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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil vom 25.09.2012 - B 1 K 10.551 - Zu den Abschleppkosten bei Verstoß gegen eine mobiles Haltverbot
VG Bayreuth v. 25.09.2012: Zu den Abschleppkosten bei Verstoß gegen eine mobiles Haltverbot
Das Verwaltungsgericht Bayreuth (Urteil vom 25.09.2012 - B 1 K 10.551) hat entschieden:
Die Abschleppkosten für eine Leerfahrt sind rechtmäßig, wenn feststeht, dass das beabsichtigte Abschleppen eines PKW rechtmäßig war, weil dieser in einem Bereich stand, in dem wegen der Aufbauarbeiten für eine Veranstaltung mit Zeichen 283 absolutes Halteverbot gemäß § 12 StVO angeordnet war, dadurch die Aufbauarbeiten erheblich behindert wurden und keine für das Fahrzeug verantwortliche Person erreicht werden konnte und die Halteverbotszeichen mit ausreichender Vorlaufzeit aufgestellt wurden.
Siehe auch Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten
Tatbestand:
Am 13.07.2009 wurden im Bereich der Schranne in Bamberg Verkehrszeichen Z 283 (absolutes Halteverbot) aufgestellt. Am 17.07.2009 um 8.30 Uhr teilte ein Bediensteter des Stadtmarketing Bamberg der Polizeiinspektion Bamberg-Stadt mit, dass im Bereich der Schranne, Bamberg, Fahrzeuge im absoluten Halteverbot stünden, die Aufbauarbeiten von Schaustellern, Getränkebuden etc. für die Veranstaltung „Bamberg zaubert“ behinderten. Beim Eintreffen der Polizei wurden insgesamt vier Fahrzeuge festgestellt, die im gesperrten Bereich abgestellt waren. Da weder Fahrzeugführer noch -halter erreicht werden konnten, beauftragte die Polizei zwei Abschleppunternehmen mit dem Abschleppen von jeweils zwei Fahrzeugen. Bevor das Fahrzeug des Klägers jedoch abgeschleppt wurde, kam der Kläger gegen 10.25 Uhr und entfernte sein Fahrzeug selbst. Die beauftragte Firma B. stellte dem Beklagten Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 123,17 EUR in Rechnung. Die Polizeiinspektion hörte den Kläger daraufhin zur beabsichtigten Geltendmachung der für die Leerfahrt angefallenen Kosten an, nahm die Kostenrechnung vom 22.09.2009 aber aufgrund von Einwendungen des Klägers wegen eines falschen Fälligkeitsdatums zurück. Nach erneuter Anhörung mit Schreiben vom 02.11.2009 machte die Polizei die Kosten für die Leerfahrt mit Kostenrechnung vom 18.05.2010 erneut geltend.
Mit Schriftsatz vom 16.06.2010, eingegangen beim Gericht am selben Tag, erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte,
den Leistungsbescheid vom 18.05.2010 teilweise aufzuheben, mithin die Kosten für die Leerfahrt auf 43,63 EUR zu reduzieren.
Zur Begründung ließ der Kläger vortragen, dass die Kosten in Höhe von 168,17 EUR nicht der Verhältnismäßigkeit entsprächen und der Höhe nach bestritten würden. Es seien zwei verschiedene Abschleppunternehmen beauftragt worden, jeweils zwei der verkehrswidrig abgestellten Fahrzeuge abzuschleppen. Das Abschleppunternehmen G... unterhalte zum Polizeipräsidium Oberfranken eine Rahmenvereinbarung. Es sei mit dem Abschleppen von lediglich zwei der vier Fahrzeuge in der Schrannenstraße beauftragt worden. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt sei die Kapazität dieses Abschleppunternehmens nicht ausgelastet gewesen. Bei einer Leerfahrt wären nach einer Bestätigung dieses Unternehmens Kosten in Höhe von lediglich 43,63 EUR angefallen bei einer unterstellten Einsatzdauer von einer halben Stunde. Dies hätte der anordnende Polizeibeamte berücksichtigen müssen. Die in Rechnung gestellten Auslagen des beauftragten Unternehmens B. von 123,17 EUR entsprächen nicht der Billigkeit und der bestehenden Rahmenvereinbarung mit dem benannten Abschleppunternehmen. Der Bescheid sei deshalb aufzuheben und bezahlte Abschleppkosten an den Kläger bis zur Höhe von 43,63 EUR zurückzuzahlen. Die Rechtmäßigkeit der Kostenhöhe sei am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und am Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu messen. Danach dürften Kosten, die dem Bürger auferlegt würden, nicht in einem Missverhältnis zur konkreten Leistung der Verwaltung stehen. Dabei fänden auch die Kosten des Abschleppunternehmens Berücksichtigung. In der Praxis bestimmten sich der Umfang der Kosten, und zwar der Gebühren als auch der Auslagen, regelmäßig nicht nach dem für den konkreten Fall geleisteten Aufwand, sondern nach pauschalierten Sätzen. Die darin liegende Abweichung vom Grundsatz individueller Kostenäquivalenz sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Die Höhe der Auslagen richte sich in der Praxis regelmäßig nach Rahmentarifverträgen. Die Auswahl der Abschleppunternehmer habe dabei nach allgemeinen vergaberechtlichen Kriterien zu erfolgen. Die Kostenhöhe müsse allerdings dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werden. Unter diesem Gesichtspunkt sei entscheidend, ob die Höhe der tatsächlich für die Sicherstellung entstandenen Kosten geeignet, erforderlich und zumutbar sei. Kosten seien nicht erforderlich, wenn sie im Vergleich zu den üblichen Kosten für eine vergleichbare Handlung bzw. Maßnahme als überhöht anzusehen seien. Entscheidend sei, dass für marktgängige Leistungen die im Verkehr üblichen, preisrechtlich zulässigen Preise nicht überschritten werden dürften.
