Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 21.01.1999 - 3 Ss OWi 1522/98 - Zum Abstellen eines Fahrzeugs zu Reklamezwecken als ordnungswidrige Straßenbenutzung

OLG Hamm v. 21.01.1999: Zum Abstellen eines Fahrzeugs zu Reklamezwecken als ordnungswidrige Straßenbenutzung


Das OLG Hamm (Beschluss vom 21.01.1999 - 3 Ss OWi 1522/98) hat entschieden:
Für die straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit und damit für den Gemeingebrauch ist allerdings Voraussetzung, ob die Straße zum Zwecke des (fließenden oder vorübergehend ruhenden) Verkehrs benutzt wird. Kein Gemeingebrauch liegt demgegenüber vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist. Das Abstellen und der Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu Zwecken der Werbung hält sich wegen des damit verfolgten verkehrsfremden Zwecks nicht mehr im Rahmen des jedermann zustehenden Gemeingebrauchs und stellt daher erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.


Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen unerlaubter Sondernutzung der öffentlichen Verkehrsfläche H Straße/Höhe C Straße in der Zeit vom 20. Februar 1998 bis zum 1. März 1998 durch Abstellen eines betriebsbereiten und zugelassenen Lastkraftwagens (rot lackierter Kastenwagen mit auffälliger weißer Beschriftung "M L") eine Geldbuße von 500,– DM verhängt. Hiergegen richtet sich die auf Verletzung des materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung zugleich beantragt wird. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene seinen Freispruch.

Die Rechtsbeschwerde war zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht nur bei Fehlentscheidungen in Betracht. Sie kann ebenso geboten sein, wenn die angefochtene Entscheidung bestätigt wird (vgl. OLG Hamm, MDR 78, 780; Göhler, OWiG; 12. Aufl., § 80 Rdnr. 15 a).

Eine solche Sachlage ist hier gegeben. Auch wenn kein Rechtsfehler vorliegt, kann die Entscheidung des Senats angesichts der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft möglichen Fehlentscheidungen zu dieser Frage durch ein anderes Gericht vorbeugen.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Amtsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass vorliegend nicht die straßenverkehrsrechtlichen, sondern die straßenrechtlichen Vorschriften Anwendung finden und das Abstellen des LKW an der Gladbecker Straße eine Ordnungswidrigkeit der unerlaubten Sondernutzung gemäß §§ 59 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 NRW Straßen- und Wegegesetz (NRW StrWG) darstellt.

Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Bereichen erfolgt nach den verschiedenen Aufgaben, die mit ihrer gesetzlichen Regelung zu bewältigen sind: Das Wegerecht dient der Bereitstellung des Weges für die in der Widmung festgelegte besondere Verkehrsfunktion; das Straßenverkehrsrecht regelt die (polizeilichen) Anforderungen an den Verkehr und die Verkehrsteilnehmer – sowie ggf. auch an Außenstehende (vgl. BVerfGE 32, 319 (326)) –, um Gefahren abzuwehren und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Das heißt: Über den Gemeingebrauch wird vom Wegerecht, über die Ausübung des Gemeingebrauchs vom Verkehrsrecht entschieden. Regelungsgegenstand des Straßenverkehrsrechts ist dabei – allein – die Ausübung der vom zugelassenen Gemeingebrauch umfassten verkehrsbezogenen Verhaltensweisen der jeweiligen Verkehrsart durch den einzelnen Verkehrsteilnehmer in der konkreten Verkehrssituation sowie die Einschränkung oder Untersagung dieser Ausübung mit Rücksicht auf die sich aus ihr ergebenden Nachteile oder Gefahren für Sicherheit oder Ordnung für die Verkehrsteilnehmer oder für Außenstehende. So bestimmt das bundeseinheitliche Straßenverkehrsrecht abschließend, inwieweit bei einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße eine zulässige Teilnahme am Straßenverkehr vorliegt. Das Parken von Fahrzeugen ist im Bundesrecht in § 12 StVO abschließend geregelt (BVerfG NJW 85, 371 ff.). Auch fallen die Fragen, die mit dem Abstellen von betriebszugelassenen, betriebsfähigen und konkret "betriebsgewidmeten" Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen zusammenhängen, vollständig und ausnahmslos in den Regelungsbereich des Straßenverkehrsrechts; dies gilt unabhängig davon, in welcher Weise, an welchem Ort und mit welcher Regelmäßigkeit das Abstellen solcher Fahrzeuge geschieht.

