Das Verkehrslexikon

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Bemessung der Geldbuße - Bußgeldhöhe

Bemessung der Geldbuße - Bußgeldhöhe - Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Voreintragungen




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Andere Bußgeldkataloge

Besondere Tatumstände

Wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen

Empfänger von Sozialleistungen

Berücksichtigung von Voreintragungen

Teilnahme an verkehrspsychologischer Beratung

Hinweispflicht des Gerichts vor Erhöhung der Geldbuße?x

Nur eine Geldbuße bei Tateinheit

Geldbuße im übergeleiteten Strafverfahren




Einleitung:


Die Höhe der Geldbuße richtet sich in der Regel nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog. Die dort für die einzelnen Verkehrsordnungswidrigkeiten festgelegten Bußgelder sind für den Regelfall der fahrlässigen Tatbegehung gedacht. Sie können also bei vorsätzlicher Tatbegehung überschritten werden.

Im Regelfall brauchen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen keiner gesonderten Überprüfung unterzogen zu werden. Lediglich, wenn besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten geltend gemacht werden (beispielsweise Arbeitslosigkeit) oder wenn es sich um höhe Regelgeldbußen handelt, sind bei der gerichtlichen Überprüfung Ausführungen zur Angemessenheit einer verhängten Geldbuße erforderlich.


So hat beispielsweise das OLG Dresden (Beschluss vom 10.01.2006 - Ss (OWi) 532/05) ausgesprochen:

"Zutreffend hat sich das Amtsgericht bei der Bemessung der Geldbuße zunächst an dem Bußgeldkatalog orientiert, der für den von dem Betroffenen begangenen Verstoß gemäß § 24 a Abs. 2 und 3 StVG, Nr. 242 BKat eine Regelgeldbuße in Höhe von 250,00 EUR vorsieht.

Der Bußgeldkatalog geht jedoch bei Bemessung der Höhe der Geldbuße von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen aus. Eine Aufklärung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen ist daher in der Regel bei geringeren Geldbußen nicht geboten (Göhler-König, OWiG, 14. Aufl., § 17 Rdnr. 29; BayObLG DAR 2004, 593 [594] mit Anm. Heinrich). Ab welcher Höhe eine Geldbuße nicht mehr als gering angesehen werden kann, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse sind jedoch dann zu prüfen und zu berücksichtigen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie außergewöhnlich gut oder schlecht sind (Göhler-König, OWiG, 14. Aufl., § 17 Rdnr. 29 m.w.N.; BayObLG DAR 2004, 539 [594]). Solche Anhaltspunkte lagen dem Amtsgericht aufgrund der festgestellten Beschäftigungslosigkeit des Betroffenen vor. Es hätte deshalb insbesondere Einkommen, Vermögen, Schulden und etwaige Unterhaltsverpflichtungen des Betroffenen feststellen müssen (OLG Dresden DAR 2005, 164; DAR 2005, 224 [226])."

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Weiterführende Links:


Bußgeldkatalog - Anlage 1 zur BKatV.

Punktebewertung - Anlage 13 zur FEV

Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog - 11. Auflage - 2016

Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog - 12. Auflage - 2017

Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeitenverfahren

Bußgeldkatalog und bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog

Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Bußgeldverfahren

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Allgemeines:


OLG Dresden v. 10.01.2006:
Der Bußgeldkatalog geht jedoch bei Bemessung der Höhe der Geldbuße von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen aus. Eine Aufklärung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen ist daher in der Regel bei geringeren Geldbußen nicht geboten. Ab welcher Höhe eine Geldbuße nicht mehr als gering angesehen werden kann, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse sind jedoch dann zu prüfen und zu berücksichtigen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie außergewöhnlich gut oder schlecht sind. Dies ist auch bei Beschäftigungslosigkeit der Fall.

OLG Karlsruhe v. 13.10.2006:
Die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelsätze können unterschritten werden, wenn ein Festhalten dazu führen würde, dass gegen den Betroffenen eine unverhältnismäßige, da von ihm nicht leistbare, Sanktion festgesetzt wird.

