Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 13.08.2009 - 5 K 3876/08 - Zum Abschleppen eines im Halteverbot geparkten Fahrzeugs

VG Bremen v. 13.08.2009: Zum Abschleppen eines im Halteverbot geparkten Fahrzeugs


Das Verwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 13.08.2009 - 5 K 3876/08) hat entschieden:
  1. Das Abschleppen eines im absoluten Haltverbot verbotswidrig abgestellten Kfz ist angezeigt, auch ohne dass eine konkrete Verkehrsbehinderung vorliegt. Im Großstadtverkehr, wo jederzeit mit Park- oder Haltverboten zu rechnen ist, ist jeder Verkehrsteilnehmer verpflichtet, sich sorgfältig nach entsprechender Beschilderung umzusehen.

  2. Hat ein Verkehrsteilnehmer von demnächst zu erwartenden Parkeinschränkungen positive Kenntnis, ist die Einhaltung einer dreitägigen Vorlaufzeit nicht nötig. Erlangt der Verkehrsteilnehmer nach zunächst rechtmäßigem Parken Kenntnis von einem mobilen Haltverbot, muss er sein Fahrzeug aus dem Verbotsbereich entfernen.

  3. Grundsätzlich ist die Behörde nicht verpflichtet, den Aufenthaltsort des abwesenden Kfz-Führers zu ermitteln, wenn dieser nicht selbst Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass er leicht erreichbar ist, z. B. dadurch, dass er einen deutlich sichtbaren Zettel mit einem Hinweis auf einen jederzeit erreichbaren Aufenthalt in unmittelbarer Nähe in das Kraftfahrzeug gelegt hat.

Siehe auch Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid aus Anlass einer Abschleppmaßnahme.

Die Klägerin parkte am 30.09.2007 mindestens in der Zeit von 1.45 Uhr bis 2.00 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen in Bremen, Stader Straße vor Hausnummer 35 in einer Parkbucht. Halterin des Fahrzeugs ist . Für die betroffene Stelle war zur Durchführung des am 30.09.2007 stattfindenden „swb-Marathons“ eine mobile Haltverbotszone eingerichtet worden, die sich auf den Seitenstreifen erstreckte. Hierfür war dem Veranstalter am 24.09.2007 eine Erlaubnis nach § 45 und § 29 StVO in Verbindung mit § 18 Bremisches Landesstraßengesetz erteilt worden verbunden mit einer Verkehrsanordnung, die die Einrichtung der Haltverbotszone mindestens 96 Stunden vor Durchführung der Veranstaltung vorsah. Ein Beamter der Polizei Bremen veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs mit der Begründung „Parken im Haltverbot (Zusatzschild: ab 29.09.07, 20 Uhr, auch auf dem Seitenstreifen)“. Mit Bescheid vom 31.10.2007 setzte das Stadtamt Bremen nach vorheriger Anhörung gegen die Klägerin Kosten für das Abschleppen in Höhe von 127,00 Euro sowie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,00 Euro fest.

Gegen den Kostenfestsetzungsbescheid ließ die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben am 07.11.2007 Widerspruch einlegen. Im Widerspruchsverfahren machte sie geltend, es fehle an einer wirksamen Bekanntgabe, weil im fraglichen Bereich keinerlei Verbotsschilder aufgestellt gewesen seien, als sie das Fahrzeug dort abgestellt habe. Sie sei am 28.09.2007 gegen ca. 19.00 Uhr aus der Altenburger Straße links in die Stader Straße eingebogen und habe ihr Fahrzeug in der fraglichen Parkbucht abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt seien an der betroffenen Stelle keine Verbotsschilder aufgestellt gewesen. Am nächsten Tag, den 29.09.2007, habe sie gegen 10.00 Uhr Verbotsschilder bemerkt. Diese seien aber am 28.09.2007 noch nicht dort gewesen. Auch beginne die Kostentragungspflicht des Verpflichteten bei ordnungsgemäßer Aufstellung der Parkverbotsschilder nach dem Abstellen des Fahrzeugs im ruhenden Verkehr erst nach Ablauf einer Vorwarnzeit, die von der Rechtsprechung mit drei Tagen als verhältnismäßig angesehen werde. Das Bußgeldverfahren gegen die Halterin habe zudem mit einem Freispruch geendet.

