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OLG Jena Beschluss vom 30.08.2010 - 9 U 235/10 - Zum sozialversicherungsrechtlichen Haftungsausschluss von Leiharbeitern auf dem Weg von der Arbeitsstätte
OLG Jena v. 30.08.2010: Zum sozialversicherungsrechtlichen Haftungsausschluss von Leiharbeitern auf dem Weg von der Arbeitsstätte
Das OLG Jena (Beschluss vom 30.08.2010 - 9 U 235/10) hat entschieden:
Ein Arbeitnehmer, der auf Grund vertraglicher Absprache an einen anderen Unternehmer ausgeliehen wird, ist in den Betrieb des Entleihers eingegliedert. Bei einem Arbeitsunfall steht dem Arbeitnehmer weder gegen den Entleiher noch gegen andere Arbeitnehmer des Entleihers ein Schadensersatzanspruch zu. Es greift der Haftungsausschluss gem. §§ 104, 105 SGB VII.
Siehe auch Haftungsbeschränkung bei Wegeunfällen und Arbeitsunfälle auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte"
Gründe:
Der Senat hat die Berufung der Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel keine Erfolgsaussichten aufweist und die Sache weder grundsätzlich bedeutsam ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung durch Urteil erfordert.
Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 26.07.2010 Bezug genommen. An der dort zum Ausdruck gekommenen Senatsauffassung hat sich auch durch den Schriftsatz des Klägers vom 13.08.2010 nichts geändert.
Dass der Beklagte zu 1. den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt haben soll, wie der Kläger nunmehr erstmalig behauptet, erscheint abwegig und ist durch keinen substantiellen Tatsachenvortrag belegt. Insbesondere ergibt sich eine solche Annahme nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2009 (BAG DB 2009, 1134 ff.). Vielmehr führt das BAG in der genannten Entscheidung ausdrücklich aus, dass ein vorsätzlicher Pflichtenverstoß des Arbeitgebers gerade nicht ausreicht, um von einem vorsätzlichen Herbeiführen des Arbeitsunfalls ausgehen zu können. Vielmehr muss sich der Vorsatz auch auf die Herbeiführung des schädigenden Ereignisses beziehen. Selbst wenn man somit davon ausgehen sollte, wofür allerdings ebenfalls jeder konkrete Vortrag fehlt, dass der Beklagte zu 1. vorsätzlich gegen das Sichtfahrgebot verstoßen haben sollte, fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass er es billigend in Kauf genommen hat, dass das von ihm geführte Fahrzeug aufgrund seines Fahrverhaltens verunfallt.
Im übrigen hat der Senat im Hinweisbeschluss vom 26.07.2010 ausgeführt, dass bei Würdigung der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass der Kläger während des Unfallereignisses in den Betrieb der Beklagten zu 2. eingegliedert war. Selbstverständlich gab es wie die Beweisaufnahme eindeutig ergeben hat zwischen dem Inhaber des Stammarbeitgebers des Klägers und dem Inhaber der Beklagten zu 2. auch eine vertragliche Absprache betreffend die Überlassung des Klägers. Dass diese Vereinbarung weder zeitlich genau abgegrenzt war noch in schriftlicher Form erfolgt ist, ändert hieran nichts.
Die Berufung der Beklagten musste daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der vom Senat festgesetzte Gegenstandswert für das Berufungsverfahren entspricht der von den Parteien nicht monierten erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, die im übrigen auch von dem Kläger in seiner Berufungsschrift zugrunde gelegt worden ist.