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OLG München Urteil vom 26.10.2012 - 10 U 4531/11 - Zur Kausalität eines HWS-Syndroms, zur Bemessung des Schmerzensgeldes und des Haushaltsführungsschadens

OLG München v. 26.10.2012: Zur Kausalität eines HWS-Syndroms, zur Bemessung des Schmerzensgeldes und des Haushaltsführungsschadens


Das OLG München (Urteil vom 26.10.2012 - 10 U 4531/11) hat entschieden:
Zur Kausalität eines HWS-Syndroms, zur Bemessung des Schmerzensgeldes und des Haushaltsführungsschadens - auch bei Tinnitus.

Siehe auch Halswirbelschleudertrauma - Lendenwirbelschleudertrauma - unfallbedingte Wirbelsäulenverletzungen und Tinnitus als Unfallfolge und in der Unfallversicherung


Gründe:

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11.07.2002 in R. geltend. Die Klägerin bog nach links in die Straße „Am Anger“ ab, wo ihr der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw alkoholisiert auf ihrer Fahrbahnseite entgegenkam. Die alleinige Haftung der Beklagten für die Folgen der heftigen Kollision, bei welcher im Pkw der Klägerin die Airbags auslösten und der Pkw quer zur Straße „Am Anger“ geschoben wurde, steht außer Streit. Die Klägerin erlitt durch den Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion, Prellungen an Kinn, Thorax und Unterschenkel sowie eine Schürfwunde an der linken Hand. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden (ausgehend von 25 Wochenarbeitsstunden) sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftigen materiellen und immateriellen Schaden nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin hatte bereits am 10.05.1997 einen Auffahrunfall erlitten, in Folge dessen sie mindestens bis 15.06.1998 arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Nach Schließung des Fitnessstudios, in welchem die Klägerin eine Arbeitsstelle auf Teilzeitbasis hatte, im Jahr 1999 oder 2000 war die Klägerin bis zu ihrer Verrentung wegen Erwerbsminderung ab 01.02.2003 arbeitslos.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2007 = Bl. 99/100 d.A. u.a. vorgetragen, die HWS- Verletzung aus dem 1. Unfall sei bereits 1998 folgenlos ausgeheilt gewesen, auch nervale Strukturen seien nicht geschädigt worden und sie habe keinen Dauerschaden erlitten, der für die Begutachtung der Unfallfolgen des streitgegenständlichen Unfalls zu Grunde gelegt werden müsse. Durch den 2. Unfall habe sie eine Rippeninfraktion, Lähmungs- und Taubheitsgefühle im Gesichtsbereich, ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, Druckgefühl in beiden Ohren, Tinnitus, ausgeprägte Schwindelerscheinungen, Gleichgewichtsstörungen, Belastbarkeitseinschränkungen, Aufmerksamkeitsdefizit, Konzentrationsstörungen erlitten.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 13.10.2011 (Bl. 323/334 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat nach Beweisaufnahme der Klägerin über den vorprozessual bezahlten Betrag von 750 € ein weiteres Schmerzensgeld von 1250 € sowie Haushaltsführungsschaden von 900 € zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 17.10.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 17.11.2011 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt (Bl. 344/345 d. A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 17.01.2012 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten (Bl. 350/363 d. A.) begründet.

Die Klagepartei trägt zuletzt vor, vom ersten Unfall seinen keine bleibenden Schäden verblieben. Der erste Unfall sei nur „leicht“ gewesen.

Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Anträgen erster Instanz zu entscheiden, soweit diese abgewiesen wurden.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, den Beschluss gem. § 522 II 2 ZPO (Bl. 366/378 d.A.) die Berufungserwiderung vom 09.05.2012 (Bl. 388/394 d. A.), die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Klägerin vom 18.01.2012 (Bl. 365 d.A.) und vom 02.03.2012 (Bl. 379/383 d.A.), die Verfügung vom 09.03.2012 (Bl. 385/386 d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 14.09.2012 (Bl. 396/398 d. A.) Bezug genommen.


B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zu Recht einen über die Verurteilung erster Instanz hinausgehenden Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 11.07.2002 verneint. Das Landgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass die Klägerin durch den Unfall eine HWS-Distorsion, Prellungen an Kinn, Thorax und Unterschenkel, eine Schürfwunde an der linken Hand, eine Gefühlsstörung im Kinn-Wangenbereich erlitten hat, diese Verletzungen aber spätestens nach 3 Monaten folgenlos ausheilten und durch den Unfall eine vermehrte Ängstlichkeit im Straßenverkehr sowie eine Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit für 2 Wochen von 100 %, weiteren 2 Wochen von 60 % und weiteren 2 Wochen von 20 % eingetreten ist.

