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OLG Naumburg Urteil vom 25.08.2011 - 4 U 31/11 - Größere Anzahl von Insassen als Indiz gegen eine Unfallmanipulation

OLG Naumburg v. 25.08.2011: Größere Anzahl von Insassen als Indiz gegen eine Unfallmanipulation


Das OLG Naumburg (Urteil vom 25.08.2011 - 4 U 31/11) hat entschieden:
Gegen einen gestellten Verkehrsunfall kann u.a. die größere Anzahl von Insassen - hier 5 - in den beteiligten Fahrzeugen sprechen.


Siehe auch Unfallbetrug und Schadensersatzthemen


Gründe:

I.

1 Der Kläger macht als Eigentümer eines VW Golf Schadensersatz aus einem nach Behauptung der Beklagten zu 2 gestellten Verkehrsunfall geltend.

Am 15. Mai 2009 kam es gegen 21:30 Uhr in Z. im Kreuzungsbereich des P. wegs mit der Bundesstraße 187 a zu einem Zusammenstoß zwischen dem vom Zeugen E. geführten Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen ..., in dem sich außerdem die Zeugen M. H. als Beifahrer und dahinter R. K. auf der Rückbank befanden, und dem Pkw Ford Fiesta des Beklagten zu 1, welcher bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war. Der Beklagte zu 1, welcher, vom P. weg kommend, aufgrund des Verkehrszeichens 205 dem von links auf der Bundesstraße 187 a sich nähernden Golf Vorfahrt zu gewähren hatte, stieß mit seinem Pkw frontal gegen die hintere rechte Fahrzeugseite des Golfs. Gegenüber den Polizeibeamten, die kurz darauf den Unfall aufnahmen, räumte der Beklagte zu 1 sein Verschulden unumwunden ein.

Der Kläger ließ die Schäden an dem Pkw Golf durch die D. nach einer Besichtigung am 18.05.2009 schriftlich begutachten (Bl. 10 - 17, Bd. I d. A.) und veräußerte das beschädigte Fahrzeug am 05. Juni 2009 weiter.

Der Kläger hat behauptet, er sei Eigentümer des VW Golf gewesen, und in Abrede gestellt, dass es sich um einen gestellten Unfall gehandelt habe. Auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens hat er neben einem Fahrzeugschaden von 5.000,00 Euro für drei Tage eine Nutzungsausfallentschädigung von insgesamt 117,00 Euro sowie 25,00 Euro als Kostenpauschale geltend gemacht. Ferner hat er die Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 546,69 Euro sowie im Hinblick auf die entstandenen Gutachtenkosten eine Freistellung gegenüber der D. in Höhe der ihm in Rechnung gestellten 675,53 Euro verlangt.

Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.142,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2009 und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 546,69 Euro zu zahlen,

sowie ihn gegenüber der D. GmbH von der Verbindlichkeit aus der Rechnung Nr. 1413786708 vom 22. Mai 2009 in Höhe von 675,53 Euro freizustellen.
Die Beklagte zu 2 hat für sich und als Streithelferin für den Beklagten zu 1 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Unfall sei vom Kläger im Zusammenwirken mit ihrem Versicherungsnehmer, dem Beklagten zu 1, inszeniert worden. Des Weiteren hat sie bestritten, dass der Kläger Eigentümer des beschädigten Pkw Golf gewesen sei.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen E., H. und K. zum Unfallhergang, der Polizeibeamten St. und H. zur Unfallaufnahme und des Zeugen A. zum Verkauf des Pkw Golf im Jahre 2008 an den Kläger erhoben und weiterhin den Beklagten zu 1 informatorisch zum Unfallgeschehen angehört. Mit dem am 21. Januar 2011 verkündeten Urteil ist es von einem gestellten Unfallgeschehen ausgegangen und hat die Klage abgewiesen. Für einen manipulierten Unfall spräche der geringe Verkehr in den Abendstunden an der Kollisionsstelle sowie der Unfallhergang an einer gut einsehbaren Kreuzung als auch die wenig anschaulich und detaillierte Schilderung des Beklagten zu 1, welcher bei seiner Anhörung zwar einen gestellten Unfall in Abrede gestellt, hierbei jedoch unsicher und verlegen gewirkt habe.

Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung und rügt insbesondere eine unzureichende, nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung des Landgerichts. Dieses habe solche Indizien, welche einer Absprache der Unfallbeteiligten entgegenständen, überhaupt nicht erwogen. Insbesondere habe es außer Acht gelassen, dass die als Zeugen gehörten Insassen des Pkw Golf den Unfall überzeugend und übereinstimmend geschildert hätten.

Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils, so wie in erster Instanz beantragt, zu erkennen.
Die Beklagte zu 2 beantragt für sich und den Beklagten zu 1 als Streithelferin,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.


II.

Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch in zuerkannter Höhe von 5.142,00 Euro sowie auf Freistellung der Gutachtenkosten in Höhe von 675,53 Euro und Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten gegen die Beklagten als Gesamtschuldner sowohl aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 StVG als auch nach § 823 Abs. 1 BGB, jeweils in Verb. mit § 115 Abs. 1 und 2 VVG hinsichtlich der Beklagten zu 2, zu.

Das Eigentum des Klägers an dem Pkw Golf steht außer Frage (1). Indizien, welche bei isolierter Betrachtung für einen manipulierten Unfall sprechen könnten (2), werden durch entgegenstehende andere Umstände (3) im Rahmen einer Gesamtwürdigung derart entkräftet, dass ein gestellter Unfall nicht erheblich wahrscheinlich erscheint (4). Angesichts des groben Vorfahrtsverstoßes des Beklagten zu 1 tritt eine Betriebsgefahr auf Seiten des Klägers vollständig zurück (5). Der geltend gemachte Schaden des Klägers begegnet keinen Bedenken (6). 1. Als Ergebnis der Beweisaufnahme steht der Kläger als Eigentümer des Pkw zum Unfallzeitpunkt zur Überzeugung des Gerichtes fest.

Der Zeuge A. hat die Umstände des Verkaufes und der Übergabe des Fahrzeuges, insbesondere das Unterzeichnen des schriftlichen Kaufvertrages, welcher den Kläger als Käufer des Fahrzeuges ausweist, so wie von diesem behauptet, glaubhaft bestätigt. Allein, dass der Zeuge den Kläger vom Angesicht her nicht hat wiedererkennen können, steht dem festgestellten Eigentumserwerb nicht entgegen, zumal auch nach dem Vortrag der Parteien keine andere Person ersichtlich ist, welche an Stelle des Klägers als sonstiger Eigentümer in Betracht kommen könnte. Die Frage, ob vor dem Hintergrund, dass der Zeuge E. bestätigt hat, den Pkw vom Kläger mehrmals entliehen zu haben, dessen Eigentum als Folge des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB ohnehin zu vermuten wäre, kann mithin offen bleiben.

2. Steht wie hier ein Zusammenstoß der beteiligten Fahrzeuge fest, trifft den in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer die Beweislast dafür, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat, also ein gestellter Unfall vorliegt (BGH, VersR 1979, 281; VersR 1979, 514).

Für einen solchen Nachweis reicht allerdings aus, dass der Pflichtversicherer derart gewichtige Indizien vorbringt und gegebenenfalls beweist, die bei einer Gesamtschau den Schluss auf eine Unfallmanipulation zulassen. Hierfür ist keine wissenschaftlich lückenlose Gewissheit notwendig, sondern der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten ausreichend. Die Rechtsprechung wendet die Grundsätze des Anscheinsbeweises für die Frage eines abgesprochenen Unfallgeschehens entsprechend an (BGH, VersR 1979, 514, 515; KG, VersR 2006, 614, 615; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Oktober 2010, Az.: 1 O 190/09, zitiert nach juris, Rdnr. 49 - 51; OLG Celle, Urteil vom 30. Juni 2010, Az.: 14 U 6/10, zitiert nach juris, Rdnr. 6 ff.; OLG Karlsruhe, MDR 2007, 1019; Kaufmann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 2011, § 25 Rdnr. 12, 13; Born, in NZV 1996, 257, 260; Krumbholz, DAR 2004, 67, 69). Hiernach haben sich in der Rechtsprechung typische, für eine Unfallmanipulation sprechende Anzeichen herausgebildet, die es allerdings im konkreten Einzelfall in einer Gesamtschau zu gewichten und würdigen gilt.

Danach ist der Beklagten zu 2 zuzugestehen, dass einige Umstände bei isolierter Betrachtung durchaus auf einen gestellten Unfall hindeuten könnten.

So fand der Zusammenstoß in den Abendstunden auf einer zu dieser Zeit nach den glaubhaften Angaben der als Zeugen gehörten Polizeibeamten St. und H. für gewöhnlich wenig befahrenen Straße statt, bei der es sich andererseits allerdings um keine untergeordnete, sondern immerhin um eine Bundesstraße handelte.

