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BGH Urteil vom 19.10.1983 - IVa ZR 51/82 - Keine Deckung von Lawinenschäden in der Teilkaskoversicherung

BGH v. 19.10.1983: Keine Deckung von Lawinenschäden in der Teilkaskoversicherung


Der BGH (Urteil vom 19.10.1983 - IVa ZR 51/82) hat entschieden:
§ 12 Abs. 1 I c Satz 1 AKB schützt den Versicherten vor solchen Schäden, die durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug entstehen. Als Sturm gilt nach dem zum 1. Januar 1971 eingefügten Satz 2 eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Hierunter fallen Fahrzeugschäden, die durch Lawinen verursacht werden, nicht.


Siehe auch Teilkaskoversicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung aus einer Kraftfahrzeug-Teilversicherung geltend. Die Parteien streiten darüber, ob der Lawinenschaden am Fahrzeug des Klägers nach § 12 Abs. 1 I c AKB als Sturmschaden zu entschädigen ist

. Am 6. Januar 1981 wurde das Fahrzeug des Klägers in Ischgl (Österreich) auf einem Parkplatz von einer Lawine erfasst und in ein tiefer gelegenes Bachbrett geworfen. Am Fahrzeug entstand Totalschaden. Der Zeitwert betrug 7.600,- DM, der Restwert 400,- DM.

Am Unfalltag und an den Tagen zuvor herrschte im Gebiet von Ischgl ein Sturm mit Windstärken von 8 - 12 Beaufort. Dieser Sturm löste nach der Behauptung des Klägers die Lawine aus. Die Beklagte meint, es liege nur eine indirekte Sturmeinwirkung vor, die vom Versicherungsschutz nicht umfasst sei.

Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 7.200,- DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

1. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch eine Lawine könne nicht als unmittelbare Einwirkung eines Sturmes aufgefasst werden. Dabei sei es gleichgültig, ob die Lawine durch die vom Sturm bewirkte Überladung der Leehänge mit Triebschnee oder durch eine Sturmboe ausgelöst worden sei. In beiden Fällen sei die niedergehende Lawine die unmittelbare, der Sturm die mittelbare Ursache der Beschädigung. Das reiche für einen Anspruch nach § 12 Aba. 1 I c Satz 1 AKB nicht aus.

Versicherungsschutz bestehe auch nicht nach § 12 Abs. 1 I c Satz 3 AKB. Diese Bestimmung setze voraus, dass der Sturm Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug werfe. Die Gegenstände müssten irgendwie Objekte der Naturgewalt Sturm sein. Davon könne nach natürlicher Auffassung nicht mehr gesprochen werden, wenn eine Naturgewalt durch die Einwirkung einer anderen Naturgewalt ausgelöst werde. Zwar habe die Druckwelle der Lawine Geschwindigkeiten von 150 - 350 km/h erreicht, was Windstärken von über 15 Beaufort entspreche. Hierbei handele es sich jedoch nicht um wetterbedingte Luftbewegungen.

Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.

2. § 12 Abs. 1 I c Satz 1 AKB schützt den Versicherten vor solchen Schäden, die durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug entstehen. Als Sturm gilt nach dem zum 1. Januar 1971 eingefügten Satz 2 (vgl. VerBAV 1971, 4) eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind gem. Satz 3 (früher Satz 2, vgl. VerBAV 1960, 156) Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind (Satz 4, früher Satz 3).

Über die Auslegung der Bestimmung herrscht Streit. Nicht bestritten wird, dass die ausdrückliche Benennung der vier Naturgewalten Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Schäden ausschließt, die durch andere Naturgewalten angerichtet werden (vgl. OLG Hamburg VersR 1972, 241; Bruck/ Möller/Johannsen VVG 8. Aufl. Bd. V J 53).

11 Dem ist zu folgen. § 12 Abs. 1 I c AKB enthält nicht - wie § 12 Abs. 1 I b AKB mit dem Wort "Entwendung" (vgl. BGHZ 79, 54, 58)-einen Begriff, der als Oberbegriff und Auffangtatbestand aufzufassen ist. In der entsprechenden Bestimmung der in Österreich geltenden AKIB, in Art. 11 A I 1 c (vgl. Ertl, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Eisenstadt 1971, S. 212), wird dieses Enumerationsprinzip dadurch hervorgehoben, dass es zu Beginn der Vorschrift heißt "durch folgende Naturgewalten:". Umstritten ist dagegen, was "unmittelbare Einwirkungen" sind, insbesondere ob die ausdrücklichen Ein- und Ausschlüsse - jetzt Satz 3 und Satz 4 - nur Klarstellungen enthalten (so wohl: BGH, Urteil vom 21.5.1964 - II ZR 9/63 - VersR 1964, 712; Stiefel/Hofmann AKB 12. Aufl. § 12 Rdn. 47; umfassend Bruck/Möller/Johannsen aaO. J 55; vgl. auch für Art. 11 A I 1 c AKIB OGH VersR 1974, 1041), oder ob der Einschluss in § 12 Abs. 1 I c Satz 3 AKB auch gewisse mittelbare Einwirkungen zusätzlich dem Versicherungsschutz unterstellt. Uneinigkeit besteht darüber, ob der Einschluss einer ausdehnenden Auslegung zugänglich ist (OLG München DAR 1969, 103).

