Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Hamm Beschluss vom 16.08.2006 - 2 Ss OWi 348/06 - Zur Zulässigkeit eines zu Beginn der Hauptverhandlung gestellten Entpflichtungsantrags

OLG Hamm v. 16.08.2006: Zur Zulässigkeit eines zu Beginn der Hauptverhandlung gestellten Entpflichtungsantrags und zur Gehörsverletzung bei Nichtbefassung des Gerichts mit den Entschuldigungsgründen


Das OLG Hamm (Beschluss vom 16.08.2006 - 2 Ss OWi 348/06) hat entschieden:
  1. Der Betroffene kann den Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG auch noch zu Beginn der Hauptverhandlung nach Aufruf der Sache durch seinen Verteidiger stellen, wenn noch nicht zur Sache selbst verhandelt worden ist.

  2. Ein Urteil verletzt den Anspruch des Betroffenen auf Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sich das Amtsgericht mit den Gründen, die der Betroffene für seinen Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen geltend gemacht hat, nicht befasst hat. Die Ablehnung des Antrags des Betroffenen, ihn von der Verpflichtung zum Erscheinen zu entbinden, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren aufgrund der Verfahrensrüge überprüfbar; das Gericht hat sich deshalb im Urteil mit der Frage auseinander zu setzen, warum es dem Antrag des Betroffenen nicht entsprochen hat.

Siehe auch Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen und Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:

I.

Der Landrat des Kreises S hat gegen den Betroffenen wegen einer am 26. Oktober 2004 in S auf der BAB A ... begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung am 30. November 2004 einen Bußgeldbescheid erlassen und eine Geldbuße von 75 € festgesetzt. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene, vertreten durch seinen Verteidiger, Einspruch eingelegt. Die Vollmacht des Verteidigers vom 22. November 2004 berechtigt diesen ausdrücklich zur Vertretung "auch nach §§ 233 I, 234 StPO". Das Amtsgericht setzte einen Hauptverhandlungstermin auf den 4. Mai 2005 an. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2005 beantragte der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden zu werden. In dem Schriftsatz heißt es: ".... räumt Herr E ein, das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt gefahren zu haben. Herr E bestreitet eine ordnungsgemäße Ermittlung der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung". Zudem wurden Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen gemacht. Der Antrag schließt mit: "Weitere Erklärungen kann und wird Herr E in der Hauptverhandlung nicht abgeben.". In der Hauptverhandlung vom 4. Mai 2005 ist der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden. Die Hauptverhandlung wurde sodann ausgesetzt und neuer Hauptverhandlungstermin auf den 18. Mai 2005 bestimmt. Der Betroffene und der Messbeamte wurden geladen. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2005 beantragte der Betroffene sodann erneut, von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung am 18. Mai 2005 entbunden zu werden. Der Schriftsatz entspricht im Wesentlichen inhaltlich den Angaben des Betroffenen in seinem Schriftsatz vom 3. Mai 2005. Das Amtsgericht lehnte mit Beschluss vom 10. Mai 2005 den Antrag des Betroffenen ab, "da seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich erscheint".

In der Hauptverhandlung am 18. Mai 2006 erschien der Betroffene nicht; der geladene Zeuge war ebenfalls nicht erschienen. Das Verfahren wurde ausgesetzt und beschlossen, neuen Termin von Amts wegen anzuberaumen. Nachdem dem Betroffenen verschiedene Messunterlagen zur Verfügung gestellt worden waren, wurde Hauptverhandlungstermin auf den 7. Dezember 2005 anberaumt, der jedoch wegen Erkrankung des Zeugen nicht durchgeführt werden konnte. Das Amtsgericht terminiert dann neu auf den 22. Februar 2006. In diesem Termin, in dem der Betroffene nicht erschienen war, beantragte der Verteidiger unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 3. Mai 2006, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. Das Amtsgericht hat diesen Antrag in der Hauptverhandlung nicht beschieden, sondern durch das angefochtene Urteil den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Die Entscheidung ist formularmäßig begründet.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.


II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig gestellt, form- und fristgerecht begründet worden und hat auch in der Sache Erfolg. Da die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 € beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den so genannten weniger bedeutsamen Fällen nur zuzulassen zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 OWiG) oder, wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Verfahrensweise des AG verletzt den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), so dass die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen war.

1. Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der der Betroffene die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, entspricht den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Danach muss bei einer Verfahrensrüge der Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutrifft (Senat in StraFo 2004, 281 = VRS 107, 120 = zfs 2004, 584; siehe auch noch Senat in NStZ-RR 1999, 23 = VRS 99, 60 = StraFo 1999, 132 = NZV 1999, 220; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 79 Rn. 27 d; Junker in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 1750). Wird die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt, muss in der Begründungsschrift durch entsprechenden Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt werden, dass ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt.

a) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt einen Anspruch darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen und dem Betroffenen nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (OLG Köln NZV 1999, 264; 1992, 419; OLG Hamm StraFo 2004, 281 = VRS 107, 120 = zfs 2004, 584). Bleibt der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung fern und wird daraufhin der Einspruch des Betroffenen durch Urteil gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so kann die Einspruchsverwerfung das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzen, wenn rechtzeitig vorgebrachte und hinreichende Entschuldigungsgründe von dem erkennenden Gericht nicht berücksichtigt worden sind (vgl. BayObLG DAR 2003, 463; OLG Köln NZV 1999, 264, 265) oder einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG) zu Unrecht nicht entsprochen worden ist (vgl. BayObLG DAR 2000, 578; OLG Hamm, a.a.O.; Göhler, a.a.O. § 80 Rn. 16b).

Vorliegend hat der Betroffene durch seinen Verteidiger zu Beginn des Hauptverhandlungstermins am 22. Februar 2006 einen wirksamen Entbindungsantrag gestellt. Nach Auffassung des Senats kann der Betroffene den Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG auch noch zu Beginn der Hauptverhandlung nach Aufruf der Sache durch seinen Verteidiger stellen, wenn noch nicht zur Sache selbst verhandelt worden ist. Der Senat schließt sich in dieser in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage der überwiegenden Auffassung an, die einen solchen Antrag für zulässig hält (offen gelassen von BGH VRS 103, 383; wie hier OLG Brandenburg zfs 2004, 235; OLG Naumburg zfs 2002, 595 (596); Senge in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 73 Rn. 19; Stephan in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 1412 mit weiteren Nachweisen; offen gelassen von OLG Köln NZV 1999, 436; VRS 1997, 187; VRS 1995, 429 und OLG Karlsruhe NZV 2006, 50 = VRR 2005, 392, das allerdings zu der vom Senat vertretenen Ansicht neigt; a.A. Göhler, a.a.O., § 73 Rn. 4 und wohl auch der hiesige 4. Senat für Bußgeldsachen im Beschluss vom 29. April 2004, 4 Ss OWi 195/04). Zur Begründung ist insoweit (ebenso OLG Naumburg, a.a.O., und OLG Brandenburg, a.a.O.) auf die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 73 OWiG zu verweisen. Danach kann der Richter "in bestimmten Fällen noch in der Hauptverhandlung einen Antrag zurückweisen" (BT-Drucksache 13/3691, S. 8). Wenn aber der Amtsrichter noch in der Hauptverhandlung eine Sachentscheidung über den Entbindungsantrag treffen kann, ist nicht nachvollziehbar, dass der bevollmächtigte Vertreter des Betroffenen einen - zulässigen - Entbindungsantrag nicht mehr nach Aufruf der Sache stellen können soll.

