Im Zuge der sog. Schuldrechtsreform wurden auch die Verjährungsvorschriften einschneidend verändert. Hervor zu heben ist, dass nach neuem Recht jetzt verjährungserschwerende und -erleichternde Vereinbarungen möglich sind.
Die nachfolgenden Gesetzestexte sind die neuen; die einzelnen Unterstichworte sind zumeist dem alten Verjährungsrecht zuzuordnen - es ist also im Einzelfall zu prüfen, ob die Grundsätze noch anwendbar sind oder nicht.
Hier geht es lediglich um die Verjährung der zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche. Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten wird gesondert behandelt.
Wichtig zu beachten ist, dass die Frist für die sog. Regelverjährung durch Änderung des § 195 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts mit Wirkung zum 01.01.2002 von 30 auf drei Jahre verkürzt wurde. Lediglich für bestimmte Ansprüche beträgt die Verjährungsfrist gem. $ 197 BGB n. F. weiterhin 30 Jahre; allerdings gilt dies nicht mehr für aus dem Stammrecht herrührende wiederkehrende Leistungen für die ebenfalls die dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntniserlangung gilt.
BGH v. 13.05.1974:
Ein nicht bezifferter Klageantrag genügt jedoch insbesondere für das Schmerzensgeldbegehren zur Unterbrechung der Verjährung, wenn die Klage zugleich die genügenden Grundlagen für die Ausübung des richterlichen Ermessens und damit für die Festlegung des Schmerzensgeldes enthält. Der Kläger wird dadurch nicht von der Last entbunden, die tatsächlichen Grundlagen und die etwaige Höhe des geltend gemachten Anspruchs möglichst genau anzugeben.
BGH v. 26.02.2002:
Die dreijährige Verjährungsfrist des BGB § 852 Abs 1 a.F. gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfallschadens; dabei handelt es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, für die (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des BGB § 197 a.F. gilt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 30. Mai 2000, VI ZR 300/99, VersR 2000, 1116).
BGH v. 17.06.2008:
Zahlungen eines Schädigers und seines Haftpflichtversicherers an den Geschädigten können auch dann eine Anerkennung der Schuld beinhalten, wenn sie nach Übergang des Schadensersatzanspruchs auf einen Träger der Pflegeversicherung erfolgen.
BGH v. 02.12.2008:
Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die auch dessen Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird.
BGH v. 10.01.2012:
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 16. August 1977 gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen. Für diese gilt (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. . Die ausschließliche Anwendbarkeit des § 197 BGB a.F. gilt auch hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist. Deshalb können Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen bereits vor Kenntniserlangung verjährt sein.
OLG Koblenz v. 30.01.2012:
Ist einer Vergleichs- und Abfindungserklärung weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Zweck ein schuldumschaffendes konstitutives Anerkenntnis (§ 781 BGB) zu entnehmen und ist nichts dafür ersichtlich, dass die Parteien für die materiellen und immateriellen Zukunftsschäden eine von dem Haftungsgrund losgelöste selbständige Haftungsgrundlage schaffen wollten, dann endet mit dem Abschluss der Vereinbarung die Verjährungshemmung.
OLG Köln v. 25.06.2012:
Bei dem Anspruch auf Schmerzensgeld als immateriellen Schadensersatzanspruch und den weiteren, materiellen Schadensersatzansprüchen handelt es sich um verschiedene Forderungen und nicht lediglich um unselbständige Rechnungsposten. Dementsprechend kann auch die Verjährung der Ansprüche unterschiedliche Wege gehen. Verhandlungen über materielle Ansprüche hemmen die Verjährung des Schmerzensgeldanspruchs nicht.
BGH v. 17.12.2020:
Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). - Die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist.