Der Senat hält die Ausführungen des Landgerichts im Ergebnis für zutreffend, insbesondere ist das für die als bewiesen erachteten Verletzungen und Verletzungsfolgen zugesprochene Schmerzensgeld von insgesamt 2.000 € auch unter Berücksichtigung einer vermehrten Ängstlichkeit im Straßenverkehr sowie der Haushaltsführungsschaden von 900 € nicht zu beanstanden. Die Klägerin trägt hiergegen auch keine Einwände vor, sondern ist der Auffassung, dass ihre unfallbedingten Beeinträchtigungen weitaus schwerwiegender seien.

Weitergehende Verletzungsfolgen sah das Landgericht aber zu Recht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit als bewiesen an. Das Landgericht hat hinsichtlich der aus der Verletzung der Klägerin resultierenden Unfallfolgen zutreffend das Beweismaß des § 287 ZPO zu Grunde gelegt und die hierfür geltenden Grundsätze beachtet. Ergänzend ist anzumerken, dass § 287 ZPO nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung entbindet und es nicht erlaubt, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen „alles offen“ bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt (BGH VersR 1970, 924 [927]; Senat, Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [Juris] und v. 15.09.2006 - 10 U 3622/99 = r+s 2006, 474 (m. zust. Anm. von Lemcke) = NJW-Spezial 2006, 546 (m. zust. Anm. von Heß/Burmann), Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH durch Beschl. v. 08.05.2007 - VI ZR 29/07 [Juris] zurückgewiesen). Dies gilt insbesondere für (neurologische) Dauerfolgen, deren Eintritt oder Auslösung durch das Unfallgeschehen zunächst nicht zu erwarten waren (BGH VersR 1970, 924 [927]; Senat a. a. O). Die bloße zeitliche Nähe zwischen einem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende „gefühlsmäßige“ Wertung, beide Ereignisse müssten irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, reicht nicht aus (BGH NJW 2004, 777 [778] = NZV 2004, 27 = SP 2004, 40 = VersR 2004, 118 = DAR 2004, 81 = VRS [2004] 177 = zfs 2004, 159; OLG Saarbrücken OLGR 2005, 740 = SP 2006, 134; OLG Brandenburg, Urt. v. 25.09.2008 - 12 U 17/08 [Juris] = NJW-Spezial 2008, 682 (red. Leitsatz, Kurzwiedergabe); KG Beschl. v. 03.12.2009 - 12 U 232/08 [Juris] = NJW-Spezial 2010, 330 (red. Leitsatz, Kurzwiedergabe); näher zum Problem des Fehlschlusses „post hoc, ergo propter hoc“ - also des Schlusses aus der bloßen Zeitfolge auf ein Ursachenverhältnis, aus dem bloßen Folgen auf ein Erfolgen - gerade bei HWS-Distorsionsverletzungen Schweizer Bundesgericht, Urt. v. 18.05.1993 - BGE 119 V 335 [341 f.]; Eidgenössisches Versicherungsgericht, Urt. v. 15.10.2003 - U 154/03 [http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=15.10.2003_U_154/03; aus medizinischer Sicht ganz allgemein Gross/Löffler, Prinzipien der Medizin, 1997, S. 105, 186 ff.; Türp/Schwarzer, Zur Wirksamkeit therapeutischer Maßnahmen: der Post-hoc-ergo-propter-hoc-Trugschluss, in: Schweizer Monatsschrift für Zahnmedizin 113 [2003] 37-42). Die Berufung verkennt, dass die Sachverständigen nicht zu dem Ergebnis gelangten, die nachgewiesenen Beeinträchtigungen der Klägerin wären durch den ersten Unfall entstanden und ein Widerspruch zu den nach dem ersten Unfall erholten Gutachten dergestalt, dass Zweifel an den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen begründet wären, besteht schon angesichts der unvollständigen, nicht alle maßgeblichen Fachrichtungen umfassenden medizinischen Abklärung nach dem Unfall im Jahr 1997 nicht.