3. Zu Recht setzt das Berufungsgericht mit der Auslegung der Bestimmung beim natürlichen Verständnis des betroffenen Risikos - hier Sturm - an (BGH Urteil vom 21.5.1964, aaO S. 713). § 12 Abs. 1 I c AKB soll Schutz gewähren vor den wirtschaftlichen Folgen der dort dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend genannten Naturgewalten, darin liegt der versicherungswirtschaftliche Zweck der Klausel. Der Versicherungsnehmer kann die Bestimmung und damit das Angebot des Versicherers grundsätzlich nur dahin verstehen, dass ihm das aus dem täglichen Leben bekannte Risiko der Sturm-, Hagel-, Blitzschlag- und Überschwemmungsschäden abgenommen werden soll. Den Deckungsbereich bestimmt danach in erster Linie der allgemeine Sprachgebrauch. Beschränkungen oder Ausweitungen sind allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn hierfür die Vereinbarungen einen Anhalt bieten.

Nach üblichem Wortgebrauch sind Zerstörungen, die eine Lawine anrichtet, auch dann keine Sturmschäden, wenn starke Luftbewegungen zur Entstehung der Lawine beigetragen haben. Lawinen sind Naturereignisse, die erhebliche Schneemassen und bestimmte Geländeformen voraussetzen. Sie können auf verschiedenen Ursachen beruhen. Gemeinhin wird angenommen, dass Lawinen durch das übergroße Gewicht der Schneemassen, durch Temperaturveränderungen oder durch von außen herangetragene Erschütterungen ausgelöst werden. In allen diesen Fällen entspricht es dem allgemeinen Verständnis, beim Abgang der Lawinen eingetretene Zerstörungen als Lawinenschäden zu bezeichnen; von Schneefallschäden, Temperaturschäden oder Erschütterungsschäden ist dagegen nicht die Rede.

Die natürliche Auffassung rechnet den Schaden der unmittelbar zerstörenden Naturgewalt zu. Dementsprechend werden beispielsweise Zerstörungen durch die Wasser eines über die Ufer tretenden Bergsees, in den eine Lawine abgegangen ist, als Überschwemmungsschäden und nicht als Lawinenschäden begriffen.

Dieser Sicht steht - wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt - die Entscheidung des BGH vom 21. Mai 1964 aaO. nicht entgegen. Im dortigen Fall warf ein Gemenge von Erdreich und eingedrungenem Regenwasser, das dem Berghang seinen Halt genommen hatte, die Mauern einer Garage auf das darin abgestellte Fahrzeug. Der Umsturz der Mauern wurde von den Wassermassen unmittelbar bewirkt. Dass daneben auch der Druck des Erdreichs mitwirkte, schließt einen "Überschwemmungsschaden" nicht aus.

Auch die bereits genannte Parallelbestimmung in dem österreichischen AKIB, Art. 11 A I 1 c, in der weitere Naturgewalten, z.B. Felssturz und Erdrutsch aufgeführt sind, stellt Lawinen mit dem klarstellenden Klammerzusatz "auch Schneedruck" als in diesem Sinne eigenständige Naturgewalt ausdrücklich neben die im folgenden Halbsatz genannte Naturgewalt Sturm. In den deutschen Versicherungsbedingungen dagegen werden Lawinenschäden nur als Ausschlüsse in den §§ 3 B 4 a VHB, 5 Abs. 5 b VGB, 1 Abs. 4 a AStB erwähnt.

Nach allgemeinem Verständnis endet der Versicherungsschutz für Sturmschäden dort, wo der Sturm andere Naturgewalten lediglich auslöst, ohne selbst die Zerstörung direkt zu bewirken.

4. Die Fassung des § 12 Abs. 1 I c AKB legt nicht nahe, den Bereich des versicherten Risikos weiter auszudehnen.

Das Berufungsgericht lässt offen, auf welche Weise am Unglückstag die Lawine ausgelöst wurde. Es sieht den Sturm als Glied zweier denkbarer Ursachenketten und verneint die Anwendbarkeit des § 12 Nr. 1 I c AKB in beiden Alternativen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision zeigt keine weitere Möglichkeit der Verursachung einer Lawine durch Sturmeinwirkung auf.

