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OLG Düsseldorf Urteil vom 15.11.2011 - I-1 U 255/10 - Zur Anrechnung des Mitverschuldens des bei einem Unfall Getöteten beim Schockschaden des Angehörigen

OLG Düsseldorf v. 15.11.2011: Zur Anrechnung des Mitverschuldens des bei einem Unfall Getöteten beim Schockschaden des Angehörigen




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.11.2011 - I-1 U 255/10) hat entschieden:

  1.  Dass Fußgänger an einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung die Fahrbahn nur bei Grünlicht überqueren dürfen, ist eine elementare Verhaltensregel. Das Auf-die-Fahrbahn-Laufen bei Rot ist in hohem Maße grobfahrlässig. Die Betriebsgefahr des bei Grün in die Kreuzung einfahrenden Kfz tritt hinter dem groben Verschulden des Fußgängers zurück.

  2.  Grundsätzlich kann ein Schockschaden, der durch das Miterleben oder auch durch die Nachricht vom Tode eines Angehörigen ausgelöst wird, einen Schadenersatzanspruch gegen den Unfallverursacher begründen, wenn dieser hierdurch eine Gesundheitsbeschädigung von beträchtlichem Umfang erleidet. Da die rechtlich anerkannte psychisch vermittelte Schädigung nur auf einer besonderen persönlichen Bindung an den unmittelbar Verletzten beruht, muss sich der Angehörige das fremde Mitverschulden des unmittelbar Verletzten analog §§ 254, 242 BGB aus Billigkeitserwägungen anrechnen lassen. Dieses ist hinsichtlich geltend gemachter Schmerzensgeldansprüche auch deswegen zu bejahen, weil das Schmerzensgeld eine nach den Gesamtumständen billige Entschädigung sein soll.




Siehe auch
/ Fußgänger allgemein und Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung
/ und
/7 Berücksichtigung der Betriebsgefahr bei Kfz-Unfällen mit Fußgängern

Gründe:


I.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld von dem Beklagten zu 1. als Fahrer und Halter eines bei der Beklagten zu 2. versicherten Kraftfahrzeugs, weil sie miterlebt hat, wie ihre 19jährige Tochter ... bei einem Verkehrsunfall ums Leben kam.

Am 13.12.2006 befand sich die Klägerin mit ihrer Tochter ... aus erster Ehe, ihrem damaligen Lebensgefährten und heutigen Ehemann, dem Zeugen ..., sowie ihrer eineinhalbjährigen Tochter ... auf der in der Mitte der Straße gelegenen Straßenbahnhaltestelle der ... Straße Richtung Innenstadt von ... . Da die Familie die Straßenbahn verpasst hatte, beabsichtigten sie, über die ... Straße zur ... Straße zu gehen, um von der dortigen Bushaltestelle aus den nächsten Bus in Richtung Innenstadt zu nehmen.

Die Kreuzung ist mit einer Lichtzeichenanlage ausgestattet, die den Fahrzeug- und auch den Fußgängerverkehr regelt. An der Stelle, an der die Familie der Klägerin die Straße überqueren wollte, befinden sich drei Fahrbahnen: Die Linksabbiegespur ist mit einer eigenen Lichtzeichenanlage versehen, auf der mittleren Fahrspur für den Geradeausverkehr sowie der rechten für Rechtsabbieger wird der Verkehr durch eine weitere Ampel geregelt. Der Fußgängerübergang, an dem die Familie stand, ist mit einer Fußgängerampel ausgerüstet.

Die Tochter der Klägerin wollte die Straße überqueren, um den bereits herannahenden Bus zu erreichen und bis zum Eintreffen der weiteren Familienmitglieder anzuhalten. Auf der Linkabbiegerspur stand bei Rotlicht ein Lkw. Der Beklagte zu 1. näherte sich mit seinem Fahrzeug Opel Astra der Kreuzung auf der mittleren Fahrspur für den Geradeausverkehr und fuhr bei Grünlicht in die Kreuzung ein. Das Fahrzeug erfasste die auf die mittlere Fahrspur gelaufene Tochter der Klägerin, schleifte sie mit und überrollte sie, bis es zum Stillstand kam. Die Tochter der Klägerin wurde tödlich verletzt.

