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OLG Hamm Beschluss vom 02.11.2006 - 4 Ss OWi 742/06 - Zur Verwerfung des Einspruchs beim Nichterscheinen des Betroffenen nach Zurückverweisung

OLG Hamm v. 02.11.2006: Zur Verwerfung des Einspruchs beim Nichterscheinen des Betroffenen nach Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht


Das OLG Hamm (Beschluss vom 02.11.2006 - 4 Ss OWi 742/06) hat entschieden:
Ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur der Rechtsfolgenausspruch eines Urteils mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben worden und erscheint der Betroffene in der neuen Hauptverhandlung nicht, so kommt eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht in Betracht.


Siehe auch Säumnis des Betroffenen bzw. Angeschuldigten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren und Verwerfung des Einspruchs nach Zurückverweisung bei Nichterscheinen des Betroffenen


Gründe:

I.

Durch den Bußgeldbescheid des Kreises T2 vom 27. Juni 2005 ist gegen den Betroffenen wegen unerlaubten Wendens auf Kraftfahrstraßen eine erhöhte Geldbuße von 170,00 Euro und - unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG - ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden. Auf seinen Einspruch ist der Betroffene durch das Amtsgericht Soest am 13. Dezember 2005 wegen "fahrlässigen Wendens auf der durchgehenden Fahrbahn der Kraftfahrstraße" zu einer Geldbuße von 170,00 Euro verurteilt worden. Außerdem ist gegen ihn unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden.

Auf seine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 28. März 2006 das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und insoweit die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Soest zurückverwiesen.

Durch das nunmehr angefochtene Urteil des Amtsgerichts Soest vom 15. August 2006 ist der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Kreises T2 vom 27. Juni 2005 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen worden, weil der Betroffene in der Hauptverhandlung unentschuldigt ausgeblieben sei. Hiergegen hat der Betroffene rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt und mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Ein mit der Rechtsbeschwerde zugleich eingelegter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung ist als unbegründet verworfen worden.


II.

Die Sache war gemäß § 80 a Abs. 3 S. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts auf den Senat in der Besetzung mir drei Richtern zu übertragen, da die Rechtsfrage zu klären ist, ob eine Verwerfung des Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG auch dann zulässig ist, wenn eine vorangegangene amtsgerichtliche Entscheidung entweder wegen einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Anfechtung oder wegen Aufhebung nur des Rechtsfolgenausspruchs durch das Rechtsbeschwerdegericht im Schuldspruch rechtskräftig geworden ist.


III.

Die auf die Sachrüge von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Frage, ob das Amtsgericht den Umfang seiner Prüfungs- und Feststellungspflicht verkannt hat, ergibt, daß das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 13. Dezember 2005 und der Beschluß des Senats vom 28. März 2006 einer Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG entgegenstanden und das Amtsgericht deshalb seiner Verpflichtung, über die Rechtsfolgen der vom Betroffenen Ordnungswidrigkeit neu zu befinden, durch die angefochtene Entscheidung nicht nachgekommen ist.

Ob nach Aufhebung eines Sachurteils durch das Rechtsbeschwerdegericht die Verwerfung des Einspruchs bei unerlaubter Abwesenheit des Betroffenen zulässig ist, wird unterschiedlich beurteilt (vgl. zum Meinungsstand Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 74 Rdnr. 24; KK-OWiG-Senge, OWiG, 2. Auflage, § 74 Rdnr. 21; OLG Stuttgart, VRS 101, 128 ff., OLG Köln, VRS 98, 217 ff., , jeweils m.w.N. ). Soweit die Verwerfung des Einspruchs auch in einem solchen Fall für zulässig gehalten wird, wird das mit der durch das OWiGÄndG vom 17. Dezember 1997 eingeführten Neuregelung des § 74 Abs. 2 OWiG begründet, nach der der Einspruch zwingend zu verwerfen ist, wenn der Betroffene unerlaubt der Hauptverhandlung ferngeblieben ist. Außerdem wird auf praktische Schwierigkeiten hingewiesen, wenn der Betroffene zur Hauptverhandlung nicht erscheint.

Diese Frage ist aber, soweit ersichtlich, bisher obergerichtlich nur für den Fall entschieden worden, daß das vorangegangene Urteil insgesamt aufgehoben worden ist (vgl. OLG Stuttgart, VRS 101, 128 ff.; OLG Köln VRS 98, 217 ff.; OLG Stuttgart, NJW 2002, 978 ff.). Ob diese Ansicht auch im Fall der Aufhebung des vorangegangenen Urteils nur im Rechtsfolgenausspruch gelten soll, ist, soweit ersichtlich, bisher offen gelassen worden (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., S. 130).

Diese Rechtsfrage beantwortet der Senat in dem Sinne, daß nach vorangegangener Aufhebung nur des Rechtsfolgenausspruchs durch das Rechtsbeschwerdegericht in einer neuen Hauptverhandlung eine Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht zulässig ist. Durch die Entscheidung des Betroffenen, nur den Rechtsfolgenausspruch der vorangegangenen Entscheidung anzufechten bzw. durch die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im übrigen nur den Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, stehen der Schuldspruch und die dem Schuldspruch zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen rechtskräftig fest. Nur dieser und nicht etwa die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des Bußgeldbescheides sind damit Grundlage für das weitere Verfahren, also der noch ausstehenden Bußgeldbemessung.

Der Konflikt zwischen der zwingenden Anordnung des § 74 Abs. 2 OWiG und der eingetretenen Teilrechtskraft der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung ist nach Ansicht des Senats dahin zu lösen, daß der Teilrechtskraft der Vorrang einzuräumen ist. Die Verwerfung des Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG mit der Folge der Herstellung der Rechtskraft des Bußgeldbescheides stünde - möglicherweise - in unüberwindbarem Widerspruch zu der bestehenden Teilrechtskraft des ersten Urteils. Dieser Konflikt kann auch nicht befriedigend dadurch gelöst werden, daß - zudem gesetzlich in § 74 Abs. 2 OWiG auch nicht vorgesehen - festgestellt wird, daß sich die dem Schuldspruch zugrundeliegende Ordnungswidrigkeit nach dem zunächst ergangenen Urteil richtet, der Rechtsfolgenausspruch aber nach dem Bußgeldbescheid, da die rechtskräftig feststehenden Feststellungen von dem Vorwurf des Bußgeldbescheides abweichen können. Es ist auch nicht sachgerecht, eine Einspruchsverwerfung in solchen Fällen zuzulassen, in denen die rechtskräftigen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils nicht von dem Vorwurf des Bußgeldbescheides abweichen, weil die Frage der Zulässigkeit der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG nach Ansicht des Senats nur einheitlich und nicht fallbezogen beantwortet werden kann (so im Ergebnis auch KK-OWiG-Senge, a.a.O.).

Der Senat verkennt nicht die möglichen praktischen Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, daß ein Betroffener die Durchführung der Hauptverhandlung durch Abwesenheit unmöglich macht oder gar torpediert. Eine Lösung dieser Problematik könnte darin bestehen, daß im Falle des unerlaubten Fernbleibens in der Hauptverhandlung ein Verzicht auf die oder eine Verwirkung der Anwesenheitsrüge zu sehen sein könnte.

Das angefochtene Urteil ist daher mit den Feststellungen aufzuheben, und die Sache ist an das Amtsgericht Soest zurückzuweisen. Das Amtsgericht wird auf der Grundlage der rechtskräftigen Feststellungen nunmehr eine Bemessung der Rechtsfolgen vorzunehmen haben. Dabei wird es auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu befinden haben, da deren Erfolg noch nicht feststeht.














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