1. |
Dass Fußgänger an einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung die Fahrbahn nur bei Grünlicht überqueren dürfen, ist eine elementare Verhaltensregel. Das Auf-die-Fahrbahn-Laufen bei Rot ist in hohem Maße grobfahrlässig. Die Betriebsgefahr des bei Grün in die Kreuzung einfahrenden Kfz tritt hinter dem groben Verschulden des Fußgängers zurück.
| 2. |
Grundsätzlich kann ein Schockschaden, der durch das Miterleben oder auch durch die Nachricht vom Tode eines Angehörigen ausgelöst wird, einen Schadenersatzanspruch gegen den Unfallverursacher begründen, wenn dieser hierdurch eine Gesundheitsbeschädigung von beträchtlichem Umfang erleidet. Da die rechtlich anerkannte psychisch vermittelte Schädigung nur auf einer besonderen persönlichen Bindung an den unmittelbar Verletzten beruht, muss sich der Angehörige das fremde Mitverschulden des unmittelbar Verletzten analog §§ 254, 242 BGB aus Billigkeitserwägungen anrechnen lassen. Dieses ist hinsichtlich geltend gemachter Schmerzensgeldansprüche auch deswegen zu bejahen, weil das Schmerzensgeld eine nach den Gesamtumständen billige Entschädigung sein soll.
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 55.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2010 zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 30.570,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2010 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge des Verkehrsunfalls vom 13.12.2006 entstanden ist oder zukünftig noch entsteht, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.024,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2010 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen.
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