Die Klägerin hat behauptet, ihre Tochter sei mit dem Umspringen der Fußgängerampel auf Gelblicht auf die Straße gelaufen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Lichtzeichenanlage für den Fahrzeugverkehr noch Rotlicht gezeigt. Als ihre Tochter erkannt habe, dass sie sich wegen des Umspringens der Ampel die gegenüberliegende Straßenseite bei Rotlicht auf der Straße befunden habe, habe sie versucht zurückzulaufen. Dabei sei sie ausgerutscht und unter das Fahrzeug des Beklagten zu 1. geraten. Dieser sei mit einem fliegenden Start in Erwartung der Ampelschaltung und mit überhöhter Geschwindigkeit auf die Kreuzung zugefahren. Sie, die Klägerin, leide unter massiven psychischen Folgen des Unfalls, die Krankheitswert hätten und sie bis heute stark beeinträchtigten. Insbesondere sei sie nicht in der Lage, den Haushalt und ihre kleine Tochter zu versorgen. Neben einem angemessenen Schmerzensgeld stünde ihr daher Ersatz der Beerdigungskosten sowie des Haushaltsführungsschadens zu. Auch könne sie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere immaterielle und materielle Schäden verlangen.




Die Klägerin hat beantragt,

   die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 55.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2010 zu zahlen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 30.570,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2010 zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge des Verkehrsunfalls vom 13.12.2006 entstanden ist oder zukünftig noch entsteht,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.024,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2010 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, der Verkehrsunfall sei allein von der Tochter der Klägerin zu verantworten. Diese sei bei Rotlicht auf die Straße gelaufen. Hinter dem stehenden Lkw sei sie so plötzlich aufgetaucht, dass der Beklagte zu 1. nicht mehr vor ihr zum Stillstand habe kommen können. Er sei mit ca. 40 km/h auf die Kreuzung zugefahren, die bereits Grünlicht für seine Geradeausrichtung gezeigt habe.

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen abgewiesen. Der Klägerin stünden keine Schmerzensgeld- und sonstige Schadenersatzansprüche aus eigenem Recht zu, weil sie sich das Verschulden ihrer Tochter an der Kollision zurechnen lassen müsse. Hinter dem groben Eigenverschulden der Tochter trete die vom Fahrzeug des Beklagten zu 1. ausgehende Betriebsgefahr vollständig zurück, so dass die Klägerin bereits dem Grunde nach keine Ansprüche aus dem Unfallereignis mit Erfolg geltend machen könne. Als Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Tochter der Klägerin bei Rotlicht die Straße habe überqueren wollen. Sie sei so plötzlich hinter dem auf der linken Fahrspur stehenden Lkw erschienen, dass der Beklagte zu 1. trotz eines Bremsmanövers den Unfall nicht habe vermeiden können. Der Beklagte zu 1. sei auch weder zu schnell gefahren, noch habe er sich der Kreuzung im Wege eines "fliegenden Starts" genähert. Der Aussage des Ehemannes der Klägerin, die Tochter sei bei Gelblicht auf die Straße gelaufen, sei nicht zu folgen, weil seine Aussage widersprüchlich, unklar und durch die Bekundungen der unbeteiligten Zeugen widerlegt sei.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Beklagte zu 1. grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG verschuldensunabhängig hafte. Die Vermeidbarkeit gemäß § 17 Abs. 3 StVG spiele hingegen keine Rolle. Die Begründung, ein sog. "fliegender Start" des Beklagten zu 1. liege nicht vor, weil er auf eine Grünlicht zeigende Ampel losgefahren sei, trage nicht, weil entscheidend sei, wie lange die Lichtzeichenanlage bereits Grünlicht gezeigt habe. Damit stehe auch nicht fest, dass ihre Tochter die Straße bei Rotlicht betreten habe. Zudem sei das Landgericht über Unzulänglichkeiten in den Aussagen der Unfallzeugen hinweggegangen. Die Abstands- und Geschwindigkeitsangaben der Zeugin Flecken seien unzutreffend. Die Zeugin ... habe nur ausgesagt, dass die Ampel gerade im Zeitpunkt der Kollision Rot gezeigt habe. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass dies auch der Fall gewesen sei, als ihre Tochter mit der Straßenüberquerung begonnen habe. Der Zeuge ... sei ein Zeuge, der erst durch den Unfall auf das Geschehen aufmerksam geworden sei und über den vorhergehenden Ablauf keine verlässlichen Aussagen treffen könne. Gleiches gelte für den Busfahrer .... Hingegen könne die Aussage ihres Ehemannes, der als einziger das Geschehen von Beginn an verfolgt habe, nicht in den Hintergrund treten. Ein grobes Eigenverschulden ihrer Tochter liege damit nicht vor. Darüber hinaus mache sie einen Anspruch aus eigenem und nicht aus abgeleitetem Recht ihrer Tochter geltend. Daher müsse sie sich ein etwaiges Mitverschulden ihrer Tochter auch wegen des familienrechtlichen Haftungsprivilegs nicht anspruchsmindernd entgegenhalten lassen.