Den Widerspruch wies der Senator für Inneres und Sport mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2008, zugestellt am 05.11.2008, zurück. Die Klägerin habe in einer Haltverbotszone geparkt. Die Beschilderung sei bereits am 22.09.2007, also acht Tage zuvor, erfolgt und regelmäßig durch die Polizei kontrolliert worden. Dass die Klägerin das Haltverbotszeichen nicht passiert habe, weil sie au der Altenburger Straße links in die Stader Straße eingebogen sei, sei unerheblich. Auch wenn die Klägerin die Beschilderung nicht bei einem beiläufigen Blick habe wahrnehmen können, sei die Haltverbotszone ordnungsgemäß ausgeschildert gewesen. Ein Verkehrsteilnehmer könne nicht darauf vertrauen, dass eine einmal getroffene Verkehrsregelung unverändert weiter gelte. Es obliege der Sorgfaltspflicht des Einzelnen, sich immer wieder von der Rechtmäßigkeit seines Handelns zu überzeugen. Die Beendigung des Bußgeldverfahrens habe keinen Einfluss auf das verwaltungsrechtliche Verfahren.

Die Klägerin hat am 05.12.2008 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, die Haltverbotszone sei nicht bereits am 22.09.2007 eingerichtet worden. Die Schilder seien vielmehr zwischen dem 28.09.2007, 19.00 Uhr, und dem 29.09.2007, 10.00 Uhr, und damit zu spät aufgestellt worden, so dass die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig gewesen sei. Zudem seien die Schilder von der Straße weggedreht gewesen. Der Freispruch im Bußgeldverfahren sei ein Indiz für die Unverhältnismäßigkeit des Kostenfestsetzungsbescheids.

Die Klägerin beantragt,
den Kostenfestsetzungsbescheid des Stadtamtes Bremen vom 31.10.2007 (Az. 051-500-A/-Möller) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.02.2009 auf die Einzelrichterin übertragen.

Auf die Gerichts- und die Behördenakte wird ergänzend Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

I.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch die Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist.


II.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die im Kostenfestsetzungsbescheid vom 31.10.2007 festgesetzten Abschleppkosten und die Verwaltungsgebühr sind die §§ 11, 15, 19 Abs. 3 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG) i. V. m. § 40 Bremisches Polizeigesetz (BremPolG). Nach §§ 1, 40 BremPolG i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG kann Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten erscheint und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Zwangsmittel sind nach § 13 BremVwVG sind (Nr. 1) Zwangsgeld, (Nr. 2) Ersatzvornahme und (Nr. 3) unmittelbarer Zwang. Nach § 15 BremVwVG kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen, wenn die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird. Wird die Handlung auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt, so setzt die Vollzugsbehörde die ihr daraus entstandenen notwendigen besonderen Aufwendungen (Kosten) nach § 19 Abs. 3 BremVwVG gegenüber dem Pflichtigen fest.

