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OLG Stuttgart Beschluss vom 07.08.2012 - 13 U 78/12 - Zur haftungsrechtlichen Zurechnung eines Personenschadens
OLG Stuttgart v. 07.08.2012: Zur haftungsrechtlichen Zurechnung eines Personenschadens
Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 07.08.2012 - 13 U 78/12) hat entschieden:
Zu den Voraussetzungen, wann der Gesundheitsschaden einer Person dem Verursacher eines Verkehrsunfalls haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden kann, weil der Schaden nicht in den Schutzbereich des Gesetzes fällt, sondern als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos zu bewerten ist.
Siehe auch Kausalzusammenhang und Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 14. Dezember 2010. Die Beklagte Ziffer 1 war Fahrerin, die Beklagte Ziffer 2 ist die Haftpflichtversicherung des Unfallfahrzeugs.
Durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. April 2012 wurde die Klage abgewiesen, weil die Gesundheitsschäden, die die Klägerin erlitten habe, den Beklagten haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden könnten. Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Stuttgart bestehe ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall vom 14. Dezember 2010 und den Gesundheitsschäden, die sie erlitten habe, weil sie sich in den Räumen einer in der Nähe der Unfallstelle befindlichen Apotheke ruckartig umgedreht habe, nachdem sie von einer weiteren Kundin der Apotheke erfahren habe, dass jemand gegen ihr geparktes Fahrzeug gefahren sei und anschließend, ohne anzuhalten, weitergefahren sei. Durch dieses ruckartige Umdrehen habe sie im Bereich der Brustwirbelsäule rechts und links zwei Bandscheibenvorfälle erlitten.
Die Klägerin beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4.4.2012 wird abgeändert.
- Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, jedoch in Höhe von noch mindestens 7.000,-- €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.2.2011 zu bezahlen.
- Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Haushaltsführungsschadensersatz in Höhe von 10.725,-- € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welcher dieser aus dem Vorfall vom 14.12.2010 noch entstehen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen
und verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
II.
Der erkennende Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Eine Berufung ist offensichtlich aussichtslos, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können (hierzu und zum Folgenden BT.-Drucksache 17 / 6406, Seite 9). Offensichtlichkeit setzt aber nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein. Entscheidend ist, dass der Senat die durch die Berufung aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen nicht nur einstimmig, sondern auch zweifelsfrei beantworten kann und sich von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse verspricht.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die vom Senat zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Das Landgericht Stuttgart hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagten auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens aufgrund des Verkehrsunfalls vom 14.12.2010 gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 115 VVG zustehen, da es jedenfalls an einem Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und den Gesundheitsschäden, die die Klägerin erlitten habe, fehlt.
1. Nach gefestigter Rechtsprechung ist auch bei Schadensersatzansprüchen, die aus § 823 BGB oder §§ 7, 18 StVG hergeleitet werden, zu prüfen, ob die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, in den Schutzbereich des Gesetzes fallen, ob sich also in ihnen Gefahren realisiert haben, die die verletzte Verhaltensnorm verhüten will. Tritt der Schaden dadurch ein, dass in einer vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage ein weiterer Umstand - etwa das Verhalten eines Dritten oder das Verhalten des Geschädigten selbst - hinzukommt und sich die Gefahr dadurch realisiert, so haftet der Schädiger grundsätzlich für den auf diesem Wege mittelbar verursachten Schaden. Die Ersatzpflicht setzt jedoch voraus, dass sich eine Gefahr realisiert hat, die die vom Schädiger übertretene Verhaltensnorm vermeiden sollte. Daran fehlt es, wenn die Gefahr nicht über das hinaus ging, was im täglichen Zusammenleben ohnehin unter Billigung der Rechtsordnung an Gefahren hingenommen werden muss. Auf die Vermeidung derartiger Gefahren zielen die Verhaltensnormen nicht ab, so dass ein gleichwohl eingetretener Schaden nicht ihrem Schutzzweck unterfällt. Der Schädiger muss somit solche Schäden nicht ersetzen, die als eine Verwirklichung des sogenannten allgemeinen Lebensrisiko zu bewerten sind (BGHZ 107, 359; NJW 1971, 1982; NJW 1993, 2234; Oetker, in: Münchener Kommentar, 6. Aufl., § 249 RN 194; zum Ganzen vgl. auch Deutsch, VersR 1993, 1041).
So ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass derjenige, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu einem selbstgefährdenden Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist. Eine solche Schadenszurechnung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand pflichtwidrig der Festnahme oder Feststellung seiner Personalien durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diesen Personen dadurch Anlass gegeben hat, ihn zu verfolgen, wobei weitere Haftungsvoraussetzung ist, dass sie infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (BGH NJW 1971, 1982; NJW 1993, 2234).