Die Beklagten halten die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung des Landgerichts für zutreffend. Wegen des zu berücksichtigenden gravierenden Mitverschuldens der Tochter der Klägerin scheide eine Haftung ihrerseits aus.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.10.2011 weist die Klägerin darauf hin, dass bei ihr eine unmittelbare psychische Schädigung aufgrund des Miterlebens des Unfallereignisses vorliege und ihr ein etwaiges Verschulden ihrer Tochter nicht zuzurechnen sei.

Die Akten der Staatsanwaltschaft ... mit dem Aktenzeichen ... lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.




II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Feststellung gemäß § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 11 S. 2 StVG, § 3 PflVG a.F. gegen die Beklagten aufgrund des Unfallereignisses vom 13.12.2006. Zwar ist es bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 1. zu der tödlichen Verletzung der Tochter der Klägerin gekommen, aufgrund dessen die Klägerin eine bei ihr eingetretene depressive Störung mit Krankheitswert angibt. Auch dürfte keine höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG vorliegen. Jedoch führt – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – jedenfalls die gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB gebotene Abwägung der Haftungsanteile der Parteien zu einem Haftungsausschluss der Beklagten. Der Verschuldensanteil der Tochter der Klägerin, den diese sich analog §§ 254, 242 BGB zurechnen lassen muss, wiegt so schwer, dass die den Beklagten zu 1. allein belastende Betriebsgefahr seines Pkws nicht mehr ins Gewicht fällt.

1. Die Beklagten haften grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG a.F. für die bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs entstandenen Schäden. Der Umfang der Haftung ist durch Abwägung der jeweiligen schuldhaften Verursachungsbeiträge gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB zu ermitteln. In diese Abwägung sind alle unstreitigen oder erwiesenen Faktoren einzubeziehen, die zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind (BGH NJW 2007, 506).

a. Auf Seiten der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass ihre Tochter schuldhaft den Verkehrsunfall verursacht hat. Diese hat ihre Sorgfaltspflichten als Fußgängerin aus § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO missachtet. Sie ist bei Rotlicht auf die Fahrbahn gelaufen, ohne den Verkehr auf der ... Straße und damit auch das Fahrzeug des Beklagten zu 1. zu beachten. Damit ist der Tochter der Klägerin nicht nur ein einfacher Sorgfaltsverstoß, sondern ein grob fahrlässiges Fehlverhalten vorzuwerfen. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung: vgl. nur BGH NJW 2007, Seite 2988).

Die Tochter der Klägerin hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt. Dass Fußgänger an einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung die Fahrbahn nur bei Grünlicht überqueren dürfen, ist eine elementare Verhaltensregel. Nach dem Beweisergebnis des Landgerichts stand die Tochter der Klägerin mit ihrer Familie an dem Fußgängerüberweg, um von der Haltestelleninsel auf der Mitte der Fahrbahn die ... Straße zu überqueren. Sie ist sodann bei Rotlicht losgelaufen, um einen in der Querstraße, der ... Straße, ankommenden Bus zu erreichen. Sie lief an einem rechts von ihr auf der Linksabbiegerspur bei Rotlicht für seine Fahrtrichtung wartenden Lastkraftwagen vorbei auf die Straße. Damit war sie für den Geradeausverkehr auf der mittleren der drei Fahrspuren erst sichtbar, als sie hinter dem Lkw die mittlere Fahrbahn erreichte. Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen des Landgerichts aufgrund konkreter Anhaltspunkte bestehen nicht. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH VersR 2004, 1575 = NJW 2003, 3480; Senat vom 11. 5. 2005 - I-1 U 158/03).