Der Beklagte legte mit Schreiben vom 23.07.2010 die Behördenakten vor und beantragte,
die Klage wird abgewiesen.
Die Anordnung der Abschleppmaßnahme stelle sich als rechtmäßig dar. Das Fahrzeug des Klägers sei im absoluten Halteverbot geparkt gewesen. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, da der Führer oder Halter des Fahrzeugs bis zum Zeitpunkt der Beauftragung eines Abschleppunternehmens nicht auffindbar gewesen sei. Die Höhe der geltend gemachten Kosten stelle sich als rechtmäßig dar. Der Kläger sei zumindest als Verhaltensverantwortlicher heranzuziehen. Es gelte zu beachten, dass die Vergabe von Abschleppaufträgen im Präsidialbereich durch eine ordnungsgemäße Ausschreibung erfolge, die insbesondere dem Neutralitätsgebot staatlichen Handelns genüge. Die Auswahl der Vertragsabschlepper für im Einzelnen bestehende Dienstleistungen entspreche dabei den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern. Alle Vertragspartner des Polizeipräsidiums Oberfranken lägen unterhalb des maximalen Stundensatzes von 140,00 EUR des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V. für Standardbergungsfahrzeuge entsprechend der Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe 2008. Schon deshalb könne im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die angefallenen Auslagen als unverhältnismäßig hoch anzusehen wären. Dass innerhalb dieses angemessenen Rahmens durchaus unterschiedliche Kosten je nach Abschleppunternehmen anfielen, sei Folge eines marktwirtschaftlichen Wettbewerbs, den die Polizei nicht zu vertreten habe. Es sei im vorliegenden Fall notwendig gewesen, zwei Abschleppunternehmen mit der Abschleppung von insgesamt vier Fahrzeugen zu beauftragen, da ein weiterer zeitlicher Aufschub die Aufbauarbeiten massiv behindert hätte. Die Ursache für die Abschleppung sei durch den Kläger gesetzt worden. Es widerspreche schon dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr, wenn die Polizei in gleichgelagerten Fällen gehalten wäre, alle ortsansässigen Abschleppunternehmen nach dem günstigsten Angebot zu befragen.
Die Beteiligten verzichteten mit Schreiben vom 19.09.2012 (Kläger) und 21.09.2012 (Beklagter) auf mündliche Verhandlung.
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Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten und die beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums Oberfranken vom 18.05.2010, mit dem er zu den Kosten für das Abschleppen des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs – Leerfahrt – herangezogen wurde.
Im Einverständnis der Beteiligten konnte über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden.
Nach dem Klageantrag ist allerdings nicht eindeutig klar, in welchem Umfang sich der Kläger gegen diesen Bescheid wendet. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid werden eine Gebühr in Höhe von 45,00 EUR und Auslagen in Höhe von insgesamt 123,17 EUR, also insgesamt 168,17 EUR geltend gemacht. Der Klageantrag ist nach dem gesamten Vorbringen des Klägers wohl so zu verstehen, dass er sich lediglich gegen die Auslagen wendet, soweit sie 43,63 EUR übersteigen, also lediglich der Betrag in Höhe von 79,54 EUR angefochten werden soll. Dies steht zwar in Widerspruch zu dem in der Klageschrift angegebenen Streitwert von 124,54 EUR; letztlich kann aber offen bleiben, ob sich die Klage nur gegen die Kostendifferenz oder den Bescheid insgesamt richtet, weil der Kostenbescheid des Polizeipräsidiums Oberfranken vom 18.05.2010 (Kostenrechnung) rechtmäßig ist, den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und diese Frage auf die Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren keine Auswirkungen hat.