Aus diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof geschlossen, dass eine haftungsrechtliche Zurechnung nicht bestehe, wenn ein Polizeibeamter bei der Verfolgung eines Flüchtenden bei dem Überqueren eines feuchten Rasens ausgleite und sich hierbei verletze. Wer sich einer berechtigten Verfolgung durch Flucht entziehe, hafte für einen dadurch bedingten Körperschaden des Verfolgenden nur, wenn dieser Schaden die Folge eines gesteigerten Risikos der Verfolgung sei. Dagegen habe der Verfolgte das normale Risiko des Eingreifenden nicht zu tragen. Bei einem Ausgleiten auf feuchtem Rasen habe sich nicht das besondere gesteigerte Risiko der Verfolgung, sondern ein normales Risiko verwirklicht. Daher habe der Flüchtende für den Schaden, den der Polizeibeamte erlitten habe, nicht zu haften (BGH NJW 1971, 1982).
In einem anderen Fall hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass diese Erwägungen nicht nur in den sogenannten Verfolgungsfällen zum Tragen kommen, sondern vielmehr Ausdruck eines auf rechtlichen Wertungen beruhenden Zurechnungsverständnisses sind, das allgemein gilt. Danach komme es für die haftungsrechtliche Zurechnung darauf an, ob sich in dem Unfall eine gesteigerte Gefahrenlage ausgewirkt habe, für die der Beklagte verantwortlich sei. Im dort zu entscheidenden Fall hatte der dort Beklagte fahrlässig einen Brand verursacht. Nach dem Löschen des Brandes knickte ein Feuerwehrmann beim Aufrollen der benutzten Feuerwehrschläuche mit dem linken Fuß um und verletzte sich dabei. Der Bundesgerichtshof verneinte die haftungsrechtliche Zurechnung, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der Feuerwehrmann im Zeitpunkt des Unfalls in einer Situation der Anspannung oder Hektik oder sonstigen einsatzbedingten Gefahrsteigerung befunden habe. Allein das Aufrollen der Schläuche nach Beendigung der Löscharbeiten führe noch nicht zu einer Gefahrsteigerung (BGH NJW 1993, 2234).
Auch in einem weiteren Fall, in dem ein Geschädigter zunächst einen Verkehrsunfall und in der Folgezeit eine Gehirnblutung mit Schlaganfall erlitt, verneinte der Bundesgerichtshof den haftungsrechtlichen Zusammenhang der Gehirnblutung mit dem Verkehrsunfall und wies die weiteren Verletzungsfolgen dem allgemeinen Lebensrisiko zu (BGHZ 107, 359). In dem dort entschiedenen Fall versuchte der Schädiger im Anschluss an einen von ihm durch Verletzung der Vorfahrt verschuldeten Verkehrsunfall den Geschädigten vor der Polizei als den wahren Schuldigen darzustellen. Aus Erregung darüber kam es bei dem an Bluthochdruck leidenden Geschädigten zu einer Gehirnblutung mit Schlaganfall. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass auch bei Schadensersatzansprüchen, die aus § 823 BGB hergeleitet würden, zu prüfen sei, ob die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt werde, in den Schutzbereich des Gesetzes fallen, ob sich also in ihnen Gefahren realisiert hätten, die die verletzte Verhaltensnorm verhüten wolle. Daran fehle es im dort zu entscheidenden Fall. Gesundheitsschäden, die aus der psychischen Belastung aufgrund der Auseinandersetzungen zur Klärung des Unfallhergangs und der Schuldfrage resultierten, seien dem Unfallverursacher haftungsrechtlich nicht zuzurechnen, da sie nicht in den Schutzbereich der Normen des Straßenverkehrsrechts fielen, deren Verletzung zu dem Verkehrsunfall geführt habe. Gleiches gelte, soweit eine Haftung aus §§ 7 und 18 StVG geltend gemacht werde, da es an einem inneren Zusammenhang zwischen der Betriebsgefahr des den Unfall verursachenden Fahrzeugs und den Gesundheitsschäden fehle. Vielmehr habe sich ein eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht, der dem allgemeinen Lebensrisiko zugewiesen sei.
2. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Ersatz ihres Gesundheitsschadens gemäß § 823 BGB zu, da der Gesundheitsschaden nicht in den Schutzbereich der verletzten Normen fällt, sich also in dem Gesundheitsschaden keine Gefahren realisiert haben, die die verletzte Verhaltensnorm verhüten will. Die von der Beklagten Ziff. 1 missachtete Vorschrift des § 1 Abs. 2 StVO will zwar auch und gerade die körperliche Integrität anderer Personen schützen. Der Schutzzweck erstreckt sich aber, wie schon aus § 1 Abs. 1 StVO zu entnehmen ist, allein auf die Verhütung von Unfallrisiken und die mit dieser Bedrohung für Leben und Gesundheit in einem inneren Zusammenhang stehenden Gesundheitsschäden. Hierzu können zwar durchaus auch erst im Anschluss an den Verkehrsunfall etwa bei der Bergung oder bei der Unfallaufnahme erlittene Verletzungen gehören, in denen sich die Gefahren des Straßenverkehrs an der Unfallstelle verwirklichen (BGHZ 107, 359). In den Gesundheitsschäden der Klägerin haben sich jedoch nicht spezifische Gefahren des Straßenverkehrs an der Unfallstelle oder die mit der Verletzung von Straßenverkehrsnormen zusammenhängende Gefahrerhöhungen realisiert. Vielmehr behauptet die Klägerin, dass sie durch eine ruckartige Bewegung einen Bandscheibenvorfall erlitten habe, nachdem sie von einem Dritten von dem Unfallgeschehen erfahren und sich daraufhin ruckartig umgedreht habe, um sich mit dem Unfallgeschehen zu befassen. Der Gesundheitsschaden der Klägerin hätte ebenso jederzeit bei Einhaltung der übertretenen Norm eintreten können, wenn ein Dritter die Klägerin mit einem für sie überraschenden Ereignis konfrontiert hätte, das nicht im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechtsnormen stände. Somit ging die Gefahr, die sich bei der Klägerin nach ihrem Vortrag realisierte, nicht über das hinaus, was im täglichen Zusammenleben ohnehin unter Billigung der Rechtsordnung an Gefahren hingenommen werden muss. Auf die Vermeidung derartiger Gefahren zielen die Verhaltensnormen des Straßenverkehrsrechts nicht ab, so dass ein gleichwohl eingetretener Schaden nicht ihrem Schutzzweck unterfällt.
