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OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.09.2012 - I-24 U 54/12 - Zum Regress des Autovermieters bei grobfahrlässiger Nichtbeachtung der Durchfahrthöhe für einen LKW

OLG Düsseldorf v. 17.09.2012: Zum Regress des Autovermieters bei grobfahrlässiger Nichtbeachtung der Durchfahrthöhe für einen LKW


Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 17.09.2012 - I-24 U 54/12) hat entschieden:

   Beschädigt der Mieter eines Klein-LKW diesen durch Missachtung der zulässigen Durchfahrthöhe, so handelt er grobfahrlässig. Die Haftungsquote beläuft sich in diesem Fall auf 40% des Schadens.

Siehe auch
Missachtung der zulässigen Durchfahrthöhe
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Gründe:


I.

Der Beklagte hatte von der Klägerin am 18. Oktober 2010 einen "Klein-LKW M." gemietet. Der hinter dem Führerhaus befindliche "Koffer" war ein kastenförmiger Aufbau, mit dem das Fahrzeug eine Höhe von 3,50 m erreichte. In den Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin ist geregelt, dass diese den Beklagten als Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung (EUR 750,--) zuzüglich einer Kostenpauschale (EUR 29,50) bei Schäden am Mietfahrzeug freistellt. Ferner ist darin festgelegt, dass der Mieter, wenn er einen Schaden grob fahrlässig verursacht, in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis haftet.

Der Beklagte, der gewöhnlich keine vergleichbar großen Fahrzeuge steuert, fuhr am Tag der Anmietung nach Aachen zu einem dort befindlichen Verbrauchermarkt, den er an diesem Tag zum ersten Mal besuchen wollte. Er beabsichtigte, in die ebenerdig zu befahrende, offene Parkgarage einzufahren. Diese hatte keine Außenwände, sondern bestand aus Stützpfeilern mit dazwischen gelegenen Zufahrtsmöglichkeiten. Oberhalb dieser Zufahrtsmöglichkeiten waren jeweils Zeichen 265 nach § 41 StVO angebracht, die auf eine Höhenbegrenzung von 2,60 m hinwiesen. Der Beklagte missachtete die Warnzeichen und versuchte mit dem LKW, in dessen Innenraum sich kein Hinweis auf die Aufbauhöhe befand, in das Parkhaus einzufahren. Dabei stieß er mit dem Kofferaufbau gegen die Decke, was zu einer unstreitigen Schadenshöhe von EUR 7.580,99 führte (Reparaturkosten: EUR 7.486,49, Sachverständigenkosten: EUR 65,00; Kostenpauschale: EUR 29,50).




Der Beklagte zahlte die Selbstbeteiligung von EUR 750,-- und die Kostenpauschale über EUR 29,50. Den verbleibenden Schadensbetrag, den die Klägerin in der Klageschrift fehlerhaft mit EUR 6.791,49 errechnet hat (richtig: EUR 6.801,49) verlangte sie erstinstanzlich zu 100 % vom Beklagten ersetzt. Das Landgericht verurteilte den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von EUR 2.277,80 nebst Zinsen. Zur Begründung führte es aus, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt und hafte für den Schaden in Höhe von 2/5.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Auffassung vertritt, der Verschuldensanteil des Beklagten müsse jedenfalls mit 75 % angesetzt werden. Infolgedessen verlangt die Klägerin die Zahlung weiterer EUR 2.649,31 nebst Zinsen.

Der Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen und vertritt die Ansicht, sein Verursachungs- und Verschuldensanteil an dem Unfallgeschehen sei mit 2/5 hinreichend bemessen worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte verwiesen.


II.

