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OLG Naumburg Urteil vom 21.07.2011 - 4 U 23/11 - Zur Alleinhaftung eines bei Rot in die Kreuzung einfahrenden Rettungswagens ohne Beweis des Einsatzes von Blaulicht und Martinshorn
OLG Naumburg v. 21.07.2011: Zur Alleinhaftung eines bei Rot in die Kreuzung einfahrenden Rettungswagens ohne Beweis des Einsatzes von Blaulicht und Martinshorn
Das OLG Naumburg (Urteil vom 21.07.2011 - 4 U 23/11) hat entschieden:
Kommt es zu einem Unfall, weil ein Rettungswagen bei rotem Ampellicht in eine Kreuzung einfährt und ist nicht erweislich, dass neben dem Blaulicht auch das Martinshorn zuvor in Betrieb gesetzt worden war, kann dies zur Alleinhaftung des Rettungswagenhalters führen.
Siehe auch Sonderrechte und Verkehrsampel / Wechsellichtzeichen (LZA)
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend.
Am 24. August 2009 kam es gegen 12:55 Uhr in H. im ampelgeregelten Kreuzungsbereich G. Damm /B. Straße zwischen dem Fahrzeug des Klägers, einem Pkw Peugeot, amtliches Kennzeichen ..., und einem Rettungswagen Daimler Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen ..., dessen Halterin die Beklagte ist, zu einem Unfall.
Der Rettungswagen, welcher eine intensivpflichtige Patientin transportierte, fuhr auf dem G. Damm in Richtung K., trotz des für ihn angezeigten roten Ampellichts in den Kreuzungsbereich ein, wo er mit dem von rechts aus der Ausfahrt Eissporthalle kommenden Pkw des Klägers zusammenstieß.
Der Kläger hat behauptet, bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren zu sein. Da der Rettungswagen weder Blaulicht noch Martinshorn eingeschaltet gehabt habe, sei der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen. Zudem sei der Rettungswagen mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren.
Als Schaden hat er neben einem Wiederbeschaffungswert seines Pkw von 9.800,00 € (brutto), abzüglich eines Restwertes in Höhe von 3.380,00 € und vorprozessual von der Beklagten gezahlter 807,24 € und 130,86 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 392,57 €, eine Kostenpauschale von 25,00 € sowie einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.545,56 € geltend gemacht.
Weiterhin hat er die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von zumindest 1.500,00 € verlangt und behauptet, eine - unstreitig gestellte - Distorsion der Halswirbelsäule sowie ein Brustkorbtrauma mit isoliertem Bruch der fünften Rippe beim Unfall erlitten zu haben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- an ihn 7.445,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 5.899,47 € seit dem 29. September 2007 sowie auf weitere 1.545,56 € seit dem 19. August 2010 zu zahlen,
- an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2010 zu zahlen,
- ihn gegenüber den Rechtsanwälten R. St., T. U., S. K., R. U. von der Begleichung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 546,69 € freizustellen,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche aus dem Verkehrsunfall vom 24. August 2009 noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Rettungswagen sei zwar bei Rot, aber mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn in die Kreuzung eingefahren. Zudem habe die Fahrerin des Rettungswagens ihre Geschwindigkeit beim Einfahren in die Kreuzung deutlich verlangsamt und sich davon überzeugt, dass alle Verkehrsteilnehmer sie wahrgenommen hätten.
