Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Halle Urteil vom 30.08.2012 - 3 A 20/11 - Zur Kfz-Umsetzung beim Parken an einer engen Straßenstelle

VG Halle v. 30.08.2012: Zur Kfz-Umsetzung beim Parken an einer engen Straßenstelle




Das Verwaltungsgericht Halle (Urteil vom 30.08.2012 - 3 A 20/11) hat entschieden:

   Eine Gefahr bzw. Störung der öffentlichen Sicherheit liegt bereits dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird. Eng im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist eine Straßenstelle dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchst zulässiger Breite – diese beträgt laut § 32 Abs. 1 StVZO 2,55 m – zuzüglich eines Seitenabstands von 50 cm bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mit einzubeziehen. Auf einen etwaigen Fußweg kommt es hingegen nicht an. Das Abschleppen eines Fahrzeugs kann auch unter diesen Umständen dann unverhältnismäßig sein, wenn die Straße an anderer Stelle sowieso nur eine Breite von 2,30 m aufweist, sodass das in einer Ausbuchtung geparkte Fahrzeug den Durchgangsverkehr nicht zusätzlich behindert.

Siehe auch
Schmale Straße - enger Straßenteil
und
Das kostenpflichtige Abschleppen beim Parken auf schmalen Straßen und in engen Straßenteilen

Tatbestand:


Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten einer abgebrochenen Abschleppmaßnahme durch die Beklagte.

Der Kläger ist Halter des LKW VW mit dem amtlichen Kennzeichen H ... . Dieses Fahrzeug parkte am 07.11.2008 in der (Einbahn-)Straße Großer Sandberg in Höhe der Hausnummer 8. Der Große Sandberg ist eine aus Richtung Norden von der Gustav-Anlauf-Straße in Richtung Leipziger Straße, eine Fußgängerzone, verlaufende Straße. Die Fahrbahn verläuft aus Richtung Gustav-Anlauf-Straße zunächst in einer Breite von ca. 4,40 m und verfügt über zusätzliche Gehwege. In diesem Bereich parkte auch das Fahrzeug des Klägers. Die Straße verengt sich wenige Meter später über ca. 5 Meter auf ca. 2,30 m und setzt sich sodann wieder in einer Breite von ca. 4,40 m fort Im Einmündungsbereich, von der Gustav-Anlauf-Straße herkommend, befindet sich auf der rechten Seite der Straße ein Parkverbotsschild. Eine weitere Verkehrsbeschilderung - insbesondere auf der linken Seite der Fahrbahn - befindet sich in dem Bereich, in dem das Fahrzeug des Klägers abgestellt war, nicht.

Um 10.46 Uhr bemerkten Verwaltungsvollzugsbeamte der Beklagten den so abgestellten LKW und erteilten eine Verwarnung wegen ordnungswidrigen Parkens an engen Straßenstellen. Um 10.55 Uhr leiteten sie schließlich die Umsetzung des klägerischen Fahrzeugs durch die A-GmbH ein. Zur Durchführung der angeordneten Maßnahme kam es jedoch nicht, da der Kläger um 11.30 Uhr am Fahrzeug eintraf. Für den bereits eingeleiteten Abschleppvorgang stellte die A-GmbH der Beklagten einen Betrag in Höhe von 145,00 Euro in Rechnung.

