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OLG Dresden Beschluss vom 10.01.2006 - Ss (OWi) 532/05 - Zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei der Bußgeldbemessung
OLG Dresden v. 10.01.2006: Zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei der Bußgeldbemessung
Das OLG Dresden (Beschluss vom 10.01.2006 - Ss (OWi) 532/05) hat entschieden:
Der Bußgeldkatalog geht jedoch bei Bemessung der Höhe der Geldbuße von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen aus. Eine Aufklärung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen ist daher in der Regel bei geringeren Geldbußen nicht geboten. Ab welcher Höhe eine Geldbuße nicht mehr als gering angesehen werden kann, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse sind jedoch dann zu prüfen und zu berücksichtigen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie außergewöhnlich gut oder schlecht sind. Dies ist auch bei Beschäftigungslosigkeit der Fall.
Siehe auch Bemessung der Geldbuße und Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Bußgeldverfahren
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "einer Zuwiderhandlung gegen §§ 24 a Abs. 2, 3, 25 StVG, 242 BKat, 4 Abs. 3 BKatV" zu einer Geldbuße von 250,00 EUR verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet.
Dagegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Insbesondere beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das Amtsgericht nicht die Privilegierung des § 25 Abs. 2 a StVG gewährt habe und bei der Bemessung der Geldbuße unzureichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG zu treffen und die Rechtsbeschwerde im Übrigen als unbegründet zu verwerfen.
II.
Das wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch und Zurückverweisung.
Die Feststellungen zur Bemessung der Geldbuße halten sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Amtsgericht hat zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen keine Feststellungen getroffen. Das Urteil teilt lediglich mit, dass der Betroffene ohne Beschäftigung sei (UA S. 2).
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen kommen als Bemessungsfaktor nur "in Betracht" (§ 17 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz OWiG).
Zutreffend hat sich das Amtsgericht bei der Bemessung der Geldbuße zunächst an dem Bußgeldkatalog orientiert, der für den von dem Betroffenen begangenen Verstoß gemäß § 24 a Abs. 2 und 3 StVG, Nr. 242 BKat eine Regelgeldbuße in Höhe von 250,00 EUR vorsieht.
Der Bußgeldkatalog geht jedoch bei Bemessung der Höhe der Geldbuße von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen aus. Eine Aufklärung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen ist daher in der Regel bei geringeren Geldbußen nicht geboten (Göhler-König, OWiG, 14. Aufl., § 17 Rdnr. 29; BayObLG DAR 2004, 593 [594] mit Anm. Heinrich). Ab welcher Höhe eine Geldbuße nicht mehr als gering angesehen werden kann, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse sind jedoch dann zu prüfen und zu berücksichtigen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie außergewöhnlich gut oder schlecht sind (Göhler-König, OWiG, 14. Aufl., § 17 Rdnr. 29 m.w.N.; BayObLG DAR 2004, 539 [594]). Solche Anhaltspunkte lagen dem Amtsgericht aufgrund der festgestellten Beschäftigungslosigkeit des Betroffenen vor. Es hätte deshalb insbesondere Einkommen, Vermögen, Schulden und etwaige Unterhaltsverpflichtungen des Betroffenen feststellen müssen (OLG Dresden DAR 2005, 164; DAR 2005, 224 [226]).
III.
Wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot war der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Amtsgericht im Falle der erneuten Anordnung eines Fahrverbotes auch zu prüfen haben wird, ob die Privilegierung des § 25 Abs. 2 a StVG zu gewähren ist.
IV.
Die Zurückverweisung erfolgt an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts, weil kein triftiger Grund dafür vorliegt, die Sache einer anderen Abteilung oder einem anderen Amtsgericht zuzuweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).