Angesichts dessen sei der Kläger allenfalls berechtigt, ein Drittel seines Schadens ersetzt zu erhalten, wobei das Schmerzensgeld ohnehin weit übersetzt sei und ein Haushaltsführungsschaden nicht vorläge. Zudem, so die Behauptung der Beklagten, habe sie 306,13 € als Ausfallschaden wegen einer unfallbedingten Sperrung einer Straßenbahnlinie an die V. AG sowie für die Beseitigung einer entstandenen Ölverschmutzung gegenüber der Firma A. GmbH 1.080,06 € aufgewandt (vgl. Bl. 37, 39 - 43 Bd. I d. A.). Hiervon habe der Kläger im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleiches zwei Drittel zu tragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Halle, Az.: 899 Js 33065/09, beigezogen und Beweis durch Einvernahme von Zeugen erhoben sowie den Kläger informatorisch angehört. In dem am 23. Dezember 2010 verkündeten Urteil hat es als nicht erwiesen erachtet, dass neben dem Blaulicht auch das Martinshorn eingeschaltet gewesen war. Hingegen stände fest, dass der Rettungswagen mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren sei. Vor diesem Hintergrund hat es der Beklagten die Alleinhaftung zugewiesen, wobei es beim Sachschaden lediglich den Wiederbeschaffungswert ohne Mehrwertsteuer (8.235,29 €) und als Haushaltsführungsschaden nur einen Betrag von 336,00 € als ersatzfähig angesehen und die vorprozessualen Anwaltskosten, von denen Freistellung begehrt worden ist, anteilig gekürzt hat.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, welche die Beweiswürdigung des Landgerichts als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar rügt. Alle Zeugenangaben sprächen dafür, dass das Martinshorn angeschaltet gewesen sei. Den Bekundungen der Zeugin V., welche als bloße Knallzeugin anzusehen sei, käme hingegen keine besondere Bedeutung zu. Zudem bleibe unklar, wie das Landgericht zu einer überhöhten Geschwindigkeit des Rettungswagens beim Einfahren in die Kreuzung gelangt sei. Unzulässigerweise habe das Landgericht weiterhin unterstellt, der Kläger sei bei grüner Ampelschaltung in die Kreuzung eingefahren, da dies in erster Instanz gerade streitig gewesen sei. Ferner sei das erkannte Schmerzensgeld überhöht, da das Landgericht eine HWS-Distorsion unzutreffend als unstreitig angenommen habe. Rechtsfehlerhaft sei schließlich auch dem Feststellungsantrag stattgegeben worden, da zukünftige Schäden des Klägers, ganz gleich, ob materieller oder immaterieller Art, nicht ersichtlich seien.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Im Übrigen wird von der Darstellung des Sachverhaltes gemäß § 540 Abs. 2 in Verb. mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO Abstand genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist zum ganz überwiegenden Teil, bis auf den im angefochtenen Urteil zu Unrecht stattgegebenen Feststellungsantrag, unbegründet.
Denn sie kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht (§ 513 Abs. 1, 1. Altern. ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1, 2. Altern. ZPO). Das Landgericht hat der Beklagten zu Recht als Halterin des Rettungswagens - für die Fahrerin des Rettungswagens besteht zudem eine Amtshaftung nach § 839 BGB in Verb. mit § 18 Abs. 1 StVG und Art. 34 Satz 1 GG - die alleinige Haftung für die dem Kläger aus dem Unfallgeschehen erwachsenen Schäden nach § 7 Abs. 1 StVG in Verb. mit den §§ 11, 17 Abs. 1 und 2 StVG zugewiesen. Da allerdings keine weiteren zukünftigen materiellen oder immateriellen Schäden des Klägers mehr aus dem Unfall zu erwarten sind, bedurfte das Urteil wegen des hierauf gerichteten Feststellungsantrags der Abänderung mittels Abweisung der Klage.
Im Übrigen liegen allerdings keine konkreten Anhaltspunkte im Sinne der §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung durch den Senat gebieten. Insbesondere bestehen keine Verfahrensfehler, die dem Landgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen die Verfahrensregeln der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 286 ZPO liegt nicht vor. Hierfür bedarf es grundsätzlich der unvollständigen Würdigung der Beweisaufnahme oder eines Verstoßes gegen Denk- oder Naturgesetze oder einer Außerachtlassung anerkannter Erfahrungssätze, wobei ein solcher Verfahrensfehler nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO nur dann erheblich ist, wenn er eine erneute Feststellung durch den Senat gebieten würde. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Senat teilt im Ergebnis, wie weiter unten noch auszuführen sein wird, die Beweiswürdigung des Landgerichts und die darauf basierende, zu einer alleinigen Haftung der Beklagten führende Abwägung der wechselseitigen Verantwortungsbeiträge der Fahrzeuge bzw. Fahrzeugführer nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 und 2 StVG.