Im Einzelnen: 1. Das Landgericht hat bei der medizinischen Beurteilung als Anknüpfungstatsachen zutreffend die Aufzeichnungen des behandelnden Arztes über die Beschwerdeangaben der Klägerin und den Behandlungsverlauf zu Grunde gelegt.

a) Hinsichtlich der prozessualen Verwertbarkeit hat sich das Landgericht im Urteil auf den S. 8 und 9 ausführlich und zutreffend mit der Problematik auseinandergesetzt. Die Klagepartei hatte die Einvernahme ihres behandelnden Arztes beantragt und darin liegt bereits die Aussageermächtigung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., Rn 11 zu § 385). Das Landgericht hat schriftliche Beantwortung gem. § 377 III ZPO angeordnet, was von den Parteien mit der Folge des § 295 ZPO nicht gerügt wurde (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl., Rz 4). Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend auf die Verwertbarkeit der Zeugenaussage unabhängig von der Aussageermächtigung hingewiesen (BGH NJW 1990, 1734). Der Zeuge hat die Beweisfrage beantwortet und von sich aus aus der Patientenakte die von ihm auf Grund der Angaben der Klägerin festgehaltenen Beschwerden seit der erstmaligen Behandlung, die noch vor dem ersten Unfall erfolgte, mitgeteilt. Der Verzicht der Klägerin auf den Zeugen erfolgte, worauf das Landgericht zutreffend abstellt, erst nach der Zeugenaussage. Dass es der Klägerin missfällt, wenn sich auf diese Weise herausstellt, dass auch nach den im Jahr 1998 erstellten Gutachten über Jahre hinweg erhebliche Schmerzen an der Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule, verschiedenste Arten von Schwindel, Druck im Ohr, Ohrgeräusche von ihr geklagt wurden und ärztliche Behandlungen erfolgten, ist verständlich, vermag aber nichts daran zu ändern, dass diese für die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Beschwerden ganz entscheidenden Umstände zu verwerten und von den Sachverständigen auch zu berücksichtigen sind.

b) Die verwerteten Angaben des Dr. E. stellen Anknüpfungstatsachen für die medizinische Begutachtung durch die gerichtlichen Sachverständigen dar. Für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Beweismaß des § 286 ZPO. Auch insoweit konnten von der Berufung keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden, insbesondere ist schon nicht dargetan, dass der Arzt die Angaben der Klägerin betreffend ihre Schmerzen und Beschwerden in den Jahren vor dem streitgegenständlichen Unfall und zeitnah danach unzutreffend wiedergegeben hätte. Anders als die Berufung meint, sind die „Feststellungen der Ärzte in M.“ zur Aufstellung von Dr. E. nicht konträr, wie sich aus einem Vergleich dieser Aufzeichnungen mit den Angaben der Klägerin anlässlich der Anamnesen bei den Begutachtungen nach dem ersten Unfall (Bl. 5 der Anl. B 2 zur Klageerwiderung, Bl. 12/13 der Anl. B 3 zur Klageerwiderung) ergibt. Die mitgeteilten Auszüge aus der Patientenakte konnten daher der weiteren Begutachtung und dem Urteil zu Grunde gelegt werden.