Nach den Aussagen der unbeteiligten Zeugen ..., ..., ... und ... sowie der vorliegenden polizeilichen Vernehmung des Zeugen ... (Anlage G 5) ist die Tochter der Klägerin bei Rotlicht auf den Fußgängerüberweg gelaufen. Die Angaben der Zeugin ... zeigen von der Anhörung am Unfallort über die polizeiliche Vernehmung bis zur Aussage in der öffentlichen Sitzung vom 30.09.2011 die jeweils identische Darstellung, dass sie neben der Familie der Klägerin an der Fußgängerkreuzung bei Rotlicht gestanden habe. Dann sei die Tochter der Klägerin bei Rotlicht unvermittelt losgelaufen. Die Aussage der Zeugin ist nachvollziehbar und detailliert. Ihre genaue Aufmerksamkeit für das dem Unfall vorgelagerte Geschehen erklärt sich damit, dass zum einen die Familie der Klägerin neben ihr stand und sie zum anderen selbst überlegte, ob sie den schräg gegenüber auf der ... Straße haltenden Bus noch erreichen könnte.

Auch der Zeuge ..., der sich am Unfalltag noch abends aus eigenem Antrieb bei der Polizei meldete und das Geschehen aus einem Bus heraus verfolgte, hat in seiner ersten telefonischen Anhörung erklärt, die Tochter der Klägerin sei bei Rotlicht auf die Straße gelaufen. Bei seiner polizeilichen Zeugenaussage gab er an, die Fußgängerampel habe noch Rotlicht gezeigt. Er beschrieb das Unfallgeschehen wie die Zeugin ... : Die Tochter der Klägerin habe stoppen und zurücklaufen wollen, sie sei jedoch hierbei ausgerutscht und dann liegend von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. erfasst worden. In seiner Aussage vor der Kammer bestätigte der Zeuge, er sei sich sicher, dass die Tochter der Klägerin bei Rotlicht auf die Straße gelaufen sei.

Auch aus der Aussage der Zeugin ..., die unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. fuhr, lässt sich schlussfolgern, dass die Tochter der Klägerin bei Rotlicht die Straße überqueren wollte. Die Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung wiederholt, dass die Ampel für den Geradeausverkehr bereits längere Zeit Grünlicht zeigte. Sie erklärte ausdrücklich, sie habe zu keinem Zeitpunkt ein Gelblicht beobachtet. Dies beinhaltet zugleich, dass die Ampelanlage nicht gerade erst auf Grünlicht geschaltet hatte und die Tochter der Klägerin den Fußgängerüberweg nicht in der letzten Gelbsekunde betreten hat. Auch wenn die Zeugen in diesem Zusammenhang keine genaue zeitlichen Angaben über die Länge der Grün- bzw. Rotphase machten und ihre räumlichen Abstandsangaben Ungenauigkeiten aufweisen mögen, so schildern sie alle kein Umschalten der Lichtzeichenanlage, sondern beginnen ihre jeweilige Aussage mit der bereits eingetretenen Rotphase – für den Fußgängerverkehr - bzw. der Grünphase – für den Fahrzeugverkehr in Geradeausrichtung der ... Straße. Auch dies verdeutlicht, dass die Fußgängerampel nicht gerade erst von Gelb- auf Rotlicht umgeschaltet hatte, als die Tochter der Klägerin auf die Straße lief.

An dieser Bewertung ändern auch einige Widersprüchlichkeiten der Aussage des Zeugen ... nichts. Die größte Abweichung besteht darin, dass der Zeuge ... gesehen haben will, dass die Tochter der Klägerin stehend vom Fahrzeug des Beklagten zu 1. erfasst und zunächst auf die Motorhaube aufgeladen wurde. Dies war jedoch den nachvollziehbaren Ausführungen des im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf – 51 Js 284/07 - tätig gewordenen Sachverständigen ... (Bl. 57 d.A.) nicht der Fall, weil sich Unfallspuren gerade nicht auf der Motorhaube fanden. Während alle anderen Zeugen einen Lkw auf der Linksabbiegespur gesehen haben, befand sich dort nach der Aussage des Zeugen ... ein dunkler Kleintransporter. Auch gibt der Zeuge in der polizeilichen Vernehmung an, er habe zufällig bereits das dem Unfall vorgelagerte Geschehen beobachtet, also insbesondere auch das Gespräch zwischen der Klägerin und ihrer Tochter, bevor diese auf die Straße lief. In der mündlichen Verhandlung erklärt er sodann erstmals, er habe erstmals auf die Tochter der Klägerin und die Ampel geachtet, als diese losgelaufen sei. Jedoch sind diese Abweichungen der Aussage des Zeugen ... angesichts der anderen Zeugenaussagen, die eindeutig und übereinstimmend ein beginnendes Überqueren der Tochter der Klägerin bei Rotlicht beschreiben, zu vernachlässigen.

