Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Göttingen Urteil vom 06.07.2010 - 1 A 71/08 - Zur verwaltungsrechtlichen Anfechtung der Einrichtung einer Bushaltestelle

VG Göttingen v. 06.07.2010: Zur verwaltungsrechtlichen Anfechtung der Einrichtung einer Bushaltestelle


Das Verwaltungsgericht Göttingen (Urteil vom 06.07.2010 - 1 A 71/08) hat entschieden:
Rechtsgrundlage für die Einrichtung einer Bushaltestelle in Form des Aufstellens des Verkehrszeichens Nummer 224 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO ist § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StVO. Hiernach entscheidet die Straßenverkehrsbehörde über die Anbringung von Verkehrszeichen unter Abwägung der relevanten Belange nach pflichtgemäßem Ermessen. Daraus folgt, dass ein Betroffener in Bezug auf die Einrichtung der Bushaltestelle lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Beklagte hat.


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Einrichtung einer Bushaltestelle.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks J. in K., das im Kreuzungsbereich der J. mit der Bundesstraße L. gelegen ist. Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude vermietet der Kläger an zwei Gewerbebetriebe (einen Gaststättenbetrieb und eine Modellbaubörse). Darüber hinaus befindet sich in ihm eine Wohnung, die der Kläger nicht selbst bewohnt. Das Hausgrundstück ist von der J. durch einen Gehweg getrennt.

Der Landkreis G. sah sich durch die Schließung der Grundschule M. im Juli 2007 veranlasst, einen Schulbusverkehr für die ortsansässigen Grundschüler von M. nach N. zu organisieren. Nach ausführlichen Überlegungen zum Standort von Bushaltestellen richtete die Beklagte in der J. vor dem Grundstück des Klägers eine Haltestelle für die Schülerbeförderung ein. Hierzu ordnete sie am 17.07.2007 die Anbringung eines Bushaltestellenschilds an. Ein zunächst aufgestelltes transportables Haltestellenschild wurde später - im ersten Quartal 2008 - durch eine feste Installation ersetzt. Die Haltestelle wird nach gegenwärtigem Fahrplan montags bis freitags zweimal täglich morgens gegen 7.06 Uhr und 7.38 Uhr von einem Schulbus angefahren, mittags hält der Schulbus dort nach derzeitigem Fahrplan nicht. Zum Zweck des Schülertransports werden im Ort darüber hinaus drei weitere Bushaltestellen angefahren. Eine der Haltestellen befindet sich im Verlauf der Bundesstraße L., etwa 200 Meter vom Grundstück des Klägers entfernt. Die weiteren Haltestellen liegen am hinteren Ende der J. im Bereich der O. bzw. östlich der Bundesstraße L. („P.“).

Mit Schreiben vom 31.08.2007 widersprach der Kläger der Einrichtung der Schulbushaltestelle vor seinem Grundstück. Zur Begründung führte er aus, die Haltestelle befinde sich wegen eines fehlenden Sichtdreiecks zur Bundesstraße L. in einer besonderen Gefahrenzone für ein- und abbiegende Fahrzeuge und sei wegen der weiteren Schulbushaltestelle an der Bundesstraße auch nicht notwendig. Darüber hinaus behindere sie den Warenanlieferungsverkehr für den in seinem Haus eingemieteten Gastronomiebetrieb. Überdies seien Störungen zu erwarten, sobald eine zukünftig anderweitige Nutzung des Ladengeschäfts eine Warenpräsentation im Außenbereich erforderlich mache.

Die Beklagte lehnte eine Verlegung der Haltestelle durch Schreiben vom 20.02.2008 mit der Begründung ab, ein günstigerer Standort habe nicht gefunden werden können. Zudem habe sie die Kreisverkehrsbetriebe Q. GmbH angewiesen, das Haltestellenschild möglichst weit entfernt von Gaststätte und Ladengeschäft aufzustellen, um etwaige Beeinträchtigungen des Klägers gering zu halten.

Am 05.03.2008 hat der Kläger Klage gegen die Einrichtung der Haltestelle erhoben. Zur Begründung macht er geltend, das Haltestellenschild sei auf seinem Grundstück aufgestellt. Die wartenden Schüler hinterließen an der Haltestelle insbesondere unter dem Dachvorbau seines Hauses, den sie als Unterstand nutzten, Müll, Kaugummis und Zigarettenabfälle. Dies mache eine tägliche Reinigung des Gehwegs durch die Mieter notwendig. Des Weiteren beeinträchtige die Haltestelle den Warenanlieferungsverkehr und den Kundenzugang zu den Gewerbebetrieben, weil das Haltestellenschild in unmittelbarer Nähe des Ladeneingangs positioniert sei. Überdies fehle es wegen des an der Haltestelle geltenden Halteverbots nunmehr an dringend erforderlichen Kundenparkmöglichkeiten.

