Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil vom 02.02.2010 - 13 K 1186/07 - Zur Einhaltung einer angemessenen Wartezeit vor dem Abschleppen bei verbotswidrigen Parken vor einer Parkuhr

VG Hamburg v. 02.02.2010: Zur Einhaltung einer angemessenen Wartezeit vor dem Abschleppen bei verbotswidrigen Parken vor einer Parkuhr


Das Verwaltungsgericht Hamburg (Urteil vom 02.02.2010 - 13 K 1186/07) hat entschieden:
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Höchstparkdauer hier konkret nur eine Stunde beträgt und es sich um eine stark befahrene Straße mit vielen Parkplatzsuchenden handelt, ist die Anordnung der Beseitigung eines ohne einen gültigen und gut sichtbar ausgelegten Parkschein versehenen Fahrzeuges nach bereits 10 Minuten unverhältnismäßig. Die Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur mit gültigem Parkschein zu parken, beeinträchtigt zwar dessen verkehrsregelnde Funktion, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen, aber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss in diesen Fällen vor der Anordnung der Abschleppmaßnahme eine angemessene Wartezeit verstrichen sein. Für die Bemessung der Wartefrist hält das Gericht eine Orientierung an die in dem jeweiligen Bereich geltende abstrakte Höchstparkdauer für angemessen.


Siehe auch Kfz-Umsetzung und Abschleppkosten bei verbotswidrigem Parken an Parkuhren oder Parkscheinautomaten und bei nicht vorschriftsmäßig ausgelegten Parkscheiben und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid für einen abgebrochenen Abschleppvorgang.

Der Kläger parkte sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx am Montag, den 30. Mai 2005 mindestens von 11:10 Uhr bis 11:20 Uhr in der Grindelallee Höhe Hausnummer ... . Dort ist das Parken werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr gebührenpflichtig. Die Höchstparkdauer beträgt 60 Minuten. Die Parkgebühr beträgt je 30 Minuten 0,50 Euro. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger den erforderlichen Parkschein gelöst und in seinem Pkw (Mercedes A-Klasse) gut lesbar ausgelegt hat. Ein Bediensteter der Beklagten ordnete das Beiseiteräumen des Fahrzeuges an. Als Anrufzeit bei der Abschleppfirma ist 11:21 Uhr notiert worden. Als das Abschleppfahrzeug um 11:53 Uhr vor Ort erschien, hatte der Kläger sein Fahrzeug bereits entfernt.

Mit Gebührenbescheid vom 30. Juni 2005 setzte die Beklagte die von dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 134,78 Euro fest. Das Fahrzeug habe auf einem parkscheinpflichtigen Parkplatz geparkt, ohne dass ein gültiger Parkschein sichtbar ausgelegt worden sei.

Der Kläger erhob am 11. Juli 2005 Widerspruch. Er habe einen gültigen Parkschein auf den Beifahrersitz ausgelegt. Als Beleg hierfür verwies er auf seinen Parkschein, den er für den 30. Mai 2005 für 0,50 Euro gelöst habe und der als Parkzeitende 11:42 Uhr ausweise. Als Standort ist auf dem in Fotokopie vorgelegten Parkschein "Grindelallee x" angegeben. Der Kläger hat den Betrag in Höhe von 134, 78 Euro an die Beklagte gezahlt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Polizeibedienstete habe angegeben, zum Zeitpunkt seines Einschreitens sei kein gültiger Parkschein ausgelegt worden. Überdies hätte der in Fotokopie vorgelegte Parkschein nicht für die Grindelallee x, sondern für die Grindelallee x gegolten.

Der Kläger hat am 26. März 2007 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, er habe den auf dem Beifahrersitz ausgelegten Parkschein an dem in Höhe der Grindelallee x aufgestellten Automaten gezogen. Der Kläger fügte ein Lichtbild dieses Automaten bei. Daraus ergebe sich, dass der Standort des Automaten mit "Nr. x Grindelallee" bezeichnet sei. Folglich habe er entgegen der Annahme im Widerspruchsbescheid einen Parkschein für den Geltungsbereich des Abstellortes Grindelallee x gelöst. Diesen habe er gut sichtbar in seinem PKW ausgelegt. Aber selbst wenn kein gültiger Parkausweis gelöst worden sei, stelle die Abschleppanordnung eine unverhältnismäßige Maßnahme dar, da schon nach einer Parkdauer von 10 Minuten das Abschleppen veranlasst worden sei. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Kläger beantragt,
  1. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Höchstparkdauer hier konkret nur eine Stunde beträgt und es sich um eine stark befahrene Straße mit vielen Parkplatzsuchenden handelt, ist die Anordnung der Beseitigung eines ohne einen gültigen und gut sichtbar ausgelegten Parkschein versehenen Fahrzeuges nach bereits 10 Minuten unverhältnismäßig. Die Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur mit gültigem Parkschein zu parken, beeinträchtigt zwar dessen verkehrsregelnde Funktion, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen, aber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss in diesen Fällen vor der Anordnung der Abschleppmaßnahme eine angemessene Wartezeit verstrichen sein. Für die Bemessung der Wartefrist hält das Gericht eine Orientierung an die in dem jeweiligen Bereich geltende abstrakte Höchstparkdauer für angemessenden Gebührenbescheid vom 30. Juni 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2007 aufzuheben,

  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 134,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 27. März 2007 zu zahlen,

  3. die Zuziehung seiner Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Dem Vorbringen der Beklagten wird entnommen, dass sie beantragen will,
die Klage abzuweisen.
Der von dem Kläger gelöste Parkschein sei um 11:12 Uhr gelöst worden. Dies lege die Vermutung nahe, dass der Kläger den Parkschein erst gezogen habe, als er bereits bemerkt hatte, dass der Polizeibedienstete tätig geworden sei. Darüber hinaus könne ein auf dem Beifahrersitz abgelegter Parkschein nicht als gut lesbar ausgelegt gelten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von dem Gericht angelegten Notakte Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann über die Klage entscheiden, auch wenn für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Die Beklagte ist hierauf in der Ladung hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat Erfolg.

1. Soweit der Kläger die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte kann ihre Erstattungsforderung nicht auf § 19 Abs. 1 HmbVwVG stützen, wonach die Kosten einer Ersatzvornahme vom Pflichtigen zu erstatten sind. Fraglich ist bereits, ob der Kläger unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 8 e i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO in Höhe der Grindelallee x geparkt hat. Unstreitig hat er am 30. Mai 2005 einen Parkschein mit der Endzeit 11:42 Uhr gelöst. Dieser Parkschein galt entgegen dem Aufdruck auch nicht etwa für die nicht existierende Hausnummer Grindelallee x. Vielmehr bezieht sich die Angabe auf die Nr. des in Höhe der Grindelallee x aufgestellten Parkscheinautomaten. Dies hat der Kläger durch die eingereichte Aufnahme des Parkscheinautomaten (vgl. Bl. 25 d.A.) zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht.

Allerdings ergibt sich aus der entrichteten Gebühr von 0,50 Euro, dass der Kläger den Parkschein 30 Minuten zuvor, mithin um 11:12 Uhr gelöst haben muss. In dem Gebührenbescheid vom 30. Juni 2005 ist als Anfangszeit des verkehrswidrigen Parkens 11:10 Uhr notiert worden, was auf den ersten Blick dafür spricht, dass der Kläger den Parkschein erst nachträglich nach dem Einschreiten des Polizeibediensteten gelöst hat. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung jedoch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts verneint. Vielmehr hat er zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft dargelegt, dass er den Parkschein sogleich nach dem Abstellen des Fahrzeuges gelöst und sodann auf den Beifahrersitz gelegt hat. Er hat weiter erklärt, dabei keinen Polizeibediensteten vor Ort bemerkt zu haben. Der Kläger machte auf das Gericht nicht den Eindruck eines "Schlitzohres". Vielmehr hält die Einzelrichterin es für möglich, dass der Polizeibedienstete gerade in dem Moment, als der Kläger sich von seinem Fahrzeug entfernte, zum Automaten ging und dort mit dem Lösen des Parkscheins beschäftigt war, das Entfernen des Fahrzeuges angeordnet hat. Oder aber der Bedienstete der Beklagten hat den Parkschein auf dem Beifahrersitz nicht wahrgenommen und ging deshalb davon aus, das Fahrzeug sei verbotswidrig geparkt worden.

Ob die Auslage des Parkscheines auf dem Beifahrersitz als "von außen gut lesbar" im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO angesehen werden kann, erscheint zwar fraglich, aber hierauf kommt es nicht entscheidend an. Denn selbst wenn der Kläger zum Zeitpunkt des Einschreitens des Polizeibediensteten noch keinen gültigen Parkschein gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt haben sollte, verstößt die Inanspruchnahme des Klägers für den abgebrochenen Abschleppvorgang gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In dem Gebührenbescheid ist lediglich eine Verweildauer von 10 Minuten dokumentiert worden. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Höchstparkdauer an dieser Stelle nur eine Stunde beträgt und es sich bei der Grindelallee um eine stark befahrene Straße mit vielen Parkplatzsuchenden handelt, ist die Anordnung der Beseitigung eines ohne einen gültigen und gut sichtbar ausgelegten Parkschein versehenen Fahrzeuges nach bereits 10 Minuten unverhältnismäßig. Die Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur mit gültigem Parkschein zu parken, beeinträchtigt zwar dessen verkehrsregelnde Funktion, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen, aber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss in diesen Fällen vor der Anordnung der Abschleppmaßnahme eine angemessene Wartezeit verstrichen sein. Dabei kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, ob von vornherein kein Parkschein gut sichtbar ausgelegt wird oder ob die gelöste Parkzeit überschritten wird. Für die Bemessung der Wartefrist hält das Gericht eine Orientierung an die in dem jeweiligen Bereich geltende abstrakte Höchstparkdauer für angemessen. Dies wäre hier mindestens eine Stunde. Eine solche angemessene Wartefrist ist nach Aktenlage dem Kläger bei weitem nicht eingeräumt worden, da bereits nach 10 Minuten die Abschleppmaßnahme angeordnet worden ist.

2. Den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht von der Beklagten geforderten und von dem Kläger bereits gezahlten Gebühren für den abgebrochenen Abschleppvorgang in Höhe von 134,78 Euro kann der Kläger auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches im Wege der Leistungsklage geltend machen. Den genannten Betrag hat die Beklagte zu Unrecht gefordert und der Kläger hat diesen somit rechtsgrundlos bezahlt, weil der zugrunde liegende Gebührenbescheid – wie oben ausgeführt – aufzuheben ist und es somit an einem Rechtsgrund für die erfolgte Vermögensverschiebung fehlt.

3. Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in dem tenorierten Umfang ergibt sich aus der analogen Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese können entsprechen § 187 BGB ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag verlangt werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.01.2004, Az. 11 LB 257/03 in juris).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.