parallel laufenden Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens in Form wiederkehrender Leistungen habe zunächst altes Recht gegolten. Wiederkehrende Leistungen seien danach, unabhängig davon, ob sie aus einem vertraglichen oder deliktischen Stammrecht folgen, nach den §§ 197, 201 BGB a.F. binnen vier Jahren verjährt. Zutreffend habe das Landgericht ausgeführt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche (Beihilfe, Pflegegeld, Waisenrente) solche auf wiederkehrende Leistungen seien. Dies würde bedeuten, dass Ansprüche für den Zeitraum bis 31. Dezember 1997 bei Inkrafttreten des Schuldrechtsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2002 verjährt wären, wie das Landgericht entschieden habe.
Das Landgericht habe jedoch nicht berücksichtigt, dass nicht der Geschädigte selbst die Ansprüche geltend mache, sondern dass sie mit dem Schadensfall gemäß § 30 Abs. 3 SG a.F., § 87a BBG a.F. auf die Klägerin übergegangen seien. Im Falle einer cessio legis von deliktischen Ansprüchen stehe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Anwendung von § 197 BGB a.F. entgegen, dass nach dieser Regelung die Verjährung unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers eintrete. Denn die besondere Vorschrift des § 852 BGB a.F. bestimme für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, dass die Verjährung nicht schon mit der Entstehung des Anspruchs beginne, sondern dass der Anspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjähre, an dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlange, und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis erst in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an. Solange der Verletzte keine Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schädigers erlangt habe, könne ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nicht vor Ablauf von 30 Jahren von der Begehung der Handlung an verjähren. Dies gelte auch bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, die auf den Ersatz des durch wiederkehrende Leistungen entstandenen Schadens gerichtet seien. Es sei verfehlt, wollte man annehmen, dass derartige Ansprüche verjähren könnten, bevor der Geschädigte die Kenntnis habe, die ihn überhaupt erst in die Lage versetze, sie gelten zu machen. Dem stehe der Schutzzweck des § 197 BGB a.F. nicht entgegen.
Danach sei für den Beginn der Verjährung hier auf die Kenntnis der Bediensteten der Regressabteilung abzustellen, die diese erst im August 2002 erlangt hätten. Kurz danach sei die Klägerin in Verhandlungen eingetreten, so dass die Verjährung bis zur Einreichung der Klage am 13. Juli 2006 gehemmt gewesen sei. Zudem habe der KSA im Juli 2005 bis zum 20. Juli 2006 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet, soweit noch nicht Verjährung eingetreten war.
II.
Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des die Klage teilweise abweisenden Urteils des Landgerichts.
1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, die Schadensersatzansprüche des K. wegen der vom Beklagten zu vertretenden Fehlbehandlung seien gemäß § 30 Abs. 3 SG a.F., § 87a BBG a.F. bereits im Zeitpunkt der unerlaubten Handlung auf die Klägerin übergegangen, wobei es sich bei den wegen der Behinderung zu erbringenden Schadensersatzleistungen, die hier in Frage stehen, um regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 197 BGB a.F. gehandelt habe. Die behinderungsbedingt über das achtzehnte Lebensjahr hinaus zu zahlende Waisenrente und der Mehraufwand für die regelmäßige Pflege eines erkrankten Kindes sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, auch wenn die Ansprüche nicht aus § 843 BGB, sondern aus Vertrag und den §§ 249 ff. BGB hergeleitet werden (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99, VersR 2000, 1116, 1117; Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 312/04, VersR 2006, 132 Rn. 6 f.).
Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, dass bei Anwendung der §§ 197, 201 BGB a.F. hinsichtlich der Schadensersatzansprüche, die den von der Klägerin bis zum 31. Dezember 1997 erbrachten Leistungen kongruent sind, die Verjährung bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2002 eingetreten ist.
2. Rechtsfehlerhaft ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, dass bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung der Beginn der Verjährung sich auch hinsichtlich regelmäßig wiederkehrender Leistungen nach § 852 BGB a.F., nicht aber nach § 197 BGB a.F. richte.
