|
" Nach §§ 379 Satz 1, 402 ZPO kann ein Zivilgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens von der Zahlung eines Auslagenvorschusses abhängig machen. Wird dieser Vorschuss nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist bezahlt, unterbleibt die Beauftragung des Sachverständigen (§§ 402, 379 Satz 2, 1.Halbsatz ZPO), ohne dass es einer Androhung dieser Folge bedürfte (§ 231 Abs. 1 ZPO; BGH NJW 1998, 761 f). Das Beweismittel ist jedoch nicht präkludiert. Die Partei ist nicht gehindert, den Sachverständigen im Termin zu stellen oder bis zur letzten mündlichen Verhandlung den Antrag auf Einholung eines Gutachtens aufrecht zu erhalten. Das Gericht kann, wenn es den Beweisantrag nicht stattgeben will, diesen nur unter den Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 ZPO zurückweisen, d. h. wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts mit der Zulassung eine Verzögerung eintritt und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. § 296 Abs. 1 ZPO ist auf diesen Fall nicht anwendbar (Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 379 Rn. 7).
b) Daneben kann die Nichtzahlung des Vorschusses als Hindernis im Sinne des § 356 ZPO angesehen werden. Davon ist ersichtlich das Landgericht ausgegangen. Die Norm soll Verzögerungen der Beweisaufnahme entgegenwirken. Deshalb kann nach fruchtlosem Ablauf der Beibringungsfrist, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf, das Beweismittel gemäß § 356 ZPO nur benutzt werden, wenn es – ähnlich der Regelung in § 296 Abs. 1 ZPO – nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren nicht verzögert. Es gilt daher auf der Grundlage dieser Vorschrift ein strengerer, die Zurückweisung erleichternder Verzögerungsbegriff."
|