Die Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht ist in seinem angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte den Unfallschaden grob fahrlässig herbeigeführt hat und hierfür in Höhe einer Quote von 2/5 = 40 % haftet. Die Angriffe der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 8. Mai 2012 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte der Klägerin aus §§ 535 i.V.m. § 280 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil er den gemieteten LKW bei dem Unfallgeschehen am 18. Oktober 2010 grob fahrlässig beschädigt hat. Infolgedessen konnte er seiner Verpflichtung zur Rückgabe eines unbeschädigten Mietgegenstandes nicht nachkommen. Die Feststellungen des Landgerichts zur groben Fahrlässigkeit des Verhaltens des Beklagten, der mit einem 3,5 m hohen Fahrzeug in eine nur 2,6 m hohe offene Parkgarage einfahren wollte, werden nicht angegriffen. Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Ausführungen des Senats zu dem vom Landgericht angenommenen Verschuldensgrad des Verhaltens des Beklagten.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung lediglich gegen die vom Landgericht in Ansatz gebrachte Quote von 40 %, die sie für zu gering erachtet. Dem folgt der Senat indes nicht.

Die von der Klägerin in Nr. 10 c der Allgemeinen Vermietbedingungen (GA 17), dem § 81 Abs. 2 VVG entsprechende Regelung (vgl. hierzu auch BGHZ 191, 150 ff. = NJW 2012, 222 ff.) sieht vor, dass sich im Falle grob fahrlässiger Schadensverursachung die Haftung nach der Schwere des Verschuldens richtet.

In der Rechtsprechung wird kontrovers erörtert, ob die Missachtung der Durchfahrtshöhe überhaupt ein grob fahrlässiges Fehlverhalten des Fahrzeugmieters bzw. Versicherungsnehmers darstellt. Bei einem erheblichen Höhenunterschied und einer deutlichen Kennzeichnung nimmt die Rechtsprechung indes regelmäßig grobe Fahrlässigkeit an (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 1549; OLG Dresden NZV 2004, 38; vgl. auch Nugel, JurisPR-VerkR 15/2010, Anm. 4, veröffentlicht bei Juris). Gerade bei Anmietung eines ansonsten unbekannten Fahrzeugs kann dieses Fehlverhalten im Einzelfall aber auch lediglich fahrlässig sein (vgl. OLG München DAR 1999, 506; Nugel, a.a.O.). Insgesamt wird deutlich, dass - sofern eine grobe Fahrlässigkeit festgestellt wird - eine Beschränkung der Leistungskürzung unterhalb von 50 % möglich ist, wenn der Grenzbereich zur einfachen Fahrlässigkeit betroffen ist, sich das Verhalten des Schädigers also eher diesem Bereich als dem des bedingten Vorsatzes zuordnen lässt. Lässt sich weder das eine noch das andere feststellen, dürfte eine Leistungskürzung von 50 % angemessen sein (vgl. OLG Hamm NJW-Spezial 2010, 297, Leitsatz und Kurzwiedergabe; Nugel, a.a.O.).

Letztlich ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, welche Haftungsquote in Ansatz zu bringen ist. Das Landgericht hat im zu entscheidenden Fall sämtliche zu berücksichtigen Umstände aufgeführt und zutreffend bewertet.

Es hat angenommen, für den Beklagten spreche, dass er keine Erfahrung mit derartigen LKW hatte, ortsunkundig war und sich im Inneren des Fahrzeugs kein Hinweis auf dessen Höhe befand. Gerade ein solcher Hinweis hätte jedoch vom Fahrer während des gesamten Fahrtablaufs wahrgenommen und dadurch verinnerlicht werden können. Ist der Fahrer hingegen auf die Beachtung einer Beschilderung in einer ihm bislang unbekannten Umgebung angewiesen, besteht die Gefahr, dass er aufgrund der vielfältigen Eindrücke und der aktuell zu beachtenden Verkehrsführung der ihm noch nicht vertrauten Fahrzeughöhe nicht genügend Beachtung schenkt.




