Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Velbert Urteil vom 13.08.2010 - 20 OWi 132/10 - Unzureichende Reifenausrüstung eines Linienbusses

AG Velbert v. 13.08.2010: Unzureichende Reifenausrüstung eines Linienbusses


Das Amtsgericht Velbert (Urteil vom 13.08.2010 - 20 OWi 132/10) hat entschieden:
Ein Linienbusfahrer darf die Fahrt nur mit einer Bereifung aufnehmen, welche die Gewähr bietet, dass er auch bei winterglatter Fahrbahn an Straßensteigungen ungefährdet anfahren kann. Ohne weitere technische Kenntnisse kann damit jeder Autofahrer davon ausgehen, dass bei Winterwitterungsverhältnisse solche Reifen die erforderliche Ausrüstung darstellen.


Siehe auch Winterreifen und Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs


Gründe:

Der Betroffene ist von Beruf Busfahrer.

Am 02.02.2010 gegen 16.00 Uhr fuhr er in V. mit einem Linienbus. Es hatte – wie auch in den Tagen zuvor – geschneit und die Straßen war mit Schnee- bzw. Schneematsch bedeckt. Das Fahrzeug – welches der Arbeitgeber dem Betroffenen zur Verfügung gestellt hat – war mit drei Sommerreifen und einem M+S Reifen ausgestattet. Alle vier Reifen hatten nahezu gradlinig verlaufende Hauptrillen und waren nachgeschnitten. Die Profiltiefe lag zwischen 6 – 10 mm. Der Betroffene hielt mit dem Fahrzeug an der Haltestelle Parkstraße in der Friedrich-Ebert Straße an um Fahrgäste aus- und einsteigen zu lassen. Danach wollte er die Fahrt fortsetzten. Die Straße ist an dieser Stelle leicht ansteigend. Aufgrund des Schnees bzw. des Schneematsche drehten die Reifen durch und der Bus rutschte zurück. Es gelang dem Betroffenen mit der ihm zur Verfügung stehenden Bereifung nicht, die Fahrt fortzusetzen. Er musste zur Sicherheit die Reifen mit Unterlegkeilen sichern, um eine weiteres Abrutschen zu Vermeiden. Aufgrund der Behinderung musste die Friederich-Ebert Straße in Fahrtrichtung Willy-Brandt-Platz kurzfristig gesperrt werden. Andere Fahrzeuge die mit Winterreifen ausgestattet waren, konnte die Stelle problemlos passieren.

Der Betroffene hat den Sachverhalt eingeräumt. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass sein Arbeitgeber ihm das Fahrzeug so überlassen haben und er seinen Job riskieren würde, wenn er seinen Dienst nicht aufgenommen hätte und mit dem Bus so wie er war losgefahren wäre. Außerdem ist er unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 09.07.2010 (2 SsRs 220/09) (DAR 2010, 476ff) der Meinung, das er keine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen habe.

Der Betroffene hat gegen. § 2 Abs. 3a StVO verstoßen, da er sein Fahrzeug nicht den Witterungsverhältnissen entsprechende angepasst hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen ist. Er hätte die Fahrt nur mit einer Bereifung aufnehmen dürfen, welche die Gewähr bietet, dass er auch bei winterglatter Fahrbahn an Straßensteigungen ungefährdet anfahren kann. Hierzu hatte er zum einen wegen der konkreten Witterungsbedingungen – winterglatte Straßen – als auch grundsätzlich Anlaß: Zum Zeitpunkt des Tatvorwurfes hatte es schon geschneit gehabt und innerhalb der Regionen Essen-Velbert-Wuppertal sind häufig Straßen anzutreffen, welche teilweise erheblich Steigungen haben und an denen viel Schnee lag. Dies war auch dem Betroffenen bekannt.