Für die straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit und damit für den Gemeingebrauch ist allerdings Voraussetzung, ob die Straße zum Zwecke des (fließenden oder vorübergehend ruhenden) Verkehrs benutzt wird.

So ist Gemeingebrauch der jedermann im Rahmen der Widmung unter verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattete Gebrauch der öffentlichen Straße (§ 14 Abs. 2 NRW Straßen-Wegegesetz). Kein Gemeingebrauch liegt demgegenüber vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist (§ 14 Abs. 3 S.1 NRW Straßen-Wegegesetz).

Maßgeblich für die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der erlaubnispflichtigen Sondernutzung ist danach der Zweck der Straßenbenutzung. Wenn der Straßenbenutzer mit seinem Tun verschiedene Zwecke verfolgt, so entscheidet der überwiegende Zweck darüber, ob noch Gemeingebrauch vorliegt oder eine Sondernutzung gegeben ist (vgl. BayObLG, NJW 1980, 1807 m.w.N.). Somit können Benutzungsarten vom Gemeingebrauch ausgeschlossen sein, die sich zwar äußerlich als Teilnahme am Straßenverkehr darstellen, bei denen aber wegen des mit der Straßenbenutzung darüber hinaus verfolgten anderweitigen Zwecks die Merkmale der Straßenbenutzung zu Zwecken des Verkehrs nicht mehr überwiegen (vgl. BayObLG a.a.O.). So ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass das Abstellen und der Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu Zwecken der Werbung wegen des damit verfolgten verkehrsfremden Zwecks sich nicht mehr im Rahmen des jedermann zustehenden Gemeingebrauchs halten und daher erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen (vgl. OLG Düsseldorf, NVWZ 1991, 206 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn die Reklame den alleinigen oder auch nur überwiegenden Zweck der Fahrt oder des Abstellens bildet; in diesen Fällen wird der Verkehrsraum zu verkehrsfremden Zwecken in Anspruch genommen, das Fahrzeug der Eigenschaft eines Transportmittels entkleidet und als motorisierte Reklamefläche verwendet.

So ist es im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Amtsgerichts geschehen. Nach umfassender Würdigung des Verhaltens des Betroffenen unter straßenverkehrsrechtlichen und straßenrechtlichen Gesichtspunkten ist das angefochtene Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass der überwiegende Zweck des Abstellens des LKW an der vielbefahrenen Straße, 2 km vom Sitz der Firma des Betroffenen entfernt, in der Werbung liegt und damit über ein gemeingebräuchliches Parken hinausgeht. Dadurch wird der Verkehrszweck verdrängt. Dem steht nicht entgegen, dass der LKW gelegentlich – auch – zum Transport genutzt wird.

Damit stellt das vorliegend festgestellte Abstellen des Fahrzeugs nicht ein nach § 12 Abs. 2 StVO zulässiges Parken und damit auch nicht mehr die Ausübung des Gemeingebrauchs dar. Vielmehr handelte es sich um eine Sondernutzung i.S.d. § 18 Abs. 1 NRW Straßen- und Wegegesetzes, für die der Betroffene eine Erlaubnis der Straßenbaubehörde bzw. der Gemeinde bedurfte, die er aber nicht eingeholt hat.

Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 2 S.1 Nr. 2 OWiG getroffen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.