Auch dass die Zeugin ... sich ganz sicher war, dass die Tochter der Klägerin nicht zu Fall kam, bevor sie vom Fahrzeug des Beklagten zu 1. erfasst wurde, vermag das Beweisergebnis nicht maßgeblich zu erschüttern. Zwar hätte die Zeugin ..., die in einem Transporter hinter dem Beklagten zu 1. fuhr, aufgrund ihrer höheren Sitzposition mutmaßlich über das Fahrzeug des Beklagten zu 1. hinweg auf das Unfallgeschehen sehen und es genau wahrnehmen können. Andererseits ist gerade der Moment der Kollision durch Abläufe in Sekundenbruchteilen gekennzeichnet, die zu einer im Detail unzutreffenden subjektiven Wahrnehmung führen können, ohne dass deswegen die Glaubhaftigkeit der gesamten Aussage der Zeugin in Zweifel zu ziehen ist.

Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auf die Widersprüchlichkeit der Aussage des Ehemannes der Klägerin hingewiesen hat. Dieser hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht wie auch bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet, die Tochter der Klägerin sei bei Gelblicht auf die Straße gelaufen. Auch sei das herankommende Fahrzeug des Beklagten zu 1. deutlich zu schnell gefahren. Bei der ersten Anhörung bei der Polizei, der wegen der Zeitnähe besonderes Gewicht zukommt, hat er hingegen ausgesagt, er wisse nicht, ob die Fußgängerampel zu diesem Zeitpunkt Rot- oder Gelblicht gezeigt habe und machte überdies keine Angaben zu einer überhöhten Geschwindigkeit. Die Widersprüchlichkeit im Aussageverhalten mindert die Beweiskraft der Aussage erheblich und steht damit dem Beweisergebnis, das auf den Aussagen der unbeteiligten Zeugen beruht, nicht entscheidend entgegen.




b. Ein die Betriebsgefahr des Fahrzeugs erhöhendes unfallursächliches Mitverschulden des Beklagten zu 1. liegt dagegen nicht vor. Der Beklagte zu 1. ist weder mit einem sog. "fliegenden Start" in die Kreuzung eingefahren, noch sind eine Geschwindigkeitsübertretung oder ein Aufmerksamkeits- oder Reaktionsverschulden feststellbar.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist entsprechend dem Beweisergebnis des Landgerichts davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1. nicht im Zuge eines sog. "fliegenden Starts" auf die Kreuzung zugefahren ist, so dass sich die Betriebsgefahr erhöht hätte. Zum einen ist eine Annäherung mit ca. 40 km/h innerorts an eine Ampel, die etwa 10 m vor Erreichen der Haltelinie auf Grünlicht umspringt, nicht als sog. "fliegender Start" anzusehen (vgl. OLG Karlsruhe RuS 1985, 189). Auch eine Sichtbehinderung muss den Fahrer nicht zu einer besonders langsamen Fahrweise veranlassen (OLG Karlsruhe a.a.O.).

