Das Verkehrslexikon

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Teilkaskoversicherung - Kfz-Diebstahl - Glasbruchschaden

Teilkaskoversicherung




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Pflicht zur Polizeimeldung

Berücksichtigung der Selbstbeteiligung

Deckungsumfang iVm Diebstahl

Deckungsumfang iVm Naturereignissen

Abgrenzung zwischen Unfall- und Brandschaden

Navigationsgeräte

Werkstattzwang?

Werbung mit Teilerstattung des Selbstbehalts

Teilzahlung des Versicherers und Erledigung der Hauptsache




Einleitung:


Die Teilkaskoversicherung deckt nur bestimmte - vom Verhalten des Versicherungsnehmers oder des Fahrzeugführers unabhängige - Schadensereignisfolgen ab. Die statistische Seltenheit der gedeckten Schäden führt im Vergleich zu den Vollkaskoprämien zu einer relativ günstigen Prämienbelastung bei gleichzeitiger Risikoverminderung für Schadensfolgen, auf deren Entstehung der Versicherungsnehmer regelmäßig keinen Einfluss hat.


Außer der Teilkaskoversicherung sind in der Kfz-Versicherung folgende Versicherungszweige zu unterscheiden:

die gesetzliche Haftpflichtversicherung

die Vollkasko- bzw. Fahrzeugvollversicherung

die Insassen-Unfallversicherung

In einem weiteren Sinn gehört in diesen Zusammenhang auch eine Rechtsschutzversicherung, soweit es sich entweder um eine Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung oder eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung handelt.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Vollkaskoversicherung

Teilkaskoversicherung

Airbag - Produkthaftung - Produzentenhaftung

Autosportveranstaltungen

Ersatz beim Diebstahl von Navigationgsgeräten

Haftung des Mieters für Unfallschäden am Mietwagen

Risikoausschlüsse

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Allgemeines:


BGH v. 27.11.1974:
Überlässt der Kunde eines Kaufhauses die Schlüssel seines in der Tiefgarage geparkten Kraftwagens einem dort an ihn herantretenden Unbekannten, der sich als Angestellter der Firma ausgibt und vorspiegelt, das Fahrzeug im Rahmen einer Werbeaktion des Kaufhauses an dessen Tankstelle kostenlos waschen zu wollen, so liegt eine unter die Teilkaskoversicherung fallende Entwendung durch Trickdiebstahl (kein Betrug) vor, wenn der Unbekannte den Wagen aus dem Kaufhausbereich entführt und sich aneignet.

OLG Köln v. 02.02.2010:
Nach den Sonderbedingungen zur Kraftfahrtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und - Handwerk versicherte und mit einem roten Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen nur zu Prüfungs-, Probe – oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden dürfen. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als den im Versicherungsantrag angegebenen Zweck verwendet wird. Werden Fahrzeugteile bei einem Diskobesuch am Wochenende entwendet, besteht keine Leistungspflicht.

LG Köln v 26.05.2.011:
Legt der Versicherungsnehmer mit der Schadenanzeige für einen behaupteten Diebstahl seines Wohnwagens arglistig einen falschen Kaufpreisbeleg vor, ist seine Glaubwürdigkeit so weit erschüttert, dass er mit eigenen Angaben das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls nicht mehr belegen kann. Wegen der Arglist tritt vollständige Leistungsfreiheit ein.

AG Köln v. 13.03.2012:
Standkosten, Nutzungsausfall oder Ersatz dafür, An- und Abmeldekosten sowie die Kosten der Wildunfallbescheinigung sind als Kaskoschäden nicht erstattungsfähig.

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Pflicht zur Polizeimeldung:


Polizeiliche Meldepflicht bei Kaskoschäden und Mietwagenverträgen

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Berücksichtigung der Selbstbeteiligung:


LG Aachen v. 14.07.2011:
Bei der Berechnung der Versicherungsleistung aus der Kfz-Kaskoversicherung ist zunächst der vereinbarte Betrag der Selbstbeteiligung anzurechnen und erst sodann die Kürzung des Leistungsanspruchs entsprechend dem Verschuldensvorwurf vorzunehmen.

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Deckungsumfang iVm Diebstahl:


OLG Frankfurt am Main v. 18.12.2001:
Da § 12 Abs. 1 I b AKB nur Beschädigungen "durch" und nicht anlässlich des Diebstahls versichert, fehlt es an einem adäquaten, die Deckungspflicht der Beklagten auslösenden Ursachenzusammenhang, wenn nach einem erfolglosen Radiodiebstahlsversuch Buttersäure in das eingebracht wurde. Das ergibt sich zwingend aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 I d AK, der in der Teilversicherung lediglich solche Schäden als gedeckt ansieht, die adäquat kausal auf dem Entwendungsvorgang selbst beruhen, nicht dagegen solche schädigende Handlungen betriebsfremder dritter Personen, die nicht Bestandteil der geplanten und/oder durchgeführten Entwendungshandlungen gewesen sind, sondern auf sonstigen Motiven des Täters, wie etwa Wut oder Enttäuschung über ein Scheitern des Diebstahlsversuchs oder eine unzureichende Beute beruht haben mögen.

BGH v. 17.05.2006:
In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko) sind bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig, die durch die Verwirklichung der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang stehen.

AG München v. 13.08.2009:
Zum Deckungsumfang in der Teilkaskoversicherung gehören entgegen einer vielfach in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht auch diejenigen Fahrzeugschäden, die bei einem Einbruchdiebstahl aus dem Fahrzeug durch diesen verursacht wurden.

