Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Hamm Beschluss vom 05.04.2011 - III-3 RVs 19/11 - Zur Fahrlässigkeit beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss

OLG Hamm v. 05.04.2011: Zur Fahrlässigkeit beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss


Das OLG Hamm (Beschluss vom 05.04.2011 - III-3 RVs 19/11) hat entschieden:
Fahrlässiges Handeln im Sinne des § 10 OWiG liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht - unbewusste Fahrlässigkeit- oder die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten - bewusste Fahrlässigkeit. Bezogen auf den Tatbestand des § 24 Abs. 2 StVG bedeutet dies, dass dem Betroffenen nachzuweisen ist, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Amphetaminkonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Es genügt, wenn der Betroffene die Möglichkeit der fortdauernden, wenn auch womöglich subjektiv nicht spürbare Rauschwirkung hätte erkennen können und müssen. Gemäß § 11 Abs.2 OWiG setzt daher für ihn eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht ein. Ein Kraftfahrzeugführer muss sich Kenntnis darüber verschaffen, wie lange die Wirkungsdauer der von ihm eingenommen Droge andauert. Dabei muss er alles in seiner Macht stehende tun, damit er nicht, da objektiv unter Drogenwirkung stehend, eine für andere potenziell gefährliche Fahrt antritt.


Siehe auch Fahrlässigkeit und drogenbedingte Rauschfahrt und Rauschfahrt - drogenbedingte Fahruntüchtigkeit


Gründe:

I.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Minden – Strafrichter- vom 1. Oktober 2009 (13 Ds 93/09) wegen fährlässiger Trunkenheit im Verkehr (Fahrt unter Drogeneinfluss) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt.

Auf seine hiergegen gerichtete Sprungrevision hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm – III- 3 RVs 7/10- durch Beschluss vom 30. März 2010 das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.

Durch das nunmehr angegriffene Urteil hat das Amtsgericht Minden den Angeklagten kostenpflichtig wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung berauschender Mittel (Amphetamin) zu einer Geldbuße von 250,00 Euro verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte in zulässiger Weise das Rechtsmittel der (Sprung-) Revision eingelegt, welches er durch seinen Verteidiger mit der näher ausgeführten Sachrüge u.a. damit begründet, dass die festgestellten Urteilsgründe nicht den Vorwurf der Fahrlässigkeit im Sinne des § 24 a StVG tragen würden. Dieser könne nur erhoben werden, wenn der Konsum nachgewiesener Maßen zeitnah erfolgt sei, oder wenn der Konsum längere Zeit zurückliege, weitere Umstände hinzuträten, die es für den Betroffenen erkennbar gemacht hätten, dass bei Fahrtantritt entweder die Wirkung des berauschenden Mittels noch andauert oder dessen Konzentration in seinem Blut den maßgeblichen Grenzwert noch nicht unterschritten habe.

Zudem hat er die Kostenentscheidung dieses Urteils fristgerecht mit der sofortigen Beschwerde angefochten.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet und die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Angeklagte hat hierauf mit seiner Gegenerklärung vom 28. März 2011 erwidert.


II.

1. Die Revision war dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen zur Person und Sache getroffen:
"Der Betroffene ist ledig und hat keine Kinder. Er ist von Beruf Arbeiter und verdient nach seinen Angaben ca. 1.000,00 EUR netto im Monat.

Der Betroffene befuhr am 02.11.2008 gegen 23:05 Uhr mit dem PKW VW, amtl. Kennz. ..., unter Wirkung des berauschenden Mittels Amphetamin, die W-Straße in Minden. Er würde aufgrund von Auffälligkeiten bei der Fahrweise durch die Zeugen, die Polizeibeamten P. und S., angehalten. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest verlief negativ. Ein freiwillig durchgeführter sog. Drug-Wipe-Test zeigte ein positives Ergebnis auf Amphetamine an.

