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OLG München Urteil vom 29.04.2011 - 10 U 4208/10 - Erwerbsschaden wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung

OLG München v. 29.04.2011: Zur Beweislast für Erwerbsschaden bei Frühverrentung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung


Das OLG München (Urteil vom 29.04.2011 - 10 U 4208/10) hat entschieden:
  1. Ist die Versetzung in den Ruhestand ausschließlich wegen des gesundheitlichen Zustandes des Beamten ausgesprochen worden, hat das Zivilgericht nur zu prüfen, ob die Frühpensionierung eine adäquate Folge des Unfalls ist. Unerheblich ist in Fällen wie dem vorliegenden, ob der Beamte Vorerkrankungen hat, da der Schädiger bekanntlich keinen Anspruch hat, nur auf einen Gesunden zu treffen. Es ist daher erforderlich, auch über den Gesundheitszustand des Geschädigten vor dem Unfall Feststellungen zu treffen. Der Geschädigte hat ergänzend zum Ablauf des Verkehrsunfalls bzw. den gesundheitlichen Auswirkungen des Unfalls auf sie unmittelbar und in der Zeit danach vorzutragen. Weiter hat er lückenlos darzulegen, ob und inwieweit längere Zeit davor und bis zum Unfall erkrankt war (sekundäre Darlegungslast). Das Gericht hat dann zum Einen den Unfallhergang zu untersuchen, wobei womöglich die Erholung eines biomechanischen Gutachtens unumgänglich sein kann. Danach ist ggf. durch fachmedizinische Gutachten zu klären, inwieweit die gesundheitliche Situation des Geschädigten vor dem Unfall auch Auswirkungen auf die Zeit nach dem Unfall hatte.

  2. Ein Unfallgeschädigter erspart sich durch den Wegfall seiner Beschäftigung berufsbedingte Aufwendungen, die im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen sind, weil sie in einem inneren Zusammenhang mit dem erlittenen und vom Schädiger zu tragenden Erwerbsschaden stehen, so dass beide Positionen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Recheneinheit verbunden sind. Die Höhe der ersparten Aufwendungen kann bei mangelndem konkretem Vortrag im Rahmen des Schätzungsermessens nach § 287 ZPO pauschal mit 10% des Nettoeinkommens bewertet werden.

  3. Steuervorteile des Geschädigten müssen nur dann im Wege des Vorteilsausgleichs angerechnet werden, als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten. Angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen ist eine nähere Berechnung eines Steuervorteils nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Geschädigte außergewöhnliche Steuervorteile erzielen kann. Der Schädiger trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich eine Ausgleichung von Vorteilen ergibt, und dass nur außergewöhnliche Steuervorteile, die nach Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verbleiben, zu einer Anrechnung führen. Allerdings trifft den Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast, die auf dem Umstand beruht, dass allein er Zugang zu der Frage hat, welche Steuervorteile sich aus der Beteiligung für ihn ergeben.

  4. Grundsätzlich kann der Erwerbsschaden nach dem Bruttoverdienst berechnet werden, weil auch eine Schadensersatzrente wegen Erwerbsschadens (§ 842 BGB) nach § 24 Nr. 1 lit. a EStG der Einkommensteuer unterliegt. Derartige als Ersatz für entgangene Einnahmen gewährte Entschädigungen tragen im Allgemeinen, da sie unter die "Einkünfte" i.S. von § 2 Abs. 1 EStG fallen, einen vom Geschädigten abzuführenden Steueranteil in sich. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 53, 132, 138 und 74, 103, 116) wird ein auf den Schaden anrechenbarer Steuervorteil grundsätzlich durch die den Geschädigten hinsichtlich der Schadensersatzleistung treffende Steuerpflicht ausgeglichen, ohne dass die Beträge im Einzelfall festgestellt zu werden brauchen.


Siehe auch Einkommensnachteile und Personenschaden


Gründe:

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Erwerbsschadensersatz aus einem Verkehrsunfall (gleichzeitig Dienstunfall) vom 13.09.2001 geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 11.08.2010 (Bl. 105/116 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG Ingolstadt hat nach Beweisaufnahme die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 33.490,12 € nebst Zinsen und ab 01.01.2008 bis 31.03.2017 eine monatliche Rente von 734,64 € zu zahlen. Weiter wurde festgestellt, dass die Beklagte bei Neufestsetzung der Versorgungsbezüge verpflichtet ist, den dann neu zu berechnenden Erwerbsschaden zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat ein in einem vorausgehenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren erholtes Gutachten vom 17.08.2006 (Bl. 140/200 der Beiakte M 5 K 04.6421 VG München), einschließlich der Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. D. vor dem VG vom 15.05.2007 (Anlage K 9) verwertet und den Sachverständigen ergänzend am 14.04.2010 (Bl. 91/95 d.A.) angehört. Die Ruhestandsversetzung der Klägerin, die verbeamtete Fachlehrerin für textiles Gestalten war, seitens des Freistaats Bayern sei adäquate Folge des Unfalls gewesen. Wie sich aus dem erholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D. ergebe, hat die Klägerin zwar nicht, wie in früheren Gutachten festgestellt und wie von der Klägerin behauptet, eine posttraumatische Belastungsstörung, sondern unfallbedingt eine Agoraphobie mit Panikstörung erlitten. Ansprüche bis 03.02.2004 seien durch einen Vergleich mit Abfindungserklärung vom 03.02.2004 (Anlage K 1) abgegolten, es sei auch eine Steuerersparnis von jährlich 900,00 € abzuziehen, im Übrigen sei die Klage jedoch begründet.