c) Der Unfall aus dem Jahr 1997 war auch nicht „leicht“, wie die Klagepartei in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2012 erneut Glauben machen wollte und sie litt bereits vor dem 2. Unfall massiv an Beschwerden und Erkrankungen, wie sie nunmehr als durch den 2. Unfall mitverursachte Dauerschäden behauptet werden, wobei vorliegend nicht entscheidend ist, ob die vor dem 2. Unfall bestehenden Beschwerden Folgen des 1. Unfalls sind. Auf Grund des Unfalls im Mai 1997 war die Klägerin ärztlicherseits bis 15.06.1998 krankgeschrieben und erst im Anschluss daran nahm sie ihre Tätigkeit wieder auf. Nach den mitgeteilten Aufzeichnungen aus der Patientenakte des Dr. E. ist der Zustand der Klägerin vor dem 2. Unfall insbesondere durch folgende Umstände gekennzeichnet: Bestätigt durch die Klägerin selbst anlässlich ihrer Anhörung, bestand wegen der Unfallfolgen zunächst bis 15.06.1998 Arbeitsunfähigkeit. Im Weiteren klagte die Klägerin in den Monaten nach Juni 1998 über „Druck auf Ohren und Augen“, schmerzhafte Extension/Flexion der HWS, der Kopf sei wie aufgeblasen und das linke Kiefergelenk nachlaufend. Im Februar 1999 beklagte die Klägerin eine Konzentrationsstörung, Schwindel, Übelkeit, Schmerzen im linken Bein, Erschöpfungszustände. Vom 21.04.1999 bis 15.05.1999 erfolgte eine stationäre Behandlung in einer Fachklinik wegen „chronischem Schmerzsyndrom bei Zustand nach HWS-Schleudertrauma. Im August 1999 berichtete die Klägerin, dass sie nach 10 min - 15 min vor dem Computer Schmerzen an der HWS und am ganzen Rücken verspüre. Auch im 1. Quartal 2000 beklagte die Klägerin eine Konzentrationsschwäche, Schwindel, Übelkeit, Augendruck, Taubheit und Kribbeln im linken Arm und wies darauf hin, dass sie die Halskrause noch gelegentlich trage. Vom 04.12.2000 bis 07.12.2000 attestierte der Hausarzt erneut Arbeitsunfähigkeit, nachdem die Klägerin über eine andauernde Übelkeit mit HWS-Beschwerden klagte, was sie am 08.01.2001 wiederholte nebst Ergänzung „Schwindel, Pelzigkeit linke Hand, geschwollene Augen morgens, Schluckbeschwerden. Am 16.05.2001 schließlich notierte der behandelnde Arzt noch Schmerzen der LWS, ausstrahlend ins linke Bein, vermindertes Gehör, Taubheit der linken Gesichtshälfte und Druck über den Augen. Vom 16.05.2001 bis 30.05.2001 war die Klägerin wegen des cervicocephalen Schmerzsyndroms erneut stationär untergebracht. Im ersten Quartal 2002 berichtete die Klägerin ihrem Arzt von Ohrgeräuschen, die trotz HNO-ärztlicher Behandlung weiterbestehen, Druck in beiden Ohren und auf beiden Augen, Übelkeit, Dröhnen im linken Ohr und dass sie allgemein K.o. sei und öfter umkippe mit kurzer Bewusstlosigkeit und in sich zusammensacke. Auch in den Monaten vor dem verfahrensgegenständlichen Unfall hat sich der Zustand der Klägerin nicht gebessert. Vom 07.03.2002 bis 28.03.2002 wurde sie wegen cervicocephalem Syndrom in der Fachklinik Bad A. behandelt und arbeitsunfähig entlassen. In der Zeit von April 2002 bis Ende Juni 2002 und noch 2 Tage vor dem verfahrensgegenständlichen Unfall klagte die Klägerin bei Aufsuchen ihres Hausarztes über Schwindel, Ohrgeräusche links, Ohrenschmerzen, Übelkeit, Schlafstörungen und einen Zustand „als wenn die Wirbelsäule in den Kopf drücke“ und wies bei einem Besuch auch darauf hin, dass die Symptome immer ausgeprägter werden.

2. Das Landgericht durfte die Ergebnisse der Sachverständigengutachten, von deren Sachkunde es sich überzeugt hat, der Beweiswürdigung zu Grunde legen. Diese sind keineswegs, wie die Berufung darzustellen versucht, lückenhaft oder unvollständig. Im Gegenteil haben sich sämtliche Sachverständige eingehend und bemerkenswert präzise mit den Angaben der Klägerin und der vorliegenden bildgebenden Diagnostik, insbesondere zeitnah zum Unfall sowie mit nach dem ersten Unfall erholten Gutachten auseinandergesetzt. Daraus, dass das Gericht die Gutachten nicht in der erforderlichen Reihenfolge (unfallanalytisch, biomechanisch, orthopädisch/chirurgisch, neurologisch, HNO, psychiatrisch) erholt hat (was von der Klagepartei ohnehin nicht gerügt wurde), kann die Berufung vorliegend nichts Entscheidendes zu Ihren Gunsten herleiten, weil die Sachverständigen jeweils auf die noch ausstehenden Gutachten und deren Bedeutung für ihr Fachgebiet hingewiesen haben und die Gutachten, soweit erforderlich, ergänzt wurden.

