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OLG Schleswig (Urteil vom 01.03.2012 - 7 U 95/11 - Zur Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung nach langer Zeit und zur Darlegung eines entgangenen Gewinns

OLG Schleswig v. 01.03.2012: Zur Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung nach langer Zeit und zur Darlegung eines entgangenen Gewinns


Das OLG Schleswig (Urteil vom 01.03.2012 - 7 U 95/11) hat entschieden:
  1. Die Annahme einer unfallbedingten posttraumatische Belastungsstörung ist nicht gerechtfertigt, wenn diese mehrere Jahre nach dem Unfall erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht wird und der Verkehrsunfall nicht als Ereignis katastrophalen Ausmaßes einzuordnen ist.

  2. Der Nachweis eines Gewinnentgangs kann nicht allein durch die pauschale Behauptung bestimmter Auftragssummen und der ersparten Aufwendungen geführt werden.

Siehe auch Schmerzensgeld und psychische Folgen des Todes naher Angehöriger und Stichwörter zum Thema Personenschaden


Gründe:

Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 12. August 2008 in Bad Schwartau - die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig - auf materiellen (Verdienstausfall) und immateriellen Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Schulterluxation, die Schulter wurde operativ wieder eingerenkt, sodann ambulant weiterbehandelt.

Der zum Unfallzeitpunkt 60 Jahre alte Kläger ist von Beruf selbstständiger Diplom-Maschinenbautechniker, seine Arbeit verrichtet er nahezu vollständig am Betriebssitz seines Auftraggebers - der B. & V. Werft - in Hamburg.

Der Kläger hat behauptet, ihm seien unfallbedingt drei Aufträge entgangen, sein Verdienstausfall belaufe sich auf jedenfalls 12.642,22 €; er war der Auffassung, dass von der Beklagten zu 2. gezahlte Schmerzensgeld von 1.500,00 € sei nicht ausreichend, angemessen sei ein Gesamtschmerzensgeld von jedenfalls 6.000,00 €.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, das vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld sei angemessen und ausreichend, einen Verdienstausfallschaden habe der Kläger nicht hinreichend substantiiert.

Zweitinstanzlich verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, wobei er ergänzend behauptet, unter einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden, während die Beklagten unter Verteidigung des angefochtenen Urteils auf Zurückweisung der Berufung antragen.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Berufung des Klägers hat nur in geringem Umfange Erfolg.

Der Kläger hat gem. §§ 7, 11 S. 2 StVG, 253 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten einen Schmerzensgeldanspruch von insgesamt 4.000,00 €, sodass ihm noch ein Betrag von 2.500,00 € zuzusprechen ist.

Maßgeblich für die Höhe des Schmerzensgeldes ist nicht allein die erlittene Verletzung, sondern auch die daraus resultierenden Beeinträchtigungen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. ist die Verletzung des Klägers zwar mittlerweile weitgehend folgenlos ausgeheilt, verblieben ist lediglich eine geringfügige Einschränkung der Rotationsfunktion. Gleichwohl kann bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht außer Betracht bleiben, dass der Kläger nach den sachverständigen Bekundungen „an sich“ eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von zumindest vier Wochen gegeben war, anschließend eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von weiteren mindestens acht Wochen. Dass der Kläger gleichwohl bereits kurze Zeit nach dem Unfall wieder an seinem Arbeitsplatz erschienen ist, gleichsam um gegenüber seinem Auftraggebern zu demonstrieren, dass er eben bereit sei zu arbeiten, kann den Beklagten nicht zugute kommen bzw. anders herum den Schmerzensgeldanspruch des Klägers mindern. Denn sowohl die generelle Dauer des Heilungsprozesses nach einer Schulterluxation als auch die üblichen Zeiten der vollständigen bzw. teilweisen Arbeitsunfähigkeit, wie sie vom Sachverständigen Dr. M. dargelegt worden sind, sind maßgebend. Dass der Kläger nicht bereits wenige Tage nach dem Unfall wieder gesund war, liegt auf der Hand.

Ein Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 4.000,00 € entspricht dabei von der Größenordnung her dem, was der Senat in vergleichbaren Fällen auszuurteilen pflegt.

Dieser Betrag ist - da für einen früheren Zinsbeginn nicht dargetan ist und immaterielle Schäden nicht unter § 849 BGB fallen - ab Rechtshängigkeit zu verzinsen (§§ 291, 288 BGB).

Soweit der Kläger darüber hinaus zweitinstanzlich erstmals behauptet, infolge des Unfalles sei es bei ihm zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen, ist dieses bestrittene Vorbringen gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Abgesehen einmal davon, dass es Erfahrungswissen des Senats ist, dass Unfälle wie der hier in Rede stehende kaum geeignet sind, eine posttraumatische Belastungsstörung hervorzurufen, schon gar nicht Jahre nach dem Unfall, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, dass und/oder warum der Kläger diese Behauptung nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hat vorbringen können.

Zutreffend hat das Landgericht dem Kläger den begehrten Verdienstausfallschaden (§ 252 BGB) nicht zugesprochen. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers vermag insoweit Schadensersatzansprüche nicht zu begründen.

Zweitinstanzlich ist unstreitig geworden, dass dem Kläger die maßgebliche Aufträge nicht entzogen worden sind. Selbst wenn man die bestrittene Darstellung des Klägers, diese Aufträge seien wegen seines kurzfristig vollständigen, dann teilweisen Ausfalles anderweitig abgearbeitet und ihm auch nicht teilweise vergütet worden - was zumindest bei dem Auftrag vom 27. Februar 2008 mit Liefertermin 30. September 2008 zweifelhaft erscheint - kann man nicht - wie der Kläger meint - die Auftragssumme abzüglich der Aufwendungen nehmen, um zu einem Schaden zu gelangen. Dem steht schon das eigene Vorbringen des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung entgegen, wonach zwar einerseits gerade in seinem Betätigungsfeld auf der B. & V. Werft rege Konkurrenz herrscht, andererseits aber gerade zu jener Zeit die Auftragslage sehr gut war. Dies dokumentiert sich auch in den durch die Einkommenssteuerbescheide nachgewiesenen Einkünften; der Durchschnitt der Jahre 2005 bis 2007 belief sich auf 68.000,00 € zu versteuerndes Einkommen, im Unfalljahr beliefen sich die Einkünfte des Klägers auf 76.570,00 €, lagen somit deutlich über dem Durchschnitt der Vorjahre. Der Senat verkennt nicht, dass die Einkünfte des Klägers im Jahre 2008 zwar niedriger waren als im Jahre 2007, dies mag aber verschiedene Ursachen haben, genau daher ist bei Selbstständigen aus einem Schnitt mehrerer Jahre das Durchschnittseinkommen zu errechnen. Hinzukommt - wiederum basierend auf den Angaben des Klägers -, dass er, ausgehend davon, dass er die drei Aufträge tatsächlich nicht abgearbeitet hat, hinlängliche Kapazitäten zur Verfügung hatte, um anderweitige Aufträge zu akquirieren und abzuarbeiten, nachdem er wieder weitgehend einsatzfähig war.

Selbst wenn man also einen großzügigen Maßstab im Rahmen der Darlegung eines Erwerbsschadens anlegt, genügt das Vorbringen des Klägers nicht, um die geltend gemachten Ansprüche begründen zu können, zumal die Vergütungen für die unmittelbar vor dem Unfall eingegangenen Aufträge ohnehin erst im Jahre 2009 (Anliefertermin 31.03.2009) fällig geworden wären.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.