Der Pkw Golf wies bereits zuvor vom Kläger selbst reparierte Vorschäden auf, welche sich jedoch nicht im Unfallbereich, sondern auf der anderen Fahrzeugseite befanden und zudem vom Kläger nicht verschwiegen, sondern von ihm im Unfallfragebogen benannt worden waren und auch in dem Schadensgutachten der D. Berücksichtigung gefunden haben.

Dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 als Unfallgegner kam wirtschaftlich betrachtet kaum ein Wert zu und ist offensichtlich erst am Unfalltag auf diesen zugelassen worden. Auf der anderen Seite handelte es sich bei dem Pkw Golf des Klägers, anders als häufig bei gestellten Unfällen anzutreffen, um kein schwer verkäufliches Fahrzeug im gehobenen Preissegment.

Der Golf war, nachdem der Kläger ihn Anfang 2008 erworben hatte, bereits bei einem Vorunfall am 21. August 2008 als geparktes Fahrzeug beschädigt worden.

Die Unfallstelle war zudem gut einsehbar, und der Beklagte zu 1 hat seinen groben Vorfahrtsverstoß auch unumwunden gegenüber den auch erstaunlicherweise seinerseits zum Unfallort gerufenen Polizeibeamten eingeräumt. Bremsspuren oder Ausweichbewegungen der beiden Fahrzeuge ließen sich am Ort des Geschehens nicht feststellen.

Beide Unfallfahrzeuge sind recht bald nach dem Vorfall verkauft worden, wobei der Golf ins Ausland veräußert wurde und für eine weitere Begutachtung nicht mehr zur Verfügung steht.

Nach der informatorischen Befragung des Beklagten zu 1 ist letztlich auch ein Grund weshalb dieser den vorfahrtsberechtigten Golf nicht rechtzeitig bemerkte und auf diesen nicht reagierte, offen geblieben. Im Gegensatz zum Landgericht hat der Senat die Unfallschilderung des Beklagten zu 1 jedoch nicht als per se unglaubhaft erachtet und in dessen Auftreten vor Gericht auch kein besonderes, gegen den Wahrheitsgehalt seiner Angaben sprechendes Indiz gesehen. Vielmehr hat er bei seiner eingehenden Befragung des Beklagten zu 1 den Eindruck gewonnen, dass dessen leicht diffus und etwas selbstunsicher anmutendes Verhalten nicht etwa eine Folge des Beweisthemas war, sondern wohl eher einem allgemein vorhersehenden Charakterzug entsprochen haben dürfte.

3. Weiterhin gilt es bei einer Würdigung auch die folgenden Umstände, welche gegen eine Unfallmanipulation sprechen, zu berücksichtigen.

Der von den Zeugen geschilderte und zumindest im Grundsatz unstreitig gebliebene Unfallhergang wäre als inszeniertes Geschehen, bei dem häufig parkende Fahrzeuge beteiligt sind, eher ungewöhnlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich wie die beteiligten Fahrzeuge von der Fahrtrichtung nicht quer zueinander bewegen (vgl. Born, in NZV, 1996, 257, 260). Ein solcher seitlicher Zusammenstoß zweier sich kreuzender Fahrzeuge wie hier lässt sich nur schwierig, wenn überhaupt kontrollieren und beinhaltet für die Beteiligten regelmäßig auch ein gegenüber anderen Unfallkonstellationen deutlich erhöhtes Verletzungsrisiko. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die von den Zeugen E. und H. geschilderten Verletzungen in Gestalt einer Daumenstauchung, Halswirbelsäulen-Schleudertraumata und eines größeren Hämatoms am Kopf, welche immerhin die Polizeibeamten vor Ort veranlassten, einen Rettungswagen anzufordern, letztlich nur relativ leichterer Natur waren.