Gegen dieses der Klägerin am 17.08.2010, der Beklagten am 16.08.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.09.2010 (Bl. 128/129 d. A.), die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.09.2010 Berufung eingelegt. Diese wurden von den Parteien jeweils nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsätzen vom 02.11.2010 (Klägerin, Bl. 140/148 d. A.) und vom 17.11.2010 (Beklagte, Bl. 150/161 d.A.) begründet.

Die Klägerin beantragt,
  1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ingolstadt, Aktenzeichen 33 O 626/08, vom 11.08.2010 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 49.807,67 € zu bezahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2008 sowie Nebenkosten in Höhe von 1.890,91 €, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.1.2008.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 29.016,50 € an die Klägerin zu bezahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2008.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.11.2010 monatlich 878,74 € zu bezahlen, fällig zum 01. jeden Monats. Nach Neufestsetzung der Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz hat die Klägerin 25% des dann für die Klägerin maßgeblichen Grundgehalts an die Klägerin zu bezahlen.

  4. Hilfsweise: Das Urteil des LG Ingolstadt aufzuheben und an das LG Ingolstadt zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
Das Urteil des Landgerichts Ingolstadt zum Az. 33 O 626/08, verkündet am 14.04.2010, wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderungen vom 07.11.2010 (Klägerin, Bl. 166 d. A.) und vom 29.11.2010 (Beklagte, Bl. 162/165 d.A.), die Repliken vom 26.01.2011 (Beklagte, Bl. 169 d. A.) und vom 21.03.2011 (Klägerin, Bl. 172/186 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 25.03.2011 (Bl. 187/189 d. A.) Bezug genommen.


B.

Die statthaften sowie form- und fristgerecht eingelegten und begründeten, somit zulässigen Berufungen haben in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg.

I.

Das Landgericht hat nach derzeitigem Verfahrensstand zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Erwerbsschaden teilweise bejaht. Soweit das Landgericht entgegen der Behauptung der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt ist, die Klägerin hätte unfallbedingt keine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erlitten, ist dies aufgrund der fehlerhaft durchgeführten Beweisaufnahme ebenfalls nicht tragfähig.

1. Die Alleinhaftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Auch liegt unzweifelhaft ein Dienstunfall i.S.v. § 31 BeamtVG vor. Nähere Umstände zum Unfallgeschehen vor und nach der Kollision sind jedoch mit wenigen Ausnahmen (etwa die Airbagauslösung) unbekannt. Das Landgericht hat die Parteien nicht gemäß § 139 I ZPO aufgefordert, zum Unfallgeschehen näher vorzutragen, obwohl es hinsichtlich der Beurteilung, ob bei der Klägerin durch den Unfall eine PTBS entstanden ist, unverzichtbar ist, das Unfallgeschehen näher aufzuklären. Denn schon im psychiatrischen Gutachten Dr. K. vom 18.02.2004 (für den Freistaat Bayern), auf das sich der Sachverständige Prof. Dr. D. bezieht, wird ohne tatsächlich Prüfung nur vermutet, dass ein schwerer Unfall - als Voraussetzung für das unfallbedingte Entstehen einer PTBS - nicht vorlag (Anhörung des Prof. Dr. D. vor dem VG, vgl. Prot. des VG München vom 15.05.2007, Anl. K 9, S. 3). Das Landgericht hätte dementsprechend erkennen müssen, dass diese unverzichtbare Vorfrage noch ungeklärt ist. Wäre der Sachverständige Prof. Dr. D. in der Anhörung vor dem Landgericht darauf angesprochen worden, hätte er erläutern müssen, weshalb hier kein schwerer Unfall i.S.d. Voraussetzungen für die Annahme einer PTBS vorliegt. Hätte er hierauf keine gesicherte Antwort geben können, wovon nach dem Akteninhalt auszugehen ist, hätte das Erstgericht dieser Frage nachgehen müssen. Dies war schon deshalb unverzichtbar, da bereits Gutachten vorlagen, wie das Gutachten, das der Frühpensionierung der Klägerin (Anlage K 8) zu Grunde lag bzw. das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. vom 18.02.2003 (Bl. 78/93 Beiakte VG München, a.a.O.), die eine PTBS attestiert hatten und eine wie erforderlich fundierte Auseinandersetzung mit diesen abweichenden Diagnosen ohne Klärung der Diagnoseparameter unmöglich ist. Damit hat das Erstgericht gegen seine grundlegende Verpflichtung verstoßen, den ihm zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 428; BGH, VersR 2008, 1265; BGH, VersR 2004, 790, jeweils m.w.N.).

2. Die vom Erstgericht durchgeführte Beweisaufnahme einschließlich der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigt nicht den Schluss, die Klägerin habe nachgewiesen, dass die Pensionierung auf unfallbedingten gesundheitlichen Gründen beruht (vgl. BGH VersR 1969, 75 [Rdnr. 24]).

a) Ist die Versetzung in den Ruhestand ausschließlich wegen des gesundheitlichen Zustandes des Beamten ausgesprochen worden, der sich aus dem erlittenen Verkehrsunfall entwickelt hat, so endet damit die Nachprüfbarkeit des Verwaltungsakts durch die ordentlichen Gerichte; es kann nicht geltend gemacht werden, die Pensionierung sei wegen der Unfallfolgen nicht sachlich geboten gewesen (BGH in stRspr. seit VersR 1959, 132 [134], z.B. VersR 1961, 595 [596] und 638 [639]; 1967, 953 [954]; 1969, 75 [76] und 538; 1972, 975; 1983, 488; OLG Frankfurt a.M. NZV 1993, 471 [472] = VRS 86 [1994] 17 [19]; OLG Bamberg OLGR 1998, 231; KG KGR 1998, 416 [418]; OLG Karlsruhe VersR 1998, 1115 [1116] und OLGR 1998, 431 [432]).