Der Bußgeldtatbestand der §§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 3a S. 1, 2 StVO ist entgegen der Rechtsansicht des OLG Oldenburg vom 09.07.2010 (2 SsRs 220/09) auch nicht verfassungswidrig. Das OLG Oldenburg hat hierzu unter anderem ausgeführt:
"Das Tatbestandsmerkmal "der an die Wetterverhältnisse angepassten, geeigneten Bereifung" nennt keine konkrete Bereifung für jeweils genau bezeichnete Wetterverhältnisse. Es stellt deshalb einen unbestimmten, wertausfüllungsbedürftigen Begriff dar (so auch Schubert , DAR 2006, 109, 117; König , in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 40. Aufl. 2008, § 2 StVO Rn. 72 a)." und im weiteren dargelegt, dass "für den Bürger als Normadressat von § 2 Abs. 3 a StVO ist nicht erkennbar, ob und gegebenenfalls welche Reifen bei welchen Wetterverhältnissen als ungeeignet anzusehen sind (so auch Schubert, a.a.O. S. 116; vgl. auch König a.a.O. a.E.)." weil nach Ansicht des Oberlandesgericht "es keine gesicherten Erkenntnisse darüber gebe, Statistisch aussagekräftige Daten zur Eignung oder Nichteignung von Sommerreifen liegen deshalb nicht vor. Es gibt damit weder einen naturwissenschaftlichen noch einen vergleichbaren Erfahrungssatz, nach dem Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen grundsätzlich ungeeignet sind ( Schubert, a.a.O. S. 116; König , a.a.O.)" (alles zitiert aus juris].
Diese Auslegung ist unzutreffend und für das Amtsgericht nicht bindend. Es kommt nicht darauf an, ob Sommerreifen grundsätzlich ungeeignet sind oder nicht. Das Führen eines Kraftfahrzeuges ist eine erlaubnispflichtige weil mit erheblichen Gefahren für andere Personen verbundene Tätigkeit. Jede Fahrzeugführer muss daher eine persönliche Eignung haben, mit dieser Gefahr verantwortungsbewusst umzugehen. Hierzu gehört es auch, dass der Fahrzeugführer dafür Sorge zu tragen hat, dass sein Fahrzeug nur dann in Betrieb gesetzt wird, wenn es so verkehrssicher wie nötig und möglich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist. Dabei dürfen an den Fahrzeugführer keine unzumutbaren Herausforderungen gestellt werden; er muss und darf sich auf einen anerkannten Wissenstand der Technik vertrauen. Dieser wird unter anderem durch die Forschung und Lehre, aber auch durch die Hersteller und Produzenten und technischen Produkten gesetzt. Diese haben erkannt, dass die Bereifung eines Fahrzeuges das Fahrverhalten je nach Witterungsbedingungen erheblich beeinträchtigen kann. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, sind besondere Winterreifen und M+S Reifen entworfen worden "bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M+S Reifen ist im Allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist" (zitiert nach Schubert a.a.O.)." [OLG Oldenburg, zitiert aus juris]. Aufgrund dieser Struktur sind diese Reifen grundsätzlich besser geeignet, auf Schnee, Matsch und Regennasser Fahrbahn Halt zu finden. Diese Erkenntnis ist inzwischen allgemein bekannt. Davon unberührt ist die Frage, ob einzelne Sommerreifen aufgrund ihrer besonderen Fertigungsqualität gleich gute Fahreigenschaften bei den entsprechenden Witterungsverhältnissen aufweisen können. Jedenfalls weis aber der Durchschnittsfahrer, dass sogenannte Winterreifen in der Regel bessere Haftung bieten. Aufgrund dessen weiß jeder Autofahrer, dass sein Fahrzeug mit besonderen Winterreifen oder M+S Reifen in der Regel bei Winterbedingungen besser Fahreigenschaften bieten und die Sicherheit der Straßenverkehrs erhöhen. Dies war auch dem Gesetzgeber bekannt als er die in Frage stehende Vorschrift in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen hat. Ohne weitere technische Kenntnisse kann damit jeder Autofahrer davon ausgehen, dass bei Winterwitterungsverhältnisse solche Reifen die erforderliche Ausrüstung darstellen. Aufgrund dessen ist die zitierte Vorschrift ausreichend präzise und die enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe durch die technischen Vorgaben der Auto- bzw. Reifenersteller in Verbindung mit dem allgemeinen Erfahrungswert von Millionen Autofahrern und diverser Tests so ausgestaltet, dass keine Verfassungswidrigkeit der Norm gesehen werden kann.

Dass der Betroffene mit anderen Reifen – insbesondere mit ausgewiesenen Winterreifen – die Gefahrenstelle hätte passieren können, zeigte sich schon daran, dass nach den Feststellungen der Polizei andere Fahrzeuge mit entsprechender Bereifung die Straße ohne Probleme passieren konnten; insbesondere weil nur eine geringe Steigung vorlag. Soweit in dem Sachverständigengutachten der DEKRA vom 24.02.2010 sowie dem Fax der DEKRA vom 10.02.2010 dem verwendeten Reifentyp eine Wintertauglichkeit zugesprochen wird, ist dieses Gutachten offensichtlich unter Berücksichtigung der hiesigen Straßenverkehrs- und Witterungsverhältnisse erstellt und daher nicht aussagekräftig. Auf Seite 6 des Gutachtens heißt es: "In diesem Sinne bestätigt der Reifenhersteller, dass die Linienbusbereifung SP 741 City … im innerstädtischen Verkehr mit primär flachem Gelände, ganzjährig eingesetzt werden kann." und in dem Fax vom 10.02.2010 heißt es: "Die jahrelangen Erfahrung z.B. in Berlin oder Hamburg zeigen, dass bei den hier vorhandenen topographischen Gegebenheiten und bei normalen durchschnittlichen Winterverhältnissen, unser SP741 City … .". Beide Aussagen beziehen sich ausdrücklich auf ganz andere Witterungsbedingungen als die, die im hiesigen Gerichtsbezirk herrschen. Es ist allgemein- und gerichtsbekannt, dass in Velbert und Umgebung mit großen und kleinen Steigungen, sowie erheblichen Schneefall zu rechnen ist, der nicht gefahrlos mit Reifen befahren werden kann, die im Flachland wintertauglich sind. Die zur Tatzeit vorliegenden Witterungsverhältnisse waren auch keineswegs überraschend und unvorhersehbar.

Der Betroffene handelte fahrlässig und auch rechtswidrig und schuldhaft. Er kann sich nicht darauf berufen, dass sein Arbeitgeber ihm ein nicht ordnungsgemäß ausgestattetes Fahrzeug zur Verfügung gestellt hat. Dieser handelt zwar seinerseits pflichtwidrig, wenn er die Busse nicht ordnungsgemäß ausstattet (mit der Konsequenz der entsprechend Haftung bei Verkehrsunfällen in arbeits-, straf- und zivilrechtlicher Hinsicht!); dies vermag den Betroffenen aber nicht zu entschuldigen oder zu rechtfertigen. Er darf mit einem ungeeigneten Fahrzeug im Straßenverkehr nicht fahren. Arbeitsrechtliche Konsequenzen seitens des Arbeitgebers wären insoweit unzulässig.

Bei der Festsetzung der Geldbuße hat sich das Gericht an den Bußgeldkatalog gehalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.