II.1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die im Weg der Ersatzvornahme angeordnete Abschleppmaßnahme liegen vor. Der von der Klägerin geführte Pkw war unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a StVO und damit ordnungswidrig geparkt. Danach ist das Halten unzulässig, soweit es durch das Verkehrszeichen „Haltverbot (Zeichen 283)“ verboten ist. Das Verkehrszeichen 283 StVO („Haltverbot“) war deutlich sichtbar auf der Stader Straße in Höhe des Netto-Marktes - unmittelbar vor den streitgegenständlichen beiden Parkbuchten - aufgestellt. Dies steht aufgrund des Vermerks der Verkehrsbereitschaft der Polizei Bremen zur Überprüfung der Beschilderung (Bl. 26 der Gerichtsakte) zur Überzeugung des Gerichts fest. Danach wurden die Haltverbotsschilder bereits am 22.09.2007 durch die Firma ... aufgestellt; die erstmalige Überprüfung der Beschilderung durch Polizeibeamte der Verkehrsbereitschaft erfolgte am 24.09.2007 und eine weitere Kontrolle am 26.09.2007. Die Haltverbotszeichen waren ausweislich des Abschleppprotokolls auch im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme aufgestellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich an der ordnungsgemäßen Aufstellung der Schilder in der Zeit zwischen der Aufstellung und der Vollstreckung am 30.09.2007 etwas geändert hätte. Weist die Behörde die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen wie auch deren Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit zu Beginn der Vollstreckungsmaßnahme nach, besteht ein Anscheinsbeweis für die ununterbrochene Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit der Verkehrszeichen vor Ort (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 14.11.2007, Az. 1 K 483/06). Diesen Anscheinsbeweis hat die Klägerin durch die pauschale Behauptung, die Schilder seien am 28.09.2007 um 19.00 Uhr „nicht vorhanden“ gewesen, nicht zu erschüttern vermocht. Insbesondere sind die von ihr vorgelegten Fotos, die weggedrehte Haltverbotsschilder zeigen, für das vorliegende Verfahren nicht ergiebig. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass diese Fotos vor Durchführung des swb-Marathons aufgenommen wurden. Stattdessen hat ihr Prozessbevollmächtigter auf Nachfrage erklärt, er wisse nicht, ob die Schilder vor oder nach Durchführung des Marathons gemacht worden seien, weil die Klägerin hierzu nichts gesagt habe. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass nach den zutreffenden Ausführungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen ist, dass die Fotos nach Durchführung des swb-Marathons gemacht worden sind. Hierfür spricht die vom Beklagtenvertreter dargelegte Praxis, die mobilen Haltverbotszeichen sogleich nach Ende der Veranstaltung von der Straße wegzudrehen, um das Haltverbot unwirksam zu machen, und die Schilder erst am darauf folgenden Tag abzuräumen. Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass auch das auf der gegenüberliegenden Straßenseite abgelichtete Haltverbotszeichen von der Straße weggedreht war, so dass offenbar nicht nur das streitgegenständliche Verkehrszeichen betroffen war. Auch der von der Klägerin angeführte Verweis auf die Formulierung im Vermerk der Verkehrsbereitschaft der Polizei Bremen vom 27.09.2007, wonach die die Haltverbotsstrecken „fast vollständig gekennzeichnet waren“ greift nicht durch. Diejenigen Strecken, die nicht ordnungsgemäß beschildert worden waren, sind in dem Vermerk ausdrücklich benannt worden (Landwehrstraße einwärts und Obernkirchener Straße); nur insoweit verzichtete die Polizei Bremen auf Abschleppmaßnahmen und griff auf Absperrbänder zurück, um abgestellte Fahrzeuge am Veranstaltungstag an der Weiterfahrt zu hindern. Die Formulierung „fast vollständig gekennzeichnet“ bezieht sich ersichtlich auf die konkret benannten Straßenabschnitte. Hinweise auf weitere Fehler in der Beschilderung existieren nicht. Die Klägerin hat letztlich keine konkreten Tatsachen dargelegt und bewiesen, aus denen sich die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergeben könnte. Aufgrund der ordnungsgemäßen Aufstellung des mobilen Haltverbotszeichens lag eine wirksame Bekanntgabe gemäß § 41 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVG) vor. Es kann daher auch dahinstehen, ob die Klägerin das Verkehrsschild tatsächlich bereits am 29.09.2007 um 10.00 Uhr - also noch vor Durchführung der Abschleppmaßnahme - bemerkt hat.

Dass die Klägerin das Haltverbotszeichen vor dem Einparken nicht bemerkte, weil sie von der Altenburger in die Stader Straße eingebogen war, ist für die wirksame Einrichtung der Haltverbotszone ohne Bedeutung. Die Klägerin war als Fahrerin des Fahrzeugs trotz möglicher Unkenntnis von der Regelung betroffen, denn die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß aufgestellten oder angebrachten Verkehrszeichens hängt nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des davon betroffenen Verkehrsteilnehmers ab. Das Haltverbotsschild (Zeichen 283) ist wie andere Verkehrszeichen ein Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 2 BremVwVfG. Er wird gemäß § 43 Abs. 1 BremVwVfG gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Es erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe durch Aufstellen des Verkehrszeichens. Die Bekanntgabe setzt voraus, dass das Verkehrszeichen von dem, der selbst oder dessen Fahrzeug in seinen Wirkungsbereich gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Nach diesem durch die bundesrechtlichen Spezialvorschriften der StVO geprägten Bekanntgabebegriff ist es für die Wirksamkeit des Verkehrszeichens unerheblich, ob der Betroffene es tatsächlich wahrgenommen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, Az. 11 C 15/95). Grundsätzlich muss der Verkehrsteilnehmer, an den sich das Verkehrszeichen richtet, beim Eintreffen Gelegenheit erhalten, durch Betrachten des Verkehrszeichens von der darin verkörperten behördlichen Anordnung Kenntnis zu nehmen. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen sind als an solche für den fließenden Verkehr. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, treffen andere Sorgfalts- und Informationspflichten als einen Teilnehmer am fließenden Verkehr. Während Verkehrsschilder für den fließenden Verkehr so aufgestellt oder angebracht sein müssen, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer sie schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, a.a.O.), ist ein Teilnehmer am ruhenden Verkehr gerade in einer Großstadt, wo er mit Park- und Haltverboten zu rechnen hat, grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen entsprechenden Verkehrszeichen mit aller Sorgfalt umzusehen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.11.2004, Az. 5 A 850/03 und v. 11.06.1997, Az. 5 A 4278/95). Entsprechend der nach § 1 StVO gebotenen Sorgfalt hätte sich die Klägerin nach dem Abbiegevorgang über die für den betroffenen Straßenabschnitt geltende Verkehrsregelung vergewissern müssen. Dies war ihr ohne weiteres möglich, da die Straßeneinmündung Altenburger Straße fast direkt gegenüber dem Netto-Markt liegt, der wiederum auf Höhe der Hausnummer 35 bzw. der betroffenen Parkbucht liegt. Das mobile Haltverbotszeichen vor dem Netto-Markt befand sich nur wenige Meter vom Standort des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs entfernt. Die Straßenverkehrsbehörde hat zudem sowohl den Anfang als auch das Ende der Verbotsstrecke gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 8 c StVO durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil bzw. durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil in den Haltverbotsschildern gekennzeichnet. Dies ist dem Gericht aus dem parallel gelagerten Verfahren 5 K 3822/08 (vgl. Urt. v. 07.05.2009 -juris-) bekannt. Dadurch wäre es der Klägerin auch anhand des am Ende der Parkbucht aufgestellten Haltverbotsschildes möglich gewesen, die Parkregelung zu erfassen.