Groß DAR 1999, 337 ff::
Zu den zivilrechtlichen Verjährungsproblemen im Zusammenhang mit dem Forderungsübergang auf Versicherungen
OLG Saarbrücken v. 04.07.2006:
Die Legalzession des heutigen § 116 SGB-X greift nicht für Schadensfälle ein, die sich vor dem 30.6.1983 ereignet haben. Findet sich auch in der geschlossenen Abfindungserklärung keine Formulierung, wonach die Ansprüche "dem Grunde und Höhe nach für Vergangenheit und Zukunft ersetzt werden", war es gerade das Ziel der Vertragsparteien, mit der Zahlung der Abfindungssumme für die Zukunft alle weiteren Ansprüche abzugelten, so dass der Versicherer des Geschädigtem de Sozialversicherungsträger die Einrede der Verjährung entgegenhalten kann.
BGH v. 08.05.1984 und v. 06.12.1990:
Verzichtet ein Schuldner unbefristet oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Geltendmachung der Verjährung, so hat das zur Folge, dass der Gläubiger einer dennoch erhobenen Verjährungseinrede den Arglisteinwand entgegensetzen kann, weil der Schuldner mit der Berufung auf Verjährung gegen Treu und Glauben verstößt, solange er nicht erklärt, er halte sich nicht mehr an die "Verzichts"-Erklärung gebunden.
BGH v. 14.11.1991:
Ein pactum de non petendo setzt eine - auch stillschweigend mögliche - rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, wonach der Schuldner vorübergehend zur Verweigerung der Zahlung berechtigt sein soll.
BGH v. 05.11.1992:
Ein pactum de non petendo liegt vor, wenn die Parteien vereinbaren, ihre Auseinandersetzung bis zur Beendigung eines anderen Verfahrens zurückzustellen.
BGH v. 07.10.2003:
Der versicherte Schädiger, der die Schadensregulierung seinem Haftpflichtversicherer überlässt, muss die von diesem in einem mit einer Krankenkasse vereinbarten Teilungsabkommen abgegebene Erklärung, auf die Einrede der Verjährung werde auch nach Überschreiten des Limits verzichtet, jedenfalls soweit gegen sich gelten lassen, als die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Versicherungssumme nicht überschritten wird.
OLG Saarbrücken v. 28.06.2006:
Ein außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis lässt das Feststellungsinteresse entfallen, wenn der Erklärende seine Ersatzpflicht für bereits eingetretene und künftige Schäden dem Grunde nach anerkennt und zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Hierbei ist es unerheblich, ob diese Erklärung vor oder nach Rechtshängigkeit abgegeben wird. Ist die Erklärung zweifelhaft oder mehrdeutig, bleibt das Feststellungsinteresse bestehen.
OLG Köln v. 08.11.2012:
Erklärt sich der Haftpflichtversicherer bereit, noch nicht abgegoltene oder übergegangene Schadensersatzansprüche zu regulieren, nachdem er in der Vergangenheit jeweils zeitlich befristete Verjährungsverzichte ausgesprochen hatte, so liegt in einem solchen Angebot kein uneingeschränkter zeitlich unbefristeter Verjährungsverzicht.
OLG Hamm v. 31.03.2015:
Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer mit Wirkung für die bei ihm Versicherten die Schadensersatzpflicht für die angemeldeten und die zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden anerkannt hat und mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.
BGH v. 30.06.1998:
Die Fortsetzung von Verhandlungen wird erst dann verweigert im Sinne des BGB § 852 Abs 2, wenn ein Abbruch der Verhandlungen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht wird.
BGH v. 26.02.2002:
Zur Frage der Hemmung der Verjährung durch das Schweben von Verhandlungen im Sinne von BGB § 852 Abs 2 a.F. zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten.
BGH v. 26.09.2006:
Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche „Verhandeln“ i.S.d. § 852 Abs. 2 BGB a. F. ist weit zu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein.
LG Hamburg v. 26.11.2007:
Die Hemmung der Verjährung durch Verhandeln entfällt, wenn der Versicherungsnehmer die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche inzwischen ganz offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt und deshalb bei objektiver Betrachtung davon auszugehen ist, dass er ein endgültiges Ablehnungsschreiben des Versicherers gar nicht mehr erwartet, ein solches Schreiben also eine überflüssige reine Förmelei darstellen würde.
BGH v. 06.11.2008:
Eine Hemmung der Verjährung durch Aufnahme von Verhandlungen endet auch dann, wenn die Verhandlungen der Parteien "einschlafen"; die von der Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB a. F. entwickelten Grundsätze sind auf das neue Verjährungsrecht zu übertragen.
