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OLG Celle Beschluss vom 10.05.2012 - 32 Ss 59/12 - Zur Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Gebrauch eines ausländischen EU-Führerscheins, der nach bestandskräftiger Versagung im Inland erworben wurde
OLG Celle v. 10.05.2012: Zur Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Gebrauch eines ausländischen EU-Führerscheins, der nach bestandskräftiger Versagung im Inland erworben wurde
Das OLG Celle (Beschluss vom 10.05.2012 - 32 Ss 59/12) hat entschieden:
Eine in einem anderen EU-Staat vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG (sog. 3. EG-Führerscheinrichtlinie) erteilte Fahrerlaubnis berechtigt dann nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, wenn dem Inhaber zuvor die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik bestandskräftig versagt worden war und die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 FeV erfüllt sind.
Siehe auch Fahren ohne Fahrerlaubnis und EU-Führerschein
Gründe:
I.
1. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht Hannover den Angeklagten am 10.01.2012 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen á 30 € verurteilt. Das Amtsgericht hat außerdem die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts, für die Dauer von noch einem Jahr von der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Schließlich hat es den ausländischen Führerschein des Angeklagten eingezogen und die Zurücksendung an die ausstellende Behörde verfügt. Zu den Folgen der Sperre formuliert das Urteil: „Während der Sperre darf weder das Recht, noch der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt werden.“.
2. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils sind gegen den Angeklagten seit dem Jahr 1977 durch verschiedene Strafgerichte jeweils isolierte Sperren zur Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt worden. So verurteilte das Amtsgericht Bad Türkheim den Angeklagten am 05.10.1994 wegen fahrlässigen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie zu einer Fahrerlaubnissperre bis zum 12.12.1998.
Am 23.04.2001 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Wetzlar wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Als Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wurde eine Frist bis zum 22.12.2002 festgesetzt.
Am 27.09.2001 setzte das Amtsgericht Andernach im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten fest. Die zuletzt ausgesprochene Führerscheinmaßnahme blieb aufrechterhalten.
Zuletzt verurteilte das Amtsgericht Wetzlar den Angeklagten am 04.03.2008 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Es verhängte eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 03.03.2009. Bereits mit diesem Urteil wurde der belgische Führerschein des Angeklagten, ausgestellt durch die Gemeinde E. am 25.10.2005, eingezogen. Zu den damaligen Feststellungen heißt es in der angefochtenen Entscheidung, dass der Angeklagte mit dem belgischen Führerschein, aber ohne deutsche Fahrerlaubnis, am 04.03.2007 gegen 17:50 Uhr in W. u. a. den B. mit seinem Pkw befuhr. Es heißt weiter in dem Urteil des Amtsgerichts Wetzlar, dass der Angeklagte nicht berechtigt gewesen sei, mit dem belgischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen.
Zudem enthält das Verkehrszentralregister einen Eintrag über eine verwaltungsbehördliche unanfechtbare Versagung der Fahrerlaubnis vom 09.02.2005. Dieser Eintrag ist bisher nicht getilgt.
Nach den Feststellungen zur Sache befuhr der in Deutschland wohnende Angeklagte am 29.06.2010 gegen 16:30 Uhr in H. die A. P. H.straße mit einem Personenkraftwagen, obwohl er wusste, dass er die zum Führen des Fahrzeugs benötigte Erlaubnis der Verwaltungsbehörde nicht hatte. Er war lediglich im Besitz eines belgischen Führerscheins, der am 25.10.2005 in E./Belgien ausgestellt worden war. Nach den weiteren Feststellungen besitzt der Angeklagte bereits seit dem 17.07.1997 eine gültige Fahrerlaubnis des Königreichs Belgien. Er nahm bei der Fahrt zumindest billigend in Kauf, dass er in Deutschland mit seiner belgischen Fahrerlaubnis kein Kraftfahrzeug führen durfte.
Das Amtsgericht kommt auf der Grundlage dieser Feststellungen zum Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, weil der Angeklagte nicht berechtigt gewesen sei, ein Kraftfahrzeug in Deutschland zu führen. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV habe für den Angeklagten keine Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs in der Bundesrepublik bestanden. Die Eintragung über die Versagung der Fahrerlaubnis ins Verkehrszentralregister sei am 21.02.2005 erfolgt und auch noch nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt. Auch fehle es an einer Erlaubnis nach § 28 Abs. 5 FeV. Zweifel hinsichtlich der europarechtlichen Vereinbarkeit dieser Vorschrift bestünden nicht. Hierzu beruft sich das Amtsgericht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16.03.2011 (Aktenzeichen 1 Ss 32/11). Der Angeklagte habe um sämtliche tatsächlichen Umstände und spätestens seit dem Urteil des Amtsgerichts Wetzlar aus dem Jahre 2008 auch darum gewusst, dass es ihm wegen der unanfechtbaren Versagung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde untersagt war, seine belgische Fahrerlaubnis in Deutschland zu verwenden. Daher habe er vorsätzlich gehandelt. Ein etwaiger nach wie vor bestehender Irrtum über die Rechtslage sei allenfalls ein vermeidbarer Verbotsirrtum nach § 17 StGB.