Mit Kostenbescheid vom 16.12.2008 zog die Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung zu Auslagen für die An- und Abfahrt eines Abschleppfahrzeugs in Höhe von 145,00 Euro heran und erhob zudem Verwaltungsgebühren in Höhe von 56,00 Euro, mithin insgesamt 201,00 Euro. Zur Begründung führte sie aus, Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr seien die §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VwKostG LSA i. V. m. § 1 Abs. 1 AllGO LSA i. V. m. der Tarifstelle 76.4 des Kostentarifs zur AllGO LSA. Die Erhebung der Abschleppkosten beruhe auf §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 S. 1, 14 VwKostG LSA i. V. m. § 9 Abs. 2 SOG LSA. Das klägerische Fahrzeug sei ordnungswidrig unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO an einer engen Straßenstelle geparkt worden und stelle somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Eng i. S. v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO sei eine Straßenstelle dann, wenn ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite (2,55 m gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Sicherheitsabstandes von 0,50 m nicht mehr ohne weiteres die Stelle passieren könne. Die Messung mittels technischer Hilfsmittel habe ergeben, dass die verbleibende Restbreite – gemessen vom Außenspiegel bis zur gegenüberliegenden Bordsteinkante – nur noch 2,20 m betrug, was eine erhebliche Gefahr geschaffen habe, die auch ohne konkrete Behinderung zum sofortigen Abschleppen berechtigt habe. Zudem werde auch das Kaufhaus Peek & Cloppenburg durch diese Straße per LKW beliefert. Auch handele es sich bei der Stellfläche weder um eine Parkbucht, noch seien die Gehwege auf beiden Seiten abgesenkt. Ferner sei die eingeleitete Abschleppmaßnahme verhältnismäßig, insbesondere sei das Abschleppfahrzeug zum Abschleppen des klägerischen LKW geeignet gewesen. Bei der Berechnung der Verwaltungsgebühr sei im Wesentlichen der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, so dass eine Gebührenhöhe von 56,00 Euro angemessen sei.




Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 14.01.2009 Widerspruch. Diesen begründete er damit, sein LKW werde seit 9 Jahren ohne Beanstandung seitens der Beklagten in dieser Straße geparkt. Der Stellplatz sei ihm als Parkbucht von Beamten der Beklagten und der Polizei empfohlen worden. Sein Fahrzeug habe niemanden behindert, zumal die Bordsteine beidseitig abgesenkt seien. Deshalb hätte die Abschleppmaßnahme nicht innerhalb von 9 Minuten eingeleitet werden dürfen. Das Abschleppfahrzeug sei für den Einsatz völlig ungeeignet gewesen. Zudem sei die dokumentierte Fahrbahnrestbreite falsch erfasst. Diese habe 2,50 m (4,50 m Straßenbreite abzüglich 1,95 m Fahrzeugbreite) betragen. Die Ordnungsstrafe in Höhe von 15,00 Euro sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt worden, um weiteren Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Letztlich sei sein Vater, Helmut A., Fahrzeugführer gewesen und daher Adressat des Verfahrens.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2010 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, es handele sich um eine rechtmäßige Umsetzung im Wege der unmittelbaren Ausführung gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. § 13 SOG LSA. Eine Veranlassung, die dokumentierte Messung anzuzweifeln, bestehe nicht. Ein Hinweis auf die Identität des Fahrzeugführers und dessen Aufenthalt hätten die Beamten von einem Anwohner erhalten, als das Einsatzfahrzeug bereits vor Ort war. Auf mehrfaches Klingeln und Klopfen an der Tischlerei des Klägers habe niemand reagiert. Der Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme sei mangels Telefonbucheintrages gescheitert. Die Vollzugsbeamten der Beklagten könnten nicht jederzeit vor Ort sein, wenn Fahrzeuge ordnungswidrig parkten. Werde ein Verstoß festgestellt, so werde dieser allerdings entsprechend geahndet. Am Tag der Abschleppmaßnahme sei bei den anderen parkenden LKW eine Straßenrestbreite von 2,90 m gemessen worden, was ein Einschreiten nicht erforderlich mache. Ferner sei der Kläger und nicht dessen Vater in Anspruch genommen worden, da die Beklagte die anderweitige Kenntnis erst im Widerspruchsverfahren erlangt habe.