OLG Köln v. 25.06.2012:
Bei dem Anspruch auf Schmerzensgeld als immateriellen Schadensersatzanspruch und den weiteren, materiellen Schadensersatzansprüchen handelt es sich um verschiedene Forderungen und nicht lediglich um unselbständige Rechnungsposten. Dementsprechend kann auch die Verjährung der Ansprüche unterschiedliche Wege gehen. Verhandlungen über materielle Ansprüche hemmen die Verjährung des Schmerzensgeldanspruchs nicht.
BGH v. 25.04.2017:
Ein Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist (§ 209 BGB), kann nur der nach Verjährungsbeginn verstrichene sein. Liegen die Voraussetzungen eines Hemmungstatbestands ausschließlich oder auch während eines Zeitraums vor Beginn der Verjährung vor, ist dieser bei Berechnung der Verjährungsfrist nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 9, 13 ff.; vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 58/16, juris Rn. 12 ff., insbesondere Rn. 16; LAG Hamm, Urteil vom 3. Dezember 2013 - 7 Sa 1012/13, juris Rn. 46 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 9 U 19/08, juris Rn. 43; OLG Celle, Urteil vom 26. Juli 2006 - 3 U 87/06, NJW-RR 2007, 403, 404; Ellenberger, in: Palandt, BGB 76. Aufl., § 199 Rn. 41).
Hemmung und Unterbrechung der Verjährung im Prozess:
BGH v. 21.02.1983:
Keine Hemmung der Verjährung durch Ruhen des Verfahrens und Absehen von der Terminsanberaumung
BGH v. 20.10.1987:
Zu den Begriffen des "Stillstands" und "Weiterbetreibens" des Prozesses in § 211 Abs. 2 BGB bei Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gem. § 209 BGB
BGH v. 06.06.2000:
Feststellung künftigen Schadens bezieht sich auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung, nicht der letzten mündlichen Verhandlung.
BGH v. 16.07.2015:
Die auf die primäre Pflichtverletzung gestützte Schadensersatzklage hemmt die Verjährung auch wegen des Sekundäranspruchs, der nicht ausdrücklich zum Gegenstand der Klage gemacht worden ist; dasselbe gilt für die Hemmung durch Verhandlungen.
BGH v. 19.02.1991:
Zur Beendigung einer Hemmung der Verjährung durch Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen über zu leistenden Schadensersatz.
OLG Celle v. 16.07.2008:
In der Formulierung „Unter Berücksichtigung der Gesamtfakten halten wir das Schmerzensgeld für angemessen. Ein höheres Schmerzensgeld halten wir nicht für begründet“ liegt eine zum Wegfall der Verjährungshemmung führende Erklärung des Versicherers hinsichtlich des Schmerzensgeldes. Dies gilt jedoch nicht für geltend gemachte materielle Schäden.
OLG Dresden v. 21.12.2017:
Die Hemmung der Verjährung währt bis zu einer eindeutigen und endgültigen Bescheidung des angemeldeten Anspruches - sei es gewährend oder ablehnend -, denn der Anspruchsteller muss sich darüber klar werden können, ob er weitere Maßnahmen einleiten muss, wenn er seine angemeldeten Ansprüche ersetzt haben will (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Aufl., § 115 VVG, Rn. 35 m.w.N.). Die Erklärung zu den Ansprüchen muss „erschöpfend, umfassend und endgültig“ sein (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.2017, Az.: VI ZR 226/16).
OLG Hamm v. 04.12.1997:
Die Verjährungsfrist wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Versicherer einen frei verrechenbaren Vorschuss unter Rückforderungsvorbehalt zahlt, sofern der Versicherer bei der Zusage bzw der Zahlung jedenfalls zum Ausdruck gebracht hat, dass zur Haftungsfrage keine endgültige Erklärung abgegeben werden soll.
