Das Verkehrslexikon
Verwerfung des Einspruchs nach Zurückverweisung bei Nichterscheinen des Betroffenen
Verwerfung des Einspruchs nach Zurückverweisung bei Nichterscheinen des Betroffenen
Gliederung:
Einleitung:
Bleibt der von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht nach § 73 Abs. 2 OWiG entbundene Betroffene in dieser ohne genügende Entschuldigung aus, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache auch dann zwingend durch Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen, wenn in demselben Verfahren schon einmal ein (erstes) Verwerfungsurteil durch das Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen worden war.
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Allgemeines:
Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen
Säumnis des Betroffenen bzw. Angeschuldigten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren
Säumnis des Verteidigers in der Hauptverhandlung
OLG Hamm v. 02.11.2006:
Ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur der Rechtsfolgenausspruch eines Urteils mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben worden und erscheint der Betroffene in der neuen Hauptverhandlung nicht, so kommt eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht in Betracht.
OLG Celle v. 14.11.2011:
Der Senat ist - anders als das OLG Hamm (Beschluss vom 2. November 2006, 4 Ss OWi 742/06) - der Auffassung, dass das Amtsgericht den Einspruch eines nicht vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid auch dann gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verwerfen darf, wenn das vorangegangene Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben worden war, und legt die Sache daher zur Entscheidung der Rechtsfrage dem BGH vor.
OLG Hamm v. 22.03.2012:
Ein Verwerfungsurteil gem. § 74 Abs. 2 OWiG darf jedenfalls auch dann erlassen werden, wenn ein vorangegangenes Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht insgesamt aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden war, und das aufgehobene Urteil nicht zu Gunsten des Betroffenen von den Rechtsfolgen des Bußgeldbescheides abweicht.
BGH v. 18.07.2012:
Das Amtsgericht hat den Einspruch des nicht vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen und unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen auch dann nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen, wenn das vorausgegangene Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen worden war.
OLG Bamberg v. 24.10.2012:
Bleibt der von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht nach § 73 Abs. 2 OWiG entbundene Betroffene in dieser ohne genügende Entschuldigung aus, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache auch dann zwingend durch Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen, wenn in demselben Verfahren schon einmal ein (erstes) Verwerfungsurteil durch das Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen worden war.
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Verschlechterungsverbot:
Das Verschlechterungsverbot
OLG Braunschweig v. 20.12.2001:
Das Verschlechterungsverbot des StPO § 358 Abs 2 S 1 iVm OWiG § 79 Abs 3 S 1 gilt auch nach einem Prozessurteil, in dem eine Sachentscheidung nicht ergangen ist, dh (hier) nach einem Urteil durch das der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen Terminssäumnis des Betroffenen verworfen worden ist, für das weitere Verfahren nach der Einlegung der Rechtsbeschwerde.
OLG Jena v. 02.06.2003:
Im Rechtsbeschwerdeverfahren gilt das Verschlechterungsverbot. Dieses erstreckt sich auch auf das Verfahren nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
OLG Hamm v. 12.08.2004:
Ist das Urteil des Amtsgerichts auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin aufgehoben worden, stellt es einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot dar, wenn in der neuen Hauptverhandlung zwar die Geldbuße herabgesetzt, aber erstmalig ein Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt wird.
OLG Karlsruhe v. 30.08.2010:
Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG hinsichtlich der Rechtsfolgen (hier: einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung) gilt auch für ein Urteil, mit dem der Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid wegen Terminssäumnis nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen wurde, für das weitere Verfahren nach Einlegung Rechtsbeschwerde und Urteilsaufhebung.
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