1. | Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrags verstößt gegen das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG, wenn diese im Prozessrecht keine Stütze mehr finden. |
2. | Die Nichterhebung eines Sachverständigenbeweises wegen pflichtwidrig verspäteter Zahlung des Auslagenvorschusses ist durch die verfahrensrechtlichen Regelungen zur Durchführung der Beweisaufnahme in §§ 402, 379 Satz 1, 356 ZPO nicht gedeckt, wenn der Umstand der verspäteten Einzahlung des Auslagenvorschusses nicht kausal für eine eintretende Verzögerung war. |
„III. Die weitere Beweiserhebung zur Erforderlichkeit der einzelnen Schadenspositionen bleibt zunächst vorbehalten. IV. Die IHK O1 soll um die Benennung eines geeigneten Sachverständigen ersucht werden. V. Die Beauftragung des Sachverständigen ist davon abhängig, dass der Beklagte einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.200 € einzahlt.“ |