OLG Koblenz v. 10.03.2010:
Die vorsätzliche Tatbegehung und das Vorhandensein von einschlägigen Voreintragungen ist bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen. Ausgehend vom Regelsatz ist die Geldbuße entsprechend dem Schuldgehalt gegenüber fahrlässigen Verstößen von Ersttätern angemessen zu erhöhen, ohne dass dabei die sozialen Verhältnisse des Betroffenen zunächst eine Rolle spielen; ihnen kann durch Ratenzahlung Rechnung getragen werden.

OLG Bamberg v. 29.11.2010:
Bei der Bemessung der für ein verkehrsordnungswidriges Verhalten festzusetzenden Rechtsfolgen hat die berufliche oder soziale Stellung des Betroffenen grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Eine Berücksichtigung zum Nachteil des Betroffenen kann im Einzelfall nur dann als zulässiges Zumessungskriterium in Betracht kommen, wenn nach den tatrichterlichen Feststellungen zwischen der beruflichen oder sozialen Stellung des Betroffenen und der Begehung der Ordnungswidrigkeit eine innere Beziehung besteht.

OLG Hamm v. 08.10.2013:
Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn eine bloß mittelbare Folge einer bußgeldrechtlichen Verurteilung (hier: Erhöhung des "Punktekontos" mit der Folge der Fahrerlaubnisentziehung auf verwaltungsrechtlichem Wege) bei der Bußgeldbemessung nicht zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt wurde.

OLG Hamm v. 26.02.2015:
Nach § 267 Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG sind in den schriftlichen Urteilsgründen die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Geldbuße bestimmend "gewesen sind". Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift sind also nicht Gründe anzugeben, die ggf. auch die Geldbuße gerechtfertigt hätten, sondern die, die nach dem Ergebnis der Beratung bei Urteilsfällung, d.h. in der Hauptverhandlung, für das erkennende Gericht bestimmend waren. Das Nachschieben einer anderen Begründung ist nicht angängig.

AG Landstuhl v. 11.05.2021:
Die Uneinsichtigkeit des Betroffenen sowie die berufliche Stellung als Polizeibeamter sind keine zum Nachteil des Betroffenen heranzuziehenden verkehrsrechtlichen Zumessungsgründe im Sinne des § 17 OWiG (OLG Bamberg DAR 2011, 92 zur Berufstätigkeit; KG DAR 2001, 467 zur Uneinsichtigkeit).

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Andere Bußgeldkataloge:


OLG Hamm v. 10.05.2007:
Gemäß Art. 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) hat ein Berufskraftfahrer die nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung zu verwendenden Schaublätter für die laufende Kalenderwoche sowie das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, jederzeit vorzulegen. Um der Kontrollbehörde an Ort und Stelle die Möglichkeit zu geben, die für das Fehlen von Schaublättern vorgebrachten Gründe nachzuprüfen, sieht § 20 Abs. 1 Satz 1 FPersV anderenfalls die nach den § 21 Abs. 2 Nr. 15 FPersV, § 8 Abs. 1 Nr. 2 a) FPersG bußgeldbewehrte Verpflichtung des Fahrers vor, eine Bescheinigung des Unternehmers über lenkfreie Tage vorzulegen.

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Besondere Tatumstände:


AG Koblenz v. 29.04.2013:
Eine besondere Stresssituation, die vorliegen kann, wenn sich die Halterin eines ausgebildeten Rettungshundes auf der Fahrt zu einem Tierarzt befindet und es dem Hund lebensbedrohlich schlecht ging, rechtfertigt die Reduzierung der Geldbuße auf nicht ins Verkehrszentralregister eintragungspflichtige Euro 35.

KG Berlin v. 18.05.2015
Liegt ein Verkehrsverstoß vor, für den im Bußgeldkatalog eine Regelsanktion vorgesehen ist und stellt das Gericht Milderungsgründe oder erschwerende Umstände fest, so muss es zu erkennen geben, dass es diese besonderen Umstände erkannt und berücksichtigt hat mit der Folge, dass der für den Regelfall vorgesehene Betrag unterschritten oder erhöht wird.

