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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 24.08.2012 - 17 U 242/11 - Zur Feststellung des Anspruchs des Leasinggebers auf Erstattung des Minderwerts
OLG Frankfurt am Main v. 24.08.2012: Zur Feststellung des Anspruchs des Leasinggebers auf Erstattung des Minderwerts
Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.08.2012 - 17 U 242/11) hat entschieden:
- Ein Schiedsgutachten über den Minderwert eines nach Ablauf der Leasingvertragslaufzeit zurückgegebenen Fahrzeugs ist unverbindlich, soweit es auf einer unrichtigen Vorgehensweise zur Ermittlung des Minderwerts beruht.
- Eine Gleichsetzung von Reparaturkosten und Minderwert darf nur hinsichtlich festgestellter Schäden an Karosserie, Felgen u. ä. erfolgen, nicht aber hinsichtlich der verschleißbedingten Teile, wie etwa der Reifen.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag und Ausgleich des Minderwerts im Leasingverhältnis
Gründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in Höhe von 6.174,91 € Erfolg. Im Übrigen - in Höhe von 2.848,94 € - hat die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe Bestand.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht der Klägerin eine Nachvergütung der Nutzung des Leasingfahrzeugs, bezogen auf die gefahrenen Mehrkilometer, in Höhe von 933,04 € brutto (784,07 € netto zzgl. 19% MWSt.) zuerkannt. Dieser Vergütungsanspruch folgt aus Ziffer IV.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin (Anlage K 2), die wirksam in den streitgegenständlichen Leasingvertrag (Anlage K 1) einbezogen worden sind.
Dem Landgericht ist dem Grunde nach auch darin beizupflichten, dass die Beklagte der Klägerin Ersatz des Schadens schuldet, der dadurch entstanden ist, dass sich das Leasingfahrzeug bei Rückgabe nach Vertragsende nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befand. Nach Ziffer XI.1 der AGB der Klägerin haftet der Leasingnehmer dem Leasinggeber auch ohne Verschulden für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeugs und seiner Ausstattung.
Der zu erstattende Minderwert beläuft sich auf insgesamt 1.915,90 € brutto (1.610,00 € netto).
Danach hat die Beklagte für die auch von ihr nicht in Abrede gestellten Beschädigungen an der Karosserie, der Fahrzeugfront und der hinteren rechten Radlaufleiste, sowie an den Felgen, die unstreitig zerkratzt waren, Schadensersatz auf der Grundlage der im TÜV-Gutachten des … A GbR vom 23.12.2010 bezifferten Werte zu leisten. Insoweit hat das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Parteien in Ziffer XVII.1 der AGB der Klägerin eine Schiedsgutachtenabrede getroffen und sich auf den TÜV als Gutachter geeinigt hatten. Gemäß §§ 317, 319 BGB waren die in vorgenanntem Gutachten bezifferten Minderwerte von insgesamt 1.030,00 € netto (850,00 € für das Frontteil und 180,00 € für Verschürfungen an der Radlaufleiste) für die Schäden an der Karosserie zuzüglich 500,00 € netto (125,00 € x 4) für die zerkratzten Felgen für beide Parteien verbindlich. Denn die Wertansätze des Gutachters waren nicht offenbar unbillig. Der mit Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 23.11.2011 vorgelegte Kostenvoranschlag der B GmbH vom 23.11.2010 enthielt einen Kostenansatz von 975,22 € brutto für die Instandsetzung des Frontteils. Die Differenz zwischen diesem Kostenvoranschlag und der im Schiedsgutachten veranschlagte Wertminderung von 1.011,50 € brutto (850,00 € netto) erscheint geringfügig und nicht geeignet, Zweifel an der Angemessenheit der gutachterlichen Festsetzung zu begründen. Auch der für die Verschürfungen an der Radlaufleiste gutachterlich festgesetzte Betrag von 180,00 € netto ist nicht offenkundig überhöht. Gleiches gilt hinsichtlich der für die Beschädigungen der Felgen angesetzten Wertminderungen von 125,00 € je Felge.
Die die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat die Angemessenheit der vorstehend bezeichneten Minderwerte auch im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits nicht substantiiert angegriffen. Sie hat sich vielmehr ihrerseits, vertreten durch ihren Ehemann, den als Zeugen benannten Herrn Z1, schon bei Erstellung des Rücknahmeprotokolls vom 22.11.2010 (Bl. 75 d.A.) zur Erstattung eines Betrags von 180,00 € für Mängel im Bereich der Karosserie sowie eines weiteren Betrags von 500,00 € die Beschädigung der Felgen bereit erklärt.
Zuzusprechen waren der Klägerin des Weiteren die im Gutachten des TÜV mit 80,00 € veranschlagten Kosten für die im Motorraum durchzuführenden Untersuchungen (HU/AU), deren Fälligkeit die Beklagte nicht bestritten hat.
Der darüber hinaus beantragte Minderwertausgleich war der Klägerin aber nicht zuzusprechen, weil die insoweit notwendigen Darlegungen der Klägerin zu Schadensgrund und –höhe fehlen. Auf die ihr obliegende Darlegungslast ist die Klägerin in der Terminsverfügung der erkennenden Einzelrichterin vom 27.06.2012 (Bl. 149 – 151 d.A.), an deren Begründung festgehalten wird, ausdrücklich hingewiesen worden.