Das Haltverbot beginnt bei Haltverbotsstrecken bei dem Verkehrszeichen 283 für die Straßenseite, auf der das Zeichen steht, und gilt bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf derselben Straßenseite, vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 8 b StVO. Das Haltverbot wurde daher nicht durch die Straßeneinmündung der Altenburger Straße auf der gegenüberliegenden Straßenseite aufgehoben und somit auch wirksam für den Standort des von der Klägerin abgestellten Fahrzeugs angeordnet. Das Halteverbotszeichen enthielt neben dem Verbot des Haltens zugleich das Gebot des Wegfahrens und hielt damit zur Vornahme einer vertretbaren Handlung an (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, Az. 11 C 15/95). Hiergegen verstieß die Klägerin, indem sie das von ihr geführte Fahrzeug nicht entfernte. Einer vorherigen Androhung der Ersatzvornahme durch die Beklagte bedurfte es nach § 17 Abs. 1 S. 1 BremVwVG nicht, weil es sich um einen sog. Sofortvollzug handelte.

II.2. Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Zulässig ist die Ersatzvornahme, wenn keine besonderen Umstände des Einzelfalles das Abschleppen als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Auf ein Verschulden beim Verbotsverstoß kommt es nicht an. Nach diesen Maßgaben war die Anordnung, das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug abzuschleppen, rechtlich nicht zu beanstanden.

II.2.1. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist das Abschleppen eines im absoluten Haltverbot verbotswidrig abgestellten Kfz möglich, ohne dass es einer konkreten Verkehrsbehinderung bedarf (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.09.1991, Az. 21 B 91.289; VGH Mannheim, Urt. v. 15.01.1990, Az. 1 S 3673/88; VGH Kassel, Urt. v. 22.05.1990, Az. 11 UE 2056/89). Dies rechtfertigt sich aus dem gerade in Innenstädten bestehenden spezial- und generalpräventiven Interesse an geordnetem Parkverhalten. Die von einem im absoluten Haltverbot abgestellten Kraftfahrzeug ausgehende negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer rechtfertigt das Abschleppen auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Zweck (hier: störungsfreie Durchführung des durch Sondernutzungserlaubnis gemäß § 29 Abs. 2 StVO i.V.m. § 18 Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG) genehmigten swb-Marathons) und Mittel.