Um 23:30 Uhr wurde dem Betroffenen eine Blutprobe entnommen. Die toxikologische Diagnostik durch das Labor Krone vom 05.11.2008 ergab beim immunologischen Drogenscreening (ELISA) ein positives Ergebnis für Amphetamine (bei einer Nachweisgrenze von 10 ng/ml) und für Cannabinoide (bei einer Nachweisgrenze von 1.0 ng/ml) und beim chromatographischen Serumstest (GC-MS) einen Amphetaminwert von 200.1 ng/ml (bei einer Nachweisgrenze von 15 ng/ml), während der THC- und der THC-OH Wert unter der Nachweisgrenze von 1.0 ng/ml lagen und der THC-Carbonsäurewert bei 5.0 ng/ml lag (bei einer Nachweisgrenze von 5.0 ng/ml). Der Betroffene handelte fahrlässig. Er hätte die Möglichkeit fortdauernder Wirkung seines Amphetamin-Konsums während der PKW-Fahrt zumindest erkennen können und müssen."
In der rechtlichen Würdigung führt das Gericht Folgendes aus:
"Der Betroffene hat am 02.11.2008 ein Kraftfahrzeug unter Wirkung des berauschenden Mittels Amphetamin geführt, Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG, in der vom18.08.2006 bis zum 29.12.2008 gültigen Fassung, i.V. mit der Anlage zu § 24a StVG.

Der Nachweis von Amphetamin Substanz in einer Konzentration von 200.1 ng/ml lässt eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen und rechtfertigt damit die in § 24 a Abs. 2 S. 2 StVG aufgestellte gesetzliche Vermutung. Der in der Empfehlung der Grenzwertkommission empfohlene Nachweisgrenzwert von 25 ng/ml ist deutlich überschritten.

Der Betroffene handelt auch zumindest fahrlässig. Fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn man die Sorgfalt, zu der man nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt (also pflichtwidrig handelt), und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht - unbewusste Fahrlässigkeit - oder die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten - bewusste Fahrlässigkeit (Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 10, Rn, 6). Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Betroffene die Möglichkeit fortdauernder Wirkung seines Amphetamin-Konsums während der PKW-Fahrt zumindest hätte erkennen können und müssen. Im Regelfall bedeutet die Kenntnis der Einnahme eines Rauschmittels zumindest auch die Erkennbarkeit einer möglichen körperlichen Beeinflussung. Gerade auf die Wirkung kommt es dem Rauschmittelkonsumenten ja an. Hier besteht kein Anhaltspunkt, dass es an dieser Erkennbarkeit ausnahmsweise fehlt. Die vorliegende deutliche Überschreitung des Grenzwertes für Amphetamine von 25 ng/ml zeigt, dass der Betroffene entweder zeitnah oder aber in großer Menge Amphetamin genossen hat. Anhaltspunkte, dass dem Betroffenen das Amphetamin ohne seine Kenntnis zugeführt wurde, oder dass er es nach der PKW-Fahrt zu sich genommen hat, als er bereits unter polizeilicher Beobachtung stand, bestehen nicht. Diese ohnehin fernliegenden Möglichkeiten sind daher zur Überzeugung des Gerichts auszuschließen. Der Sachverständige Dr. L hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Anfangsdosis bei Amphetaminkonsumenten regelmäßig bei 5-20 mg liegt, während bei Gewöhnung auch mehrere Gramm am Tag konsumiert werden können. Ein Konsum von 10 mg führe nach drei Stunden zu einem Blutwert von etwa 35 /ml. Der Betroffene habe entweder eine höhere Dosis als die Anfangsdosis oder aber mehrfach am 02.11.2008 konsumiert".
Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten.

Zum objektiven Tatbestand des § 24 Abs. 2 StVG gehört lediglich das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24 Abs.2 StVG genannten berauschenden mittels, hier Amphetamin. Nach der Legaldefinition des § 24 Abs. 2 Satz 2 StVG liegt eine solche Wirkung vor, wenn eine der in der Anlage genannten Substanzen -hier Amphetamin- im Blut nachgewiesen wird (BayObLGSt 2004, 5 = NZV 2004, 267, 268; OLG Saarbrücken, VRS 102 ,120; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 24a StVG Rn. 21, 24 m.w. Nachw.). Der Gesetzgeber hatte mit § 24 a Abs. 2 StVG einen Gefährdungstatbestand geschaffen, der ein generelles Verbot ausspricht und anders als § 24 a Abs.1 StVG nicht an einen qualifizierten Grenzwert anknüpft. Dem lag die Erkenntnis zu Grunde, dass der Stand der Wissenschaft bei den einzelnen Betäubungsmitteln im Gegensatz zum Alkohol die Feststellung einer Beziehung zwischen Dosis und Wirkung nicht zulässt (BT-Dr 13/3764, S. 5; Stein, NZV 1999, NZV 1999, 441, 446). Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 gebietet danach keine Feststellungen zur Wirkung einer Substanz im Sinne einer konkreten Beeinträchtigung; es sind lediglich qualifizierte Anforderungen an den Nachweis der Substanz zu stellen, der erst ab Erreichen des analytischen Grenzwerts als geführt angesehen werden kann (BVerfG, NJW 2005,349).