Die vorgenannten Zeugen haben einen solchen "fliegenden Start" des Beklagten zu 1. dergestalt, dass dieser auf die noch Rotlicht zeigende Ampel bis auf wenige Meter heranfuhr, um so schnell wie möglich nach dem Umschalten auf Grünlicht in die Kreuzung einzufahren, nicht bestätigt. Vielmehr haben die Zeugin ... in der mündlichen Verhandlung und der polizeilich vernommene Zeuge ... ausgesagt, sie selbst seien bei Grünlicht auf die Ampelkreuzung ...Straße / ... Straße zugefahren. Da – wie bereits festgestellt – die Tochter der Klägerin auf die Straße bei Rotlicht gelaufen ist, zeigte die Lichtzeichenanlage für den Beklagten zu 1. zu diesem Zeitpunkt dementsprechend Grünlicht. Denn auch wenn sich die Gelblichtphasen der Fußgängerampel und des Geradeausverkehrs überlappen, sind auch nach dem Vortrag der Klägerin die Schaltungen für Rot- und Grünlicht ohne Überschneidung. Der Beklagte zu 1. ist nach der Aussage der ihm folgenden Zeugen ... und des polizeilich vernommenen Unfallzeugen ... mit etwa 40 km/h gefahren. Auch die weiteren unbeteiligten Zeugen haben keine höhere Geschwindigkeit des Beklagten zu 1. beobachtet. Soweit der Zeuge ... anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eine Geschwindigkeit des Beklagten zu 1. von mindestens 70 km/h angibt, ist dem zum einen wiederum entgegenzuhalten, dass der Zeuge dies unmittelbar im Anschluss an den Unfall nicht erklärt hat. Angesichts der Widersprüchlichkeit seiner Angaben und der entgegenstehenden Aussagen der unbeteiligten Zeugen kann die Klägerin eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1. nicht beweisen. Ein Aufmerksamkeits- und Reaktionsverschulden, für das objektive Anhaltspunkte nicht gegeben sind, behauptet die Klägerin nicht.

Nach den vorstehenden Ausführungen war der Beklagte zu 1. auch nicht gehalten, mit geringerer Geschwindigkeit als 40 km/h auf die Kreuzung zuzufahren. Angesichts der für ihn Grünlicht zeigenden Ampelschaltung durfte er darauf vertrauen, dass seine Vorfahrt nicht behindert wird und Fußgänger seinen Vorrang beachten. Ein Fahrer eines Kraftfahrzeugs muss nicht damit rechnen, dass ein Fußgänger unvermittelt achtlos auf die Straße laufen würde (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 30.01.2003, Az.: 14 U 146/02, zitiert aus juris). Die Tochter der Klägerin ist zudem für den Beklagten zu 1. unvermittelt hinter dem links stehenden Pkw aufgetaucht, so dass er sie nicht erblicken und reagieren konnte, bevor sie auf die von ihm genutzte Fahrspur lief. Der Unfall war damit für den Beklagten zu 1. nicht vermeidbar. Auch dieses ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ein Kriterium dafür, ob einen Unfallbeteiligten ein unfallursächliches Mitverschulden trifft (vgl. Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Aufl. 2011, Teil 4 Rdnr. 373).


c. Angesichts dieser Gesamtumstände ist es gerechtfertigt, die lediglich beim Beklagten zu 1. verbleibende Betriebsgefahr hinter dem schwerwiegenden Mitverschulden der Tochter der Klägerin vollständig zurücktreten zu lassen. Haftet der Halter nur aus der Gefährdungshaftung, kann dessen Haftungsquote bei grobem Verschulden des verletzten Fußgängers auf null sinken (BGH, VersR 1969, 518; VersR 1966, 877, Senat, DAR 1975, 331, Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Auflage 2010, § 9 StVG, Rn. 18; weitere Beispiele in Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Auflage, Rn. 412).

Zwar dürfte sich der Zusammenstoß für den Beklagten zu 1. nicht als ein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG darstellen. Jedoch kann auch unter Berücksichtigung des § 7 StVG in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung bei einem groben Eigenverschulden eines nicht motorisierten Verkehrsteilnehmers dieser zu 100 % für die Folgen eines Kollisionsereignisses haftbar sein. Auch nach der neuen Fassung des § 7 Abs. 2 StVG bleibt es dabei, dass eine Enthaftung für die nach § 7 StVG begründete Betriebsgefahr über § 9 StVG möglich ist. Die reine Betriebsgefahr des motorisierten Verkehrsteilnehmers hat kein höheres Gewicht als vor der Neufassung des § 7 StVG (Senat, Urt. v. 24.05.2011, Az: I – 1 U 240/10 m. Hinweis auf OLG Nürnberg VersR 2005, 1096).

2. Das erhebliche, die Haftung der Beklagten ausschließende Mitverschulden der Tochter muss sich die Klägerin auf ihre geltend gemachten Schmerzens- und Schadenersatzansprüche anrechnen lassen.