Rechtsgrundlage für die Auferlegung von Abschleppkosten ist Art. 9 Abs. 2 Satz 1 PAG. Danach erhebt die Polizei für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme von dem für die Störung Verantwortlichen Ersatz der Kosten (Auslagen und Gebühren). Die Kostenerhebung setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur voraus, dass die Polizei erstens anstelle des Verantwortlichen eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt hat und dass zweitens die abgerechneten Kosten dafür angefallen sind. Es besteht des Weiteren Einigkeit darüber, dass die Kostenerhebung drittens davon abhängt, dass die Polizeimaßnahme rechtmäßig gewesen ist. Diese Einschränkung der Kostenerhebung wurzelt im allgemeinen Rechtsstaatsprinzip und hat ihre konkrete Ausgestaltung in Art. 16 Abs. 5 KG gefunden, auf den Art. 9 Abs. 2 Satz 2 PAG verweist (vgl. BayVGH vom 17.4.2008 Az. 10 B 08.449, BayVBl 2009, 21 f.; Berner/Köhler, PAG, 18. Aufl. 2006, Rdnr. 23 zu Art. 76).
Im vorliegenden Fall wurde unstreitig das Abschleppunternehmen B. von der Polizeiinspektion Bamberg-Stadt beauftragt und hat ebenso unstreitig ein Abschleppfahrzeug entsandt. Weiter steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das gemäß Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 PAG und Art. 9 Abs. 1 PAG beabsichtigte Abschleppen des PKW des Klägers rechtmäßig war, da der PKW des Klägers am 17.07.2010 in einem Bereich stand, in dem wegen der Aufbauarbeiten für eine Veranstaltung seit dem 13.07.2010 mit Zeichen 283 absolutes Halteverbot gemäß § 12 StVO angeordnet war, dadurch die Aufbauarbeiten erheblich behindert wurden und keine für das Fahrzeug verantwortliche Person erreicht werden konnte. Die Halteverbotszeichen wurden mit ausreichender Vorlaufzeit aufgestellt (BVerwG vom 11.12.1996 Az: 11 C 15/95). Dieser Sachverhalt wird vom Kläger ebenfalls nicht bestritten.
Nach alledem war das Abschleppen des Fahrzeugs notwendig im Sinne des Art. 11 Abs. 2 PAG.
Schließlich wäre das Abschleppen des PKW des Klägers auch verhältnismäßig im engeren Sinne gewesen. Denn die für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Belange, insbesondere das Allgemeininteresse an der Beseitigung des behindernd abgestellten Fahrzeugs überwogen das Privatinteresse des Klägers daran, von den mit dem Abschleppen und Versetzen seines PKW verbundenen Unannehmlichkeiten verschont zu werden.
Auch die unmittelbare Ausführung der polizeilichen Maßnahme ist nicht zu beanstanden, da der Kläger vor der Beauftragung des Abschleppunternehmens nicht hatte erreicht werden können und erst danach sein Fahrzeug selbst entfernt hat, so dass nur Kosten für eine Leerfahrt entstanden sind. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch Kosten einer sog. Leerfahrt vom Störer gefordert werden dürfen (vgl. z.B. BayVGH vom 23.07.2003 Az: 24 ZB 03.1252). Dem Beklagten wurden vom beauftragten Unternehmen B. am 28.07.2009 auch nur diese Kosten in Rechnung gestellt, wobei ein Zeitaufwand von 0,75 Stunden und ein Pauschalbetrag zugrunde gelegt wurden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Rechnung fehlerhaft ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Erweist sich nach alledem die polizeiliche Maßnahme als rechtmäßig, so durfte die Polizei gemäß Art. 9 Abs. 2 PAG i.V.m. Art. 76 PAG, § 1 Nr. 1 PolKV auch entsprechende Kosten verlangen. § 1 Nr. 1 PolKV eröffnet einen Gebührenrahmen zwischen 20,00 EUR und 5.000,00 EUR, so dass die tatsächlich festgelegte Verwaltungsgebühr in Höhe von 45,00 EUR angesichts des Aufwands und der Bedeutung der Sache im Sinne von Art. 76 Satz 2 PAG angemessen ist. Gleichzeitig durfte das Polizeipräsidium Oberfranken gemäß Art. 9 Abs. 2, Art. 76 PAG, § 2 PolKV und Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG die tatsächlich angefallenen Auslagen in Höhe von 123,17 EUR festsetzen.
Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist nicht zu beanstanden.