Auch wenn sich diese Entscheidung unmittelbar nur mit der Substanz THC auseinander setzt, sind die gleichen Anforderungen an den Nachweis der übrigen von § 24 a Abs. 2 StVG erfassten Substanzen zu stellen. Bei Amphetamin muss zumindest der von der Grenzwertkommission empfohlene Wert von derzeit 25 ng/ml erreicht sein (Möller, BA 2004, Supplement 1, S. 17). Dies war vorliegend unzweifelhaft der Fall.

Der Angeklagte hat auch fahrlässig gehandelt. Fahrlässiges Handeln im Sinne des § 10 OWiG liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht - unbewusste Fahrlässigkeit- oder die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten - bewusste Fahrlässigkeit (vergleiche Göhler, 15. Auflage, § 10, Rn. 6; Bohnert, OWiG, 3.Aufl., 2010, § 10, Rn.17). Bezogen auf den Tatbestand des § 24 Abs. 2 StVG bedeutet dies, dass dem Betroffenen nachzuweisen ist, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Amphetaminkonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen (OLG Hamm, NJW 2005,3298, OLG Brandenburg BA 45, 135-138; OLG Saarbrücken, NJW 2007,309). Der Vorwurf schuldhafter Tatbegehung, sei es vorsätzlich oder fahrlässig, bezieht sich zwar nicht allein auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die Wirkungen des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt (vergleiche OLG Hamm, a.a.O.). Soweit allerdings vertreten wird, dass es an dieser Erkennbarkeit im Tatzeitpunkt ausnahmsweise fehlen könne, wenn zwischen Einnahme des Rauschmittels und Begehung der Tat längere Zeit vergangen sei (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Bremen, NZV 2006, 276 ), kann dieser pauschalierten Sichtweise nicht gefolgt werden. Die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand sind in dieser allgemeinen Form zu hoch und führen im Ergebnis zu einem Leerlaufen der Regelung des § 24 a StVG bei einem bestreitenden oder schweigenden Betroffenen. Zudem wird die Frage der Erkennbarkeit der Rauschmittelwirkung auf die Einnahme selbst reduziert.

Der Vorwurf fahrlässigen Handelns im Sinne des § 10 OWiG setzt weder voraus, dass der Betroffene tatsächlich bemerkt hat, dass er das Fahrzeug unter dem Einfluss von Drogen fuhr – wobei beim Bemerken vorsätzliches Handeln gegeben wäre- , noch dass er die Wirkung des Rauschmittels zur Tatzeit hätte spüren können, die Amphetamin-Konzentration für ihn also subjektiv wahrnehmbar war (OLG Brandenburg , a.a.O.). Es genügt, wenn der Betroffene die Möglichkeit der fortdauernden, wenn auch womöglich subjektiv nicht spürbare Rauschwirkung hätte erkennen können und müssen (OLG Brandenburg, a.a.O., OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. August.2010, - 2 Ss OWi 166/10-).

Eine Kraftfahrzeugfahrt darf nur angetreten werden, wenn gewährleistet ist, dass sich Fahrzeugführer und Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Gemäß § 1 Abs.1 StVO erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht. Dieses Gebot der Vorsicht begründet eine Rechtspflicht und entfaltet auch mittelbare Rechtswirkungen ( Hentschel/König a.a.O, § 1 StVO, Rn.6). Insoweit ist seit Jahrzehnten anerkannt, dass ein Kraftfahrer, der (legale) Medikamente zu sich nimmt, verpflichtet ist, die Gebrauchsanleitung des Medikamentes zu beachten (OLG Braunschweig, DAR 64, 170; OLG Köln VRS 32, 349; OLG Hamm VM 69, 18; LG Freiburg, Blutalkohol 2007, 183-186, juris). Hat er keine, muss er sich erkundigen ( OLG Frankfurt, VM 1976, 162).