Grundsätzlich kann ein Schockschaden, der durch das Miterleben oder auch durch die Nachricht vom Tode eines Angehörigen ausgelöst wird, einen Schadenersatzanspruch gegen den Unfallverursacher begründen, wenn dieser hierdurch eine Gesundheitsbeschädigung von beträchtlichem Umfang erleidet. Diese Gesundheitsbeschädigung kann dann ausgleichspflichtig sein, wenn sie über die Auswirkungen hinausgeht, die nahe Angehörige in dieser Situation des Verlustes erfahrungsgemäß erleiden müssen (vgl. grundlegend BGHZ 56, 163; zuletzt aufgegriffen in BGH VersR 2007, 803). Dabei ist entgegen der von der Klägerin nochmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.10.2011 vertretenen Auffassung grundsätzlich nicht entscheidend, ob der Angehörige den Schockschaden aufgrund des Miterlebens des tödlichen Unfallgeschehens oder in Folge einer überbrachten Todesnachricht erleidet. Denn in beiden Fallkonstellationen begründet das verwandtschaftliche Näheverhältnis einen Kausalitätszusammenhang zum Unfallereignis, den sich der Fahrzeughalter und sein Versicherer zurechnen lassen müssen. Erleidet ein im Übrigen am Unfallgeschehen unbeteiligter Dritter allein aufgrund des Miterlebens eines Unfalls gesundheitliche Schäden, haftet der Unfallverursacher nicht, weil eine solche Folge nicht adäquat kausal zum Unfallereignis ist.

Da somit die rechtlich anerkannte psychisch vermittelte Schädigung nur auf einer besonderen persönlichen Bindung an den unmittelbar Verletzten beruht, muss sich der Angehörige das fremde Mitverschulden des unmittelbar Verletzten analog §§ 254, 242 BGB aus Billigkeitserwägungen anrechnen lassen (vgl. BGH a.a.O.). Dieses ist hinsichtlich geltend gemachter Schmerzensgeldansprüche auch deswegen zu bejahen, weil das Schmerzensgeld eine nach den Gesamtumständen billige Entschädigung sein soll. Wird aber die Gesundheitsbeschädigung und auch die Möglichkeit eines Ersatzanspruchs durch das Näheverhältnis zu dem unmittelbar Geschädigten hervorgerufen, kann dessen Mitverschulden, das bei eigenen Ansprüchen gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen ist, nicht außer Acht gelassen werden. Anderenfalls käme man zu unannehmbaren Ergebnissen. Auch der in den genannten Billigkeitserwägungen enthaltene Spielraum führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass bei einer besonderen Tragik des Unfallgeschehens das Mitverschulden des tödlich verletzten Angehörigen keine Berücksichtigung finden dürfe. Die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des OLG Hamm (BeckRS 1981, 31207884 = VersR 1982, 557) basiert darauf, dass die dortige Anspruchstellerin Ersatz für ihren Schockschaden trotz eines erheblichen Mitverschuldens ihres getöteten Ehemannes erhielt, weil Insasse in diesem Pkw zugleich eines ihrer Kinder war, das ebenfalls zu Tode kam. Das getötete Kind hätte sich für eigene Ansprüche ein Mitverschulden des Ehemannes und Vaters nicht anrechnen lassen müssen, so dass das OLG Hamm zu Recht davon Abstand nahm, insoweit eine Aufteilung des Schockschadens im Hinblick auf die jeweilige Bindung vorzunehmen.



Auch das sog. Familienprivileg, das gemäß § 1664 BGB für Eltern einen milderen Haftungsmaßstab vorsieht, begründet keinen Anspruch der Klägerin. Die Tochter der Klägerin war zum einen zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits volljährig, so dass die für das Verhältnis von Eltern zum minderjährigen Kind geltende Norm nicht greift. Zum anderen führt das Familienprivileg dazu, dass ein Kind sich nicht das Mitverschulden eines Elternteils bei einer Anspruchstellung gegen dritte Schädiger anrechnen lassen muss (vgl. BGHZ 103, 338). Das Familienprivileg erfasst damit die vorliegende Sachverhaltskonstellation ebenso wenig wie die Frage einer Zurechnung nach § 278 BGB, den die Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.10.2001 aufwirft.

3. Da weder aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Klägerin weder ein Anspruch aus eigenem Recht noch ein solcher aus abgeleitetem Recht der Tochter zusteht, entfallen Ausführungen zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug: 95.570,06 €.

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