Die Einholung eines von der Beklagten zu 2 beantragten verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens zum näheren Unfallhergang hält der Senat nicht für geboten. Nicht nur die Zeugen E., H. und K. haben das Unfallgeschehen übereinstimmend und nachvollziehbar geschildert, sondern selbst der in jedem Fall unbeteiligte Polizeibeamte H. hat eine fehlende weitere Seitwärtsbewegung des Golfs wegen einer kollisionsbedingten sofortigen Blockade des Hinterrades am Golf plausibel erklärt. Auch das vom Kläger eingeholte Gutachten der D. spricht von einer erkennbar stark veränderten Fahrwerksgeometrie der Hinterachse ... und einer starken Krafteinleitung und Beschädigung der Achse. Ferner hat es, allerdings allein aufgrund der Angaben des Klägers, die Schäden als zuordenbar und plausibel bezeichnet. Vor diesem Hintergrund ist auch aus Sicht des Senats das geschilderte Unfallgeschehen ohne Weiteres nachzuvollziehen und nicht zu erkennen, weshalb ein solches zwangsläufig mit einem, wie die Beklagte zu 2 vorträgt, unkontrollierten Schleudern und einem dramatischeren Schadensbild einhergegangen sein müsste. Zumindest hätte die Beklagte zu 2, welche als Haftpflichtversicherin insoweit über besonderen Sachverstand verfügt, in zumutbarer Weise hierzu mit der im Detail gebotenen Substanz näher vortragen können und müssen. Ohne einen solchen notwendigerweise weitergehenden Vortrag kommt die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens hingegen einer prozessual unzulässigen Ausforschung gleich. Offen bleiben kann deshalb, ob für eine solche Begutachtung überhaupt ausreichende Anknüpfungstatsachen zur Verfügung ständen. Die Beklagte zu 2 verkennt in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den bekundeten Geschwindigkeiten um keine unumstößlichen Angaben, an denen sich der Kläger festzuhalten habe, sondern um bloße Schätzangaben handelt und zudem offensichtlich beide beteiligten Unfallfahrzeuge nicht mehr für eine Begutachtung zur Verfügung stehen, sodass auch nur halbwegs gesicherte Erkenntnisse von einer Fortsetzung der Beweisaufnahme nicht zu erwarten wären.

Für ein manipuliertes Unfallgeschehen in hohem Maße atypisch erscheint schließlich die ungewöhnlich große Anzahl der beteiligten Personen, wozu neben dem Kläger als wirtschaftlichem Nutznießer eines gestellten Unfalls der Beklagte zu 1 sowie die Zeugen E., H. und K. als Insassen des Pkw Golf zu zählen wären.

4. Bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen eine Manipulation sprechenden Umstände erachtet der Senat einen gestellten Unfall als insgesamt nicht erheblich wahrscheinlich.

Hierbei misst er insbesondere der bemerkenswert großen Anzahl beteiligter Personen besondere Bedeutung bei, welche sich im konkreten Fall schwerlich mit einem fingierten Unfallgeschehen in Einklang bringen lässt. Eine derartige Vielzahl von immerhin fünf Personen, die sich hier hätten abstimmen müssen, birgt nicht nur das Risiko, dass sich die Beteiligten bei ihren Zeugenangaben in Widersprüche verstricken könnten, sondern beinhaltet auch die gesteigerte Gefahr, dass sich ein Zeuge, aus welchen Gründen auch immer, später entschließen könnte, ein manipuliertes Unfallgeschehen aufzudecken. Zudem ist allerdings auch kein greifbares Motiv ersichtlich, weshalb sich insbesondere die Zeugen E., H. und K. als Insassen des Pkw Golf einem besonderen Verletzungsrisiko hätten aussetzen sollen, verbunden mit der weiteren Gefahr einer möglichen späteren strafrechtlichen Verfolgung wegen uneidlicher Falschaussage und Beteiligung an einem Versicherungsbetrug. Die recht geringe Höhe der eingeklagten Forderung vermag bei einer finanziellen Entlohnung aller Beteiligten schwerlich als Anreiz auszureichen, um die in Kauf zu nehmenden Risiken nachvollziehbar aufwiegen zu können.

5. Die Beklagten haben den Schaden des Klägers vollständig zu ersetzen. Angesichts des vom Beklagten zu 1 unter Missachtung von § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO in Verb. mit dem Zeichen 206 begangenen groben Vorfahrtsverstoßes hat hier die Betriebsgefahr auf Seiten des Klägers bei einer Gesamtabwägung der wechselseitigen Verantwortungsbeiträge nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 und 2 StVG vollständig zurückzutreten.

6. Der geltend gemachte und nicht weiter bestrittene Sachschaden begegnet keinen Bedenken.

Gleiches gilt, da sich der Kläger unverzüglich ein Ersatzfahrzeug besorgt hat, auch für eine Entschädigung des für die drei Tage geltend gemachten Nutzungsausfalls und die verlangte Kostenpauschale.

Ebenso sind die als unfallursächlich anzusehenden Kosten einer außergerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten entsprechend dem vollständigen Obsiegen des Klägers zu einem Gegenstandswert bis 6.000,00 Euro in korrekt bemessener Höhe von insgesamt 546,69 Euro zu erstatten.

Die zugesprochenen Zinsen in gesetzlicher Höhe folgen, entsprechend dem verzugsbegründenden Mahnschreiben des Klägers vom 09.12.2009, aus den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 247 BGB.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verb. mit § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils entspricht den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.