Jeder Kraftfahrer, der sein Fahrzeug nach Drogenkonsum fährt, weiß, dass er vorsichtig sein muss. Diese Kenntnisvermittlung ist seit Jahrzehnten Bestandteil jeder Führerscheinausbildung. Gemäß § 11 Abs.2 OWiG setzt daher für ihn eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht ein (Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 11, Rn.24). Demzufolge kann und muss sich ein Kraftfahrzeugführer Kenntnis darüber verschaffen, wie lange die Wirkungsdauer der von ihm eingenommen Droge andauert. Dabei muss er alles in seiner Macht stehende tun, damit er nicht, da objektiv unter Drogenwirkung stehend, eine für andere potenziell gefährliche Fahrt antritt (König, NStZ 2009, 425,427). Diese Prüfungs- und Erkundigungspflicht ist ihm auch ohne weiteres zumutbar. Neben kostengünstigen seriösen Informationsquellen im Internet kann und muss er zur Not einen Apotheker oder Mediziner befragen. Nur der Konsument weiß, welches Mittel er in welcher Menge genommen hat.

Nur sofern er sich der Gefahrlosigkeit der Fahrt gewiss sein kann, darf er sich in den Straßenverkehr begeben. Vertraut er hingegen auf ungewisser Grundlage auf den Abbau der Droge und verwirklicht sich sein Einschätzungsrisiko, handelt er objektiv und subjektiv fahrlässig (König.a.a.O.).

Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass der Angeklagte, unabhängig davon, wann er die Drogen zu sich genommen hatte (am Tattage oder zuvor) verpflichtet war, sich hinreichend über die mögliche Wirkungsdauer zu erkundigen. Da er dieses offensichtlich unterlassen hat, handelte er im Hinblick auf § 24 a Abs.2 StVG fahrlässig.

Auch der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Prüfung stand.

Das Amtsgericht hat die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehene Regelbuße von 250, EUR für einen fahrlässigen Verstoß gegen § 24 a StVG verhängt. Das Amtsgericht hat sich auch hinreichend mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen befasst. Es hat festgestellt, dass der ledige Angeklagte einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachgeht und monatlich 1000,00 Euro erzielt. Angesichts dessen bedurfte es bei der hier verhängten Geldbuße von 250,00 Euro keiner weiteren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob die verhängte Geldbuße unter Berücksichtigung der Kriterien des § 17 Abs. 3 OWiG hier noch als verhältnismäßig anzusehen ist. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ab welcher Bußgeldhöhe bei der Verhängung von Regelgeldbußen nach der Bußgeldkatalogverordnung in der Regel nicht mehr von einer geringwertigen Geldbuße auszugehen ist und deshalb eine nähere Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich ist.

2. Die gem. § 464 Abs. 3 StPO statthafte und gem. § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Auferlegung der Kosten und Auslagen des erstinstanzlichen Verfahrens ist zulässig.

Indessen erweist sie sich nur im tenorierten Umfang als begründet. Zwar können die Verfahrenskosten aus Billigkeitsgründen insgesamt der Staatskasse auferlegt werden, wenn Anklage wegen einer Verkehrsstraftat erhoben worden war, eine Verurteilung jedoch nur wegen einer Ordnungswidrigkeit erfolgt ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verurteilte einen Bußgeldbescheid hingenommen hätte (BGH 25, 109, 117 f.; OLG Celle, MDR 72, 439 f). So liegt der Fall hier aber nicht. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Angeklagte eine Verurteilung nach § 24 a StVG bereits anlässlich seiner ersten Verurteilung am 1. Oktober 2009 nicht hingenommen hätte, da er von der Unzulässigkeit der entnommenen Blutprobe ausging und einen Freispruch verfolgte. Mit dieser Zielrichtung erhob er auch seine Sprungrevision. Daher hat der Verurteilte grundsätzlich die der Staatskasse durch das erstinstanzliche Verfahren erwachsenen Gebühren und Auslagen zu tragen, denn sie sind durch die Verurteilung wegen der begangenen Ordnungswidrigkeit verursacht, §§ 464 a Abs. 1 S. 1, 465 Abs. 1 StPO .Andererseits ist aber auch anerkannt, dass eine wesentliche Strafmilderung ( vgl. OLG Hamm MDR 1973, 1041) bei der Kostenentscheidung Berücksichtigung finden kann. Nichts anderes gilt bei Festsetzung einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit anstelle einer Geldstrafe bei einer Straftat.

Insofern erscheint es billig, der Staatskasse die dem Verurteilten entstandenen Verfahrenskosten, Gebühren und Auslagen im tenorierten Umfang aufzuerlegen.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 473 Abs. 4 StPO, die der Revision auf § 473 Abs.1 StPO.