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Wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen:


Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Bußgeldverfahren

OLG Brandenburg v. 17.03.2020:
Zu einer Schätzung der Einkommensverhältnisse oder zur Annahme durchschnittlicher Vermögensverhältnisse kann das Tatgericht jedoch dann kommen, wenn der Betroffene Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen verweigert oder das Gericht den Angaben dazu keinen Glauben schenken kann. In diesen Fällen dürfte in den Vordergrund rücken, dass den Bußgeldkatalogen durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse der Betroffenen zu Grunde liegen.

OLG Hamm v. 17.01.2023:
Sind nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen wegen der wesentlichen Erhöhung der Regelgeldbuße - hier von 600 € auf 1.800 € - erforderlich oder werden die überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen als bußgelderhöhend gewertet, bedarf es im Urteil der Darlegung aussagekräftiger Umstände, die die Leistungsfähigkeit des Betroffenen beurteilen lassen.

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Empfänger von Sozialleistungen:


OLG Braunschweig v. 19.05.2014:
Zur Ermittlung des Nettoeinkommens im Sinne des § 40 Abs. 2 S. 2 StGB sind bei Leistungsempfängern nach dem SGB II neben dem Regelbedarf (§ 20 SGB II in Verbindung mit den Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Höhe der Regelbedarfe) auch Leistungen gemäß § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) einzubeziehen. Bei der Bemessung der Geldstrafe und der Anordnung von Zahlungserleichterungen ist darauf zu achten, dass dem Leistungsempfänger monatlich 70 % des Regelbedarfs als unerlässliches Existenzminimum verbleiben.

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Berücksichtigung von Voreintragungen:


OLG Brandenburg v. 27.12.2012:
Will das Gericht die Geldbuße wegen vorhandener Voreintragungen zu Lasten des Betroffenen erhöhen, muss es im Urteil das Datum des Eintritts der Rechtskraft derselben mitteilen, da das Rechtsbeschwerdegericht andernfalls nicht überprüfen kann, ob hinsichtlich der Vorbelastungen bereits Tilgungsreife eingetreten ist, und diese daher nicht hätten verwerten werden dürfen.

OLG Naumburg v. 27.12.2013:
Die Begründung der Erhöhung der Regelgeldbuße mit dem Verweis auf "Voreintragungen im Verkehrszentralregister" erfordert im tatrichterlichen Urteil die Mitteilung, welche Stelle zu welchem Zeitpunkt welche Entscheidung wegen welcher Tat getroffen hat und wann die jeweiligen Entscheidungen rechtskräftig geworden sind. Ohne diese Angaben kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht feststellen, ob die Voreintragungen noch nicht tilgungsreif waren oder die Wertung des Tatgerichts rechtsfehlerfrei war.

KG Berlin v. 18.05.2015:
Bei der Bußgeldbemessung können insbesondere Vorbelastungen - auch nicht einschlägige - zu einer Erhöhung führen. Insgesamt muss die Höhe der Geldbuße jedoch zu dem Grad des vorwerfbaren Handelns des Täters in einem angemessenen Verhältnis stehen. Den Urteilsgründen muss zu entnehmen sein, ob das Gericht von der im Bußgeldkatalog vorgesehenen und damit bindenden Regelbuße ausgegangen ist.

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Teiknahme an verkehrspsychologischer Beratung:


AG Eilenburg v. 29.09.2022:
Die Teilnahme eines Berufskraftfahrers ohne Voreintragungen an einer dreistündigen verkehrspsychologischen Beratung kann es rechtfertigen statt einer Regelbuße von 110,00 Euro nur auf eintragungsfreie 55 Euro zu erkennen.

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Hinweispflicht des Gerichts vor Erhöhung der Geldbuße?


