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OLG Naumburg Urteil vom 08.03.2012 - 2 U 132/11 - Zur Haftung des Wartepflichtigen bei einer Schreckreaktion des Vorfahrtberechtigten

OLG Naumburg v. 08.03.2012: Zur Haftung des Wartepflichtigen bei einer Schreckreaktion des Vorfahrtberechtigten


Das OLG Naumburg (Urteil vom 08.03.2012 - 2 U 132/11) hat entschieden:
Wird ein Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich einer Fernverkehrsstraße dadurch verursacht, dass ein wartepflichtiger Fahrzeugführer in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl sich ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug annähert und der Vorfahrtberechtigte im Zusammenhang mit einer objektiv nicht erforderlichen, aber subjektiv vertretbaren Abwehr- oder Ausweichreaktion das Lenkrad verreißt, so ist bei wertender Betrachtung eine Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zulasten des Wartepflichtigen angemessen.


Siehe auch Reaktionen aus "Bestürzung, Furcht und Schrecken" - die Schrecksekunde und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Gründe:

A.

Die Klägerin war Eigentümerin und Halterin eines Kühlfahrzeugs, das bei der Drittwiderbeklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Am 26.08.2009 gegen 6:00 Uhr befuhr der Drittwiderbeklagte zu 1), ein Mitarbeiter der Klägerin, mit diesem Kühlfahrzeug die B 2 aus Richtung G. kommend in Fahrtrichtung Z. . Der Beklagte zu 1) beabsichtigte, aus Richtung S. kommend, mit seinem Pkw VW Golf nach links auf die B 2 in dieselbe Fahrtrichtung aufzufahren. Nachdem ein vor dem Beklagten zu 1) fahrender – unbeteiligter – Transporter auf die B 2 in Richtung G. aufgefahren war, fuhr der Beklagte zu 1) in den Kreuzungsbereich ein, der für jede Fahrtrichtung über eine Geradeausspur und eine Linksabbiegerspur verfügt. Der Drittwiderbeklagte zu 1) führte eine Gefahrenbremsung durch, bei der der unbeladene Kühltransporter ins Schleudern geriet und mit dem Pkw VW Golf kollidierte. Bei beiden Fahrzeugen trat ein wirtschaftlicher Totalschaden ein.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von den Beklagen Schadensersatz (vgl. zu den einzelnen Positionen die Klageschrift nebst Anlagen, Bl. 1 – 24, I). Sie hat vorgetragen, dass das Unfallereignis für den Drittwiderbeklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen sei, da der ihm zur Verfügung stehende Bremsweg im Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Gefahrensituation nicht ausgereicht habe, das Kühlfahrzeug rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Wegen des vor dem Pkw nach rechts abbiegenden Transporters habe er den Pkw nicht rechtzeitig wahrnehmen können. Der Beklagte sei ca. 20 m vor dem etwa 90 km/h fahrenden Kühlfahrzeug auf die B 2 gefahren. Er habe dem Drittwiderbeklagten schlicht die Vorfahrt genommen. Dieser habe ein Ausweichmanöver vorgenommen, in dessen Verlauf es in der Mitte des Kreuzungsbereichs zur Kollision beider Fahrzeuge gekommen sei.

Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 8.527,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 603,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2009 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) hat widerklagend beantragt,
die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.664,92 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.12.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 775,64 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten haben beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten haben vorgetragen, dass der Unfall für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Dieser habe sich vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineingetastet und sein Fahrzeug vor der Kollision mit dem sich mit einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h nähernden Kühlfahrzeug auf der Fahrspur in Richtung G. zum Stehen gebracht.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.06.2010 hat der Beklagte seinen gegen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten gerichteten Antrag auf Feststellung deren Einstandspflicht für weitere Schäden zurückgenommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. vom 15.11.2010 sowie die schriftliche Ergänzung vom 05.04.2011 Bezug genommen (jeweils Aktentasche Bd. I).

Mit am 05.08.2011 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage und der Widerklage jeweils zur Hälfte stattgegeben. Wegen der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 187 – 190, I).

Hiergegen haben die Klägerin und die Drittwiderbeklagten Berufung eingelegt.