Darüber hinaus trägt der Kläger vor, der Bereich der Bushaltestelle stelle für Grundschüler eine Gefahrenzone dar, weil im Kreuzungsbereich zwischen der J. und der Bundesstraße kein Sichtdreieck vorhanden sei. Insbesondere im Winter seien bei schwierigen Sicht- und Fahrbahnbedingungen Gefahren beim Einbiegen der Busse in die Bundesstraße zu erwarten. Überdies hielten die Busse nicht vorschriftsmäßig am Standort des Haltestellenschilds, sondern wegen eines regelmäßig im hinteren Bereich der Haltestelle geparkten Anhängers eines anderen Anliegers kurz vor dem Kreuzungsbereich. Die Schüler seien deshalb gezwungen, in unmittelbarer Nähe zur Bundesstraße in den Bus zu steigen. Die Haltestelle sei wegen der im Umkreis vorhandenen weiteren Schulbushaltestellen auch nicht notwendig. Insbesondere die Haltestelle an der Bundesstraße biete für sämtliche zu transportierenden Schüler eine geeignete Ein- und Ausstiegsmöglichkeit. Der dort vorhandene Gehweg sei ausreichend breit, in einer Fahrtrichtung sei sogar ein Hochbord vorhanden. Zudem werde den Schülern dort ein Unterstand geboten. Ersatzweise würde sich die Einrichtung einer Entlastungshaltestelle an einem nahe der örtlichen Kirche gelegenen freien Platz anbieten.

Der Kläger beantragt,
die verkehrsbehördliche Anordnung der Beklagten zur Einrichtung einer Bushaltestelle für den Schülertransport vor dem Grundstück J. in K. und den Bescheid der Beklagten vom 20.02.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Kläger sei nicht in eigenen Rechten verletzt. Insbesondere bewirke der Standort der Bushaltestelle keine erhebliche Beeinträchtigung der gewerblichen Nutzung des klägerischen Grundstücks. Das Haltestellenschild befinde sich mehr als zwölf Meter vom Eingangsbereich des Ladengeschäfts entfernt. Bei Ortsbegehungen sei weder eine übermäßige Verschmutzung des Gehwegs noch eine angespannte Parksituation festgestellt worden; im weiteren Verlauf der J. ständen Parkmöglichkeiten zur Verfügung.

Die Beklagte trägt weiter vor, die Einrichtung einer dritten Schulbushaltestelle sei wegen des erhöhten Schüleraufkommens notwendig gewesen. Denkbare Ersatzstandorte habe sie nach eingehender Prüfung als nicht realisierbar verworfen. Die Haltestelle an der Bundesstraße sei nicht geeignet, von sämtlichen Fahrschülern genutzt zu werden, weil der dort befindliche Gehweg wegen der vorhandenen Busbucht erheblich verengt sei. Hierdurch sei den Schülern keine ausreichende Aufstellfläche geboten, was zur Folge habe, dass die Schüler zu einem Ausweichen in die Busbucht gezwungen seien. Im Übrigen fehle es jedenfalls in einer Fahrtrichtung an einer Trennung von Haltestelle und Fahrbahn durch ein Hochbord. Aus diesen Gründen sei die Einrichtung weiterer Haltestellen zur Entlastung geboten gewesen. Sicherheitsrelevanten Bedenken unterliege die streitgegenständliche Haltestelle nicht. Vielmehr bewirke die Lage der Haltestelle außerhalb der Bundesstraße eine Erhöhung der Sicherheit für ein- und aussteigende Grundschüler sowie eine Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs im Bereich der Ortsdurchfahrt. Der Einmündungsbereich sei ausreichend breit, so dass dort keine schlechten Sichtbedingungen beständen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Dem Kläger fehlt es nicht an der gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis. Sein Vortrag beinhaltet die Geltendmachung von Interessen, die er aus dem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) ableitet. Diese Interessen sind im Rahmen der Anfechtung verkehrsbehördlicher Anordnungen in Bezug auf Verkehrszeichen grundsätzlich berücksichtigungsfähig, weil sie als ermessenserhebliche Belange in die behördliche Entscheidung einzufließen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 - 7 C 76/84 -, BVerwGE 74, 234; Nds. OVG, Beschluss vom 12.09.2002 - 12 LA 576/02 -, juris; VG Koblenz, Urteil vom 17.11.2008 - 4 K 1963/07.KO -, juris). Deshalb kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Kläger in eigenen Rechten verletzt ist. Auch die Klagefrist ist gewahrt. Soweit sich die Klage gegen die Einrichtung der Haltestelle durch Aufstellung des Haltestellenschilds und damit gegen eine verkehrsbehördliche Allgemeinverfügung richtet, gilt gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Jahresfrist. Soweit sich der Kläger darüber hinaus gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.02.2008 wendet, durch den diese die Verlegung der Haltestelle abgelehnt hat, ist die Klage innerhalb der Monatsfrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden. Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzinteresse an einer isolierten Anfechtung dieses Bescheids, da es ihm möglich sein muss, sich gegen dessen zusätzlich belastende Wirkung im Rahmen einer insgesamt gegen die Bushaltstelle gerichteten Klage zu wehren.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Anordnung zur Einrichtung der Schulbushaltestelle vor dem Grundstück des Klägers und der Bescheid der Beklagten vom 20.02.2008 sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Einrichtung einer Bushaltestelle in Form des Aufstellens des Verkehrszeichens Nummer 224 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO ist § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StVO (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.09.2002; VG Koblenz, Urteil vom 17.11.2008; jeweils a.a.O.). Hiernach entscheidet die Straßenverkehrsbehörde über die Anbringung von Verkehrszeichen unter Abwägung der relevanten Belange nach pflichtgemäßem Ermessen. Daraus folgt, dass der Kläger in Bezug auf die Einrichtung der Bushaltestelle lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Beklagte hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1986, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 12.09.2002, a.a.O.; VG Osnabrück, Urteil vom 05.07.2002 - 2 A 112/00 -, juris). Hieran orientiert sich auch der gerichtliche Überprüfungsmaßstab, der gemäß § 114 VwGO allein darauf gerichtet ist, etwaige Ermessensfehler der Beklagten zu ermitteln. Insbesondere ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die Frage, ob die Entscheidung, die die Beklagte im Rahmen des ihr hinsichtlich des Bushaltestellenkonzepts zustehenden Spielraums getroffen hat, in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Erfordernissen rationaler Abwägung nicht widerspricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 114 Rn. 4, 26, 28 und 34b). Für den hier zu entscheidenden Fall einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung hat dies zur Folge, dass nicht etwa darüber zu entscheiden ist, ob der objektiv optimale oder subjektiv am wenigsten störende Haltestellenstandort gewählt worden ist, sondern allein darüber, ob die Entscheidung der Beklagten nachvollziehbar und plausibel ist (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 05.07.2002, a.a.O.).