Der Entbindungsantrag des Verteidigers war auch nicht deshalb unwirksam, weil es in der mit der Rechtsbeschwerdebegründung in Fotokopie vorgelegten Vollmacht vom 22. November 2004 (nur) heißt: "… wird hiermit (…) Vollmacht erteilt zur Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen (§§ 302, 375 StPO) einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) zur Vertretung nach § 411 II StPO und mit ausdrücklicher Ermächtigung nach §§ 233 I, 234 StPO, zur Empfangnahme von Ladungen nach § 145 a III StPO …". r Ermächtigung nach §§ 233 I, 234 StPO, zur Empfangnahme von Ladungen nach § 145 a III StPO …". , die §§ 73, 74 OWiG also nicht genannt werden. Die erteilte Vollmacht ermächtigte den Verteidiger, wie sich aus der ausdrücklichen Aufnahme der Begriffe "Vertretung" und "Verteidigung" ergibt, nicht nur zu einer Tätigkeit als Verteidiger und damit als Beistand (§ 137 Abs. 1 StPO), sondern auch zur Tätigkeit als Vertreter der Betroffene (BGHSt 9, 356/357; BayObLG NJW 1956, 838/839; OLG Köln NJW 1969, 705/706; OLG Düsseldorf StV 1992, 154). Unbeachtlich ist hierbei, dass in der Vollmachtserklärung nicht ausdrücklich auf das OWiG, sondern nur auf Vorschriften der StPO hingewiesen ist. Denn zum einen ist nach dem Wortlaut Vollmacht zur Vertretung in Strafsachen "und" Bußgeldsachen erteilt. Zum anderen ist eine Vertretung bei Abwesenheit im Rahmen eines Strafverfahrens, die in der Vollmacht ausdrücklich erwähnt ist, regelmäßig von weit reichenderer Bedeutung und Gewichtigkeit als eine Vertretung im Bußgeldverfahren, so dass eine Einschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht für das Bußgeldverfahren einen zusätzlichen Hinweis hätte erwarten lassen (so auch OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Mai 2006, 3 Ss OWi 430/06). Dass der Betroffene in der Hauptverhandlung in diesem Sinne vertreten wurde, folgt aus der - vorgetragenen - Anwesenheit des mit einer Vertretungsvollmacht nach § 73 Abs. 3 OWiG versehenen Verteidigers (vgl. OLG Köln VRS 43, 127/128).

b) Bei der demnach vorliegenden Rüge der unzulässig unterbliebenen Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen obliegt es dem Betroffenen darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht seinem Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hätte stattgeben müssen. Der Betroffene muss also darlegen, aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts unter keinen Umständen hätte erwarten dürfen. Hierzu ist es erforderlich, den im Bußgeldbescheid erhobenen Tatvorwurf und die konkrete Beweislage im Einzelnen vorzutragen (vgl. OLG Hamm StraFo 2004, 281 = VRS 107, 120 = zfs 2004, 584; OLG Köln NZV 1998, 474; Göhler, a.a.O., § 74 Rn. 48 c). In diesem Zusammenhang ist in aller Regel auch darzulegen, wann und mit welcher Begründung der Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt worden ist und wie das Gericht diesen Antrag beschieden hat (OLG Hamm, a.a.O.). Da der Anspruch auf rechtliches Gehör zudem nur dann verletzt ist, wenn die erlassene Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei hat (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811), müssen in der Begründungsschrift konkret die Tatsachen dargelegt werden, anhand derer die Beruhensfrage geprüft werden kann (vgl. BGHSt 30, 331; OLG Hamm, a.a.O.; vgl. auch noch Beschluss vom 24. Februar 2000, 4 Ss OWi 114/00; OLG Köln NZV 1992, 419; vgl. auch Göhler, a.a.O., Rn. 16 , 16i).

Vorliegend ermöglicht die Rechtsbeschwerdebegründungsschrift des Betroffenen eine Überprüfung seitens des Rechtsbeschwerdegerichts, ob nach diesen Grundsätzen eine Versagung rechtlichen Gehörs vorliegt. In der Begründungsschrift werden u.a. das Hauptverhandlungsprotokoll vom 22. Februar 2006 sowie der in Bezug genommene Schriftsatz vom 3. Mai 2005 für den Antrag auf Entbindung des Betroffenen zum persönlichen Erscheinen vollständig wiedergegeben. Aus der Begründungsschrift ergibt sich weiter, dass dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wird. Der Begründungsschrift ist ferner zu entnehmen, dass und mit welcher Begründung der Betroffene einen Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt hat. Ferner wird dargelegt, dass dieser Antrag vom Gericht nicht im Sinne des Betroffenen beschieden worden ist. Schließlich ist der Begründungsschrift zu entnehmen, dass der Betroffene eine Einlassung zur Sache abgegeben und außerdem erklärt hat, dass er in der Hauptverhandlung keine weitere Einlassung zur Sache abgeben werde. Der Zulassungsantrag ist damit in zulässiger Weise begründet worden.