Die Klägerin beantragt,
das am 05.08.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Halle abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 8.527,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 603,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2009 zu zahlen.
Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten beantragen,
das am 05.08.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Halle abzuändern und die Widerklage insgesamt abzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf das Berufungsvorbringen der Parteien wird Bezug genommen.

Der Senat hat die Akte 9 OWi 737 Js 200035/10 – Amtsgericht Zeitz – beigezogen.


B.

Die zulässige Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) hat teilweise Erfolg.

Die Klage ist zu 75 % begründet, die Widerklage zu 25 %. Die Beklagten haften für den der Klägerin entstandenen Schaden als Gesamtschuldner zu 75 % gemäß § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 421 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG. Dementsprechend haften die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner für den dem Beklagten entstandenen Schaden lediglich zu 25 %.

I.

Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass der Unfall weder für den Drittwiderbeklagten noch für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG gewesen ist. Hiernach gilt ein Ereignis nur dann als unabwendbar, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.

1. Dies trifft auf den Drittwiderbeklagten allein deshalb nicht zu, weil es einem optimalen Fahrer möglich gewesen wäre, den Bremsvorgang durchzuführen, ohne ein Schleudern des Kühltransporters zu verursachen (Seite 14 des Gutachtens; siehe auch unten Ziff. II.2.c)).

2. Für den Beklagten lag ein unabwendbares Ereignis deshalb nicht vor, weil selbst ein nur eine mittlere Sorgfalt aufwendender Kraftfahrer nicht zu einem Zeitpunkt in den Kreuzungsbereich eingefahren wäre, als sich der Kühltransporter in Sichtweite auf der Fahrspur in Richtung Z. befand.

II.

Nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie dessen Umfang im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Gesamtschau aller feststehenden und unstreitigen Umstände ergibt vorliegend eine Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zulasten der Beklagten.

1. a) Es ist ein Verstoß des Beklagten gemäß § 8 Abs. 2 StVO gegeben, da er als Wartepflichtiger in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, obschon sich in Sichtweite der Kühltransporter diesem Kreuzungsbereich näherte.

b) Es spricht - entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung - kein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall durch den Betrieb des Pkw VW Golf verursacht worden ist. Ebenso ernsthaft kommt nämlich die Möglichkeit in Betracht, dass der Unfall durch Unaufmerksamkeit des Vorfahrtberechtigten verursacht wurde, der etwa die vor ihm entstandene Verkehrssituation nicht genügend beobachtet hat (vgl. KG, Urteil vom 29.04.1999, 12 U 1297/98, NZV 2000, 43).

2. a) Ein Verstoß des Drittwiderbeklagten gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h kann nicht festgestellt werden. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 15.11.2010 insoweit festgestellt, dass ausgehend von einem Schleuderweg von 34,8 m eine Ausgangsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs am Schleuderbeginn von 97 bis 106 km/h vorgelegen habe (Seite 11 des Gutachtens). Angesichts dessen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausgegangen werden.

b) Ferner ist kein Sorgfaltsverstoß des Drittwiderbeklagten darin zu sehen, dass er nicht zu einem früheren Zeitpunkt einen Bremsvorgang eingeleitet hat. Denn aus den sachverständigen Feststellungen ergibt sich, dass aufgrund einer möglichen, durch den unbeteiligten, nach rechts in Richtung G. abbiegenden Transporter für den Drittwiderbeklagten verursachten Sichtbehinderung davon auszugehen ist, dass - erst - zu der Reaktionszeit eine Sicht auf den zu diesem Zeitpunkt ca. 61,7 m bis 64,3 m entfernten Pkw VW Golf möglich war (Seite 15 des Gutachtens).

c) Allerdings besteht ein Sorgfaltsverstoß des Drittwiderbeklagten darin, dass er bei der Gefahrenbremsung das Lenkrad nach links verrissen hat. Insoweit hat der Sachverständige festgestellt, dass der Drittwiderbeklagte angesichts der Fahrzeugdaten, insbesondere des vorhandenen Antiblockiersystems, aus technischer Sicht eine Gefahrenbremsung hätte vornehmen können, ohne in einen instabilen Fahrzustand zu geraten (Seite 14 des Gutachtens). Soweit der Sachverständige es u.a. als begünstigend für den Schleudervorgang angesehen hat, dass der unbeladene Zustand des Kühltransporters zu einer verminderten Seitenführungskraft im Bereich der Hinterachse habe führen können (Seite 14 des Gutachtens), hätte der Drittwiderbeklagte diesem ihm bekannten Umstand angemessen Rechnung tragen müssen.

