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Amtsgericht Würzburg Urteil vom 04.01.2011 - 18 C 1215/10 - Kollision eines rückwärts aus einem Grundstück Kommenden mit Kfz im Haltverbot
AG Würzburg v. 04.01.2011: Kollision eines rückwärts aus einem Grundstück Kommenden mit Kfz im Haltverbot
Das Amtsgericht Würzburg (Urteil vom 04.01.2011 - 18 C 1215/10) hat entschieden:
Kollidiert ein aus einer Ausfahrt rückwärts herausfahrendes Fahrzeug mit einem am Straßenrand im absoluten Halteverbot abgestellten Fahrzeug, so tritt die durch das Abstellen des Fahrzeugs im absoluten Halteverbot erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeug nicht zurück und führt zu einer Haftungsverteilung von 75% zu 25% zu Lasten des Rückwärtsfahrenden.
Siehe auch Grundstücksausfahrt und Stichwörter zum Thema Halten und Parken
Tatbestand:
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 09.12.2009 in Würzburg ereignete.
Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Lkw-Kastenwagen VW Crafter, amtliches Kennzeichen .... Der Beklagte zu 1) ist Halter des Transporters Ford, amtliches Kennzeichen ..., der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist.
Zum Unfallzeitpunkt am 09.12.2009 stand das Fahrzeug des Klägers in der ... straße in Würzburg vor dem ...-Gebäude mit abgestelltem Motor geparkt, wobei sich das Fahrzeug teilweise auf dem Gehsteig befand. An dieser Stelle ist das Halten durch das Zeichen 283 StVO verboten. Der Kläger selbst saß noch am Steuer, während der Bruder des Klägers, der Zeuge ... ausstieg um ein Paket auszuliefern.
Zum selben Zeitpunkt fuhr der Beklagte zu 2) mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) aus der zwischen dem ...-Gebäude und dem Baustellengelände befindlichen Baustelleneinfahrt rückwärts auf die ... straße heraus. Dabei widmete er seine Aufmerksamkeit in erster Linie den auf der gegenüber liegenden Seite geparkten Pkw's und stieß gegen die linke Seite des Fahrzeugs des Klägers. Dabei entstand ein Sachschaden, für dessen Beseitigung Kosten in Höhe von 3.729,23 € netto anfallen, die Wertminderung beträgt 800,00 €. Ferner entstanden Sachverständigenkosten in Höhe von 656,20 € netto sowie pauschale Auslagen von 20,00 €. Mit Fristsetzung zum 05.01.2010 wurde ein Gesamtbetrag von 5.210,43 € gegenüber den Beklagten geltend gemacht. Die Beklagte zu 3) hat hiervon 3.473,62 € bezahlt und ist dabei von einer Mithaftungsquote des Klägers von einem Drittel ausgegangen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass das alleinige Verschulden beim Beklagten zu 2) liege, zumal der Kläger noch gehupt habe, als das Beklagtenfahrzeug auf ihn zugefahren sei und beantragt:
- Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.736,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2010 zu bezahlen.
- Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
- Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagten beantragen:
Klageabweisung.
Aufgrund des Falschparkens des Klägers sei die Regulierung durch die Beklagten zu 3) großzügig erfolgt.
Bezüglich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die Inhalte der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen der Prozessbevollmächtigten Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen .... . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.12.2010 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten aus §§ 7, 18 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG auf Zahlung restlichen Schadensersatzes vom 430,45 € sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten von 402,82 €.
1. Die Beklagten sind grundsätzlich dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. Der Sachschaden des Klägers ist beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs entstanden. Die Ersatzpflicht ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da eine Verursachung durch höhere Gewalt unzweifelhaft nicht vorliegt.
Der Unfall war für den Beklagten zu 2) auch nicht unabwendbar, da bei sachgemäßer und aufmerksamer Fahrweise dieser das klägerische Fahrzeug rechtzeitig erkannt hätte.
Auch das Fahrzeug des Klägers befand sich noch "in Betrieb". Auch haltende und parkende Fahrzeuge sind in Betrieb, solange sie den Verkehr irgendwie beeinflussen können (Hentschel-König-Dauer, § 7 StVG, Anmerkung 8). Auch für den Kläger war der Unfall nicht unabwendbar. Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Ein Idealfahrer hätte sein Fahrzeug nicht im absoluten Halteverbot abgestellt und so den Verkehrsraum verengt.
Die Ersatzpflicht hängt damit nach § 17 Abs. 1 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderem verursacht worden ist. Hierbei fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beklagte zu 2) beim Rückwärtsfahren aus der Ausfahrt nicht die nötige Sorgfalt beachtet hat. Zwar liegt kein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 bzw. § 10 StVO vor, da diese Vorschriften nur dem Schutz des fließenden Verkehrs dienen (Hentschel-König-Dauer, § 9 StVO, Anmerkung 51 m.w.N., Thüringisches OLG, Urteil vom 01.02.05, 1 SS 80/04). Der Beklagte zu 2) hat jedoch jedenfalls gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Auch wenn die Fahrbahn durch auf der gegenüber liegenden Seite geparkte Fahrzeuge verengt war, hätte er die Kollision mit dem Klägerfahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit und Durchführung der erforderlichen Rückschau vermeiden können, zumal der Kläger, wie der Zeuge bestätigt hat, noch gehupt hat, um den Beklagten zu 2) auf die Gefahrensituation aufmerksam zu machen.
Allerdings tritt die durch das Abstellen des Fahrzeugs im absoluten Halteverbot erhöhte Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs vorliegend nach Ansicht des Gerichts nicht zurück, sodass der Kläger nur 75 % seines Schadens von Beklagten ersetzt verlangen kann.
2. Der Schaden des Klägers beträgt unstreitig:
Reparaturkosten: |
3.729,23 € |
Sachverständigenkosten: |
656,20 € |
Pauschale: |
20,00 € |
Wertminderung: |
800.00 € |
Summe: |
5.205,43 € |
Davon 75 % =: |
3.904,07 € |
Abzüglich Zahlung: |
- 3.473.62 € |
Ergibt Rest =: |
430,45 € |
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den, §§ 286, 288 BGB.
Die außergerichtlichen Kosten aus einem Streitwert von 3.904,07 € errechnen sich mit 402,82 €.
Der Zinsanspruch hieraus ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.