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Eine Gefahr bzw. Störung der öffentlichen Sicherheit liegt bereits dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird. Eng im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist eine Straßenstelle dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchst zulässiger Breite – diese beträgt laut § 32 Abs. 1 StVZO 2,55 m – zuzüglich eines Seitenabstands von 50 cm bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mit einzubeziehen. Auf einen etwaigen Fußweg kommt es hingegen nicht an. Das Abschleppen eines Fahrzeugs kann auch unter diesen Umständen dann unverhältnismäßig sein, wenn die Straße an anderer Stelle sowieso nur eine Breite von 2,30 m aufweist, sodass das in einer Ausbuchtung geparkte Fahrzeug den Durchgangsverkehr nicht zusätzlich behindert.
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