BGH v. 24.11.2010:
In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung sind Schäden nicht ersatzpflichtig, die nach einem missglückten Entwendungsversuch mutwillig - etwa aus Enttäuschung oder Verärgerung - verursacht worden sind.

LG Köln v. 14.12.2011:
Für Fahrzeugschäden durch Dachlawinen besteht im Rahmen einer Teilkaskoversicherung kein Deckungsschutz.

OLG Köln v. 31.07.2018:
Will der Versicherungsnehmer einer Teilkaskoversicherung nach einem Teilediebstahl und nicht vollständig durchgeführter Reparatur fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen, gehört zur schlüssigen Darlegung seines Anspruchs die Angabe des Fahrzeugwertes, weil nach den Versicherungsbedingungen ein Anspruch nur bis zur Höhe des Fahrzeugwertes besteht.

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Deckungsumfang iVm Naturereignissen:


BGH v. 19.10.1983:
§ 12 Abs. 1 I c Satz 1 AKB schützt den Versicherten vor solchen Schäden, die durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug entstehen. Als Sturm gilt nach dem zum 1. Januar 1971 eingefügten Satz 2 eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Hierunter fallen Fahrzeugschäden, die durch Lawinen verursacht werden, nicht.

BGH v. 26.04.2006:
Eine Überschwemmung im Sinne von § 12 (1) I Buchst. c AKB liegt auch dann vor, wenn so starker Regen auf einen Berghang niedergeht, dass er weder vollständig versickert noch sonst geordnet auf natürlichem Weg abfließen kann, sondern sturzbachartig den Hang hinunterfließt.

LG Köln v. 14.12.2011:
Für Fahrzeugschäden durch Dachlawinen besteht im Rahmen einer Teilkaskoversicherung kein Deckungsschutz.

OLG Köln v. 28.02.2012:
Der Abgang einer Schneelawine von dem Dach eines Hauses und der hierdurch am Dach des versicherten PKW des Versicherungsnehmers verursachte Schaden ist kein in der Teilkaskoversicherung versichertes Ereignis. Die Aufstellung der versicherten Naturereignisse - Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung - ist abschließend. Die Gefahr des Abgangs von Schneelawinen ist nicht versichert.

AG Bremen v. 16.01.2015:
Die Unmittelbarkeit als Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch aus der Teilkaskoversicherung aus Sturmschaden i.S.d. A.2.2.3 AKB 2008 erfordert eine tatsächliche Zwangsläufigkeit, der sich der Geschädigte nicht mehr entziehen kann. Auch die Erweiterung in Satz 3 dieser Regelung erfordert, dass noch die "Naturgewalt" selbst die unmittelbar und weiterhin treibende Kraft für einen schädigenden Gegenstand gewesen sein muss ("geworfen").

OLG Hamm v. 21.01.2015:
Die durch Niederschlags- und Spritzwasser bedingte Durchnässung oder Überflutung der Fahrzeugoberfläche mit der Folge von Nässeschäden am und im Fahrzeug stellt keine Überschwemmung im Sinne der Klausel Nr. A.2.2 AKB 08 dar. Eine Überschwemmung setzt voraus, dass das Wasser sein natürliches Bett oder die technisch vorgesehenen Abflüsse verlässt und sich irregulär auf dem Gelände staut. - Von einer Hauswand abspritzendes Regenwasser ist nicht als Gegenstand anzusehen, der vom Sturm geworfen wird, weil Niederschlagswasser nicht abgegrenzt ist und somit nicht geworfen werden kann.

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Abgrenzung zwischen Unfall- und Brandschaden:


OLG Nürnberg v. 31.03.1994:
In der Teilkasko-Versicherung liegt nach dem Grundsatz der sogenannten Gesamtkausalität der Versicherungsfall auch dann vor, wenn das Schadensereignis zwar mehrere adäquate Ursachen hat (Anstoß an der Leitplanke und Brand), der Schaden aber auch auf die versicherte Ursache (Brand) zurückgeht.

OLG Celle v. 16.03.2006:
Gerät ein Fahrzeug nach einem Unfall in Brand, sind in der Teilkasko-Versicherung die Schäden, die bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalles "Brand" durch den Unfall entstanden sind, nicht zu ersetzen. Bei der Ermittlung der Schadenshöhe ist demnach von dem Wert des Fahrzeuges nach dem Unfall, aber vor Ausbruch des Brandes, auszugehen.

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Navigationsgeräte:


Navigationsgerät und Fahrzeugversicherung

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Werkstattzwang?


LG Köln v. 14.12.2011:
Eine Klausel im Versicherungsvertrag mit der Verpflichtung für den Versicherungsnehmer, im Schadenfall eine Vertragswerkstatt des Versicherers aufzusuchen, ist nicht unbillig.

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Werbung mit Teilerstattung des Selbstbehalts:


BGH v. 08.11.2007:
Die Werbung mit der Teilerstattung des Selbstbehalts in der Teilkaskoversicherung für die Erteilung eines Reparaturauftrags zur Beseitigung von Hagelschäden am Kraftfahrzeug stellt eine unangemessene unsachliche Beeinflussung der angesprochenen Verkehrskreise i.S.v. § 4 Nr. 1 UWG dar.

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Teilzahlung des Versicherers und Erledigung der Hauptsache:


OLG Frankfurt am Main v. 28.10.2014:
Die Teilzahlung des Kaskoversicherers während des Haftungsprozesses führt angesichts der Wirkung des § 86 VVG nicht zu einer Erledigung der Hauptsache, sondern ist gemäß § 265 Abs. 3 ZPO zu behandeln. - Das Gericht ist dennoch an übereinstimmende Erledigungserklärungen gebunden.

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