BGH v. 11.10.2006:
Der Haftpflichtversicherer wird von § 5 Nr. 7 AHB uneingeschränkt zu Verhandlungen mit dem Geschädigten bevollmächtigt und tritt in der Regel dem Geschädigten auch als Vertreter des Schädigers gegenüber. Erkennt der Versicherer unter diesen Voraussetzungen den Haftpflichtanspruch des Geschädigten gemäß § 208 BGB a.F. an, wird die Verjährung auch zu Lasten des versicherten Schädigers unterbrochen, und zwar auch insoweit, als der Versicherer wegen eines Selbstbehaltes oder Überschreitung der Deckungssumme den Schaden nicht selbst reguliert.
OLG München v. 24.07.2015:
Ist eine Hemmung der Verjährung der Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten durch Anmeldung der Ansprüche beim Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners eingetreten, führt eine Teilzahlung des Versicherers auf Anforderung nicht wie eine Entscheidung des Versicherers ein Ende der Hemmung herbei. Denn diese Entscheidung setzt - nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (früher § 3 Nr. 3 S. 2 PflVG, heute § 115 Abs. 2 S. 3 VVG) - Textform, also eine schriftliche Erklärung, voraus. Diese Form wird weder durch eine kommentarlose Zahlung auf Anforderung noch durch Anforderungsschreiben der Gegenseite gewahrt.
BGH v. 16.11.1999:
Die Verjährung des deliktischen Anspruchs auf Ausgleich von Spätfolgen eines Körperschadens, die zum Zeitpunkt der allgemeinen Kenntnis vom Schaden auch für Fachkreise nicht voraussehbar waren und daher außerhalb der "Schadenseinheit" liegen, beginnt erst, wenn der Geschädigte selbst von der Möglichkeit des konkreten Schadenseintritts und des Ursachenzusammenhangs mit der Ausgangsschädigung positive Kenntnis erlangt.
OLG Brandenburg v. 29.11.2006:
Die Verjährung für gesundheitliche Spätfolgen eines Unfalls und für Verschlimmerungen beginnt mit dem Unfallereignis, wenn diese bereits vorhersehbar sind; anders ist dies nur bei Verletzungsfolgen, die auch für Fachleute nicht voraussehbar waren.
OLG Hamm v. 18.01.2013:
Einem Unfallgeschädigten ist es gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die mangels schriftlichen Bescheids der Versicherung fortdauernde Hemmung der Verjährung nach § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. zu berufen, wenn er durch die unterbliebene Verfolgung seiner Ansprüche über einen Zeitraum von 28 Jahren den Anschein erweckt, er betrachte die Schadensregulierung als erledigt.
OLG München v. 17.02.2009:
Unterfallen die Ansprüche eines Versicherungsnehmers dem alten VVG-Recht, dann richtet sich auch die Verjährung nach VVG a. F. und beginnt mit der Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich der Anspruch ergibt.
OLG Celle v. 25.07.2006:
Die Einrede der Verjährung konnte wirksam noch im Berufungsverfahren erhoben werden, da die die Einrede begründenden Umstände zwischen den Parteien unstreitig sind und nur die Rechtsfolgen unterschiedlich beurteilt werden.
BGH v. 23.06.2008:
Die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind.
BGH v. 10.03.2015:
Wird die Klage allein aus dem Gesichtspunkt der Verjährung abgewiesen, reicht es grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus, dass der Kläger vorträgt, die aus einem bestimmten Unfallereignis geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt.
BGH v. 18.06.2009:
Der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern unterliegt unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden. Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen.
BGH v. 04.06.2009:
Da es für die Frage der Verjährung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in der Rechtsprechung und im wissenschaftlichen Schrifttum keine weitgehend einhellige Auffassung für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gegeben hat, die eine revisionsrechtliche Klärung der Frage hätte entbehrlich machen können, gebieten die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität die Anwendung der Regelverjährung nach § 195 BGB a.F. Verletzt der Mitgliedstaat das Gemeinschaftsrecht, indem er über mehrere Jahre die volle Umsetzung einer Richtlinie unterlässt, ist es auf den Lauf der Verjährungsfrist ohne Einfluss, zu welchem Zeitpunkt der Mitgliedstaat seinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht beendet.