Nichts anderes folgt daraus, dass sich die Beklagte Ziff. 1 nach dem Vortrag der Klägerin nach dem Verkehrsunfall unerlaubt vom Unfallort entfernt habe. Die strafbewehrte Norm, wonach sich ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr nicht vom Unfallort entfernen darf, bevor er insbesondere zugunsten der anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Person ermöglicht hat (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB), dient vornehmlich dem Schutz des Vermögens anderer Unfallbeteiligter und Geschädigter davor, dass ein Unfallbeteiligter keine Kenntnis von der Person des Unfallverursachers erhält und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hierdurch erschwert oder gar vereitelt wird. Auch ein darüber hinausgehender haftungsrechtlicher Zusammenhang, der daraus resultieren könnte, wenn ein Unfallgeschädigter dem sich unerlaubt vom Unfallort entfernenden Unfallgegner nacheilt, kommt im vorliegenden Rechtsstreit nicht in Betracht. Wie bereits oben aufgezeigt, steht dem Geschädigten, der zu einem selbstgefährdenden Verhalten herausgefordert worden ist, gegen den Herausforderer aus dem Gesichtspunkt der deliktischen Haftung nur ein Schadensersatzanspruch zu, wenn sein Schaden die Folge einer Gefahrsteigerung ist, in die er durch die Herausforderung geraten ist. Der Gesundheitsschaden, der sich bei der Klägerin realisiert hat, ist jedoch nicht Folge einer aus dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort folgenden Gefahrsteigerung, da die Klägerin der Beklagten bereits nicht nachgeeilt ist, sondern sich lediglich umgedreht hat, um sich mit der für sie überraschenden Situation und dem Verkehrsunfall zu befassen. Aber selbst wenn die Klägerin - was sie selbst nicht behauptet - beabsichtigt gehabt hätte, anschließend die Apotheke zu verlassen und der Beklagten nachzueilen, hätten sich bei der Klägerin in den erlittenen Gesundheitsschäden nicht die gesteigerten Risiken einer Verfolgung realisiert. Vielmehr hätte sich bei ihr lediglich ein normales Risiko verwirklicht, das dem allgemeinen Lebensrisiko zugewiesen ist, nachdem sie sich nach einer für sie überraschenden Mitteilung plötzlich und ruckartig umdreht hatte.
3. Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch kein Anspruch auf Ersatz des erlittenen Unfallschadens gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 VVG zu. Ebenso wie eine deliktische Haftung erfordert auch eine Einstandspflicht der Beklagten für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden nach den §§ 7 und 18 StVG, dass diese Schäden innerhalb des Schutzzwecks der genannten Vorschriften liegen. Eine Zurechnung dieser Schäden zu der Betriebsgefahr des von der Beklagten Ziffer 1 geführten Kraftfahrzeugs ist jedoch aus denselben Gründen zu verneinen wie die haftungsrechtliche Verknüpfung mit dem schuldhaften Verstoß der Beklagten Ziffer 1 gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 2 StVO und - wie von der Klägerin behauptet - gegen § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn da die Haftung nach § 7 StVG daraus resultiert, dass durch die Verwendung des Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird, muss die darauf gegründete Verantwortlichkeit von Halter und Fahrer auf solche Schäden beschränkt bleiben, in denen sich gerade die von dem Kraftfahrzeug als solchem ausgehenden Gefahren aktualisiert haben (BGHZ 107, 359). Von dem dazu erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen Betriebsgefahr und Schaden kann aber bei dem Bandscheibenvorfall der Klägerin und den daraus erwachsenen Schadensfolgen keine Rede sein. Hierin hat sich vielmehr auch für die Gefährdungshaftung des Straßenverkehrsgesetzes ein eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht, der dem allgemeinen Lebensrisiko zugewiesen ist.
III.
Die Berufung der Klägerin wird daher zurückzuweisen sein. Der Senat regt an, dass die Klägerin ihre Berufung zur Ersparung weiterer Kosten zurücknimmt.