Danach fällt der Beklagten als Halterin des Rettungswagens neben einem Rotlichtverstoß (1) auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 5 a in Verb. mit Abs. 8 StVO (2) zur Last. Demgegenüber ist ein Sorgfaltsverstoß des Klägers weder gegen § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO noch gegen § 1 Abs. 2 StVO erwiesen (3). Angesichts der erheblichen Verkehrsverstöße auf Seiten der Beklagten erscheint es angemessen, eine auf Seiten des Klägers allein verbleibende, auch geringere Betriebsgefahr seines Pkw zur Gänze zurücktreten zu lassen und zur Alleinhaftung der Beklagten zu gelangen (4). Die Schadenshöhe begegnet keinen Bedenken und bedarf auch hinsichtlich des zugesprochenen Schmerzensgeldes keiner Korrektur (5). Begründet ist die Berufung hingegen, soweit sie sich gegen die vom Landgericht festgestellte Verpflichtung der Beklagten wendet, dem Kläger noch zukünftig aus dem Verkehrsunfall entstehende Schäden zu erstatten (6).
1. Es kann unterstellt werden, dass es sich bei der Fahrt mit einer intensivpflichtigen Patientin um einen qualifizierten Krankentransport im Sinne des § 1 Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, mithin um eine hoheitliche Tätigkeit handelte und deshalb dem Rettungswagen grundsätzlich Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO zukamen. Allerdings durfte der Rettungswagen nur dann das an sich zum Halten verpflichtende rote Ampellicht (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO) überfahren und nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO freie Bahn für sich in Anspruch nehmen, wenn dessen Fahrerin, wie sich aus Satz 1 dieser Vorschrift eindeutig ergibt, sowohl blaues Blinklicht als auch Einsatzhorn in Betrieb gesetzt hatte (BGH, VersR 1975, 380; KG, VersR 2007, 413; OLG Celle, Urteil vom 29. September 2010, Az.: 14 U 27/10, zitiert nach juris, Rdnr. 22). Wegen des Ausnahmecharakters der Regelung des § 38 Abs. 1 ZPO trifft den Halter des Einsatzfahrzeuges die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen er die Berechtigung herleitet, das sonst bestehende Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer zu missachten (BGH, VersR 1962, 834, 836; KG, VRS 113, 205, 207; OLG Celle, a.a.O., Rdnr. 15).
Ein Nachweis, dass neben dem Blaulicht auch das Martinshorn bei Einfahren in die Kreuzung angeschaltet war, ist der Beklagten jedoch nicht gelungen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich dies nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen.
Der Beklagten ist zwar insoweit recht zu geben, dass sowohl die Fahrerin des Rettungswagens, die Zeugin Z., als auch der Zeuge Sch., welcher sich als Rettungsassistent zur Unfallzeit im hinteren Bereich des Fahrzeugs aufhielt, das Einschalten des Martinshorns bestätigt haben. Allerdings fehlt diesen Angaben, insbesondere unter Berücksichtigung des weiteren Beweisergebnisses die Überzeugungskraft, um sie als richtig annehmen zu können. So sind die Angaben der Zeugin Z. allein zum Einschalten des Martinshorns zur Unfallzeit eindeutig, im Übrigen jedoch, ohne dass sich hierfür plausibel eine Erklärung hat finden lassen, unbestimmt und eher vage geblieben. So hat die Zeugin etwa behauptet, die Geschwindigkeit beim Einfahren in die Kreuzung verringert und der Verkehrssituation angepasst zu haben, ohne allerdings etwas Genaueres zur Höhe der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit angeben zu können. Zudem hat sie bekundet, die Leitstelle entscheide über Einsatz von Blaulicht und Martinshorn, ohne jedoch deutlich zu machen, dass die Zuschaltung des Martinshorns abhängig von der jeweiligen Verkehrssituation vom Fahrer des Rettungswagens eigenverantwortlich zu entscheiden ist.
