Das Verkehrslexikon

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Vorschusszahlungen für Zeugen oder Sachverständige

Vorschusszahlungen für Zeugen oder Sachverständige




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
- Zeugengebühren
- Sachverständigenentschädigung



Einleitung:


Die beweisbelastete Prozesspartei ist in Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit verpflichtet, eine Vorschuss für die voraussichtliche Entschädigung der zu vernehmenden Zeugen oder Sachverständigen einzuzahlen.

Bei Verletzung dieser Pflicht besteht die Gefahr, dass die säumige Partei beweisfällig bleibt. Dies ist aber nicht der Fall ist, wenn durch eine verspätete Einzahlung des Vorschusses keine Verzögerung des Verfahrens eintritt.


Hierzu hat das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.11.2008 - 4 U 119/08) - zum Sachverständigenvorschuss - ausgeführt:

   " Nach §§ 379 Satz 1, 402 ZPO kann ein Zivilgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens von der Zahlung eines Auslagenvorschusses abhängig machen. Wird dieser Vorschuss nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist bezahlt, unterbleibt die Beauftragung des Sachverständigen (§§ 402, 379 Satz 2, 1.Halbsatz ZPO), ohne dass es einer Androhung dieser Folge bedürfte (§ 231 Abs. 1 ZPO; BGH NJW 1998, 761 f). Das Beweismittel ist jedoch nicht präkludiert. Die Partei ist nicht gehindert, den Sachverständigen im Termin zu stellen oder bis zur letzten mündlichen Verhandlung den Antrag auf Einholung eines Gutachtens aufrecht zu erhalten. Das Gericht kann, wenn es den Beweisantrag nicht stattgeben will, diesen nur unter den Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 ZPO zurückweisen, d. h. wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts mit der Zulassung eine Verzögerung eintritt und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. § 296 Abs. 1 ZPO ist auf diesen Fall nicht anwendbar (Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 379 Rn. 7).

b) Daneben kann die Nichtzahlung des Vorschusses als Hindernis im Sinne des § 356 ZPO angesehen werden. Davon ist ersichtlich das Landgericht ausgegangen. Die Norm soll Verzögerungen der Beweisaufnahme entgegenwirken. Deshalb kann nach fruchtlosem Ablauf der Beibringungsfrist, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf, das Beweismittel gemäß § 356 ZPO nur benutzt werden, wenn es – ähnlich der Regelung in § 296 Abs. 1 ZPO – nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren nicht verzögert. Es gilt daher auf der Grundlage dieser Vorschrift ein strengerer, die Zurückweisung erleichternder Verzögerungsbegriff."

Für pflichtwidrig verspätet eingezahlte Auslagenvorschüsse für Zeugengebühren gilt dies ebenso.

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Allgemeines:


OLG Frankfurt am Main v. 19.11.2008:
Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrags verstößt gegen das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG, wenn diese im Prozessrecht keine Stütze mehr finden. Dies gilt auch für versäumte Einzahlungen von Auslagenvorschüssen.

OLG Brandenburg v. 28.05.2009:
Die Rechtsfolgen einer verspäteten Einzahlung einer Vorschusszahlung ergeben sich aus §§ 402, 379 ZPO, wonach gem. § 379 Abs. 2 ZPO bei einer nicht fristgerechten Einzahlung des Vorschusses die weitere Beweisaufnahme unterbleibt, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Beweiserhebung durchgeführt werden kann, ohne dass sich dadurch das Verfahren verzögert. Die fehlerhafte Anwendung des Präklusionsrechts stellt ein Versagen des rechtlichen Gehörs dar.

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Zeugen:


BGH v. 27.11.1997:
Ein in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltener Beweisantritt auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung nicht erfolgt ist, weil der Beweisführer den unter Fristsetzung angeforderten Auslagenvorschuss nicht eingezahlt hat, kann gemäß ZPO § 296 Abs 2 zurückgewiesen werden; eine weitere Fristbestimmung ist nicht Voraussetzung.

BGH v. 10.02.2011:
Eine Verzögerung des Verfahrens durch die nicht fristgerechte Einzahlung eines Vorschusses im Sinne des § 379 Satz 2 ZPO kann in Anwendung der vom Bundesgerichtshof für die Präklusion von verspätetem Parteivorbringen entwickelten Grundsätze nicht angenommen werden, wenn die verspätete Zahlung nicht kausal für eine Verzögerung ist. Das ist der Fall, wenn das Verfahren bei Durchführung der Beweisaufnahme nicht länger dauern würde, als es bei rechtzeitiger Einzahlung des Vorschusses gedauert hätte.

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Sachverständige:


OLG Frankfurt am Main v. 19.11.2008:
Die Nichterhebung eines Sachverständigenbeweises wegen pflichtwidrig verspäteter Zahlung des Auslagenvorschusses ist durch die verfahrensrechtlichen Regelungen zur Durchführung der Beweisaufnahme in §§ 402, 379 Satz 1, 356 ZPO nicht gedeckt, wenn der Umstand der verspäteten Einzahlung des Auslagenvorschusses nicht kausal für eine eintretende Verzögerung war.

LG Heidelberg v. 28.09.2016
Das Gutachten eines Sachverständigen darf nicht zwingend deswegen nicht berücksichtigt werden, weil der angeforderte Auslagenvorschuss nicht eingezahlt worden war. Denn der fruchtlose Ablauf der nach §§ 402, 379 ZPO bestimmten Frist zur Einzahlung des Auslagenvorschusses hat nicht grundsätzlich zur Folge, dass das Beweismittel nicht mehr genutzt werden kann; allerdings kann eine Zurückweisung gem. § 296 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. Ohne eine derartige Entscheidung ist die Nichtberücksichtigung verfahrensfehlerhaft.

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