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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 24.02.2011 - 20 K 251/10 - Zu den Umsetzungskosten bei Parken im Haltverbot

VG Köln v. 24.02.2011: Zu den Umsetzungskosten bei Parken im Haltverbot


Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 24.02.2011 - 20 K 251/10) hat entschieden:
Das kostenpflichtige Abschleppen eines im absoluten Haltverbots geparkten Kfz ist recht- und verhältnismäßig, weil dies allein schon die Bekämpfung einer negativen Vorbildwirkung gebietet.


Siehe auch Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Tatbestand:

Der Kläger stellte sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... am 08.11.2009 in der S.Straße, Höhe Haus-Nr. 44, in Köln auf der linken Fahrbahnseite ab. Für diesen Bereich war nach den Feststellungen der einschreitenden Mitarbeiter der Beklagten ein Haltverbot (Zeichen 283) angeordnet und es war eine Behinderung für in die S.Straße einbiegende Reisebusse auf ihrer Anfahrt zu der dort gelegenen Jugendherberge zu erwarten.

Das Fahrzeug des Klägers wurde - wie auch zwei weitere dort geparkte Fahrzeuge - im Auftrag der Beklagten um 19.20 Uhr durch die Firma Sch. abgeschleppt. Dort löste der Kläger es gegen Entrichtung der Abschleppkosten aus.

Mit dem hier streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 04.12.2009 zog die Beklagte den Kläger zu Gebühren für den durchgeführten Abschleppvorgang in Höhe von 62,00 EUR heran.

Der Kläger hat am 14.01.2010 gegen den Gebührenbescheid, der ihm am 15.12.2009 zugegangen sei, Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, dass er sein Fahrzeug nicht im Haltverbot abgestellt habe, zumindest seien entsprechende Schilder nicht vorhanden gewesen. Sein Fahrzeug habe zudem den fließenden Verkehr, auch Reisebusse, nicht behindert, es sei ca. 7 m von der Straßenkreuzung entfernt abgestellt gewesen. Auch sei er über seine Handynummer erreichbar gewesen; er sei mit sämtlichen Telefonnummern im Telefonbuch eingetragen und habe sich in der Nähe aufgehalten. Die Bediensteten der Beklagten hätten ihn daher anrufen können, um ihm Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug wegzufahren. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe er seinen Pkw auch abgeschlossen.

Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 04.12.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die eingeleitete Abschleppmaßnahme betr. das Fahrzeug des Klägers für rechtmäßig und nimmt Bezug auf die seinerzeit gefertigten Situationsfotos auf Bl. 2 - 9 des Verwaltungsvorganges.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist - ausgehend von der Einhaltung der Klagefrist - zulässig, aber nicht begründet.

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 04.12.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Gebührenpflicht des Klägers ergibt sich aus § 77 VwVG NRW i. V. m. der seinerzeit gültigen Vorschrift des § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW. Danach hat der oder die Ordnungspflichtige für eine Sicherstellung bzw. Ersatzvornahme eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Die Gebührenpflicht knüpft an die Pflicht zur Gefahrenbeseitigung der ordnungsrechtlich Verantwortlichen an und ist somit zu erheben, wenn eine rechtmäßige Ersatzvornahme oder Sicherstellung durchgeführt wurde,
vgl. hierzu sowie allgemein zur Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28.11.2000, - 5 A 2625/00 -, NJW 2001, 2035 ff.
Dies ist hier der Fall:

Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, da sich das Fahrzeug in einem Bereich befand, in dem das Halten und Parken durch Haltverbotsschilder (Zeichen 283) untersagt war. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten vor dem Abschleppen des Fahrzeugs gefertigten Lichtbildern (Bl. 2 - 9 des Verwaltungsvorganges). Die - nicht sonderlich lange - Haltverbotszone ist danach auf der linken Seite der S.Straße ab ihrer Einmündung eingerichtet worden. Das Anfangsschild, das durch einen weißen Richtungspfeil den hier fraglichen Straßenbereich als Haltverbotszone auswies, ist auf dem Foto Bl. 2 des Verwaltungsvorganges wiedergegeben und befand sich im Übrigen nicht in sonderlich weiter Entfernung zu dem vom Kläger gewählten Abstellort, das Endschild mit einem weißen Richtungspfeil in entgegengesetzter Richtung ist auf dem Foto Bl. 8 des Verwaltungsvorganges wiedergegeben. Soweit der Kläger das Vorhandensein der Verkehrszeichen in Abrede stellt, ist dies nicht nachvollziehbar.

Das somit angeordnete Haltverbot ist auch gegenüber dem Kläger wirksam geworden. Denn Verkehrsschilder werden unabhängig davon, ob der Betroffene sie tatsächlich wahrgenommen hat, gegenüber allen Verkehrsteilnehmern wirksam, wenn sie - wie vorliegend der Fall - so aufgestellt sind, dass sie für die Verkehrsteilnehmer, an die sie sich richten, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne weiteres wahrgenommen werden können.

Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig.

Sie war insbesondere erforderlich, denn ein milderes Mittel - aus Sicht des Klägers: Anrufen auf sein Handy nach Recherchieren der entsprechenden Nummer im Telefonbuch - war ganz ersichtlich nicht so erfolgversprechend wie das Abschleppen. Einem solchen Nachforschungsversuch standen schon die höchst ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen entgegen, zumal das Fahrzeug des Klägers ein auswärtiges Kennzeichen aufwies.

Die eingeleitete Abschleppmaßnahme war auch angemessen, und zwar auch unter Berücksichtigung des Vortrages des Klägers, dass der im Halteverbot abgestellte Pkw keine Behinderung ausgelöst habe. Insoweit ist unter Berücksichtigung der vorgelegten Fotos von der Örtlichkeit die Einschätzung und Beurteilung der Sachlage durch die einschreitenden Mitarbeiter der Beklagten nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen darf.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 - 3 B 149/01 -; NJW 2002, 2122.
Hier hat durch den abgestellten Pkw eine Funktionsbeeinträchtigung vorgelegen:

Die Missachtung des Haltverbots auf der linken Seite der S.Straße ab ihrer Einmündung beeinträchtigte wesentlich die Funktion der hier getroffenen Verkehrsregelung, nämlich diesen Bereich generell als Schwenkbereich für einbiegende Reisebusse freizuhalten; schon diese Funktionsbeeinträchtigung rechtfertigte die hier streitige Abschleppmaßnahme.

Was die zwischen den beteiligten streitige Frage anbetrifft, ob der Kläger sein Fahrzeug an dem fraglichen Tag unverschlossen abgestellt hatte - wie der Beklagte vorträgt und wofür nach dem Inhalt des Verwaltungsvorganges auch alles spricht - oder aber er es abgeschlossen hatte, ist diese im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich.

Auch ansonsten bestehen keine Bedenken gegen die Gebührenfestsetzung. Die Bemessung der Höhe der Gebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181, 182.
Dass hier die Berechnung der Gebühr durch die Beklagte ermessensfehlerhaft sein könnte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat insoweit auch keine konkreten Einwände geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.