Der Beklagte hat nach seinen unwidersprochenen Angaben mit verschiedenen Abschleppunternehmen einen Rahmenvertrag geschlossen und diese Unternehmen in eine Vermittlungsliste aufgenommen; die Rahmenverträge wurden nach erfolgter Ausschreibung geschlossen. Die Pauschalbeträge dieser Rahmenverträge liegen nach dem ebenfalls unbestrittenen Vortrag des Beklagten unter dem maximalen Stundensatz, den der Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V. für Standardbergungsfahrzeuge in seinen zweijährlichen Umfragen ermittelt hat. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat in der Abschlepprichtlinie Bayern – ARB – Qualitätskriterien für Abschleppbetriebe (Privat- und Polizeiaufträge), Stand 12.08.2009, Kriterien festgelegt, die bei der Aufnahme von Unternehmen in die Vermittlungsliste zu erfüllen und nachzuweisen sind. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das beauftragte Abschleppunternehmen diesen Kriterien nicht entspricht.
Damit war die Polizei berechtigt, das Unternehmen B., mit dem nach Angaben des Beklagten ebenfalls eine Rahmenvereinbarung besteht, zu beauftragen. Dabei liegt es im Ermessen des handelnden Bediensteten des Beklagten, welches Unternehmen er im konkreten Einzelfall aus dieser Vermittlungsliste auswählt. Dabei hat das Bayerische Staatsministerium des Inneren in der o.g. ARB die Ermessensausübung insoweit vorweggenommen, als dort in Ziffer 1.10.3 festgelegt wurde, dass bei mehreren gleichwertigen Betrieben innerhalb eines Bereiches die Verständigung der Betriebe im Reihumverfahren zu erfolgen hat. Dem hat der Beklagte im vorliegenden Fall Rechnung getragen.
Ermessenslenkende Richtlinien, wie hier die ARB, sind im Hinblick auf die Beachtung des Gleichheitsgebots gemäß Art. 3 GG grundsätzlich mit der Ermächtigung einer Behörde, nach Ermessen zu entscheiden vereinbar (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 114 Rdnr. 10a m.w.N.). Die Richtlinie orientiert sich auch am Zweck der Ermächtigung, da es eine gleichmäßige Verteilung der zu vergebenden Aufträge auf alle Vertragsunternehmer gewährleistet, eine Bevorzugung einzelner Unternehmen damit verhindert.
Richtlinien entheben die Behörde zwar nicht der Verpflichtung zu einer eigenverantwortlichen Ermessensentscheidung (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahl im vorliegenden Fall ermessenfehlerhaft getroffen wurde, sind nicht ersichtlich oder vorgetragen. Insbesondere ist vor Erteilung eines Abschleppauftrages nicht erforderlich, zu prüfen, ob und bzw. welches Unternehmen den jeweiligen Auftrag kostengünstiger erfüllen könnte und gleichsam eine Ausschreibung des jeweiligen Abschleppauftrages durchzuführen. Dies ist in der Regel wegen der Dringlichkeit des Abschleppens bereits aus zeitlichen Gründen nicht möglich. Die Frage, ob ein Unternehmen über den erteilten Auftrag hinaus weitere Kapazitäten frei hat, kann dabei schon deshalb kein Auswahlkriterium sein, weil dies eine einseitige Bevorzugung eines Unternehmens zur Folge hätte. Außerdem erscheint es durchaus ermessensgerecht, bei vier abzuschleppenden Fahrzeugen mehrere Unternehmen zu beauftragten, weil dann eine schnellere Abwicklung des Auftrages wahrscheinlich ist. Ob dies im konkreten Einzelfall tatsächlich der Fall ist, entzieht sich jedoch den Prüfungsmöglichkeiten des jeweiligen Polizeibeamten, so dass es auch keinen Ermessensverstoß darstellt, wenn diese Prüfung unterbleibt.
Schließlich steht der Kostenfestsetzung auch die Vorschrift des Art. 76 Satz 4 PAG nicht entgegen, wonach von der Kostenerhebung abgesehen werden kann, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Billigkeitsklausel ermöglicht es in Härtefällen, in denen die Kostenerhebung dem natürlichen Gerechtigkeitsgefühl widerspricht, von der Kostenerhebung abzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist die Kostenerhebung insbesondere in den Fällen unbillig, in denen ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf einem Dauerparkplatz abstellt und nach Errichtung eines mobilen Halteverbots abgeschleppt wird, ohne dass ihm vorher eine angemessene Frist zur Reaktion (sog. Vorlaufzeit) eingeräumt worden ist (vgl. BVerwG vom 11.12.1996 a.a.O.; BayVGH vom 3.5.2001 Az: 24 B 00.242). Ein solcher Fall ist aber vorliegend ersichtlich nicht gegeben.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 79,54 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG).