Das Verkehrslexikon

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Abschleppkosten bei verbotswidrigem Parken an Parkuhren

Kfz-Umsetzung und Abschleppkosten bei verbotswidrigem Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten - Einhaltung einer angemessenen Wartezeit vor Einleitung einer Abschleppmaßnahme




Gliederung:


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Allgemeines
Parkuhr
Parkscheinautomat
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Parkscheiben

Abschleppkosten allgemein

Abschleppkosten bei behördlich angeordneter-Kfz.-Umsetzung

Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen

Parkuhren / Parkscheinautomaten / Parkscheiben
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Parkuhr:


VG Meiningen v. 18.10.2000:
Eine aufgestellte Parkuhr verliert nicht allein durch das nachträgliche Aufstellen eines mobilen Halteverbotszeichens seine Wirksamkeit. Ein nachträglich aufgestelltes Halteverbotszeichen entfaltet seine räumliche Wirksamkeit - Verbotsstrecke - bis zur nächsten Regelung in Form eines wirksamen Verkehrszeichen, einer wirksamen Verkehrseinrichtung oder dem Ende der Straße.

OVG Hamburg v. 28.07.2009:
Die Maßnahme der Sicherstellung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs schreibt § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG auch bei Vorliegen der weiteren in dieser Vorschrift dafür genannten Voraussetzungen nur mit der Einschränkung auf den Regelfall vor („in der Regel“). Die Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG unterliegt im Einzelfall den Anforderungen des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das gebührenpflichtige Umsetzen ist unzulässig, wenn innerhalb einer Parkraumbewirtschaftungszone genügend freie Parkplätze vorhanden sind.

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Parkscheinautomat:


OVG Hamburg v. 29.11.2000:
Wird ein Parkscheinautomat abgedeckt und auf dem Seitenstreifen ein Halteverbot eingerichtet, um nach einem Absacken der Fahrbahn den Verkehr über den Seitenstreifen zu führen, so entfällt das mit der Parkscheinregelung verbundene Gebot, ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug alsbald zu entfernen. Das Abschleppen eines ohne Parkschein parkende Fahrzeugs kann nicht mehr als Ersatzvornahme zur Durchsetzung eines sich aus der Verkehrsregelung durch den Parkscheinautomaten ergebenden Wegfahrverbots qualifiziert werden.

VG Aachen v. 10.05.2006:
Das verbotswidrige Parken und die hiermit verbundene Missachtung der Verkehrsregelung des Parkscheinautomaten über einen Zeitraum von mehr als drei Stunden beeinträchtigt wesentlich deren verkehrsregelnde Funktion, durch Anordnung des zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen. Ist nach einer gewissen Zeit nicht mehr absehbar, ob und wann das Kraftfahrzeug weggefahren wird, so ist es auch im Hinblick auf den zu erreichenden Erfolg, die Beeinträchtigung des Schutzguts der Gewährleistung kostbaren Parkraums durch Freimachen des Parkplatzes zu beseitigen, verhältnismäßig, das Fahrzeug abzuschleppen.

VG Bremen v. 14.07.2008:
Die Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur mit gültigem Parkschein zu parken, beeinträchtigte dessen verkehrsregelnde Funktion, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen. Wird die zulässige Höchstparkdauer von einer Stunde um mehr als zwei Stunden überschritten, ist das gebührenpflichtige Abschleppen des Fahrzeugs verhältnismäßig und daher rechtmäßig.

VG Bremen v. 06.10.2008:
Die Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur mit gültigem Parkschein zu parken, beeinträchtigte dessen verkehrsregelnde Funktion, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen. Wenn ein Kfz-Führer sein Fahrzeug nicht pflichtgemäß nach Ablauf der Höchstparkdauer entfernt, behindert er andere Fahrer bei der Parkplatzsuche; sein Verhalten kann zu verstärktem Parksuchverkehr führen. Zudem ist ein generalpräventives Interesse zu berücksichtigen.


VG Bremen v. 06.10.2008:
Die Festsetzung von Abschleppgebühren sowie einer Verwaltungsgebühr für das Abschleppen eines PKW ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn der PKW über mehrere Stunden ohne den erforderlichen Parkschein auf einem mit dem Verkehrszeichen 314 gekennzeichneten Parkplatz im verkehrsreichen Innenstadtbereich einer Großstadt abgestellt wurde und der Halter des Fahrzeugs nicht zu ermitteln war, es sei denn, der Halter verfügt über eine anderweitige Parkberechtigung.

VG Bremen v. 19.11.2009:
Parkt ein Verkehrsteilnehmer an einem Parkscheinautomaten über die Höchstparkdauer hinaus, so ist das kostenpflichtige Abschleppen des Fahrzeugs rechts- und verhältnismäßig.

VG Hamburg v. 02.02.2010:
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Höchstparkdauer hier konkret nur eine Stunde beträgt und es sich um eine stark befahrene Straße mit vielen Parkplatzsuchenden handelt, ist die Anordnung der Beseitigung eines ohne einen gültigen und gut sichtbar ausgelegten Parkschein versehenen Fahrzeuges nach bereits 10 Minuten unverhältnismäßig. Die Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur mit gültigem Parkschein zu parken, beeinträchtigt zwar dessen verkehrsregelnde Funktion, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen, aber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss in diesen Fällen vor der Anordnung der Abschleppmaßnahme eine angemessene Wartezeit verstrichen sein. Für die Bemessung der Wartefrist hält das Gericht eine Orientierung an die in dem jeweiligen Bereich geltende abstrakte Höchstparkdauer für angemessen.

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Parkscheibe:


AG Konstanz v. 31.08.2006:
Das Parken auf bewirtschaftetem Parkplatz ohne einen Parkschein zu lösen, ist verbotene Eigenmacht Deshalb ist das Abschleppen wegen verbotener Eigenmacht des Parkenden zulässig und führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Parkenden.

VG Neustadt v. 12.08.2008:
Das Abschleppen eines rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs (Nichtauslegen der Parkscheibe) ist jedenfalls zur Beseitigung eines Rechtsverstoßes von nicht unerheblicher Dauer nicht unverhältnismäßig.

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