b) Das Zivilgericht hat nur zu prüfen, ob die Frühpensionierung eine adäquate Folge des Unfalls ist (BGH VersR 1964, 1207 [1208]; 1969, 75 [76]), letztlich also, ob sich der ihr zugrunde liegende gesundheitliche Zustand aus dem Verkehrsunfall entwickelt hat oder nicht.

c) Unerheblich ist in Fällen wie dem vorliegenden, ob der Beamte Vorerkrankungen hat, da der Schädiger bekanntlich keinen Anspruch hat, nur auf einen Gesunden zu treffen (BGHZ 132, 341 [345]; 137, 142 [145]; speziell für Fallgestaltungen wie der vorliegenden OLG Bamberg OLGR 1998, 231; KG KGR 1998, 416 [418]; OLG Karlsruhe OLGR 1998, 431 [432]; Drees VersR 1987, 739 [744 sub III 7]), solange nicht der adäquate Kausalzusammenhang oder der Rechtswidrigkeitszusammenhang unterbrochen worden ist, wie in den Fällen, wo anlässlich des Unfalls eine andere, zur Frühpensionierung in dem betreffenden Zeitraum führende Erkrankung zu Tage getreten ist (BGH VersR 1968, 800 [802]; OLG Hamm NZV 2001, 171 [172]).

d) Ausweislich der beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts München (Az. M5 K04.0421) wurde die Klägerin mit Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 11.10.2002 (dort Anlage K 1) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Diese Versetzung wurde begründet entsprechend einem Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 31.07.2002 (dort Anlage K 2) mit einem Gesundheitszeugnis vom 29.07.2002 (dort Anlage K 3), wonach die Klägerin nach einem Unfall (nicht infolge) ausgeprägte psychische Beeinträchtigungen entwickelt habe.

e) Das Landgericht hätte daher im ersten Schritt überprüfen müssen, ob sich diese psychischen Beeinträchtigungen tatsächlich erst nach dem Unfall entwickelt haben oder ob diese nicht, wie die Beklagte behauptet hat, bereits vor dem Unfall vorhanden waren und nach dem Unfall fortdauerten. Für eine bereits länger währende einschlägige Erkrankung spricht, dass die Klägerin auch vor dem Unfall bereits in psychotherapeutischer Behandlung war und damals (seit 1997) identische Symptome Gegenstand der Behandlung waren. Diese Behandlung stellte sich nicht nur als Beratung anlässlich der Trennung vom Ehegatten, sondern als therapeutische Intervention in einer psychischen Belastungssituation dar (vgl. GA Prof. Dr. D. S. 39). Weiter ist zu beachten, dass die Trennung von ihrem Ehegatten, die die Klägerin als Grund für die damalige Behandlung angegeben hat, im Jahr 1999 erfolgte und die Scheidung erst im Jahr 2000 vollzogen wurde, wie sich aus einem ärztlichen Attest der P. Fachklinik vom 15.07.2002 ergibt, den die Klägerin als Anlage K 15 vorgelegt hat. Dies legt den Schluss nahe, dass psychische Probleme der Klägerin nicht 1997 beendet waren.

Die Klägerin behauptet dagegen, dass sie vor dem Unfall psychisch und körperlich beschwerdefrei war. Der SV Prof. Dr. D. hat diese Behauptung in seinem GA auf S. 61 und in seiner Anhörung vor dem VG ungeprüft übernommen (Prot. des VG München v. 15.05.2007, Anl. K 9, S. 3), obwohl er, wie er unmittelbar vorher darstellte, bei der Klägerin eine Tendenz zur Verharmlosung ihrer früheren Beschwerden festgestellt hat (vgl. a.a.O. S. 2/3) und er entgegen dem Standard ärztlicher Begutachtung diese Angaben nicht u. a. durch Anforderung des sog. Vorerkrankungsverzeichnisses für die Klägerin überprüft hat (im GA K. [Anl. K 17] wird im März 2010 festgestellt, dass Unterlagen über die psychische Situation der Klägerin vor dem Unfall fehlen [S. 19]). Auch das Erstgericht setzt sich mit dieser Frage und mit dem Gutachten K. nicht auseinander. Dies wäre erforderlich gewesen, da dieses Gutachten hinsichtlich der Krankheitsdisposition deutlich vom Gutachten Prof. Dr. D. abweicht.

Am 11.09.2001, also 2 Tage vor dem Unfall, wurde ein MRT der HWS angefertigt (GA Prof. Dr. Dü. - Anl. K 14 - S. 12). Angeblich war die Klägerin ab Juni 2001 orthopädisch völlig beschwerdefrei (vgl. Bericht über die Vorbefunde im GA D. S. 3), unklar ist, weshalb dann aber im September 2001 vor dem Unfall ein MRT der HWS angefertigt wurde. Näheres ist unbekannt, weil das Erstgericht nicht geklärt hat, aufgrund welcher Diagnose die Klägerin von welchem Arzt vor dem Unfall zum MRT geschickt wurde. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. D. in seiner Anhörung vom 15.05.2007 auf Unterlagen von Frau „Dr.“ B. sowie auf „ärztliche Unterlagen“ Bezug nimmt (Prot. des VG München v. 15.05.2007, Anl. K 9, S. 2/3), sind diese weder dem Gutachten beigefügt noch bei der Anhörung vorgelegt worden. Ohne diese Unterlagen konnte das Erstgericht seiner Pflicht zur umfassenden und kritischen Prüfung des Gutachtens nicht genügen, es hätte sie anfordern müssen oder sie hätten, wenn der Verfügungsberechtigte keine Erlaubnis zur Herausgabe erteilte, nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. OLG Stuttgart NJW 1981, 2581; Schneider, Beweis, Rz. 1426).