Bei den Bekundungen des Zeugen Sch. fällt hingegen auf, dass dieser bei seiner gerichtlichen Vernehmung nach weit über einem Jahr ohne jede Einschränkung angegeben hat, beide Signale seien eingeschaltet gewesen, was von ihm selbst nach dem Unfall in der Fahrerkabine festgestellt worden sei, wohingegen er sich recht kurze Zeit nach dem Unfall gegenüber der Polizei noch, stark relativierend, hierzu mit „meines Empfindens“ und „bin der Meinung“ geäußert hat (Bl. 32, 33 d. Beiakte). Es erscheint wenig nachvollziehbar, weshalb er den Umstand, dass er beide Signale in der Fahrerkabine noch eingeschaltet gesehen haben will, nicht gegebenenfalls bereits gegenüber der Polizei angegeben hätte. Zudem ist unklar, weshalb der Zeuge nicht kundgetan hat, das Martinshorn bei Einfahren in die Kreuzung und dann auch noch nach dem Unfall gehört zu haben, sondern lediglich darauf verweist, das Martinshorn bei der Einfahrt in den G. Damm noch akustisch wahrgenommen zu haben. Weiterhin bleibt bei der Schilderung des Zeugen offen, wer nach dem Unfall das Martinshorn ausgeschaltet haben soll.
Schließlich - und darauf kommt es entscheidend an - lassen sich die Bekundungen der beiden Zeugen Z. und Sch. aber auch nicht mit den eindeutig anders lautenden Angaben der unbeteiligten und daher nicht irgendwie interessenbefangen erscheinenden Zeugin V. in Einklang bringen. Die Beklagte meint zwar, der Zeugin V., welche sich zur Unfallzeit am Seitenausgang der nahen Eissporthalle befand, könne als sogenannter Knallzeugin kein besonderer Beweiswert zukommen, da sie den Unfall nicht gesehen habe. Sie verkennt jedoch hierbei, dass ein Martinshorn gerade akustisch lautstark in weiter Entfernung zu vernehmen ist und selbst ohne jeglichen visuellen Eindruck vom Unfallgeschehen von der in der Nähe des Unfallortes befindlichen Zeugin hätte wahrgenommen werden können und müssen, wenn es denn tatsächlich vor dem Unfall eingeschaltet gewesen sein sollte. Dementsprechend hat die Zeugin auch in Übereinstimmung mit ihren polizeilichen Angaben unmissverständlich geschildert, die Kollision der Fahrzeuge als lauten Knall wahrgenommen, jedoch weder davor noch danach das Martinshorn gehört zu haben. Weshalb der völlig unbeteiligten Zeugin das eingeschaltete Martinshorn des Rettungswagens überhaupt nicht aufgefallen sein sollte, lässt sich nicht überzeugend erklären.
Da im Übrigen auch die Angaben des Zeugen Va. in der Sache unergiebig sind, weil sich dieser, als Notarzt um die transportierte Patientin kümmerte und nicht auf ein Einschalten des Martinshorns achtete, vermag der Senat hierzu, in Übereinstimmung mit dem Beweisergebnis des Landgerichts, letztlich keine eindeutigen Feststellungen zu treffen. Das daraus resultierende Non liquet geht zulasten der insoweit für diesen ihr günstigen Umstand darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten.
2. Neben dem unzulässigen Überfahren des roten Ampellichts hat sich die Beklagte auch einen Verstoß gegen § 35 Abs. 5 a in Verb. mit Abs. 8 StVO zurechnen zu lassen.