2. Der Zulassungsantrag ist auch begründet, da die Verfahrensweise des Amtsgerichts den Anspruch auf rechtliches Gehör des Betroffenen verletzt.

a) Über diese Frage hat, auch nach Zulassung der Rechtsbeschwerde der Senat in der Besetzung mit nur einem Richter zu entscheiden (so ausdrücklich für den Rechtszustand nach der Änderung des § 80a OWiG durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz BGH, Beschluss vom 14. September 2004, 4 StR 62/04, bei Tepperwien DAR 2005, 241; zum früheren Recht schon OLG Celle DAR 2004, 595; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Düsseldorf, DAR 2001, 515; OLG Köln NZV 1998, 476; OLG Naumburg NStZ-RR 2004, 122; Göhler, a.a.O., § 80 a Rn. 6).

b) Das angefochtene Urteil verletzt schon deshalb den Anspruch des Betroffenen auf Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich das Amtsgericht mit den Gründen, die der Betroffene für seinen Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen geltend gemacht hat, nicht befasst hat. Die Ablehnung des Antrags des Betroffenen, ihn von der Verpflichtung zum Erscheinen zu entbinden, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren aufgrund der Verfahrensrüge überprüfbar; das Gericht hat sich deshalb im Urteil mit der Frage auseinander zu setzen, warum es dem Antrag des Betroffenen nicht entsprochen hat (OLG Hamm VRS 107, 124 = DAR 2004, 662 und u.a. auch noch Beschlüsse in 1 Ss OWi 664/03 sowie in 4 Ss OWi 3/04;; vgl. auch BayObLG DAR 2001, 371; DAR 2000, 578; OLG Köln zfs 2002, 254, 255; Göhler, a.a.O., § 73 Rn. 16; KK-OWiG/Senge, a.a.O., § 74 Rn. 39). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Der Tatrichter hat die Verwerfung lediglich formelhaft begründet und in den Urteilsgründen nicht im Einzelnen dargelegt, weshalb dem Entbindungsantrag nicht stattgegeben wurde und aus welchen Gründen es die Anwesenheit des Betroffenen trotz der erfolgten Einlassung für erforderlich gehalten hat. Dies verletzt den Betroffenen in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG (OLG Hamm VRS 107, 124 = DAR 2004, 662; ähnlich Senat in DAR 2003, 430 = VRS 105, 228 = NZV 2003, 588).

Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör ist im Übrigen aber auch dadurch verletzt, dass das Amtsgericht dem Entbindungsantrag des Betroffenen nach § 73 Abs. 2 OWiG nicht stattgegeben hat, obwohl es hätte stattgeben müssen. Nach § 73 Abs. 2 OWiG entbindet das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht (mehr) in das Ermessen des Gerichts gestellt (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. u.a. BayObLG DAR 2001, 371; OLG Karlsruhe zfs 2005, 154; OLG Hamm zfs 2004, 584; OLG Dresden zfs 2003, 374; Göhler, a.a.O., § 73 Rn. 5; Stephan in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 1421). Vielmehr ist das Gericht verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. u.a. OLG Hamm, a.a.O.).