Die Entscheidung der Beklagten zur Einrichtung der streitgegenständlichen Bushaltestelle ist nicht ermessensfehlerhaft, so dass der Kläger in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht verletzt ist. Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung setzt die Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher relevanten Belange voraus. Für die Anordnung verkehrsbehördlicher Maßnahmen folgen die maßgeblichen öffentlichen Belange einerseits aus § 32 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft vom 21.06.1975, BGBl. I S. 1573 i.d.F. der Fünften Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 08.11.2007, BGBl. I S. 2569). Danach ist bei der Wahl der Standorte für Bushaltestellen insbesondere den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen. Andererseits sind die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu beachten und die Interessen der vom widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb möglicherweise betroffenen Anlieger zu berücksichtigen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.09.2002, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.1994 - 5 S 474/94 -, NZV 1995, 333; Hess. VGH, Beschluss vom 08.07.2002 - 2 UZ 702/02 -, juris; VG Koblenz, Urteil vom 17.11.2008, a.a.O.).

Die Beklagte hat ihr Entschließungs- und Auswahlermessen hinsichtlich der Einrichtung der Schulbushaltestelle den vorgenannten Kriterien entsprechend ausgeübt. Im Hinblick auf ihre verkehrsplanerische Einschätzungsprärogative ist die grundsätzliche Entschließung zur Einrichtung der Haltestelle nicht zu beanstanden. Mit der Einrichtung weiterer Entlastungshaltestellen für den örtlichen Schülertransport hat die Beklagte auf das nach Schließung der örtlichen Grundschule deutlich erhöhte Aufkommen an Fahrschülern reagiert. Der entgegenstehende Vortrag des Klägers, es habe einer Entlastung der Haltestelle an der Bundesstraße L. aus Kapazitätsgründen nicht bedurft, ist insoweit unerheblich, als der Beklagten im Rahmen ihrer verkehrspolitischen Planungs- und Lenkungsentscheidungen ein eigener Beurteilungsspielraum zusteht. Überdies lassen die im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen polizeilichen Stellungnahmen erkennen, dass ein Entlastungsbedarf konkret ermittelt worden ist.