3. Neben diesen beiden Sorgfaltsverstößen der beiden Unfallbeteiligten ist bei der Haftungsverteilung, wie vom Landgericht zutreffend angenommen, ferner zugrunde zu legen, dass

- der Beklagte nicht auf die Fahrspur des Drittwiderbeklagten gefahren ist, sondern sein Fahrzeug 0,76 s vor der Kollision, mit der Vorderfront auf der Linksabbiegerspur und mit dem Heck auf der Geradeausspur nach G., zum Stillstand gebracht hat (Seite 12 des Gutachtens) und deshalb

- es nicht zur Kollision gekommen wäre, wenn der Drittwiderbeklagte den Bremsvorgang ohne Links-Verreißen des Lenkrads auf seiner Geradeausspur durchgeführt hätte bzw. schlicht auf dieser Geradeausspur weiter gefahren wäre.

4. Bei dieser Bewertung, die auf eine hälftige Haftungsverteilung hindeuten könnte, darf jedoch nicht stehen geblieben werden. Denn dann bliebe unberücksichtigt, dass die Gefahrenbremsung und auch das Links-Verreißen des Lenkrads bei einer ex-ante-Betrachtung durchaus nachvollziehbar gewesen sind.

a) Auch ein Unfall, der durch eine objektiv nicht erforderliche Abwehr- oder Ausweichreaktion des Geschädigten verursacht wird, kann dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugeordnet sein, das diese Reaktion ausgelöst hat. Hierbei ist aufgrund einer gebotenen wertenden Betrachtungsweise die Feststellung erforderlich, dass die Reaktion des Geschädigten, aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall, subjektiv vertretbar erscheint. Es muss also festgestellt werden, dass das Verhalten des in Anspruch Genommenen dem Geschädigten subjektiv zur Befürchtung Anlass gegeben hat, es werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer kommen (vgl. KG, a. a. O.).

b) Daher ist vorliegend die weitere Bewertung des Sachverständigen zu berücksichtigen, dass „(a)us technischer Sicht das Fahrverhalten des LKW im instabilen Zustand plausibel als Reaktion auf den in den Kreuzungsbereich einfahrenden Beklagten-PKW angesehen werden (kann), wobei auch ein mögliches Verreißen der Lenkung als direkte intuitive Reaktion auf den einfahrenden PKW angesehen werden kann und somit ein unabhängiges, zum Schleudervorgang führendes Fahrmanöver darstellt. Dabei ist aus technischer Sicht zu beachten, dass zum Reaktionspunkt des Klägers für diesen lediglich absehbar ist, dass das Beklagtenfahrzeug sich in Richtung der Fahrlinie des klägerischen LKW bewegt. Inwieweit der PKW vor Erreichen des Fahrstreifens des Klägers abgebremst wird, ist in diesem Moment für den Kläger nicht abschätzbar.“ (Seite 14 des Gutachtens).

c) Hierbei kann sogar unterstellt werden, dass der Beklagte langsam in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Denn in diesem Zeitpunkt konnte der Drittwiderbeklagte nicht sicher davon ausgehen, dass der Beklagte nicht auf die Geradeausspur (nach Z. ) fahren würde. Entscheidend ist insoweit, dass der Bremsweg des Kühltransporters von 78,8 m bis 82,9 m nicht ausgereicht hätte, um eine Kollision auf der Geradeausspur (nach Z. ) zu vermeiden (bei einer Geschwindigkeit des Kühltransporters von 97 km/h bis – zulässigen – 100 km/h einerseits und erster Sichtentfernung von 61,7 m bis 64,3 m andererseits; Seite 15 des Gutachtens).

5. Die Gesamtschau aller vorgenannten Umstände führt zur Annahme einer Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zulasten der Beklagten. Die Betriebsgefahr des klägerischen Kühltransporters ist, obwohl dieses Fahrzeug schwerer und größer ist, im Vergleich zum Pkw VW Golf nicht höher anzusetzen, da der Vorgang des Fahrens auf den Kreuzungsbereich durch den Pkw als Betriebsgefahr erhöhend zu bewerten ist.


C.

I.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

II.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

III.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.