Dieser Verpflichtung ist der Tatrichter vorliegend nicht nachgekommen. Der Verteidiger des Betroffenen hatte unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 3. Mai 2005 u.a. mitgeteilt, dass der Betroffene seine Fahrereigenschaft einräume. Er hatte außerdem erklärt, dass der Betroffene darüber hinaus im Hauptverhandlungstermin keine weitere Einlassung zur Sache abgeben werde. Aufgrund dieser Angaben war klargestellt, dass von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin keine weitergehende Aufklärung des Tatvorwurfs zu erwarten war (vgl. nur KK-OWiG/Senge, a.a.O., § 73 Rn. 29 m.w.N..). Die Aufklärung des Sachverhalts konnte ohne Schwierigkeiten durch die gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige Einführung der schriftlichen Erklärungen vom 3. und 6. Mai 2005 gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 erfolgen (vgl. dazu schon zum früheren Recht OLG Frankfurt NJW 1993, 2129 (Ls.); OLG Zweibrücken NZV 1994, 372; Göhler NStZ 1994, 74 in der Anm. zu OLG Frankfurt, a.a.O.). Eine schriftsätzliche Erklärung des Verteidigers mit Vertretungsvollmacht steht einer schriftlichen Sacheinlassung des Betroffenen gleich (vgl. Stephan, a.a.O.; Rn. 1415). Insoweit hätte das Amtsgericht dem Entbindungsantrag des Betroffenen nach § 73 Abs. 2 OWiG stattgeben müssen. Angesichts seiner Vertretungsvollmacht hätte der Verteidiger zudem ohne weiteres auch Erklärungen für den Betroffenen abgeben können.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Inhalt des Antrags vom 6. Mai 2005. Im Gegensatz zum Antrag vom 3. Mai 2005 wird hier zwar zusätzlich ausgeführt: "Herr E meint, zum Zeitpunkt der Messung auf den Tachometer geschaut und festgestellt zu haben, dass die von ihm gefahrene Geschwindigkeit jedenfalls deutlich unterhalb der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeit lag, Herr E meint, dass die von ihm gefahrene Geschwindigkeit in einem Bereich von etwa 90 km/h gelegen hat. Vor diesem Hintergrund bestreitet Herr E eine ordnungsgemäße Ermittlung der ihm zur Laste gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung.", so dass insoweit davon auszugehen sein könnte, dass der Betroffene doch weitergehende Angaben zum Vorfall machen konnte und wollte, so dass die Aufklärungspflicht des Tatrichters dann das Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung geboten hätte. Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet den Tatrichter jedoch nur, zur Erforschung der Wahrheit alle die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zu nutzen, von denen bei noch bestehendem Aufklärungsbedarf eine weitere Aufklärung der Sache zu erwarten ist. Das bedeutet, dass nur dann, wenn die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung einen solchen Aufklärungserfolg, der aber nur "wesentliche Gesichtspunkte des Sachverhalts" betreffen muss, verspricht, für seine Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen Raum ist. Andererseits muss dem Entbindungsantrag entsprochen werden, wenn feststeht, dass von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ein Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung nicht erwartet werden kann (KK-OWiG/Senge, a.a.O., § 73 Rn. 24 m.w.N.; vgl. auch die Nachweise bei Stephan, a.a.O.; Rn. 1418 ff.). Aufgrund der aber auch in diesem Schriftsatz vom 6. Mai 2005 ausgesprochenen eindeutigen und unmissverständlichen Erklärung, "Weitere Erklärungen kann und wird Herr E in der Hauptverhandlung nicht abgeben", war eine weitere Aufklärung der Sache durch das Erscheinen des Betroffenen nicht zu erwarten. Einen dahingehenden Erfahrungssatz, Betroffene würden unter dem Eindruck der Hauptverhandlung häufig doch von ihrem Recht zur Äußerung Gebrauch machen, gibt es nicht (vgl. KK-OWiG/Senge, a.a.O., § 73 Rn. 27).


III.

Nach allem war somit die Rechtsbeschwerde zuzulassen und das angefochtene Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Der Senat verkennt bei seiner Entscheidung nicht die Schwierigkeiten des Tatgerichts eine Hauptverhandlung durchführen zu können, die dazu geführt haben, dass das Verfahren wegen eines am 26. Oktober 2004 begangenen Verkehrsverstoßes immer noch nicht erledigt ist. Er weist allerdings darauf hin, dass der Tatrichter diesen langen Zeitablauf ggf. dadurch hätte vermeiden können, dass er in der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2005, in der sowohl der Betroffene als auch der Zeuge C nicht erschienen waren, von der Möglichkeit der Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG Gebrauch gemacht hätte, nachdem der Entpflichtungsantrag des Betroffenen vom 6. Mai 2005 durch Beschluss vom 10. Mai 2005 abgelehnt worden war. Der Senat hat insoweit bereits darauf hingewiesen, dass von der Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG das Gericht grundsätzlich nicht deshalb Abstand nehmen muss, weil außer dem Betroffenen in der Hauptverhandlung auch ein Zeuge ausgeblieben ist (vgl. Senat in DAR 1996, 33 = NZV 1996, 164 = NStZ-RR 1996, 115 = VRS 1990, 436).