Selbst dann, wenn höchste Eile im Sinne des § 35 Abs. 5 a StVO geboten war und der Rettungswagen Blaulicht und Martinshorn angeschaltet gehabt hätte, durfte dessen Fahrerin nicht gleichsam blindlings oder auf gut Glück in die Kreuzung bei rotem Ampellicht einfahren, sondern hätte sich unter Beachtung der Vorgaben des § 35 Abs. 8 StVO zuvor davon überzeugen müssen, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer den Rettungswagen wahrgenommen und sich auf seine Durchfahrt eingestellt hatten. Nur dann darf nämlich der Fahrer eines Rettungsfahrzeuges darauf vertrauen, dass ihm von den anderen Verkehrsteilnehmern tatsächlich freie Fahrt gewährt wird (KG, VRS 113, 205, 207). Wird dies nicht beachtet, liegt hierin ein gravierender Verkehrsverstoß (OLG Celle, a.a.O., Rdnr. 22; OLG Naumburg, DAR 2009, 464, 465). Danach muss sich der Fahrer eines Rettungsfahrzeuges langsam in die Kreuzung hineintasten. Bei einer unübersichtlichen Kreuzung kann dies sogar die Verpflichtung bedeuten, nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren und das Fahrzeug fast bis zum Stillstand abzubremsen, um sich auf diese Weise eine hinreichende Übersicht über die Verkehrslage zu ermöglichen (KG, VRS 113, Seite 207).
Die Zeugin Z. hat zwar behauptet, ihre Geschwindigkeit reduziert und mit angepasster Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren zu sein. Die Angaben der Zeugen Sch. und Va., welche in diesem Zusammenhang eine Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h bzw. von 60 bis 70 km/h genannt haben, sprechen jedoch eindeutig gegen ein langsames Einfahren in die Kreuzung. Dieses war hier allerdings geboten, da die bevorrechtigte Zufahrt der Eissportanlage, aus welcher der Kläger mit seinem Fahrzeug kam, wegen Pflanzenbewuchs, wie die Lichtbilder auf Blatt 8 und 12 der Beiakten zeigen, nur sehr schlecht einzusehen war. Dementsprechend hat die Zeugin Z. auch eingeräumt, das Fahrzeug des Klägers erst unmittelbar vor dem Unfall wahrgenommen zu haben, ohne mit diesem zuvor eine Verständigung gesucht zu haben. Damit ist sie den Anforderungen des § 35 Abs. 8 StVO nicht gerecht geworden.
3. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung rügt, das Landgericht habe unzulässigerweise festgestellt, der Kläger sei bei grünem und nicht bei rotem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren, kann sie damit schon deswegen nicht gehört werden, weil sie es bereits verabsäumt hat, gegen die entsprechenden, gemäß § 314 Satz 1 ZPO mit Beweiskraft ausgestatteten Feststellungen im Urteil des Landgerichts eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO zu beantragen.
In Ermangelung dessen sind die nicht rechtzeitig angefochtenen Feststellungen für das Berufungsverfahren zugrunde zu legen. Ungeachtet dessen bietet der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten aber auch keinen Anhalt dafür, dass sie die Behauptung des Klägers aus der Klageschrift (Bl. 2 Bd. I d. A.), er sei bei Grün in die Kreuzung eingefahren, ausdrücklich oder konkludent bestritten hätte, weshalb das Landgericht die Behauptung zutreffend als zugestanden ansehen durfte (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ihrem Vorbringen, die Ampel habe in Annährung für den Rettungswagen zunächst auf Gelb und dann auf Rot umgeschaltet (Bl. 34 Bd. I d. A.), lässt sich, entgegen ihrer Ansicht aus der Berufungsbegründung (Bl. 25 Bd. II d. A.) ein konkludentes Bestreiten dahingehend, der Kläger sei ebenfalls nicht bei Grün in die Kreuzung eingefahren, nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund wäre das Vorbringen aus der Berufungsbegründung auch nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen hat die Beklagte selbst in der zweiten Instanz nicht näher vorgetragen, in welcher Entfernung die Ampel für den Rettungswagen auf Rot geschaltet haben soll. Der Begriff Annäherung ist für sich zu unbestimmt und bietet für das beantragte Sachverständigengutachten keine ausreichende tatsächliche Anknüpfung, um auf ein nunmehr behauptetes Einfahren des Klägers bei Rot schließen zu können. Im Ergebnis fällt dem Kläger deshalb kein Rotlichtverstoß zur Last.
Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte das Einschalten des Martinshorns nicht hat beweisen können, scheidet eine Verletzung des in § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO normierten Gebots, freie Bahn zu gewähren, seitens des Klägers gleichfalls aus.
Gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 2 StVO hat der Kläger ebenso wenig verstoßen. Das eingeschaltete Blaulicht allein, welches nach der insoweit nicht beanstandeten Feststellung des Landgerichts als erwiesen anzusehen ist, begründet zwar keinen Vorrang im Sinne des § 38 Abs. 1 StVO, mahnt aber auch ohne Martinshorn die übrigen Verkehrsteilnehmer zu gesteigerter Aufmerksamkeit und kann deshalb je nach den Umständen des Einzelfalls bei ungenügender Beachtung zu einem Verstoß nach § 1 Abs. 2 StVO führen (KG, VersR 2007, 413; OLG Celle, Urteil vom 29. September 2010, Az.: 14 U 27/10, zitiert nach juris, Rdnr. 17). Nach den Umständen des Falls lässt sich hier allerdings ein Verstoß des Klägers nicht sicher feststellen. Angesichts der Straßenrandbepflanzung steht nämlich nicht fest, ob dieser das Blaulicht vor dem Unfall erkennen konnte oder nicht. Dies geht zulasten der Beklagten, welche sich insoweit auf einen Verkehrsverstoß des Klägers beruft.
4. Zwar ist es dem Kläger nicht gelungen nachzuweisen, dass der Unfall für ihn auch unter Beachtung äußerster Sorgfalt im Sinne des § 7 Abs. 3 StVG unvermeidbar gewesen wäre, da hierfür hätte feststehen müssen, dass er das Blaulicht vor dem Unfall nicht wahrnehmen oder nicht mehr rechtzeitig hierauf reagieren konnte.
Gleichwohl erscheint es angesichts der mehrfach zu registrierenden Sorgfaltspflichtverstöße auf Seiten der Beklagten gerechtfertigt, die dem Kläger allein zuzurechnende Betriebsgefahr seines Pkw hinter das insgesamt erhebliche, der Beklagten zur Last fallende Verschulden zurücktreten zu lassen und dieser, auch wegen der geschwindigkeitsbedingt höheren Betriebsgefahr des Rettungswagens, im Rahmen der Gesamtabwägung der wechselseitigen Verantwortungsbeiträge nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 und 2 StVG die alleinige Haftung zuzuweisen. Der Senat befindet sich hierbei in Übereinstimmung mit einem vergleichbaren Urteil des Kammergerichts vom 07. Mai 2007 (VRS 113 Nr. 37). Dort hatte ein Polizeifahrzeug sein Martinshorn nicht rechtzeitig vor der roten Ampelkreuzung zugeschaltet, was ebenfalls zum Zurücktreten der Betriebsgefahr auf Seiten des Unfallgegners führte.
5. Gegen die Höhe des vom Landgericht materiell dem Kläger zuerkannten Schadens, welcher von der Beklagten mit der Berufung auch nicht weiter angegriffen wird, bestehen keine Bedenken.
Auch das in Höhe von 1.500,00 € zugesprochene Schmerzensgeld erachtet der Senat für angemessen. Insbesondere die mit der Rippenfraktur und dem Brustkorbtrauma einhergehenden Schmerzen und Beeinträchtigungen, welche über 1 ½ Monate zur vollen Arbeitsunfähigkeit beim Kläger führten, lassen das Schmerzensgeld nicht überhöht erscheinen.