Im vorliegenden Fall seien im Rahmen des Zeitaufwandes insbesondere Vor-Ort-Ermittlungen, der Funkverkehr zur Halterermittlung, die Anforderung des Abschleppfahrzeugs, das Ausfüllen von Protokollen und die schriftliche Sachverhaltsdarstellung, die Durchführung des Anhörungsverfahrens und die Fertigung des Kostenbescheides sowie verwaltungsinterne Abläufe erfasst. Unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AllGO LSA sei die Gebührenhöhe angemessen. Auch die Auslagen in Form der Abschleppkosten seien marktüblich. Schließlich sei das klägerische Fahrzeug ordnungsgemäß angehoben worden. Die Neigung des Transporters sei auf den Fahrzeugtyp und das natürliche Straßengefälle zurück zu führen.

Am 24.01.2011 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

Ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren trägt er vor, die Forderung sei aufgrund der langen Bearbeitungszeit der Widerspruchsbehörde von fast zwei Jahren verjährt. Die Behauptung der Beklagten, es habe keinen Telefonbucheintrag über ihn gegeben, sei falsch.

Der Kläger beantragt,

   den Kostenbescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Ausgangs- und Widerspruchsverfahren.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.





Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kostenbescheid der Beklagten vom 16.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 21.12.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Abschleppmaßnahme in Höhe von 145,00 Euro sind § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 13 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. S. 214) i. V. m. § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA. § 13 SOG LSA ermächtigt die Verwaltungsbehörden, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Gefahr abzuwenden. Nach § 9 Abs. 1 SOG LSA können sie dabei eine Maßnahme selbst oder durch einen beauftragten Dritten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach §§ 7 oder 8 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Entstehen den Sicherheitsbehörden oder der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach §§ 7 oder 8 Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SOG LSA zum Ersatz verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Dem Kostenbescheid liegt keine rechtmäßige Maßnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung zugrunde.

Zwar hat aufgrund der Art und Weise, in der das klägerische Fahrzeug auf der Straße abgestellt war, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden. Eine Gefahr im Sinne des § 13 SOG LSA ist eine konkrete Gefahr, d.h. nach § 3 Nr. 3 a) SOG LSA eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Gemäß § 3 Nr. 1 SOG LSA umfasst die öffentliche Sicherheit u.a. die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung. Eine Gefahr bzw. Störung im vorgenannten Sinne liegt mithin bereits dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird.




Im vorliegenden Fall wurde durch das ordnungswidrige Parken des klägerischen LKW gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO verbietet das Halten an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen. Eng im Sinne dieser Vorschrift ist eine Straßenstelle dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchst zulässiger Breite – diese beträgt laut § 32 Abs. 1 StVZO 2,55 m – zuzüglich eines Seitenabstands von 50 cm bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mit einzubeziehen. Auf einen etwaigen Fußweg kommt es hingegen nicht an, da dieser nicht zum Befahren durch Lkw und schwere Einsatzfahrzeuge ausgelegt ist. Enge Straßenstellen sind mithin solche, die eine Fahrbahnbreite unter 3,05 m aufweisen. Ein Verkehrsschild, welches auf das insoweit bestehende gesetzliche Halteverbot hinweist, ist dabei nicht erforderlich (vgl. VG Bremen, Urteil v. 12.11.2009 – Az.: 5 K 252/09, Rn. 17 – zit. nach juris). Hier wurde diese erforderliche Restbreite weit unterschritten. Die mittels technischer Hilfsmittel durchgeführte Messung hat nach den nachvollziehbaren Angaben der Beklagten ergeben, dass das klägerische Fahrzeug so am rechten Straßenrand geparkt war, dass die restliche Fahrbahnbreite lediglich 2,20 m betrug. Die Straßenbreite beträgt ausweislich des vorgelegten Auszuges aus der digitalen Stadtgrundkarte und den von den Beamtinnen der Beklagten durchgeführten Messungen im maßgeblichen Bereich 4,40 m. Der VW des Klägers weist nach den Angaben der Beklagten mit Außenspiegel eine Breite von ca. 2,20 m auf, so dass ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO gegeben ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man die Angaben des Klägers zugrunde legt, wonach die Straße 4,45 m breit sei und sein Fahrzeug lediglich 1,95 m. Denn auch bei einer Restbreite von 2,50 m wäre eine enge Straßenstelle zu bejahen. Gegen eine Anwendung der Regelung des 3 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO spricht auch nicht, dass sich die Straße hinter dem hier in Rede stehenden Abschnitt des Großen Sandberges auf ca. 2,30 m verengt, zumal sich keine Einschränkung dahin findet, dass die Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO nur auf Straßen bezieht, in denen Durchgangsverkehr besteht.