Zusammengefasst lässt sich daher feststellen, dass eine Prüfung, ob sich der gesundheitliche Zustand aus dem Verkehrsunfall entwickelt hat oder nicht, schon deshalb nicht sachgerecht erfolgt ist, weil sich der gerichtlich bestellte Gutachter und ihm folgend das Gericht mit der Krankheitsgeschichte der Klägerin vor dem Unfall nicht zureichend beschäftigt haben, obwohl auf Grund einer Vielzahl von Ungereimtheiten auf der Hand liegt, dass die Angabe der Klägerin, vor dem Unfall gesund und beschwerdefrei gewesen zu sein, womöglich unzutreffend ist. Auch hier ist das Landgericht seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung der Streitsache nicht nachgekommen (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 428; BGH, VersR 2008, 1265; BGH, VersR 2004, 790, jeweils m.w.N.).

f) Aus den gerade beschriebenen Gründen ergibt sich weiter, dass die von Prof. Dr. D. getroffene Diagnose, der das Erstgericht kritiklos gefolgt ist, die Klägerin habe entgegen aller bisherigen Diagnosen eine unfallbedingte Agoraphobie mit Panikstörung erlitten, nach den bisherigen Feststellungen nicht tragfähig ist.

Dem Gutachten fehlt jegliche Substanz, weshalb die attestierte Agoraphobie unfallbedingt entstanden ist. Das liegt zum Einen an der fehlenden Überprüfung des Gesundheitszustands der Klägerin vor dem Unfall (s.o. Ziff. I. 2. e), zum Anderen aber auch daran, dass der Gutachter weder in seinem schriftlichen Gutachten noch in seinen mündlichen Anhörungen auch nur ansatzweise erläutert, weshalb diese psychische Störung unfallbedingt entstanden sein soll. Eine nachvollziehbare Begründung erscheint derzeit schon deshalb ausgeschlossen, da jegliche Feststellungen zum Unfallgeschehen selbst und den körperlichen und psychischen Belastungen im unmittelbaren Umfeld des Unfalls fehlen (s.o. Ziff. I. 1.).

Weiter erfordert die Diagnose (vgl. auch ICD-10 F40.01 oder DSM-IV 300.21) selbst eine nähere Begründung, weshalb sich eine Agoraphobie unfallbedingt entwickelt haben soll.

Denn die Diagnose Panikstörung mit Agoraphobie wird wie folgt beschrieben:
„Die Diagnose Panikstörung mit Agoraphobie fasst zwei sehr häufig gemeinsam auftretende Störungen zusammen. Bei Menschen, die an diesen Störungen leiden kommt es aufgrund der sehr unangenehmen und als massiv bedrohlich erlebten Panikanfälle zu starken Einschränkungen im Leben. Das wiederholte Auftreten von Panikanfällen bezeichnet man als Panikstörung. Die Panikstörung ist häufig verbunden mit der Sorge vor neuen Anfällen (Erwartungsangst) und der Angst vor den Folgen erneuter Anfälle. Infolge der Panikanfälle werden dann sehr häufig verschiedene Situationen (beispielsweise Bus, Zug, Reisen) entweder nicht mehr aufgesucht oder können nur noch mit großem Unwohlsein und Unruhe überstanden werden. Dieses Problem bezeichnet man als Agoraphobie, die durchaus auch alleine (d.h. ohne Panikanfälle) auftreten kann.

Häufig befürchten Betroffene, sie seien verrückt oder kurz vor dem Durchdrehen. Während einer Panikattacke erleben die Patienten sehr große Angst und viele körperliche Symptome, viele befürchten dabei zu sterben oder einen Herzinfarkt zu bekommen. Dennoch ist ein Panikanfall nicht gefährlich. Das, was Betroffene erleben, ist extrem unangenehm und auch tatsächlich vorhanden - für den Körper selbst aber weder schädlich noch gefährlich. Es handelt sich um eine starke Angstreaktion. Im Unterschied zu Reaktionen in Gefahrensituationen, die bei allen Menschen auftreten, wird bei Betroffenen die Angstreaktion jedoch in einer Situation ausgelöst, die eigentlich ungefährlich ist.

Da die Attacken von allen Betroffenen als nahezu unerträglich erlebt werden, ist es verständlich, dass sie am liebsten nie wieder eine solche Attacke erleben möchten. Um weitere Anfälle zu verhindern, schränken sich viele Betroffene sehr stark ein. Dieses Verhalten kann zu Folgeproblemen wie Depressionen, Alkoholabhängigkeit und Suizidabsichten führen. Ganz sicher führt es aber dazu, dass das Leben immer weiter eingeengt wird und die Angst schließlich in vielen Lebensbereichen die Hauptrolle spielt. Dadurch ist die Lebensqualität der Betroffenen erheblich beeinträchtigt.“

(aus http://www.psychologie.tu-dresden.de/i2/klinische/therapie/panik/panik.html)
Da (wie gerade beschrieben) diese Panikattacken gerade nicht in gefährlichen Situationen ausgelöst werden, erhellt sich der Bezug zu einem Unfallgeschehen ohne nähere Erläuterungen schon vom Ansatz her nicht. Insoweit ist auch bedeutsam, dass selbst im Gesundheitszeugnis vom 29.07.2002 (vgl. die beigezogenen VG-Akten, dort Anlage K 3) von Panikattacken nicht die Rede war.

In diesem Zusammenhang ist weiter zu bemängeln, dass der Sachverständige seine Diagnose ausschließlich auf die Angaben der Klägerin gestützt hat. Dies kann nicht ausreichend sein, wenn der Sachverständige einräumte, dass die Klägerin ihren Gesundheitszustand vor dem Unfall beschönigt und nach dem Unfall dramatisiert, ihren Angaben also gerade nicht unbesehen gefolgt werden kann. Unwidersprochen hat die Beklagte in der Berufungsbegründung auch vorgetragen (vgl. S. 8 = Bl. 157 d.A.), dass der Sachverständige in einem Parallelprozess vor dem Landgericht Ingolstadt mitteilte, dass er eine Panikattacke der Klägerin selbst nicht festgestellt hat, sondern die geschilderten „Anfälle“ nur vom Hörensagen kennt. Da die Agoraphobie traditionell mit einer Angst vor großen Menschenmengen, großen Plätzen und weiten Reisen beschrieben wird, erschließt sich ohne nähere Erläuterung nicht, weshalb Angstzustände in diesem Zusammenhang nicht verifizierbar sein sollen. Was die Schilderung von Symptomen betrifft, ermöglicht ein Internetzugang heutzutage eine derartige Fülle von Informationen, dass es jedenfalls in den Fällen, in denen ein Sachverständiger selbst den Verdacht von Aggravation äußert, nicht ausreicht, eine Diagnose mit so weitreichenden Folgen für den Schädiger bzw. dessen Versicherung allein auf Angaben der Anspruchstellerin zu stützen. Auch bei einem medizinischen Sachverständigen muss als Mindestvoraussetzung verlangt werden, dass er diese forensische Ausgangslage wahrnimmt und ihr Rechnung trägt. Dem folgend darf auch das Gericht derart auf unsicherer Tatsachengrundlage getroffene Diagnosen nicht kritiklos übernehmen.

g) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs liegt in der Nichtbeachtung der privatgutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. F. vom 01.08.2008, die die Beklagte als Anlage B 1 vorgelegt hat. Diese wurde weder dem Sachverständigen Prof. Dr. D. vorgelegt (vgl. Anhörung des Sachverständigen vom 14.04.2010), noch beschäftigt sich das Gericht mit diesem Privatgutachten. Das allein stellt einen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (vgl. auch BGH, NJW-RR 2011, 428).

h) Ungeklärt blieb auch die Problematik, dass selbst bei Unterstellung einer unfallbedingten Agoraphobie mit Panikstörung die Frage der unfallbedingten Dienstunfähigkeit nicht gleichsam automatisch mitgeklärt ist. Zutreffend hat die Klägerin zwar darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass sich die vom Freistaat Bayern der Frühpensionierung zugrunde gelegte posttraumatische Belastungsstörung als zutreffend erwiesen hätte, eine Überprüfung, ob daraus eine dauernde Dienstunfähigkeit folgt, seitens des Zivilgerichts entzogen ist. Eine Überprüfung dürfte auch ausscheiden, wenn die Alternativdiagnose vergleichbare Krankheitsfolgen zeitigt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn der Gutachter hat ausgeführt hat, dass die Beschwerden bei einer einschlägigen psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung (insbesondere verhaltenstherapeutische Verfahren) überwindbar gewesen wären. Eine Expositions- bzw. Konfrontationstherapie, die im Rahmen einer kognitiven Verhaltenstherapie durchgeführt wird, ist zwar sehr aufwändig, dafür aber, wie schon der Sachverständige feststellte, sehr wirksam, so dass die entscheidende Frage, ob die Klägerin auch wegen der Agoraphobie mit Panikstörung dauerhaft dienstunfähig gewesen wäre, mit hoher Wahrscheinlichkeit deshalb verneint werden kann (diese ist „überwindbar“). Das Landgericht hat somit ohne nähere Prüfung Gründe für die Frühpensionierung ausgetauscht und dabei nicht erkannt, dass dadurch im Lichte der hier entscheidenden Unfallkausalität sonstige notwendige Voraussetzungen für eine Frühpensionierung weggefallen sind.

i) Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Landgericht weiteren relevanten Sachvortrag der Beklagten missachtet hat (vgl. auch Seite 10 der Berufungsbegründung der Beklagten, dort Ziff. 3). Die Beklagte hat unter Beweisangeboten eine Vielzahl von anderen Gründen dargelegt, weshalb die Ruhestandsversetzung der Klägerin erfolgt ist. Dies wurde vom Erstgericht nicht untersucht. Unter der Voraussetzung, dass die Klägerin womöglich gesundheitlich bereits vor dem Unfall stark belastet war und dies zu verminderter Arbeitsleistung geführt hat, bekommen diese anderen Umstände, wie etwa die Schließung der Schule, beachtliche Relevanz, auch wenn Ergebnis der nachzuholenden Beweisaufnahme wäre, dass sich die Vorerkrankungen der Klägerin durch den Unfall verschlechtert hätten. Diese für die Beurteilung der Kausalität der Ruhestandsversetzung unverzichtbaren Fragen hätten vom Landgericht geklärt, ggf. hätte eine Beweisaufnahme durchgeführt werden müssen.

II.

Am Rande ist zum sonstigen Berufungsvorbringen der Parteien wie folgt zu bemerken:

1. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Landgericht der Klägerin nicht unbesehen eine Geldrente bis zum 31.03.2017 hätte zusprechen dürfen. Soweit das Landgericht auf Seite 10 der Entscheidungsgründe oben den Einwand der Beklagten, die Klägerin hätte auf Grund ihrer vor dem Unfall bestehenden psychischen Konstitution nicht bis zum Erreichen der Pensionsgrenze gearbeitet, damit zurückweist, dass die Beklagte hierfür keine Nachweise erbracht hätte, ist das rechtsfehlerhaft. Die zeitliche Grenze der Verdienstausfallrente ist im Urteil auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit der Verletzten festzusetzen, ihre Bestimmung richtet sich nach der Art der Berufstätigkeit, dem körperlich und geistigen Zustand des Verletzten (Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011, § 843 Rdn. 10). Die Beklagte hat hierzu unter Beweisantritt bereits auf S. 7 der Klageerwiderung vom 23.06.2008 (Bl. 17 d.A.) substantiiert im Rahmen ihrer Möglichkeiten vorgetragen. Die Missachtung des Vortrags einer Partei stellt als Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs einen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils führt. Das Landgericht durfte nicht die gebotene Beweisaufnahme über den Gesundheitszustand der Klägerin vor dem Unfall und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bis zum Dienstende unterlassen (siehe schon oben) und dann der Beklagten vorwerfen, sie habe keinen Nachweis für ihre Behauptung erbracht.

2. Weiter hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rentenansprüche für das Jahr 2004 bereits verjährt sind. Das Erstgericht hat der Klägerin daher fehlerhaft Ansprüche für die Zeit vom 03.02.2004 bis 31.12.2004 zugesprochen. Die Klägerin hat die Klage erst im April 2008 erhoben, so dass nach erhobener Verjährungseinrede durch die Beklagte ab dem 01.01.2008 alle Ansprüche bis 31.12.2004 verjährt sind.

Verjährungsbeginn war nach § 199 Abs. 1 BGB der 31. Dezember 2004; Fristende war nach den §§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 197 Abs. 2, 195 BGB der 31. Dezember 2007. Zwar waren die Ansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, der zwischen den Parteien am 3. Februar 2004 geschlossenen Vergleich (wonach sich die Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der dieser aus dem Verkehrsunfall noch entstehen wird) sollte aber mit Wirkung ab 01.09.2003 einer rechtskräftigen Feststellung gleichstehen. Bei dem Vergleich handelt es sich um ein deklaratorisches Anerkenntnis durch die Beklagte. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass für ein solches Anerkenntnis die Grundsätze eines gerichtlichen Feststellungsurteils gelten können (vgl. BGH VersR 1986, 684; NJW 2002, 1741). Voraussetzung ist, dass die Beklagte die Klägerin mit dem Anerkenntnis klaglos stellen wollte, dieses mithin ein rechtskräftiges Feststellungsurteil ersetzen sollte, was hier der Fall ist. Damit greift über § 197 II BGB die dreijährige Verjährungsfrist (vgl. auch OLG Schleswig, ZfSch 2009, 259). Die Rechtsauffassung des Landgerichts, trotz des Vergleichsabschlusses sei die Hemmung der Verjährung nicht beendet mit der Folge, dass die Ansprüche der Klägerin offenbar dauerhaft unverjährt seien, ist unzutreffend.

3. Der Beklagten ist ebenso Recht zu geben, dass das Landgericht fehlerhaft von einem Abzug für berufsbedingte Aufwendungen abgesehen hat.

Die Klägerin hat sich durch den Wegfall ihrer Beschäftigung berufsbedingte Aufwendungen erspart, die im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen sind, weil sie in einem inneren Zusammenhang mit dem erlittenen und vom Schädiger zu tragenden Erwerbsschaden stehen, so dass beide Positionen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Recheneinheit verbunden sind (OLG Naumburg SP 1990, 90). Der Senat pauschalisiert in ständiger Rechtsprechung die Höhe der ersparten Aufwendungen bei mangelndem konkretem Vortrag im Rahmen des Schätzungsermessens nach § 287 ZPO und würde diese deshalb auch im Entscheidungsfall pauschal mit 10% des Nettoeinkommens bewerten. Die Klägerin ist verpflichtet, substantiiert darzulegen (OLG Schleswig-Holstein OLGR 2009, 509), warum in ihrem Fall auch keine sonstigen ersparten Mehraufwendungen entstanden wären. Dies hat sie bislang nicht überzeugend getan. Die Beweislast trägt zwar grundsätzlich der Schädiger (OLG Naumburg a.a.O.), es besteht aber eine Erleichterung nach § 287 ZPO dahin, dass sich der Schädiger auf die Behauptung eines pauschalen Abzugs beschränken kann und der Geschädigte dann einen etwaigen geringeren Mehraufwand darlegen und beweisen muss. Dem steht auch nicht die Entscheidung des OLG Düsseldorf zfs 2000, 531 entgegen. Im Gegensatz zur dortigen Ansicht ist das Nettoeinkommen eines Arbeitnehmers ein brauchbarer Maßstab für die Schätzung berufsbedingter Mehraufwendungen. Zum einen trägt er diese aus diesem Einkommen und zum anderen ist davon auszugehen, dass auch die Höhe des Einkommens üblicherweise die Höhe der Ausgaben prägt (derjenige, der mehr verdient, leistet sich in der Regel bessere Kleidung, ein besseres Essen). Das Landgericht geht davon aus, dass der Arbeitsweg vom Wohnsitz der Klägerin zu ihrem Dienstort 7 km beträgt. Weshalb diese Wegstrecke vernachlässigenswert sei, wie das Erstgericht meint, wird nicht begründet und ist auch nicht nachzuvollziehen. Denn es handelt sich um eine Wegstrecke, die üblicherweise nicht täglich zu Fuß zurückgelegt wird, sondern bei der Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden, die Aufwendungen verursachen. Die durch die Nichtausübung einer beruflichen Tätigkeit ersparten Aufwendungen beschränken sich jedoch nicht nur auf Fahrtkosteneinsparungen. Er spricht nach allgemeiner Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung (OLG Naumburg a.a.O.) dafür, dass die berufliche Tätigkeit mit Mehraufwendungen verbunden ist. Auch bei einer Lehrerin ist davon auszugehen, dass neben Fahrtkosten weitere berufsbedingte Aufwendungen wie Verpflegungsmehraufwand, Kosten für angemessene Kleidung usw. anfallen. Auf die Frage eines häuslichen Arbeitszimmers kommt es dabei noch nicht einmal an, wobei am Rande darauf hinzuweisen ist, dass das Landgericht an diesem Punkt ohne konkrete Überprüfung lediglich von Vermutungen ausgeht. Mangels konkreter Anhaltspunkte pauschalisiert der Senat in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Oberlandesgerichte den erlangten Vermögensvorteil im Rahmen seines Schätzungsermessens nach § 287 ZPO mit 10% des Nettoeinkommens (vgl. auch Senat, Urteil vom 21.05.2010, Az. 10 U 2853/06 [Juris]). Hierbei wird berücksichtigt, dass in der Rechtsprechung pauschale Abzüge von 5% bis 10% (OLG Stuttgart [Familiensenat] NJW 1985, 310; OLG Naumburg SP 1990, 90; OLG Celle MDR 2006, 985; OLG Schleswig-Holstein OLGR 2009, 509; OLG Frankfurt v. 22.02.2010 - 16 U 146/08 [Juris]; Langenick, Probleme bei der Ermittlung des Erwerbsschadens, NZV 2009, 318) des Nettoeinkommens vorgenommen werden.

4. Bezüglich der Berufung der Klägerin ist auf Folgendes hinzuweisen:

a) Soweit die Klägerin behauptet, ihre fiktiven Bezüge wären weiter gestiegen, war das bislang nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens, konkreter Sachvortrag hierzu ist der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen.

b) Richtig hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass Steuervorteile des Geschädigten nur dann im Wege des Vorteilsausgleichs angerechnet werden müssen, als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten. Angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen ist eine nähere Berechnung eines Steuervorteils nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Geschädigte außergewöhnliche Steuervorteile erzielen kann. Der Schädiger trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich eine Ausgleichung von Vorteilen ergibt, und dass nur außergewöhnliche Steuervorteile, die nach Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verbleiben, zu einer Anrechnung führen. Allerdings trifft den Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast, die auf dem Umstand beruht, dass allein er Zugang zu der Frage hat, welche Steuervorteile sich aus der Beteiligung für ihn ergeben (BGHZ 186, 205).

Grundsätzlich kann der Erwerbsschaden nach dem Bruttoverdienst berechnet werden, weil auch eine Schadensersatzrente wegen Erwerbsschadens (§ 842 BGB) nach § 24 Nr. 1 lit. a EStG der Einkommensteuer unterliegt. Derartige als Ersatz für entgangene Einnahmen gewährte Entschädigungen tragen im Allgemeinen, da sie unter die "Einkünfte" i.S. von § 2 Abs. 1 EStG fallen, einen vom Geschädigten abzuführenden Steueranteil in sich. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 53, 132, 138 und 74, 103, 116) wird ein auf den Schaden anrechenbarer Steuervorteil grundsätzlich durch die den Geschädigten hinsichtlich der Schadensersatzleistung treffende Steuerpflicht ausgeglichen, ohne dass die Beträge im Einzelfall festgestellt zu werden brauchen (BGH, NJW 1987, 1814; BGH, NJW 1999, 3711 [Nichtselbständige]; BGH, NJW 1995, 389 [sozialversicherter Arbeitnehmer]).

Eine solche Kompensation von Steuervorteil und Steuernachteil ist aber dann unzureichend, wenn der Verletzte wie hier Versorgungsbezüge bezieht und es nicht zur vollständigen Kompensation durch Nachbesteuerungen kommt, wie die Berechnung der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 02.11.2010 selbst ergibt. Hinsichtlich der maßgeblichen Frage des Vorteilsausgleichs müssen gegenüber gestellt werden die Bezüge- bzw. Einkommenslagen der Klägerin mit und ohne den Unfall. Ergibt sich ein Vorteil aus vorzeitiger Verrentung, ist dieser entsprechend der Rechtsprechung des BGH im Gegensatz zu anderen Steuervorteilen (etwa aus § 33 b EStG oder §§ 34, 24 Nr. 1 EStG) zu berücksichtigen (vgl. BGH, VersR 1988, 464).

Zu Recht hat die Klägerin jedoch darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung des Vorteils die für die Klägerin geltende Steuerrechtslage zu berücksichtigen ist und entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts bereits in erster Instanz ein rechtlicher Hinweis gemäß § 139 I ZPO zur sekundären Darlegungslast der Klägerin hätte erfolgen müssen. Die Klägerin hat für den Fall der Relevanz daher im Lichte des geänderten Antrags ergänzend vorzutragen. Die vom Landgericht vorgenommene Schätzung war jedenfalls unzutreffend.

III.

Für das weitere Verfahren vor dem Landgericht ist daher zu beachten:

Die Klägerin hat ergänzend vorzutragen zum Ablauf des Verkehrsunfalls bzw. den gesundheitlichen Auswirkungen des Unfalls auf sie unmittelbar und in der Zeit danach. Weiter hat die Klägerin lückenlos darzulegen, ob und inwieweit sie ab 1997 bis zum Unfall erkrankt, ggf. bei welchem Arzt und wie lange sie in Behandlung war (sekundäre Darlegungslast).