Soweit die Beklagte demgegenüber in der Berufungsbegründung versucht, das Verletzungsbild erneut in Streit zu ziehen und sich sogar gegen die im Tatbestand des Urteils ausdrücklich festgestellte Distorsion der Halswirbelsäule wendet, hat sie es bereits verabsäumt, ein Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO gegen die entsprechende Feststellung im Urteil des Landgerichts anzustrengen. Ein etwaiger Berichtigungsantrag wäre hier allerdings ohnehin erfolglos geblieben, da sich aus dem Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2010 (Bl. 168 Bd. I d. A.) zweifelsfrei ergibt, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Verletzungen seinerzeit ausdrücklich unstreitig gestellt hat.
6. Erfolgreich ist die Berufung hingegen, soweit sie die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden beanstandet, da hier weder weitere materielle noch immaterielle Schäden beim Kläger in Zukunft zu erwarten sind und es deshalb an einem Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO mangelt.
Die insoweit unzulässige Klage war mithin abzuweisen, weshalb die entsprechende Entscheidungsformel zu Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Klage auch insoweit, wie bereits vom Landgericht unter Ziffer 5 der Entscheidungsformel tenoriert, abzuweisen war.
Für mögliche weitere gesundheitliche Schäden resultierend aus dem fraglichen Verkehrsunfall ist nichts ersichtlich. Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger nicht dargetan, sondern sich lediglich auf eine ärztliche Stellungnahme vom 06. Mai 2010 bezogen, in der allerdings dauerhafte Beeinträchtigungen bei ihm gerade eindeutig verneint werden (Bl. 98 Bd. I d. A.).
Soweit der Kläger wegen eines zukünftigen materiellen Schadensersatzes meint, für den Fall, dass er sich noch ein Ersatzfahrzeug zulegen sollte, eine Nutzungsausfallentschädigung von der Beklagten verlangen zu können, lässt sich für einen solchen zukünftigen Anspruch keine rechtliche Grundlage finden.
Eine Nutzungsausfallentschädigung setzt nämlich zwingend einen Nutzungswillen des Geschädigten voraus. Wartet dieser allerdings nach einem Unfall mehrere Monate, bevor er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug anschafft, so spricht bereits eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er das Fahrzeug in dieser Zeit auch nicht nutzen wollte (OLG Köln, Urteil vom 08. März 2004, Az.: 16 U 111/03, zitiert nach juris, Rdnr. 4).
Der Kläger behauptet zwar, ihm hätte auf Grund der ausstehenden Ersatzleistungen der Beklagten finanziell keine Möglichkeit offen gestanden, bis heute ein Ersatzfahrzeug zu erwerben, was, eine solche Leistungsunfähigkeit unterstellt, die tatsächliche Vermutung eines fehlenden Nutzungswillens erschüttern könnte. Im Ergebnis ändert dies jedoch nichts. Denn trotz einer solchen fehlenden Leistungsfähigkeit, welche hier bereits zweifelhaft ist, da der Kläger unstreitig einen Restwert von 3.380,00 € für seinen Unfallwagen erlösen konnte und auch vorprozessuale Zahlungen der Beklagten über 807,24 € und 130,86 € erhalten hat, fiele ihm auf jeden Fall ein den Anspruch ausschließendes Mitverschulden nach § 254 Abs. 2 BGB zur Last. Ein Geschädigter kann nämlich nur dann Nutzungsausfallentschädigung über einen außergewöhnlich langen Zeitraum verlangen, wenn er die gegnerische Versicherung ausdrücklich und unmissverständlich darauf hinweist, dass ihm wegen fehlender finanzieller Mittel, auch nicht durch Aufnahme eines Kredits, eine Ersatzbeschaffung unmöglich ist und deshalb ein ungewöhnlich hoher Nutzungsausfallschaden droht (KG, Urteil vom 09. April 2009, Az.: 12 U 23/08, zitiert nach juris, Rdnr. 18, 23). Ein solcher Hinweis ist seitens des Klägers nicht erfolgt.
III.
Die Kostenentscheidung entspricht den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO, wobei der erfolgreich mit der Berufung angefochtene, mit einem Wert von 1.000,00 € zu veranschlagende Feststellungsantrag auch noch als teilweises Obsiegen der Beklagten zu berücksichtigen war.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.