OLG Jena v. 22.05.2007:
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Unterlassen eines rechtlichen Hinweises auf beabsichtigte Erhöhung der Geldbuße über den Regelsatz hinaus wegen guter wirtschaftlicher Verhältnisse.

OLG Hamm v. 13.11.2009:
Wird der Regelsatz des Bußgeldes, welcher mit dem Bußgeldbescheid verhängt wurde, vom Gericht verdoppelt, ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben wurde, so liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor.

OLG Stuttgart v. 11.06.2010:
Auch im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG ist ein rechtlicher Hinweis grundsätzlich nicht geboten, wenn das Gericht eine höhere als im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße verhängt. Im Unterlassenen eines Hinweises auf die beabsichtigte Erhöhung des Bußgeldes ist deshalb keine Versagung des rechtlichen Gehörs zu sehen.

OLG Stuttgart v. 08.05.2013:
Rügt der Beschwerdeführer eine vom Bußgeldbescheid abweichende rechtliche Würdigung sowie eine Erhöhung der Geldbuße – jeweils ohne vorherigen rechtlichen Hinweis –, ist es erforderlich, dass er den Inhalt des Bußgeldbescheids mitteilt.

KG Berlin v. 10.03.2014:
Es ist zweifelhaft, dass der Bußgeldrichter entsprechend § 265 StPO einen Hinweis erteilen muss, wenn er beabsichtigt, die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße zu erhöhen. Die entsprechende Verfahrensrüge bedarf jedenfalls der Darlegung, ein entsprechender Hinweis sei nicht bereits mit dem Bußgeldbescheid übermittelt worden. Weicht der Bußgeldrichter vom Bußgeldkatalog ab, so muss dies im Urteil begründet werden.




OLG Hamm v. 09.08.2016:
Zwar bedarf es grundsätzlich bei der Verhängung einer höheren als im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße keines gerichtlichen Hinweises an den Betroffenen. Eine andere Beurteilung ist aber dann geboten, wenn es sich bei der Erhöhung der Geldbuße um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handelt, d.h. wenn der Betroffene ohne einen entsprechenden Hinweis des Gerichtes nicht damit rechnen muss, dass die gegen ihn im Bußgeldbescheid verhängte Regelgeldbuße erhöht werden würde.




KG Berlin v. 12.07.2017:
Soweit der Betroffene rügt, er sei von der ausgeurteilten Höhe der Geldbuße – im Vergleich zu der im Bußgeldbescheid festgesetzten Höhe – „völlig überrascht“ worden, weil ein rechtlicher Hinweis auf die Möglichkeit der Erhöhung der Geldbuße im gerichtlichen Verfahren zuvor nicht ergangen sei, so hätte es im Rahmen der ordnungsgemäßen Erhebung der Verfahrensrüge der Darlegung bedurft, dass die mit dem Bußgeldbescheid übermittelte Rechtsbehelfsbelehrung keinen entsprechenden Hinweis enthielt (vgl. OLG Stuttgart VRR 2013, 473; Senat, Beschluss vom 3. März 2016 – 3 Ws (B) 108/16 –, juris und NZV 2015, 355).
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Nur eine Geldbuße bei Tateinheit:


Tateinheit - Tatmehrheit - mehrere Verstöße auf einer Fahrt

OLG Düsseldorf v. 21.09.2011:
Gemäß § 19 Abs. 1 OWiG wird nur eine einzelne Geldbuße festgesetzt, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. In diesem Fall wird die Geldbuße nach dem Gesetz festgelegt, das die höchste Buße androht.



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Geldbuße im übergeleiteten Strafverfahren:


Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit im Strafverfahren

OLG Stuttgart v. 22.07.2015:
Das Verschlechterungsverbot gilt auch für die Anrechnungsentscheidung im Strafverfahren hinsichtlich Zahlungen auf den aufgehobenen Bußgeldbescheid gem. § 86 Abs. 2 OWiG. - Zahlungen auf den Bußgeldbescheid sind bis zu dessen rechtskräftiger Aufhebung im Strafverfahren anzurechnen.

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