Das Verkehrslexikon

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Fahrlässigkeit und drogenbedingte Rauschfahrt




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


In Übereinstimmung mit der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung führt das OLG Hamm (Urteil vom 15.06.2012 - III-2 RBs 50/12) aus:

"Zum objektiven Tatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG gehört lediglich das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels - hier Cannabis - im Straßenverkehr. Eine „Wirkung“ im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn eine in der Anlage genannte Substanz, wozu Tetrahydrocannabinol (THC) gehört, im Blut nachgewiesen wird (§ 24 a Abs. 2 StVG), und zwar in einer Konzentration, die mindestens den analytischen Grenzwert erreicht, der bei THC 1 ng/ml beträgt (zu vgl. BVerfG NJW 2005, 349; OLG Hamm NStZ 2005, 709; Eisenmenger in NZV 2006, 24 - 27 (25)). Der Betroffene hat nach den insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Amtsgerichts ein Kleinkraftrad im Straßenverkehr geführt und hierbei mit den analytischen Grenzwert überschreitenden 1,8 ng/ml THC im Blut unter der Wirkung von Cannabis gestanden.

Die Ausführungen, mit denen der Tatrichter die Annahme unterlegt, der Betroffene habe den Tatbestand fahrlässig (§§ 24 a Abs. 3 StVG, 10 OWiG) verwirklicht, sind indes nicht geeignet, den Schuldspruch in subjektiver Hinsicht zu tragen. Fahrlässiges Handeln i. S. des § 10 OWiG liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht - unbewusste Fahrlässigkeit - oder die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten - bewusste Fahrlässigkeit (zu vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 10 Rdnr. 6). Bezogen auf den Tatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG bedeutet dies, dass dem Betroffenen nachzuweisen ist, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Cannabiskonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen (zu vgl. OLG Hamm a.a.O.; OLG Saarbrücken NZV 2007, 320). Fahrlässig handelt danach, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeugs setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist (zu vgl. OLG Hamm a.a.O.; OLG Saarbrücken a.a.O.). Nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene einen „spürbaren“ oder „messbaren“ Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer entsprechenden exakten physiologischen und biochemischen Einordnung in der Lage war, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung zu stellen hat (zu vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2007, 309)."


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Allgemeines:


Rauschfahrt - drogenbedingte Fahruntüchtigkeit

Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss

Wirkungs- und Nachweisdauer von Drogen

Die Auswirkungen von Drogen auf die Fahrtüchtigkeit

Unbewusster Konsum von Drogen

Cannabis im Straf- und OWi-Recht

KG Berlin v. 05.06.2009:
Fahrlässig handelt, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer eines Fahrzeugs setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1 ng/ml abgebaut ist. Nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene einen spürbaren oder messbaren Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer entsprechenden exakten physiologischen und biochemischen Einordnung in der Lage war, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung zu stellen hat. An der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels kann es indes fehlen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Drogenkonsums und der Fahrt längere Zeit vergeht.

OLG Frankfurt am Main v. 20.08.2010:
Für die Annahme von Fahrlässigkeit reicht die Annahme einer über dem Grenzwert der jeweiligen Substanz im Blut liegenden Wirkstoffkonzentration allein nicht aus. Vielmehr ist die Vorstellung des Betroffenen unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel vom Tatgericht festzustellen.

OLG Stuttgart v. 10.02.2011:
Da es sich nach einhelliger Meinung bei dem Umstand, dass der Betroffene ein Kraftfahrzeug „unter der Wirkung“ berauschender Mittel führt, nicht um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, sondern um ein Tatbestandsmerkmal handelt, muss sich der Vorwurf schuldhafter Tatbegehung auf die Wirkungen des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt beziehen. Hinsichtlich des Fahrlässigkeitsvorwurfes bedeutet dies, dass dem Betroffenen nachzuweisen ist, dass er die fortdauernde Wirkung des berauschenden Mittels entweder erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Dabei muss seine Vorstellung weder einen spürbaren oder messbaren Wirkstoffeffekt noch eine exakte physiologische und biochemische Einschätzung umfassen, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung zu stellen hat. Es genügt das Bewusstsein, einer möglicherweise fortwirkenden Rauschwirkung. Dieses wird in der Regel ohne Weiteres zu bejahen sein, wenn der Betroffene das Fahrzeug in zeitlicher Nähe, etwa bei einer noch in Stunden und nicht in Tagen zu berechnenden Zeitspanne, zum vorausgegangenen Drogenkonsum führt.