a) Nach § 197 BGB a.F. verjähren in vier Jahren die Ansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht (§ 201 Satz 1, § 198 Satz 1 BGB a.F.). Dem Gesetz ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass in dem Fall, in dem wiederkehrende Leistungen als Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung zu erbringen sind, für den Beginn und die Dauer der Verjährung § 852 Abs. 1 BGB a.F. anzuwenden sei, wonach der Anspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
Der erkennende Senat hat deshalb entschieden, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. nur für das Stammrecht gilt, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche, bei denen es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen handelt, für die (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. gilt (Senatsurteile vom 12. Juli 1960 - VI ZR 163/59, VersR 1960, 831, 832; vom 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72, VersR 1973, 1066, 1067; vom 24. Juni 1980 - VI ZR 188/78, VersR 1980, 927; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99, aaO; vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00, VersR 2002, 996, 997). Die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. kann auch Rentengläubigern entgegengehalten werden, die ein Feststellungsurteil über die Pflicht des Schuldners zum Ersatz künftiger Schäden (und damit gegebenenfalls auch zur Zahlung von Schadenersatzrenten) erstritten haben (Senatsbeschluss vom 16. Oktober 1979 - VI ZR 188/78, VersR 1980, 88). Eine Abhängigkeit der für die wiederkehrenden Leistungen geltenden von der für das Stammrecht geltenden Verjährungsfrist ergibt sich nach der früheren Rechtslage nur dann, wenn das Stammrecht verjährt ist; in diesem Fall kann sich der Anspruchsteller nicht mit Erfolg auf die (längere) Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. berufen (Senatsurteile vom 5. Juli 1963 - VI ZR 188/62, VersR 1963, 1160, 1161; vom 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72, aaO; vgl. auch § 224 BGB a.F.).
b) Die ausschließliche Anwendbarkeit des § 197 BGB a.F. gilt auch hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist. Für eine Gesetzeslücke, die bei Ersatzansprüchen wegen unerlaubter Handlungen einen Abgleich zwischen § 197 BGB a.F. und § 852 Abs. 1 BGB a.F. erfordern könnte, ist nichts ersichtlich. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen verjährungsrechtlich vom jeweiligen Stammrecht abzuspalten und der gesonderten Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. zu unterstellen (so zutreffend Wendehorst, EWiR 2003, 101, 102). Der Gesetzeszweck, das übermäßige Anwachsen von Verbindlichkeiten zu verhindern (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 1958 - I ZR 106/57, BGHZ 28, 144, 151 f.; vom 6. April 1981 - II ZR 186/80, BGHZ 80, 357, 358; vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 12/87, BGHZ 103, 160, 169; Mot. I 305; MünchKomm-BGB/von Feldmann, 3. Aufl., § 197 Rn. 1), kann durchaus auch bei Schuldnern relevant sein, die nach den §§ 823 ff. BGB haften. Dass der Gesetzeszweck in zahlreichen Fällen, etwa bei vorliegendem Versicherungsschutz oder dem Schadensausgleich zwischen solventen Leistungsträgern, in den Hintergrund tritt, rechtfertigt keine Abweichung von der klaren gesetzlichen Regelung.
Unerheblich ist auch, dass dem vorliegend geltend gemachten Anspruch ein Anspruchsübergang gemäß den seinerzeit geltenden § 30 Abs. 3 SG, § 87a BBG auf die Klägerin zugrunde liegt; durch den Rechtsübergang einer Forderung auf einen Drittleistungsträger wird die Verjährungsfrist nicht berührt (so schon Senatsurteil vom 5. Juli 1963 - VI ZR 188/62, VersR 1963, 1160).
c) Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine Ansicht (ebenso wohl OLG München, Beschluss vom 18. April 2005 - 1 U 5650/04, juris) auf das Urteil des erkennenden Senats vom 3. Oktober 1967 (VI ZR 23/66, MDR 1968, 39). Dort hat der Senat entschieden, dass § 852 BGB a.F., nicht § 197 BGB a.F. gilt, wenn der deliktische Anspruch auf Ersatz eines durch Nichterbringung wiederkehrender Leistungen entstandenen Schadens gerichtet ist. Darum geht es hier nicht. Hier ist der durch das von dem Beklagten zu vertretende deliktische Handeln dem K. entstandene Schaden durch regelmäßig wiederkehrende Leistungen zu kompensieren. Insoweit richtet sich die Verjährung aber nach § 197 BGB a.F., nicht nach § 852 BGB a.F. (so auch MünchKomm-BGB/Stein, 3. Aufl., § 852 Rn. 4; RGRK-BGB/Kreft, 12. Aufl., § 852 Rn. 15).
Dem vom Berufungsgericht ebenfalls herangezogenen Senatsurteil vom 13. April 1999 (VI ZR 88/98, VersR 1999, 1126) ist für seine Auffassung nichts zu entnehmen. Soweit dort § 852 Abs. 1 BGB a.F. herangezogen worden ist, ging es um die Verjährung des Stammrechts.
3. Danach hat das Landgericht die Klage hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 1997 entstandenen Regressforderungen mit Recht als verjährt angesehen. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, weist der Senat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurück (§ 563 Abs. 3 ZPO).