3. Gegen dieses Urteil wendet der Angeklagte sich mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils erstrebt. Zum einen fehle es an einem entsprechenden Eintrag in den Führerschein des Angeklagten. Zum anderen stehe § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV nicht im Einklang mit geltendem europäischem Recht. In der Gegenerklärung zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft hat der Revisionsführer weiter ausgeführt, dass die Anwendung dieser Vorschrift nach wie vor umstritten und insbesondere zu diskutieren sei, ob die Vorschrift nur auf Fälle ab dem 01.01.2009 angewandt werden dürfe.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision zu verwerfen. § 28 Abs. 4 Ziff. 3 FeV sei mit europäischem Recht vereinbar. Die fehlende Fahrerlaubnis folge bereits aus der Vorschrift selbst und bedürfe keines zusätzlichen Verwaltungsaktes.
II.
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV, als Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, wird durch § 28 Abs. 4 FeV eingeschränkt. Der Angeklagte war jedenfalls aufgrund der in § 28 Abs. 4 S. 1 Ziff. 3 FeV normierten Einschränkung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, weil ihm bereits im Februar 2005 die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde unanfechtbar versagt worden war (vgl. dazu Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 28 FeV Rdnr. 33).
a) Zur Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts ist die 2. EG-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439-EWG vom 29.07.1991) maßgebend. In der 3. EG-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG vom 20.12.2006) wird in Ziffer 5. der Vorerwägungen bestimmt, dass vor dem Beginn der Anwendung der Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben sollen. Da die Richtlinie 2006/126/EG am 19.01.2009 in Kraft getreten ist, hat sie für vor diesem Zeitpunkt erteilte EU-Fahrerlaubnisse keine Rechtswirkung (so auch Thüringer OLG, ZfS 2012, 289 f.; offen gelassen in OVG NW a. a. O.; VGH BW a. a. O.) Die belgische Fahrerlaubnis des Angeklagten ist am 25.10.2005 erteilt worden. Damit ist die Geltung dieser Erlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der 2. EG-Führerscheinrichtlinie und der dazu ergangenen einschränkenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu beurteilen.
Danach kann ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen, der von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. Diese Maßnahmen werden in Absatz 2 der Richtlinie mit der Einschränkung, der Aussetzung, dem Entzug und der Aufhebung der Fahrerlaubnis bezeichnet. Insoweit ist die Vorschrift fast wortgleich mit Artikel 11 Abs. 4 Unterabsatz 3 der nachfolgenden Richtlinie, der die Einschränkung, Aussetzung und Entziehung als mögliche Maßnahmen nennt.
b) Die Ausnahme nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 FeV steht auch mit dem vor dem 19.01.2009 geltenden europäischen Recht in Einklang. Der Europäische Gerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 03.07.2008, Az. C-225/07, die Rechtmäßigkeit der Nichtanerkennung einer EU-Fahrerlaubnis bestätigt, die während einer in Deutschland laufenden Sperrfrist erteilt worden war. Dies gelte auch, wenn der Betroffene erst nach Ablauf der Sperrfrist von dem Führerschein Gebrauch mache (Fall „Möginger“, NJW 2009, 207). Dem ist der Senat in seiner Rechtsprechung gefolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 01.12.2008, 32 Ss 193/08).
Für die bestandskräftige Versagung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis kann nichts anderes gelten. Sie ist sowohl vor als auch nach Inkrafttreten der 3. EG-Führerscheinrichtlinie in § 28 Abs. 4 Ziff. 3 FeV ausdrücklich genannt. Für die neue Richtlinie ist in der strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die bestandskräftige Versagung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis den in Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 der 3. Fahrerlaubnisrichtlinie ausdrücklich genannten Maßnahmen gleichzustellen ist (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2011, 15.; VGH Mannheim, NJW 2010, 2821, 2823). Nach dem Sinn und Zweck der 3. Führerscheinrichtlinie könne es keinen Unterschied machen, ob die Nichtanerkennung auf einer eignungsmängelbedingten Entziehung als solcher oder auf der Versagung der Neuerteilung wegen fortbestehender oder neuer Eignungsmängel beruhe (OLG Stuttgart aaO).
Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der 2. EG-Führerscheinrichtlinie. Zwar hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur 2. Führerscheinrichtlinie den Vorrang des Anerkennungsgrundsatzes vor dem Gedanken der Sicherheit des Straßenverkehrs betont (vgl. EuGH NJW 2004, 1725, „Fall Kapper“, nach juris). Die Ausnahme von der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnis bei laufender Sperrfrist hat der EuGH jedoch schon zur Geltungszeit der 2. Richtlinie anerkannt (s. „Fall Möginger“, EuGH aaO).
Die Rechtswirkung einer (isoliert oder zusammen mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochenen) Sperrfrist ist der einer unanfechtbaren Versagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde ähnlich. In beiden Fällen muss der Betroffene jeweils eine neue Fahrerlaubnis beantragen bzw. darf seine Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedsstaats nicht vor Ablauf der Sperrfrist nutzen (s. auch Dauer in NJW 2010, 2758, 2761).
Insoweit unterscheidet sich die hier vorliegende Fallkonstellation auch von dem Fall, den das Thüringische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 12.03.2012 zu prüfen hatte (Thüringer OLG aaO). Dort war eine gerichtlich verhängte Sperrfrist bereits vor Erteilung der Fahrerlaubnis durch die tschechischen Behörden abgelaufen, sodass nach der für diesen Fall ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH a. a. O.) die Geltung der durch die tschechischen Behörden erteilten Fahrerlaubnis nicht abgelehnt werden durfte. Eine unanfechtbare Versagung der Fahrerlaubniserteilung war nicht Gegenstand jenes Verfahrens.
c) Vorliegend stützt das Amtsgericht seine angefochtene Entscheidung auf die Feststellung, dass dem Angeklagten am 09.02.2005 die Erteilung einer Fahrerlaubnis unanfechtbar versagt worden war. Auch ergeben sich aus den Feststellungen die weiteren Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, nach denen die Maßnahme noch im Verkehrszentralregister eingetragen sein muss und auch noch keine Tilgung nach § 29 StVG erfolgt sein darf. Nach den weiteren Feststellungen war ihm der Führerschein durch die belgische Gemeinde E. erst am 25.10.2005 und damit nach der rechtskräftigen Versagung ausgestellt worden.
Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte war nicht berechtigt, sein Fahrzeug zur Tatzeit mit dem belgischen Führerschein im öffentlichen Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Auf den Umstand, dass die ursprüngliche belgische Fahrerlaubnis bereits am 17.07.1997 erteilt worden war, kam es dagegen nicht an. Denn nach den weiteren Feststellungen des Urteils war dem Angeklagten diese Fahrerlaubnis durch die Entscheidung des Amtsgerichts Wetzlar vom 23.04.2001 bereits entzogen worden. Bei der erneuten Ausstellung des Führerscheindokuments vom 25.10.2005 handelte es sich damit um eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch die belgische Verwaltungsbehörde. Diese durfte nach den oben dargelegten Grundsätzen in der Bundesrepublik Deutschland wegen § 28 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 FeV nicht anerkannt werden.
2. Auf den (insoweit zutreffenden) Hinweis der Revision, dass ein feststellender Verwaltungsakt erforderlich sei, um den Vermerk gemäß § 47 Abs. 2 FeV in den Führerschein eintragen zu können, kommt es vorliegend nicht an. Es bedurfte jedenfalls keiner weiteren konstitutiven Aberkennungsentscheidung, um die Ausnahme von der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis zu begründen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV, nach dem die Berechtigung nach Abs. 1, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, in den dort aufgeführten Fällen nicht gilt. Nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV in der seit dem 19.01.2009 geltenden Fassung kann die Verwaltungsbehörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung erlassen. Eine konstitutive Wirkung kommt diesem Verwaltungsakt gerade nicht zu.
Sinn und Zweck der Vorschrift, im allgemeinen Interesse der öffentlichen Verkehrssicherheit die Umgehung der im deutschen Recht vorgesehenen besonderen Voraussetzungen für die Neuerteilung einer versagten oder entzogenen Fahrerlaubnis zu verhindern, sind nur dann zu erreichen, wenn beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ausländische Fahrerlaubnisse bereits vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an unwirksam sind (vgl. OLG Koblenz, NStZ-RR 2011, 154 nach juris; OLG Hamburg DAR 2011, 647 nach juris.; Hentschel-Dauer a. a. O., § 28 FeV Rdnr. 39).
3. Auch im Übrigen weisen die Feststellungen des Amtsgerichts Hannover keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers auf. Dass das Amtsgericht den Angeklagten ohne Nennung der Schuldform lediglich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen hat, ist erkennbar ein Versehen, was sich aus dem weiteren Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt. Darin stellt das Gericht ausdrücklich fest, dass der Angeklagte die Tat vorsätzlich i. S. des § 21 Abs. 1 Ziff. 1 StVG begangen hat. Diesbezüglich konnte der Senat den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung selbst berichtigen. Dies gilt auch für die so nicht verständliche Anordnung zu den Folgen der Sperre.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.