OLG Hamm v. 05.04.2011:
Fahrlässiges Handeln im Sinne des § 10 OWiG liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht - unbewusste Fahrlässigkeit- oder die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten - bewusste Fahrlässigkeit. Bezogen auf den Tatbestand des § 24 Abs. 2 StVG bedeutet dies, dass dem Betroffenen nachzuweisen ist, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Amphetaminkonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Es genügt, wenn der Betroffene die Möglichkeit der fortdauernden, wenn auch womöglich subjektiv nicht spürbare Rauschwirkung hätte erkennen können und müssen. Gemäß § 11 Abs.2 OWiG setzt daher für ihn eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht ein. Ein Kraftfahrzeugführer muss sich Kenntnis darüber verschaffe896, wie lange die Wirkungsdauer der von ihm eingenommen Droge andauert. Dabei muss er alles in seiner Macht stehende tun, damit er nicht, da objektiv unter Drogenwirkung stehend, eine für andere potenziell gefährliche Fahrt antritt.

OLG Hamm v. 15.06.2012:
Fahrlässig handelt, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeugs setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist. Nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene einen „spürbaren“ oder „messbaren“ Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer entsprechenden exakten physiologischen und biochemischen Einordnung in der Lage war, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung zu stellen hat.

OLG Frankfurt am Main v. 26.10.2012:
Zumindest fahrlässig handelt derjenige, der sich bei einer Fahrt im Straßenverkehr unabhängig vom Zeitpunkt des Drogenkonsums nicht der Gefahrlosigkeit der Fahrt gewiss sein kann. Dies setzt voraus, dass er sich vorher hinreichend über die mögliche Wirkdauer der zuvor eingenommenen Droge erkundigt hat. Denn noch weniger als beim Alkohol kann der Wirkverlauf von Drogen von dem Betroffenen selbst eingeschätzt werden.

OLG Hamm v. 21.12.2012:
Der Führer eines Kraftfahrzeugs, der einmalig oder gelegentlich THC konsumiert, muss nach Ablauf einer Wartezeit von 24 Stunden nach dem letzten Konsum nicht mehr mit einem Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVO rechnen und handelt insoweit nicht fahrlässig.

OLG Karlsruhe v. 10.05.2013:
Bezogen auf den Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG muss dem Betroffenen nachgewiesen werden, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Cannabiskonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Bei einer nur geringen Überschreitung des analytischen Grenzwerts und einem längeren zeitlichen Abstand von etwa einem Tag zwischen dem Konsum des berauschenden Mittels und dem Fahrtantritt kann es an der Erkennbarkeit der fortbestehenden Wirkung fehlen. In einem solchen Fall bedarf es näherer Ausführungen dazu, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der Cannabiskonsum noch Auswirkungen bei Fahrtantritt haben konnte.

OLG Bremen v. 02.09.2013:
Erfolgte der Cannabiskonsum 24 bis 28 Stunden vor dem Fahrtantritt und hatte der Betroffene zuvor noch nie Cannabis konsumiert, kann allein aus der Überschreitung des Grenzwertes noch nicht auf ein fahrlässiges Handeln geschlossen werden.

KG Berlin v. 07.02.2014
Für die Feststellung fahrlässigen Handelns bei einer drogenbedingten Rauschtat ist dem Betroffenen nachzuweisen, dass er die Möglichkeit fortlaufender Wirkung des Cannabiskonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Der Vorwurf des schuldhaften Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels bezieht sich nämlich nicht primär auf den Konsumvorgang, sondern vielmehr auf die Wirkung des Rauschmittels zur Tatzeit. Eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG scheidet aus, wenn der Drogenkonsum längere Zeit zurückliegt oder wenn der Zeitpunkt des Konsums nicht festgestellt werden kann.

