Die Rechtsfolgen einer verspäteten Einzahlung einer Vorschusszahlung ergeben sich aus §§ 402, 379 ZPO, wonach gem. § 379 Abs. 2 ZPO bei einer nicht fristgerechten Einzahlung des Vorschusses die weitere Beweisaufnahme unterbleibt, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Beweiserhebung durchgeführt werden kann, ohne dass sich dadurch das Verfahren verzögert. Die fehlerhafte Anwendung des Präklusionsrechts stellt ein Versagen des rechtlichen Gehörs dar. |