Bei der streitgegenständlichen Fläche handelt es sich auch nicht um eine Parkbucht im Sinne eines Parkstreifens. Parkstreifen sind ausreichend befestigte, befahrbare Flächen unmittelbar neben der Fahrbahn, die für den ruhenden Verkehr angelegt sind. Das ist hier nicht der Fall. Aus den Fotos, die am Tattag gefertigt wurden und die vorgefundene Situation dokumentieren geht hervor, dass am rechten Fahrbahnrand geparkt wird, ein separater Parkstreifen aber nicht existiert.

Die Beklagte durfte die Maßnahme zur Gefahrenabwehr grundsätzlich auch im Wege der unmittelbaren Ausführung durchführen. Das Abschleppen eines Fahrzeugs ist als unmittelbare Ausführung nach § 9 Abs. 1 S. 1 SOG LSA zu qualifizieren, wenn das zu der Maßnahme Anlass gebende Verhalten in einem Verstoß gegen unmittelbar geltende Rechtsvorschriften besteht. Das ist hier der Fall. In solchen Fällen fehlt es – im Unterschied zu den in Verkehrszeichen enthaltenen, sofort vollziehbaren Verwaltungsakten i. S. e. Allgemeinverfügung gemäß §§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA, 35 S. 2 VwVfG – in der Regel an einer Grundverfügung, die ggf. im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken ist (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil v. 28.03.2003 – Az.: 3 Bf 215/98, Rn. 24 – zit. nach juris).

Der Zweck der Maßnahme – die Beseitigung der andauernden Rechtsverletzung und die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit – konnte auch nicht rechtzeitig durch die Inanspruchnahme der nach §§ 7, 8 SOG LSA Verantwortlichen erreicht werden. Weder der Fahrer als Verhaltensstörer nach § 7 SOG LSA noch der Halter als Zustandsstörer nach § 8 SOG LSA waren im Zeitraum zwischen der Feststellung des Verkehrsverstoßes und der Einleitung der Abschleppmaßnahme erreichbar. Auch Anhaltspunkte auf ihren Aufenthaltsort waren nicht ersichtlich.


Die Maßnahme erweist sich jedoch als unverhältnismäßig.

Das in § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO normierte Halteverbot an engen Straßenstellen dient der Sicherstellung ausreichenden Raumes für den fließenden Straßenverkehr. Deshalb kommt es auf eine konkrete Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer zwar nicht an. Vielmehr ist eine Umsetzung regelmäßig bereits dann gerechtfertigt, wenn durch ein parkendes Fahrzeug weniger als 3 m zur Durchfahrt frei bleiben (VG Berlin, Urteil v. 18.11.1997 – Az.: 11 A 1542.96). Das angeordnete Abschleppen des klägerischen LKW war zur Beseitigung des Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und damit der bereits eingetretenen und noch andauernden Störung der öffentlichen Sicherheit auch geeignet. Ob sie auch erforderlich war, d.h. möglicherweise andere den Kläger weniger belastende, aber gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung standen, kann offen bleiben. Sie war jedenfalls nicht angemessen. Die Verwaltungsvollstreckungsbeamten haben die Abschleppmaßnahme nur 9 Minuten nach Feststellung des Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften eingeleitet, ohne zuvor den Versuch zu unternehmen, Fahrer oder Halter des klägerischen Fahrzeugs zu erreichen. Dies erscheint im konkreten Fall unverhältnismäßig.