Weder die sturmbewirkte Anhäufung von Schneemassen auf den Leehängen noch der Lawinenabgang infolge einer Sturmboe lassen sich als unmittelbare Einwirkungen des Sturms auf das lawinengeschädigte Fahrzeug begreifen. Unmittelbarkeit einer Einwirkung wird gewöhnlich dann angenommen, wenn zwischen Kausalereignis und Erfolg keine weitere Ursache tritt (Herdt: Die mehrfache Kausalität im Versicherungsrecht S. 94 ff.; Martin VersR 1072, 752; derselbe: Sachversicherungsrecht E II Rdn. 14). Davon kann beim Abgang einer Lawine mit der ihr eigenen Zerstörungsgewalt nicht die Rede sein. Die Lawine schiebt sich als neue weitere Ursache zwischen den sie auslösenden Sturm und den von ihr bewirkten Fahrzeugschaden.

Auch § 12 Abs. 1 I c Satz 3 AKB führt zu keinem Anderen Verständnis des versicherten Risikos. Die Schneemassen einer Lawine lassen sich zwar durchaus als Gegenstand oder Gegenstände begreifen. Mangels anderweitiger Feststellungen ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Klägers nicht nur von der Druckwelle der Lawine, sondern auch von den zu Tal stürzenden Schneemassen erfasst wurde. § 12 Nr. 1 I c Satz 3 AKB spricht jedoch nicht schlechthin von durch Sturm in Bewegung gesetzten Gegenständen, sondern von "geworfenen". Die Wahl dieses bildhaften Ausdrucks bestätigt, dass nicht jede durch Sturm verursachte Bewegung eines Gegenstands unter den Versicherungsschutz fällt. Die Bestimmung erfasst lediglich der Naturgewalt wesenseigene Arten der Schadensstiftung. Dabei muss die Bewegung nicht unbedingt dem Bild eines "Wurfs" entsprechen. Der Gegenstand muss keine Flugbahn beschreiben. Anderenfalls wäre der Bezug in Satz 3 auf alle in Satz 1 genannten Elementargewalten sinnlos. Unverzichtbar ist bei dem Wortlaut der Bestimmung jedoch, dass die Naturgewalt selbst sich nach allgemeinem Verständnis als die treibende Kraft erweist. Die Zerstörungskraft des Gegenstandes muss wesentlich bestimmt sein durch die Bewegungsenergie der Naturgewalt, gegen deren Einwirkung der Versicherungsschutz besteht. Hieran fehlt es, wenn der Schaden durch eine Lawine ausgelöst wird, deren Abgang auf Sturmeinwirkung beruht. Tatsächlich entspricht es gerade dem Prinzip einer Lawine, dass die ursprünglich geringen Kräfte, die ihren Abgang auslösen, durch das Mitreißen gewaltiger Schneemassen in ungeheuerem Maße vervielfacht werden. Hierin und nicht in den auslösenden Einwirkung liegt die Zerstörungskraft der Lawine.


II.

Die Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers stellt auch dann keinen Sturmschaden dar, wenn der Wagen nicht von den Schneemassen selbst, sondern nur von der sie begleitenden Druckwelle erfasst wurde.

Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 286 ZPO nicht beachtet, dass nach dem Vortrag des Klägers, der durch den Bericht des Lawinenwarndienstes bestätigt werde, der Sturm allein durch den Abgang der Lawine die sie begleitende Luftbewegung ausgelöst habe.

Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht unterstellt ausdrücklich, dass die Lawine und damit auch die von ihr erzeugten Luftbewegungen ihre Ursache in einem Sturm hatten.

Zutreffend sieht das Berufungsgericht in einer solchen Luftbewegung keinen Sturm im Sinne von § 12 Abs. 1 I c Satz 2 AKB. Danach gilt als Sturm eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Dabei genügt nicht, dass die Luftbewegungen durch das Wetter und seine Erscheinungen in irgendeiner Weise verursacht werden. Gemeint sind vielmehr nur diejenigen Luftbewegungen, die durch Luftdruckunterschiede über der Erdoberfläche zustande kommen. Hieran fehlt es bei Luftströmungen, die auf der Druck- oder Sogwirkung von Massen beruhen, auch wenn diese ihrerseits durch Wettereinflüsse in Bewegung gesetzt wurden (Martin Sachversicherungsrecht E II Rdn. 6).

Nach alledem hätte der Kläger nur dann einen Anspruch gegen die Beklagte, wenn er bei ihr zu höheren Prämien eine Vollkaskoversicherung genommen hätte (§ 12 Abs. 1 II e AKB).