"Zutreffend hat sich das Amtsgericht bei der Bemessung der Geldbuße zunächst an dem Bußgeldkatalog orientiert, der für den von dem Betroffenen begangenen Verstoß gemäß § 24 a Abs. 2 und 3 StVG, Nr. 242 BKat eine Regelgeldbuße in Höhe von 250,00 EUR vorsieht. Der Bußgeldkatalog geht jedoch bei Bemessung der Höhe der Geldbuße von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen aus. Eine Aufklärung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen ist daher in der Regel bei geringeren Geldbußen nicht geboten (Göhler-König, OWiG, 14. Aufl., § 17 Rdnr. 29; BayObLG DAR 2004, 593 [594] mit Anm. Heinrich). Ab welcher Höhe eine Geldbuße nicht mehr als gering angesehen werden kann, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse sind jedoch dann zu prüfen und zu berücksichtigen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie außergewöhnlich gut oder schlecht sind (Göhler-König, OWiG, 14. Aufl., § 17 Rdnr. 29 m.w.N.; BayObLG DAR 2004, 539 [594]). Solche Anhaltspunkte lagen dem Amtsgericht aufgrund der festgestellten Beschäftigungslosigkeit des Betroffenen vor. Es hätte deshalb insbesondere Einkommen, Vermögen, Schulden und etwaige Unterhaltsverpflichtungen des Betroffenen feststellen müssen (OLG Dresden DAR 2005, 164; DAR 2005, 224 [226])." |