OLG Koblenz v. 13.06.2014:
Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG ist der Nachweis der Berauschenden Substanz in einer Konzentration erforderlich, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt und damit die in Satz 2 dieser Bestimmung aufgestellte gesetzliche Vermutung rechtfertigt. Das ist nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft jedenfalls dann der Fall, wenn zumindest der in der Empfehlung der Grenzwertkommission vom 20. November 2002 angegebene Nachweisgrenzwert erreicht ist. Dieser beträgt für THC (Cannabis) 1,0 ng/ml und für Amphetamin 25 ng/ml. - Beim Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss handelt jedenfalls fahrlässig, wer vor Fahrtantritt Drogen konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeuges setzt, ohne sicherzustellen, dass der Rauschmittelstoff vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist. Unabhängig vom Zeitpunkt des Drogenkonsums muss sich ein Kraftfahrzeugführer daher hinreichend über die mögliche Wirkdauer der Droge erkundigen.

OLG Bremen v. 18.06.2014:
Ein Konsument von Cannabis darf sich als Kraftfahrer erst in den Straßenverkehr begeben, wenn er sicherstellen kann, den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum nicht mehr zu erreichen. Das erfordert ein ausreichendes - gegebenenfalls mehrtägiges - Warten zwischen letztem Cannabiskonsum und Fahrtantritt.

KG Berlin v. 14.10.2014:
Nimmt der Betroffene nach dem Konsum von Cannabis als Kraftfahrer am Straßenverkehr teil, handelt er nach § 24a Abs. 3 StVG fahrlässig, wenn er nicht sicher sein kann, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum abgebaut ist. Kann er diese Gewissheit nicht erzielen, darf er nicht am Straßenverkehr teilnehmen. - Im Regelfall besteht für den Tatrichter kein Anlass, an der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung und dem subjektiven Sorgfaltsverstoß zu zweifeln, wenn der analytische Grenzwert bei der Fahrt erreicht wird.

OLG Celle v. 29.12.2014:
Für die Annahme von Fahrlässigkeit reicht bei einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG die Feststellung einer über dem Grenzwert der jeweiligen Substanz im Blut liegenden Wirkstoffkonzentration allein nicht aus. Es ist vielmehr die Vorstellung des Betroffenen unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel vom Tatgericht festzustellen.

OLG Celle v. 30.04.2015:
Nimmt ein Betroffener nach dem Konsum von Cannabis als Kraftfahrer am Straßenverkehr teil, handelt er nach § 24a Abs. 3 StVG fahrlässig, wenn er nicht sicher sein kann, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum abgebaut ist. Im Regelfall besteht für den Tatrichter kein Anlass, an dem subjektiven Sorgfaltsverstoß zu zweifeln, wenn der analytische Grenzwert bei der Fahrt erreicht wird. Nur wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Betroffene trotz Erreichen des analytischen Grenzwertes seinen Sorgfalts- und Erkundigungspflichten nachgekommen ist, ist der Tatrichter gehalten, sich angesichts der entgegenstehenden Messwerte mit der Möglichkeit eines solchen Tatverlaufs auseinanderzusetzen.

OLG Oldenburg v. 04.08.2015:
Vorlage an den BGH: Zu der Frage, ob bei der Feststellung des analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) während der Fahrt auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltsverstoß bezüglich des Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel zu schließen ist, solange nicht reale Anhaltspunkte vorliegen, die diesen Rückschluss entkräften und das Tatgericht veranlassen müssen, sich mit der Möglichkeit eines abweichenden Tatverlaufs auseinanderzusetzen.

BGH Beschluss vom 14.02.2017:
Vorlagebeschluss des BGH: Der Tatrichter ist in Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Cannabiskonsum erfolgt, aus Rechtsgründen nicht gehindert, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG zu schließen.

Oberverwaltungsgericht NRW v. 21.05.2025:
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Kokainkonsum und Abgrenzung zu § 24a StVG

BayObLG v. 12.06.2026:
Anforderungen an die Dosierungsangabe bei der Verschreibung von Medizinalcannabis für die Medikamentenklausel nach § 24a Abs. 4 StVG

OLG Hamm v. 22.06.2021:
Zur Unwirksamkeit der Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei fehlenden Konzentrationsangaben im Bußgeldbescheid

OLG Hamm v. 25.08.2020:
Zur Unwirksamkeit der Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei fehlenden Konzentrationsangaben im Bußgeldbescheid

Amtsgericht Hagen v. 26.02.2020:
Zur fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis

Landgericht Arnsberg v. 16.05.2025:
Zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort; Anordnung der Sicherungsverwahrung