Auch hinsichtlich der Standortwahl für die Haltestelle sind Ermessensfehler der Beklagten nicht erkennbar. Sie hat bei ihrer Entscheidung sowohl die Verkehrs- und Betriebserfordernisse des Transportunternehmens zugrunde gelegt, als auch Vorteile des Standorts aus dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße dargetan. So ermöglicht die Haltestelle eine Anfahrt mit sämtlichen Bussen, weist einen geeignet breiten Bürgersteig als Aufstellfläche für die Fahrschüler auf und ist ausreichend weit vom Einmündungsbereich der Bundesstraße entfernt gelegen. Dagegen hat die Beklagte den vom Kläger im Laufe dieses Verfahrens vorgeschlagenen Alternativstandort plausibel und nachvollziehbar mit der Begründung abgelehnt, dieser könne nur von einer Seite und das auch nicht durch sämtliche eingesetzten Busse angefahren werden.

Schließlich ist die Beklagte auch ihrer Pflicht zur Berücksichtigung der schützenswerten Interessen des Klägers nachgekommen. Soweit die gegen die Haltestelle vorgebrachten Einwände die Sicherheit der Fahrschüler sowie die allgemeine Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zum Gegenstand haben, macht der Kläger keine Verletzung eigener Rechte, sondern Interessen der Allgemeinheit geltend. Diese waren jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt schutzwürdiger Belange des Klägers in die Entscheidung einzubeziehen (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 05.07.2002, a.a.O.). Auch das Vorbringen hinsichtlich von der Haltestelle ausgehender Beeinträchtigungen der im Haus des Klägers eingemieteten Gewerbebetriebe vermag eine eigene Grundrechtsbeeinträchtigung des Klägers nicht zu begründen. Zwar genießt ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb grundsätzlich grundrechtlichen Schutz, jedoch macht der Kläger nicht geltend, selbst Inhaber dieser Gewerbebetriebe und insoweit aktivlegitimiert zu sein.

Auch im Übrigen vermag das klägerische Vorbringen keinen grundrechtsrelevanten Eingriff zu rechtfertigen, der im Rahmen der Abwägungsentscheidung der Beklagten falsch gewürdigt und gewichtet worden wäre. Insbesondere ist der Kläger als Eigentümer des Grundstücks, vor dem die Haltestelle eingerichtet ist, hierdurch nicht in seinem durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentumsgrundrecht verletzt. Dieses schützt das aus dem Eigentumsrecht erwachsende Herrschafts-, Nutzungs- und Verfügungsrecht gegen unmittelbare und mittelbare staatliche Eingriffe. Dabei kann es sich grundsätzlich auch um faktische Beeinträchtigungen handeln, diese müssen als nur mittelbare Eingriffe in das geschützte Eigentum jedoch direkt in dessen Substanz eingreifen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 14 Rn. 18 und 29 ff.). Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat keine für ihn und die Nutzung und Verwertung seines Grundeigentums unzumutbaren Störungen und Beeinträchtigungen durch die Haltestelle dargetan. Seine Behauptung, das Verkehrsschild sei auf seinem Grundstück aufgestellt, ist nicht belegt und liegt nach den in den Akten befindlichen Fotos fern, die erkennen lassen, dass das Schild auf der der Straße zugewandten Seite des Gehwegs und damit im öffentlichen Straßenraum (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 NStrG) aufgestellt ist. Auch soweit der Kläger rechtlich unzulässige Verhaltensweisen Dritter (insbesondere die Verschmutzung des Gehwegs und das unerlaubte Parken eines Anhängers) ins Feld führt, betrifft dieser Vortrag in erster Linie die Interessen der Allgemeinheit und allenfalls mittelbar rechtlich geschützte Belange des Klägers selbst; ein derartiges Verhalten Dritter wäre deshalb nicht geeignet, das Ermessen der Beklagten in dem vom Kläger begehrten Sinn zu beschränken. Dieser muss sich insoweit darauf verweisen lassen, gegen die jeweiligen Verursacher von Beeinträchtigungen im Rahmen der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten vorzugehen (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 05.07.2002, a.a.O.).

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen hat die Beklagte die klägerischen Einwände, die Haltestelle führe zu übermäßigen Verschmutzungen des Gehwegbereichs und zu einer angespannten Parkplatzsituation, in die Abwägung eingestellt. Nach Ortsbegehungen und Kontrollen der tatsächlichen Situation sind diese Aspekte jedoch in ihrer Bedeutung gegenüber dem öffentlichen Interesse, die Haltestelle an diesem Standort einzurichten, als niederrangig eingestuft worden. Diese Bewertung ist nachvollziehbar, lässt keine sachfremden Erwägungen erkennen und unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenken.

Auch der Bescheid der Beklagten vom 20.02.2008 hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Die gleichfalls auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StVO getroffene Entscheidung, dem Antrag des Klägers auf Verlegung der bereits eingerichteten Bushaltestelle nicht stattzugeben, gründet auf denselben Ermessenserwägungen, die auch der Anordnung der Haltestelle zugrunde lagen und nach dem Vorstehenden nicht zu beanstanden sind.