Das Landgericht hat dann zum Einen den Unfallhergang zu untersuchen, wobei womöglich die Erholung eines biomechanischen Gutachtens unumgänglich sein könnte. Danach ist ggf. durch fachmedizinische Gutachten zu klären, inwieweit die gesundheitliche Situation der Klägerin vor dem Unfall auch Auswirkungen auf die Zeit nach dem Unfall hatte. Hierzu ist vorher vom Landgericht gemäß § 142 ZPO bei der für die Klägerin damals zuständigen Beihilfestelle deren Beihilfeakte sowie ihr Vorerkrankungsverzeichnis der zuständigen Krankenkasse (OLG München, Urt. v. 15.04.2011 - 10 U 5655/10) beizuziehen, aber ggf. auch durch Vernehmung von Zeugen wie dem Hausarzt und sonstiger behandelnder Ärzte der gesundheitliche Zustand zu überprüfen. Sind diese Grundlagen geschaffen, ist unter Heranziehung der hierdurch erzielten Erkenntnisse neu gutachterlich zu überprüfen, ob sich der gesundheitliche Zustand aus dem Verkehrsunfall oder aus ggf. vorhandenen Vorerkrankungen entwickelt hat, d.h., ob die Frühpensionierung eine adäquate Folge des Unfalls war. Sollte es dabei bleiben, dass das psychiatrische Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass eine unfallbedingte PTBS nicht vorliegt, sondern eine Agoraphobie mit Panikstörung, bedarf es unter Angabe wissenschaftlicher Belege näherer Erläuterung, auf Grund welcher Erkenntnisse eine derartige Erkrankung Folge eines Verkehrsunfalls sein kann. Im Hinblick auf die festgestellten Aggravationstendenzen der Klägerin dürfte es selbst im Lichte des § 287 ZPO nicht ausreichen, dass sich die Diagnose alleine auf Erzählungen der Klägerin stützt. Entweder kann der Sachverständige die Diagnose durch Testverfahren untermauern, andernfalls ist nach ergänzendem Vortrag der Klägerin zu Zeit, Ort und Umfang ihrer Anfälle dessen Richtigkeit durch Beweisaufnahme zu klären, falls die Beklagte den Vortrag bestreitet. Zuletzt ist dann unter Berücksichtigung der Gesundheitssituation der Klägerin vor dem Unfall zu prüfen, ob es überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre, dass und wenn ja wann die Klägerin wegen dieser vor Erreichen der Pensionsgrenze ihren Dienst beenden hätte müssen.

Entsprechend der oben unter der Ziff. I 2 i ausgeführten Erläuterungen ist, falls der gesundheitliche Zustand der Klägerin vor der Frühpensionierung unfallbedingt war, der von der Beklagten unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten nachzugehen, die Versetzung in den Ruhestand sei aus anderen Gründen erfolgt.

Falls das Landgericht nach Durchführung der vorstehend skizzierten Beweisaufnahme dennoch erneut zu der Überzeugung gelangt, dass die Klage dem Grunde nach begründet ist, sind hinsichtlich der Höhe des Anspruchs die oben unter der Ziff. II dargestellten Hinweise zu beachten.

IV.

Der Senat hat im vorliegenden Falle nicht von der Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung nach § 538 I ZPO Gebrauch gemacht, weil dies hier nicht sachdienlich erscheint.

Eine Beweisaufnahme in dem vorstehend beschriebenen Umfang wäre umfangreich i. S. d. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO und würde den Senat zu einer mit der Neukonzeption der Berufung durch das ZPO-RG unvereinbaren zum Teil erstmaligen Beweisaufnahme an Stelle der 1. Instanz bzw. zur vollständigen Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens zwingen. Eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist angesichts seiner Geschäftsbelastung keinesfalls zu erwarten.

Eine (erheblich) mangelhafte Beweiserhebung stellt einen Zurückweisungsgrund nach § 538 II 1 Nr. 1 ZPO dar (OLG Zweibrücken OLGR 2000, 221; OLG Bremen OLGR 2009, 352; Senat, Urt. v. 25.06.2010 - 10 U 1847/10).

Die erheblich fehlerhafte Beweiswürdigung stellt einen Verfahrensverstoß dar, welcher ebenfalls zur Zurückverweisung gem. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO berechtigt (BGH NJW 1957, 714 = ZZP 71 [1957] 470; OLG Köln VersR 1977, 577; 1997, 712; Senat, Urt. v. 14.07.2006 - 10 U 5624/05 [Juris]; v. 01.12.2006 - 10 U 4328/06; v. 04.09.2009 - 10 U 3291/09; v. 06.11.2009 - 10 U 3254/09; v. 19.03.2010 - 10 U 3870/09; v. 25.06.2010 - 10 U 1847/10; OLG Bremen OLGR 2009, 352; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl. 1988, § 539 Anm. B III d; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 538 Rz. 28).

Die Frage der Zurückverweisung wurde auch in der mündlichen Verhandlung mit den Parteivertretern ausführlich erörtert. Beide Parteivertreter sind einer Zurückverweisung - im Ergebnis - nicht entgegengetreten.

V.

Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufungen erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-RR 1987, 1032; Senat in st. Rspr., zuletzt Urt. v. 19.03.2010 - 10 U 3870/09).

VI.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf die §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH JZ 1977, 232; OLG Frankfurt a. M. OLGZ 1968, 440; OLG München MDR 1982, 238 = Rpfleger 1982, 111; NZM 2002, 1032; OLG Karlsruhe JZ 1984, 635; OLG Düsseldorf JurBüro 1985, Sp. 1729; Senat in st. Rspr., zuletzt Urt. v. 19.03.2010 - 10 U 3870/09; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 708 Rz. 11; a. A. u. a. OLG Köln JMBlNRW 1970, 70 und NJW-RR 1987, 1032), allerdings ohne Abwendungsbefugnis (OLG Düsseldorf a.a.O. ; Senat a.a.O. ).

VII.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.