a) Die biomechanische Beurteilung baut die Brücke zwischen der vom Unfallanalytiker erstellten Unfallrekonstruktion und der medizinischen Begutachtung, die im Rahmen einer eingehenden körperlichen und ggf. psychiatrischen Untersuchung unter Auswertung der ärztlich dokumentierten subjektiven Beschwerden und objektiven Befunde (klinische und bildgebende Untersuchungen u. s. w.) die individuelle Belastbarkeit (!) zum Gegenstand hat. Aus dem Ergebnis des Gutachtens, wonach es am Pkw der Klägerin zu einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 26 km/h bei einer Spitzenbeschleunigung von etwa 17 g kam, kann die Klägerin nichts Entscheidendes für sich herleiten. Der Sachverständige gelangte nämlich weiter zu dem Ergebnis, dass die Auslösung des Airbags verletzungsmindernd wirkte und zwischen Kopf/Hals Kräfte von 80 N und zwischen Hals/Brust solche von etwa 120 N auftraten und auf den Brustkorb eine Spitzenkraft von mindestens 3,5 KN einwirkte, welche geeignet war, eine Infraktion an Rippen zu verursachen. Die Feststellung derartiger Brüche oder etwa eines posttraumatischen Zervikalsyndroms oder unfallursächlichen Tinnitus ist eine medizinische Frage, worauf der biomechanische Sachverständige besonders hinwies (vgl. Gutachten v. 26.08.2008, S. 13/14 = Bl. 138 d.A.). Der medizinischen Begutachtung kommt deshalb rechtlich ausnahmslos die sachverständige Letztentscheidung zu. Dass die Sachverständigen die biomechanischen Vorgaben nicht beachtet hätten oder von unzutreffenden Belastungen ausgegangen wären, vermag die Berufung nicht konkret vorzutragen. Der HNO-Sachverständige hat hierzu in seinem Ergänzungsgutachten vom 14.01.2009 (Bl. 157/160) und im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, dass ein Knalltrauma als Ursache für den Tinnitus und die behauptete Innenohrschädigung unwahrscheinlich ist, weil dieses sofort auftritt, während die Klägerin (ungeachtet des ohnehin vorbestehenden Tinnitus) erst Tage nach dem Unfall ein Ohrgeräusch beklagte.

b) Die von der Klagepartei hervorgehobenen Unterschiede hinsichtlich der Bandscheibenvorwölbungen in den verschiedenen Ebenen sowie hinsichtlich der behaupteten „atlanto-axialen Instabilität“ in den Röntgen- und Kernspinaufnahmen im Jahr 1997 einerseits und im Jahr 2002 andererseits, aus denen die Klagepartei eine Ursächlichkeit des Unfalles für die behaupteten Abweichungen herleiten will, bestehen schon nicht. Ausweislich des schriftlichen Gutachtens von Dr. M. vom 18.03.2001, S. 22 -26 (= Bl. 269/22 -26) bestanden schon 1997 Protrusionen nicht nur bei C4/C5 und C5/C6 sondern auch in der Ebene C2/C3. Die Sachverständige wies weiter darauf hin, dass sich die angebliche verstärkte Gleitfähigkeit zwischen dem 1. und 2. Halswirbelkörper (atlanto-axiale Instabilität) an Hand der sichtbaren diskreten Ungleichheit der Gelenkspaltweite aus technischen Gründen nicht sicher beurteilen lässt und die Befundlage im Vergleich zu den Voraufnahmen unverändert ist. Eine atlanto-axiale Instabilität wurde im Übrigen bereits im Gutachten für die BfA 1999 als unfallunabhängig interpretiert.

c) Die Sachverständige Dr. M. hat überzeugend ausgeführt, dass sich aus den zeitnah zum Unfall erstellten Aufnahmen (Röntgen, Kernspin) keine Hinweise für eine strukturelle/morphologische Schädigung der Halswirbelsäule ergeben und sich die über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten nach dem Unfall fortbestehenden Beschwerden deshalb nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die beim Unfall erlittene leichtgradige HWS-Distorsion zurückführen lassen, weil bei der Klägerin entgegen ihren Angaben im Rahmen der Anamnese bei Dr. B. (Gutachten v. 18.03.2011, S. 32 = Bl. 269/32 d.A.) ausweislich der Angaben von Dr. E. seit Jahren degenerative Wirbelsäulenveränderungen - wobei insoweit eine Veränderung der objektivierbaren Befunde vor und nach dem Unfall nicht eingetreten ist - sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im Bereich von Kopf, Hals- und Brustwirbelsäule vorliegen. Hinsichtlich des Haarrisses der Rippe ist dessen Vorliegen ebenso wahrscheinlich wie dessen Nichtvorliegen, weshalb das Landgericht zutreffend davon ausging, dass eine Rippeninfraktion nicht nachgewiesen ist. Zudem besteht kein Unterschied hinsichtlich Schmerzen und Ausheilung zur unstreitig vorliegenden Prellung (Thorax; vgl. Protokoll v. 14.07.2011, S. 7 = Bl. 298 d.A.).

Zweifel am Ergebnis des Gutachtens bestehen auch nicht im Hinblick auf die mit der Berufungsbegründung erstmalig vorgetragene Bewertung der Ergebnisse einer neuroradiologischen Untersuchung seitens Dr. V. vom 16.10.2006 durch diesen selbst. Zum einen ist die Klägerin mit diesem Vorbringen schon gem. 531 II S. 1 Nr. 3 ZPO präkludiert (vgl. Doukoff, Zivilrechtliche Berufung, 4. Aufl. 2010, Rz 417).