Es ist zwar regelmäßig nicht zu beanstanden, bei qualifizierten Verstößen gegen das Straßenverkehrsrecht zur Vermeidung jederzeit möglicher Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer ohne jedes Zuwarten und ohne weitere Nachforschungen nach dem Aufenthalt des gegen die entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnungen Verstoßenden das Abschleppen des betreffenden Fahrzeuges zu veranlassen (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.03.2002, 4 L 118/01,NVwZ-RR 2003, 647). Eine zeitnah nach der Feststellung eines Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften durchgeführte Abschleppmaßnahme ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dabei regelmäßig nur dann problematisch, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und wesentliche Verzögerungen erreicht und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989, 7 B 179.89, Buchh. 442.151 3 12 StVO Nr. 7; Beschluss vom 27.05.2000, 3 B 67.02, juris).

Im konkreten Fall war jedoch zunächst zu berücksichtigen, dass sich hinsichtlich der Durchfahrtmöglichkeit für Feuerwehrfahrzeuge wie auch für LKW, die das Kaufhaus Peek & Cloppenburg anliefern wollen, bereits durch die wenige Meter von der hier maßgeblichen Stelle entfernte Fahrbahnverengung auf ca. 2,30 m maßgebliche Behinderungen ergeben. Diese auch im hier maßgeblichen Zeitpunkt bereits gegebenen Einschränkungen dürften durch das Abstellen des LKW des Klägers jedenfalls nicht gravierend verschärft worden sein. Bei dem Kläger ist angesichts der in unmittelbarer Nähe befindlichen Fahrbahnverengung und dem Nichtvorhandensein eines entsprechenden Verkehrszeichens der Eindruck entstanden, es handele sich um eine Parkbucht. Dieser Eindruck erscheint dem Gericht angesichts der dortigen gerichtsbekannten Verkehrssituation jedenfalls nicht gänzlich abwegig, auch wenn er nicht durch entsprechende Verkehrszeichen gerechtfertigt wird. Der Kläger hat ferner vorgetragen, dass er an der maßgeblichen Stelle bereits seit mehreren Jahren unbehelligt geparkt hat und dass - abgesehen von dem hier streitigen Abschleppvorgang - bis heute dort geparkt wird, ohne dass die Beklagte einschreitet. Die Beklagte verweist hierzu auf einen Abschleppvorgang im Jahr 2000, tritt dem Vorbringen im Übrigen jedoch nicht entgegen. Zutreffend führt sie hierzu zwar aus, dass ihr ein Präsentsein zu jeder Zeit an jedem Ort nicht möglich ist. Allein der Umstand, dass ein Verstoß gegen Straßenverkehrsrecht bislang ungeahndet blieb, vermag diesen auch nicht zu rechtfertigen oder einen im Übrigen gebotenen Abschleppvorgang in Frage zu stellen. Die Beklagte hätte jedoch die vorgenannten Gesichtspunkte bei der Ausübung ihres Ermessens dahingehend berücksichtigen müssen, dass sie vor Einleitung des Abschleppvorganges Ermittlungen über den Verbleib des Fahrzeugführers oder die Identität des Fahrzeughalters anstellt, zumal angesichts des innerstädtischen Kennzeichens derartige Nachforschungsversuche nicht bereits von vornherein nicht erfolgversprechend waren. Es erscheint ferner angesichts der durch das klägerische Fahrzeug nicht maßgeblich verschärften Verkehrssituation unverhältnismäßig, den Abschleppvorgang nach weniger als 30 Minuten nach Feststellung des verbotswidrigen Parkens einzuleiten.



Hat die Beklagte den Kläger nach alledem zu Unrecht zu den Kosten des Abschleppvorgangs als solchen herangezogen, ist auch die gegenüber dem Kläger zugleich erfolgte Gebührenfestsetzung in Höhe von 56,00 € rechtswidrig. Die Voraussetzungen der insoweit als Rechtsgrundlage heranzuziehenden §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA liegen nicht vor. Der Kläger ist aus den vorgenannten Gründen nicht Kostenschuldner im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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