Amtsgericht Oberhausen v. 13.03.2019:
Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr durch Mischkonsum von Cannabis und Lorazepam; Abgrenzung zur Straßenverkehrsgefährdung

Landgericht Wuppertal v. 29.08.2019:
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OLG Brandenburg v. 29.06.2026:
Drogenfahrt: Nachweis von Ausfallerscheinungen bei Unterschreitung der Grenzwerte nach § 24a Abs. 2 StVG

OLG Oldenburg Senat für Bußgeldsachen v. 02.06.2026:
Zur Medikamentenklausel bei ärztlicher Cannabis-Verschreibung: Keine Beschränkung bei telemedizinischer Verordnung

OLG Düsseldorf v. 17.06.2016:
Zur Beweislast für Unzurechnungsfähigkeit bei Regressansprüchen des Kfz-Versicherers nach Drogenfahrt

OLG Hamm v. 28.04.2026:
Zur Auslegung der Medikamentenklausel (§ 24a Abs. 4 StVG) bei medizinischem Cannabis und der Frage des persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts

OLG Köln v. 16.11.2023:
Zur Unvollständigkeit der Feststellungen zur konkreten Gefährdung nach § 315c StGB und zur Beweiswürdigung

OLG Hamm v. 03.08.2021:
Zur Unwirksamkeit der Einspruchsbeschränkung auf Rechtsfolgen bei fehlenden Konzentrationsangaben im Bußgeldbescheid

Amtsgericht Dortmund v. 02.04.2019:
Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Unfallverursachung und fehlendem Nachweis einer Drogenfahrt bei THC unter Nachweisgrenze

OLG Hamm v. 11.04.2019:
Zur subjektiven Erkennbarkeit der Fahruntüchtigkeit bei plötzlichen gesundheitlichen Mängeln und Alter eines Kraftfahrers

Oberverwaltungsgericht NRW v. 25.07.2017:
Unbewusster Cannabiskonsum eines Soldaten im privaten Umfeld: Keine Entlassung bei fehlender Nachahmungsgefahr

OLG Brandenburg v. 30.07.2026:
Zur Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG bei telemedizinischer Verschreibung von Cannabis ohne persönliche Konsultation

Amtsgericht Bad Urach v. 19.05.2026:
Fahren unter THC-Einfluss bei medizinischer Cannabis-Therapie

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 20.01.2016:
Zum THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum und dem Trennungsvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 20.01.2016:
Zum unzureichenden Trennungsvermögen bei Cannabiskonsum und Fahren; Bestätigung des 1,0 ng THC/ml Risikogrenzwertes

Landgericht Köln v. 28.07.2016:
Zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und grob fehlerhafter Urteilsbegründung des Amtsgerichts

Oberverwaltungsgericht NRW v. 25.03.2026:
Kraftfahrungeeignetheit bei missbräuchlicher Einnahme von Medizinal- und Konsumcannabis

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 22.08.2016:
Zum THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum für fehlendes Trennungsvermögen bei Cannabiskonsum

BSG v. 03.09.2020:
Zum Ersatzanspruch nach SGB II bei grob fahrlässiger Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit durch Verlust der Fahrerlaubnis

BGH v. 21.04.2022:
Zur Aufhebung eines Fahrverbots bei THC-Konzentration unter 1 ng/ml und zur waffenrechtlichen Einordnung eines Teleskopschlagstocks

Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 18.07.2016:
Zum gelegentlichen Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen bei 1 ng/ml THC im Blutserum

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 15.03.2016:
THC-Grenzwert von 1 ng/ml Blutserum bei gelegentlichem Cannabiskonsum für die Fahreignung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 25.02.2016:
THC-Grenzwert für die Trennung von gelegentlichem Cannabiskonsum und Fahren (FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2)

OLG Düsseldorf v. 27.11.2018:
Zur Unzureichendheit von Feststellungen bei Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) bezüglich berauschendem Mittel und Fahruntüchtigkeit

Oberverwaltungsgericht NRW v. 28.10.2014:
Zur Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum; Unglaubhaftigkeit des unbewussten Konsums

Oberverwaltungsgericht NRW v. 19.12.2013:
Rückwirkende Heilung einer fehlenden Prozessvollmacht und Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabiskonsum

OLG Hamm v. 14.11.2013:
Zum Vollrausch (§ 323a StGB): Erfordernis der Feststellung objektiver und subjektiver Merkmale der Rauschtat (Vortat)

Amtsgericht Herne-Wanne v. 09.08.2013:
Zum Freispruch bei fehlendem Nachweis fahrlässigen Handelns nach Cannabiskonsum drei Tage vor Fahrtantritt

OLG Hamm v. 14.05.2013:
Zur Erkennbarkeit einer Unterschrift durch Doktortitel und dem Mündlichkeitsprinzip bei Sachverständigengutachten

OLG Hamm v. 21.12.2012:
Zur Fahrlässigkeit beim Führen eines Kfz unter Cannabiseinfluss: Anforderungen an die Erkennbarkeit der fortbestehenden Wirkung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 06.06.2013:
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Fahren unter Cannabiseinfluss und fehlender Trennung von Konsum und Fahren

Verwaltungsgericht Arnsberg v. 03.06.2013:
Zur Unzuverlässigkeit eines Gesundheits- und Krankenpflegers bei regelmäßigem Cannabiskonsum und die Vergleichbarkeit mit der Fahreignung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 26.03.2013:
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlender Trennung von Konsum und Fahren

Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 21.03.2013:
Fehlender rechtsmedizinischer Beleg für gelegentlichen Cannabiskonsum bei THC-COOH unter 150 ng/ml

Oberverwaltungsgericht NRW v. 06.03.2013:
Fahrungeeignetheit bei gelegentlichem Cannabiskonsum; Anforderungen an den Nachweis von unbeabsichtigtem Konsum

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 11.06.2012:
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabiskonsum und Amphetamin-Nachweis; Zurückweisung der 'falsches Glas'-Verteidigung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 01.03.2012:
Fahrungeeignetheit bei Cannabiskonsum und fehlender Trennung von Konsum und Fahren

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 13.02.2012:
Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen

Landgericht Bielefeld v. 06.08.2008:
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr unter Drogeneinfluss

OLG Hamm v. 20.05.2008:
Zur Auslegung des § 24a Abs. 2 StVG bei Cannabis-Konsum: Anforderungen an Feststellungen zu THC-Grenzwert und Fahrlässigkeit

Oberverwaltungsgericht NRW v. 09.07.2007:
Cannabiskonsum und Führen von Kfz: Verstoß gegen Trennungsgebot bei Ausfallerscheinungen trotz niedriger THC-Konzentration

Amtsgericht Gummersbach v. 14.09.2005:
Fahrlässige Tötung, Gefährdung des Straßenverkehrs und Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Drogeneinfluss und mit mangelhaften Reifen

OLG Hamm v. 08.05.2007:
Anforderungen an die Feststellung drogenbedingter Fahruntüchtigkeit bei Heroinkonsum im Straßenverkehr

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 06.11.2007:
Fahrerlaubnisentzug wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss bei Überschreitung des THC-Grenzwerts

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 29.09.2006:
Zur Fahreignung bei Cannabiskonsum: Trennungsvermögen und THC-Grenzwert von 1 ng/mL im Blutserum

OLG Hamm v. 04.07.2006:
Zur Beweiswürdigung bei vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und zum Erfordernis des Wirkstoffgehalts bei BtM-Handel

Amtsgericht Zeitz v. 31.07.2013:
Regelfahrverbot

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken v. 18.05.2009:
Cocamate

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 18.09.2013:
Führen eines Fahrzeugs

OLG Oldenburg v. 15.04.2010:
Blutentnahme, Blutprobe

OLG Köln v. 17.08.2004:
Fahrlässige Tötung

OLG Hamm v. 03.04.2003:
Fahruntüchtigkeit (Alkohol)

OLG Frankfurt am Main v. 29.07.2011:
Blutentnahme, Blutprobe

KG v. 23.04.2021:
Mischkonsum

KG v. 28.02.2018:
Blutalkohol

KG v. 13.10.2015:
Strafbarkeit (EU-Führerschein)

KG v. 14.10.2014:
Blutalkohol

Landgericht Berlin v. 10.04.2012:
Absolute Fahruntüchtigkeit

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken v. 18.07.2006:
Cannabis am Steuer

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken v. 14.02.2003:
Cannabis am Steuer

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