- | Weiterführende Links |
- | Allgemeines |
1. | Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. z.B. Beschluss vom 19.08.2014, Az.: VI ZR 308/13, NJW 2014, 3300) darf der Ersatzanspruch des Fußgängers, den im Gegensatz zu den Beklagten keine Gefährdungshaftung trifft, gem. § 9 StVG, § 254 BGB nur gekürzt werden, wenn feststeht, dass er den Schaden durch sein Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet hat. |
2. | Die volle Haftung ohne Berücksichtigung der Betriebsgefahr trifft Fahrer und Halter des Kfz auch dann, wenn ungeklärt bleibt, wie die Ampelschaltung zum Zeitpunkt des Fahrbahnquerens durch den Fußgänger war. |