II.2.2. Das Absehen von einer vorherigen Benachrichtigung der Klägerin war ermessensfehlerfrei, da die Polizeibeamten die Klägerin nicht rechtzeitig erreichen konnten. Grundsätzlich ist die Behörde nicht gehalten, den Aufenthaltsort des Pflichtigen zu erkunden, wenn dieser nicht selbst Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass er leicht erreichbar ist, z. B. dadurch, dass er einen deutlich sichtbaren Zettel mit einem Hinweis auf einen jederzeit erreichbaren Aufenthalt in unmittelbarer Nähe in das Kraftfahrzeug gelegt hat. Da keine konkreten Umstände vorlagen, aufgrund derer der Polizeibeamte davon ausgehen konnte, dass der bzw. die Fahrer/in ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zum umgehenden Entfernen des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs veranlasst werden konnte, war das Abschleppen des verbotswidrig in einer absoluten Haltverbotszone parkenden Fahrzeugs verhältnismäßig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1989, Az. 7 B 79/89; OVG Bremen, Urt. v. 12.03.1985, Az. 1 BA 66/84, und 17.12.1985, Az. 1 BA 71/85, sowie Beschl. v. 20.11.1984, Az. 1 BA 65/84). Andere, die Klägerin weniger beeinträchtigende Mittel standen nicht zur Verfügung. Die einschreitenden Beamte waren insbesondere nicht verpflichtet, ohne konkreten Hinweis auf den Verbleib des Fahrers des Nachts eine Halterfeststellung durchzuführen und darauf zu vertrauen, dass der Halter das Fahrzeug rechtzeitig entfernen werde. Ungeachtet der aus der hier maßgeblichen ex ante-Sicht ungewissen Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens, würde sich der zeitliche Aufwand für die einschreitenden Polizeibeamten erheblich vergrößern, wenn sie zunächst abwarten müssten, um erst im Falle des Nichterscheinens des Halters ein Abschleppunternehmen zu beauftragen und auf dessen Eintreffen zu warten.

II.2.3. Die Klägerin durfte sich auch nicht darauf verlassen, dass die Parkbucht eine rechtmäßige Abstellmöglichkeit bot. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss jeder Verkehrsteilnehmer auch kurzfristig mit Änderungen der Verkehrsrechtslage rechnen. Er kann deshalb nicht darauf vertrauen, dass ein zunächst rechtmäßiges Parken an einer bestimmten Stelle des öffentlichen Straßenraums unbegrenzt erlaubt bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1996, a.a.O.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es zwar, straßenverkehrsrechtliche Änderungen bei Dauerparkflächen – soweit möglich – mit einer ausreichenden Vorlaufzeit anzukündigen. Diese Anforderungen sind vorliegend nach obigen Ausführungen aber erfüllt, da die Haltverbotszone für den streitgegenständlichen Parkstreifen bereits am 22.09.2007 eingerichtet worden war. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung, wonach es im Falle des Aufstellens mobiler Haltverbotszeichen zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich sei, eine Vorlaufzeit von drei Tagen einzuhalten, bezieht sich lediglich auf solche Fälle, in denen der Fahrzeugführer keine subjektive Kenntnis von dem Verkehrszeichen erlangt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, Az. 11 C 15/95). Dies war nach dem Vortrag der Klägerin spätestens ab dem 29.09.2007 nicht mehr der Fall, so dass es im vorliegenden Fall wegen der positiven Kenntnis der Klägerin nicht mehr darauf ankommt, ob das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von drei Tagen aufgestellt wurde. Die Klägerin könnte sich selbst für diesen Fall wegen ihrer nachträglichen positiven Kenntnis nicht auf eine zu kurze Vorkaufzeit berufen, denn sie hätte den Pkw ohne weiteres nach ihrer Kenntnisnahme entfernen und damit dem Haltverbot bzw. Wegfahrgebot entsprechen können.

II.3. Die Klägerin ist zu Recht als Verursacherin des ordnungswidrigen Zustandes in Anspruch genommen worden, vgl. § 6 Abs. 2 BremPolG. Sie war daher zur Erstattung der durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten verpflichtet. Dies umfasst neben den Abschlepp-kosten auch die Verwaltungsgebühr. Die Höhe der Verwaltungsgebühr von 55,00 Euro ist nicht zu beanstanden. Sie entsprach im Zeitpunkt der Behördenentscheidung der nach Ziffer 102.03 der Anlage zu § 1 BremAllKostV für das Anordnen einer vorher nicht schriftlich angedrohten Ersatzvornahme nach §§ 15 und 19 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen (z. B. Abschleppen im Halteverbot“) vorgesehenen Gebühr. Ein Missverhältnis zwischen der von der Klägerin geforderten Gebühr und der auf Seiten der Verwaltung erbrachten Tätigkeiten ist nicht erkennbar.


III.

Für das vorliegende Verfahren ist der Ausgang des gegen die Halterin des Fahrzeugs eingeleiteten Bußgeldverfahrens nicht von Bedeutung. Das Bußgeldverfahren nach § 47 OWiG folgt insbesondere im Hinblick auf das dort enthaltene Opportunitätsprinzip gänzlich anderen rechtlichen Voraussetzungen als das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren und ist daher für die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme nicht vorgreiflich. Dies gilt vorliegend umso mehr, da Halterin und Fahrzeugführerin nicht personenidentisch waren, sich das Bußgeldverfahren mithin gar nicht gegen die Klägerin richtete.


IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.