Zu Lasten des Beklagten und zur Begründung des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit aufgrund der erheblichen Sorgfaltsdefizite hat das Landgericht angenommen, die erhöhte Sitzposition und die ungewohnten Abmessungen des Fahrzeugs hätten ihn zu erhöhter Aufmerksamkeit veranlassen müssen. Insbesondere die ihm beim Besteigen des Fahrzeugs aufgefallene Bauweise, hätten ihn zur Vorsicht veranlassen müssen. Zudem hätte er schon deshalb alarmiert sein müssen, weil er mit einem LKW in ein nach oben begrenztes Parkhaus einfuhr. Auch der doch erhebliche Unterschied von 90 cm zwischen der Decken- und der Fahrzeughöhe und die, wenn auch etwas verblichenen Hinweisschilder hätten zu erhöhter Vorsicht Anlass gegeben. All dieses hat der Beklagte in der konkreten Situation missachtet und dadurch die Unfallschäden herbeigeführt.

Die vom Landgericht in Anwendung der Grundsätze des § 81 Abs. 2 VVG bemessene Haftungsquote des Beklagten ist mit 40 % aber gleichwohl angemessen. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass in der Bandbreite der Fälle, die als grobfahrlässig anzusehen sind, sich der zu beurteilende Fall eher der Grenze der einfachen Fahrlässigkeit annähert als dem bedingten Vorsatz (vgl. hierzu auch Veith, Das quotale Leistungskürzungsrecht des Versicherers gemäß §§ 26 Abs. 1 S. 2, 28 Abs. 2 S. 2, 81 Abs. 2 VVG in VersR 2008, 1580). Als zu Lasten des Versicherungsnehmers sprechend werden beispielsweise Mutwilligkeit, Verantwortungslosigkeit, Rücksichtslosigkeit, bewusstes Eingehen großer Risiken, Vorliegen eines Wiederholungsfalles, Gewinnstreben oder Gleichgültigkeit angesehen. Als zu Gunsten des Versicherungsnehmers sprechend werden Zeitdruck und die Überforderung des Versicherungsnehmers in der konkreten Situation bewertet (vgl. hierzu auch LG Göttingen, VersR 2010, 194 ff.).

Unter Abwägung aller festgestellten Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte rücksichtlos oder mutwillig gehandelt hat. Vielmehr beruhte das Unfallgeschehen allem Anschein nach darauf, dass er sich nicht hinreichend mit den Abmessungen des Fahrzeugs vertraut gemacht und diese verinnerlicht hatte, weshalb er deshalb in der konkreten Verkehrssituation (fremdes Fahrzeug, nicht bekannte Örtlichkeit) überfordert war. Es dürfte sich um ein kurzfristiges, momentanes Versagen gehandelt haben bei einem nur an einem Tag genutzten Fahrzeug. Damit ist zwar die Schwelle von der einfachen zur groben Fahrlässigkeit überschritten, letztere indes in der unteren Hälfte des Quotenbereichs anzusiedeln. Die in Ansatz gebrachten 40 % erscheinen deshalb angemessen, aber auch ausreichend.




2. Soweit die Klägerin und das Landgericht teilweise unrichtige Beträge zugrunde gelegt haben, geht dies nicht zu Lasten der Klägerin, weshalb diese dadurch nicht beschwert ist. Der Schadensersatzanspruch entsprechend den unbestritten gebliebenen Angaben der Klägerin errechnet sich richtigerweise wie folgt:

Reparaturkosten EUR 7.486,49
Kostenpauschale EUR 29,50
Gutachterkosten EUR 65,00
Zwischensumme EUR 7.580,99
./. gezahlte Kostenpauschale EUR 29,50
Zwischensumme EUR 7.551,49
Übertrag Zwischensumme EUR 7.551,49
davon 40 % oder 2/5 EUR 3.020,60
./. gezahlter Selbstbeteiligung EUR 750,00
zu zahlender Betrag EUR 2.270,60


Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von EUR 2.277,80 verurteilt. Hierdurch ist die Klägerin somit nicht beschwert.



III.

Die weiteren in § 522 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 4 ZPO genannten Voraussetzungen liegen ebenfalls vor.

Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg MDR 2009, 1363 = AGS 2009, 553 f.; Senat ZIP 2010, 1852 f.).

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