Zum anderen sind funktionelle MRTs (wie sie im hiesigen Gerichtsbezirk insbes. Dr. Eckhard V. immer wieder propagiert) aus folgenden Gründen nicht zu erholen:

In der Leitlinie „Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule“ der Deutschen Gesellschaft für Neurologie heißt es hierzu:
Nicht empfohlen [zur Diagnose] werden:

funktionell bildgebende Verfahren (SPECT, PET, fMRT, brain mapping; Bicik et al. 1998, Radanov et al. 1999, Schnider et al. 2000)
Das KG hat in seinem Urteil vom 02.03.2006 (KGR 2006, 572 ff. = MedR 2006, 418 [nur Ls.]) folgendes ausgeführt:
"Nach den Feststellungen von Prof. P. ist eine derartige Schlußfolgerung in Bezug auf die Kausalität zwischen Instabilität und dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall jedoch nicht begründet:

Dr. V. sei ein „zweifellos renommierter Radiologe mit tief greifender Kenntnis in der Bewertung MR-tomographischer Bilder.“ Seine Beschreibungen der Veränderungen im MRT seien nachvollziehbar, nicht hingegen die Schlussfolgerung hinsichtlich der Entstehung der pathologischen Veränderungen.

Vier Jahre nach einem Unfallmechanismus könnten morphologische Veränderungen in keiner Weise auf ein bestimmtes Trauma zurückgeführt werden.

Aus heutiger medizinischer Sicht sei bei akuten Verletzungen der Halswirbelsäule die zusammenfassende Bewertung von MRT und radiologischen Funktionsaufnahmen sinnvoll.

Von Bedeutung bei der Beurteilungen von Bandverletzungen der Halswirbelsäule seien „zweifellos auch die dynamischen Untersuchungen“, wie Dr. V. sie anwende. Hier können Instabilitäten nachgewiesen werden, welche zuvor im MRT nicht nachweisbar waren.

Das Hauptproblem der funktionellen MRT-Untersuchung (neben anderen) sei aber, dass eine Unterscheidung zwischen traumatischen Veränderungen und degenerativen Erscheinungen „nach übereinstimmenden Angaben aller Autoren nicht möglich ist.“
38 Der Senat hat sich aufgrund der Darstellung der Klägerin in der Berufungsinstanz veranlasst gesehen, sich mit der Untersuchungsmethode von Dr. V. und der von ihm und einer Reihe von anderen Medizinern vertretenen Auffassung auseinanderzusetzen. Um zu einer eigenen Einschätzung zu gelangen, hat der Senat eine sachverständige Stellungnahme eingeholt und ist so zu der Auffassung gelangt, dass es nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Forschung nicht möglich ist, eine bei einer funktionellen MRT festgestellte morphologische Veränderung einem bestimmten, jahrelang zurückliegenden Trauma zuzuordnen.

Dieser schon seit längerem von medizinischer Seite (etwa Krömer, Stellenwert der Funktions-Computertomographie in der Begutachtung der Halswirbelsäulen-Beschleunigungsverletzung, Diss. Bochum 2001, S. 56) und juristischem Schrifttum (etwa Eggert VA 2004, 204) vertretenen Auffassung hat sich der Senat (Hinweisbeschluss v. 11.07.2006 - 10 U 3622/99 (dazu Urt. v. 15.09.2006 - 10 U 3622/99 = r+s 2006, 474 m. zust. Anm. von Lemcke = NJW-Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann [Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH durch Beschluss v. 08.05.2007 - VI ZR 29/07 zurückgewiesen]) angeschlossen.

d) Soweit die Klägerin meint, dass die Sachverständigen Dr. N. und Dr. R. 1997 und 1998 festgestellt hätten, dass sie keine dauerhaften Verletzungsfolgen auf neurologisch/psychiatrischem und chirurgischem Fachgebiet aus dem Vorunfall erlitten hätte, was dafür spreche, die nunmehrigen Beschwerden dem streitgegenständlichen Unfall zuzuordnen, verkennt sie, dass seinerzeit eine HNO- Untersuchung nicht durchgeführt wurde und es sich beim Gutachten Dr. N. um ein neurologisches Zusatzgutachten handelte, nicht aber um ein psychiatrisches Gutachten zur Klärung, ob bei der Klägerin ein chronifiziertes Schmerzsyndrom i. S. einer somatoformen Schmerzstörung vorlag. Letztere entwickelt sich über Jahre. Angesichts der unvollständigen, nicht alle maßgeblichen Fachrichtungen umfassenden medizinischen Abklärung nach dem Unfall im Jahr 1997 und des Zeitablaufes ist die Auffassung der Klagepartei, das Gericht hätte zu Grunde legen müssen, dass keine Verletzungsfolgen aus dem früheren Unfall entstanden seien, nicht überzeugend, zumal den früheren Begutachtungen nicht die nunmehr auf Grund der Aufzeichnungen des Dr. E. vorhandenen Anknüpfungstatsachen zu Grunde lagen und auch die vorhandenen degenerativen Veränderungen Beschwerden auslösen können.

Das für das Arbeitsamt R. erstellte orthopädische Gutachten Dr. H. vom 19.12.2002 (Anl. zur Klageschrift S. 5), der meinte, der 2. Unfall habe die vorbestehende Problematik wesentlich verschlimmert mit einem Anteil des 2. Unfalls von 70 % und bei Schwindel, Gleichgewichtsstörungen und Tinnitus handle es sich um einen charakteristischen Beschwerdekomplex von Spätfolgen nach Schleudertrauma, haben sowohl die orthopädische Sachverständige (Gutachten v. 18.03.2011, S. 6, 7 = Bl. 269 d.A.) als auch der nervenärztliche Sachverständige (Gutachten v. 01.12.2010, S. 31 = Bl. 238 d.A.; Protokoll v. 14.07.2011, S. 9 = bl. 300 d.A.) berücksichtigt. Daraus, dass die gerichtlichen Sachverständigen zu einem anderen Ergebnis kommen, kann die Klägerin aus den dargestellten Gründen nichts zu ihren Gunsten herleiten, insbesondere lagen dem Orthopäden Dr. H. nicht die sich aus der Zeugenaussage Dr. E. ergebenden Anknüpfungstatsachen über das Ausmaß der tatsächlichen fortdauernden Beschwerden nach dem ersten Unfall und die Erkenntnis über das bereits vor dem von ihm zu beurteilenden 2. Unfall vorliegende chronifizierte Schmerzsyndrom (s.u. f)) vor. Der Einvernahme als sachverständiger Zeuge bedurfte es nicht. Es ist nicht dargetan, zu welchen strittigen Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen Beschwerden und dem 2. Unfall der im Verrentungsverfahren als Gutachter eingeschaltete Mediziner hätte vernommen werden sollen. Die von der Klagepartei hervorgehobene Äußerung, vorbestehende Beschwerden seien zu einem bestimmten Prozentsatz verschlimmert worden, ist genau die von den gerichtlichen Sachverständigen beantwortete Sachverständigenfrage, welche Verletzungsfolgen der 2. Unfall für welchen Zeitraum mitverursachte. Tinnitus, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen sowie die Frage von Unfallfolgen auf psychiatrischem Gebiet betreffen andere medizinische Fachgebiete.

e) Auf das HNO-Gutachten sowie das neurologische Gutachten konnte sich das Landgericht vor allem auch deshalb stützen, weil ausweislich der Aufzeichnungen von Dr. E. über die Beschwerden und Behandlungen der Klägerin das Ohrgeräusch und der Schwindel bereits seit 1997 bestanden (1998 etwa stürzte die Klägerin sogar schwindelbedingt) und noch wenige Monate vor dem streitgegenständlichen Unfall ohne Erfolg eine HNO-ärztliche Behandlung durchgeführt wurde.

(1) HNO: Die festgestellte diskrete (beidseitige!) Einschränkung des Hochtongehörs ist altersentsprechend und genau in diesem Hochtonbereich liegt auch der Tinnitus, den der Sachverständige ebenso wie den Schwindel deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit als nicht unfallbedingt einordnete, weil vorbestehend, ein Spontannystagmus oder eine Erregbarkeitsdifferenz der Gleichgewichtsorgane nicht objektivierbar waren, der tonschwellenaudiometrische Kurvenverlauf uncharakteristisch für eine HNO-Schädigung infolge einer erlittenen HWS-Distorsion war und zervikale Zeichen einer Schädigung von Innenohr oder des Gleichgewichtsorgans nicht vorlagen; zudem kam es nach dem orthopädischen Gutachten zu keiner strukturellen Schädigung an der HWS, insbesondere nicht zu Kapselbandläsionen (vgl. HNO-Gutachten v. 14.01.2009, S. 3 = Bl. 159 d.A.) und für den Tinnitus kommen nach den Ausführungen des Sachverständigen auch die festgestellten degenerativen Veränderungen als Ursache in Betracht. Daher kam es nicht mehr darauf an, inwieweit die Angaben der Klägerin zu ihren subjektiven Beschwerden, von denen der Sachverständige ausging, überhaupt einer Begutachtung als Anknüpfungstatsachen zu Grunde gelegt werden konnten, nachdem die Klägerin bei der Anamnese unzutreffend angab, im Zusammenhang mit dem Unfall 1997 nicht an Beschwerden des Gehörs/Gleichgewichts gelitten zu haben.

(2) Neurologie: Hinsichtlich der vom HNO-Gutachter angesprochenen Hinweise auf eine gestörte Augenbewegung (grenzwertiger pathologischer Befund bei einer Teilprüfung, vgl. 238/36 d.A.) gelangte der neurologische Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Klägerin kein Schädel-Hirn-Trauma durch den Unfall erlitt (u.a. keine Bewusstlosigkeit nach dem Unfall, keine Erinnerungslücken, keine sichtbaren Traumafolgen in den Kernspinaufnahmen) und auch keine Verletzung nervaler Strukturen von Rückenmark, Nervenwurzeln, Armnervengeflecht, peripherer Armnerven (Bl. 238/41 d.A.), so dass eine unfallbedingte zentrale Gleichgewichtsstörung nicht vorliegt (Bl. 238/47 d.A.). Soweit hinsichtlich des subjektiven Schwindelgefühls dieses durch die Einnahme von Ibuprofen/Voltaren ausgelöst werden kann (Anhörung Dr. N. v. 14.07.2011, Protokoll S. 5 = Bl. 296 d.A.), ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Unfallursächlichkeit i.S. einer durch den Unfall bedingten Einnahme dieser Medikamente nicht zu bejahen, nachdem bereits vor dem Unfall (zuletzt 2 Tage vorher) Schwindel bestand und mit Medikamenten behandelt wurde und die Klägerin nach dem Unfall (vgl. Aufzeichnungen Dr. E., eigene Angaben der Klägerin = Prot. v. 14.07.2011, S. 10, vorletzter Absatz = Bl. 301 d.A.) in der ersten Zeit mit hochdosierten Arnika-Globulie, also mit homöopathischen Mitteln behandelt wurde.

f) Das psychiatrische Gutachten gelangte im Hinblick auf die seit Jahren bestehende Schmerzsymptomatik, nachdem körperliche Ursachen bei den durchgeführten Untersuchungen nicht feststellbar waren, zur Annahme einer unfallunabhängigen vorbestehenden somatoformen Schmerzstörung, wobei auch eine Verschlechterung durch den Unfall nicht wahrscheinlich ist.

3. Daher ist der Senat nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. zuletzt BGH VersR 2005, 945 = DAR 2005, 441; Senat in st. Rspr., etwa Urt. v. 09.10.2009 - 10 U 2965/09 [Juris = VRR 2010, 29 ] und zuletzt Urt. v. 20.05.2011 - 10 U 3958/10). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]; Senat a.a.O. ); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH a.a.O. ; Senat a.a.O. ). Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist von der Berufung, wie dargestellt, nicht aufgezeigt worden.

4. Im Hinblick auf die Dauer der aus dem ersten Unfall resultierenden Arbeitsunfähigkeit von über 1 Jahr, der Wiederaufnahme der Tätigkeit erstmals Mitte Juni 1998, der eingangs dargestellten weiteren Unterbrechungen der Arbeitstätigkeit wegen auch nunmehr bestehender Beschwerden und den Verlust des Arbeitsplatzes infolge Betriebsschließung spätestens zum Jahresende 2000, der im Anschluss bis zum Unfall vom 11.07.2002 fortbestehenden Arbeitslosigkeit bei chronifiziertem Schmerzsyndrom sowie die sich aus der Patientenakte des Dr. E. ergebenden Beschwerden besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin ohne den 2. Unfall in dem Zeitraum von höchstens 3 Monaten, für welchen Verletzungsfolgen aus dem 2. Unfall mit ausreichender Wahrscheinlichkeit bewiesen sind, eine Arbeitsstelle hätte antreten können und demzufolge einen Verdienstausfall erlitt. Hierzu ist auch nichts vorgetragen, weshalb weitergehende materielle Ansprüche nicht in Betracht kommen. Daher und weil kein durch den 2. Unfall mitverursachter Dauerschaden vorliegt, der weitere materielle und immaterielle Schäden nach sich ziehen könnte, ging das Landgericht zu Recht von einer abgeschlossenen Entwicklung aus, weshalb auch das Feststellungsbegehren abzuweisen war.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.