Soweit das in Anlage 4 zur Klageschrift vorgelegte Gutachten des TÜV vom 22.11.2010 Wertminderungen für „Reifen“, „Service“ und „Navigationsgerät“ beziffert, ist es für die Parteien, insbesondere für die Beklagte, unverbindlich, weil es auf einer unrichtigen Vorgehensweise zur Ermittlung des Minderwerts beruht. Der Minderwert eines beschädigten Gebrauchtwagens ist nicht mit den Kosten anstehender Reparaturen gleichzusetzen. Zu erfolgen hat vielmehr eine angemessene Reduzierung des Gebrauchtwagenpreises (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.11.1997, 30 C 168/97-45, DAR 1998, 356, 157). Reparaturkosten und Minderung müssen in einer angemessenen Relation zueinander stehen und nachvollziehbar sein (vgl. Reinking, ZfSch 2010, 367 ff, III.3 e). Das TÜV-Gutachten lässt aber die gebotene Differenzierung zwischen einer Reparaturbedürftigkeit, die auch von einer normalen Abnutzung umfasst wird und einer solchen, die außerhalb einer normalen Nutzung und eines normalen Verschleißbildes liegt (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 29.03.1989, 2 S 140/88, NJW-RR 1989, 883, 884) vermissen.
Die seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 04.07.2012 auf den Senatshinweis erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Dies gilt zunächst für die Behauptung, die verschleißbedingten Beschädigungen fänden bereits in dem Grundwert des Gutachtens Berücksichtigung. Denn ein „Grundwert“, auf den die Klägerin insoweit abheben möchte, ist im vorgelegten TÜV-Gutachten nicht ausgewiesen. Es fehlt auch an einer auf S. 1 des klägerischen Schriftsatzes vom 04.07.2012 in Bezug genommenen „abgebildeten Notierung“. Zutreffend ist zwar der rechtliche Ansatz der Klägerin, dass der Sachverständige in einem Minderwertgutachten festzustellen habe, inwieweit der tatsächliche Zustand der Fahrzeuge von dem in der „Eurotax Schwacke Liste“ beschriebenen alters- und laufleistungsgemäßen Normalzustand abweiche. Diese Feststellungen fehlen jedoch in dem vorgelegten TÜV-Gutachten, das „Reparaturkosten“ und „Minderwert“ hinsichtlich sämtlicher aufgeführten Positionen in gleicher Höhe ausweist und damit gerade keinen Bezug auf den alters- und laufleistungsüblichen Zustand nimmt. Die klägerseits als Anlagen zum Schriftsatz vom 04.07.2012 eingereichten Beschlüsse und Urteile vermögen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Zur Verdeutlichung sollen nur die nachfolgend wiedergegebenen Passagen aus dem Beschluss des Senats vom 17.01.2012, 17 U 146/11, S. 7 der Gründe, dienen:
„Das DEKRA-Gutachten setzt nur teilweise den Minderwert mit den Reparaturkosten gleich, die im Übrigen nur geschätzt sind. Dem Gutachter war ausweislich der Seite 2 des Bewertungsgutachtens das Erfordernis einer Differenzierung zwischen Reparaturkosten und Minderwert bekannt, denn er hat in der linken Spalte die Reparaturkosten ausgewiesen, in der äußeren rechten Spalte den jeweiligen Minderwert und in der Mitte der Spalte den Prozentanteil gegenüber den Reparaturkosten. Lediglich hinsichtlich der ausdrücklich festgestellten Schäden im Sinne von Eindrückungen, zu deren Behebung es der Erneuerung von Teilen bedurfte, z.B. hinsichtlich der Motorhaube, der Stoßfänger und der zu erneuernden Windschutzscheibe, ist im Gutachten eine Gleichsetzung der Reparaturkosten mit dem Minderwert erfolgt. Das ist nicht zu beanstanden, weil insoweit offenliegt, dass insoweit jedenfalls eine Reparatur erfolgen muss und ein Minderwertausgleich nicht genügt.“
Im Einklang mit diesen Ausführungen durfte auch im vorliegenden Fall eine Gleichsetzung von Reparaturkosten und Minderwert nur hinsichtlich der festgestellten Schäden an Karosserie und Felgen, nicht aber hinsichtlich der abgenutzten Reifen, die einem kilometerbedingten Verschleiß unterliegen, erfolgen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Profiltiefe der Reifen mit 1,5 mm die einzuhaltende Mindestprofiltiefe unterschritt. Denn das vorgelegte TÜV-Gutachten setzt den Minderwert für die Vorderreifen mit je 300,00 € und für die Hinterreifen mit je 350,00 € an. Diese Werte entsprechen vollumfänglich den „Reparaturkosten“, womit offenbar die Kosten von Neureifen angesetzt worden sind. Es wäre aber die übliche verschleißbedingte Wertminderung vom Neupreis in Abzug zu bringen gewesen.
Mangels hinreichender Darlegungen zum Minderwert der Reifen kam auch eine Beweisaufnahme durch Zeugenbeweis oder durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht in Betracht. Dem stand das Verbot der Ausforschung entgegen.
Auf die Darlegungsanforderungen ist die Klägerin vom Senat ebenfalls mit Verfügung vom 27.06.2012 mit nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen hingewiesen worden, an denen festgehalten wird:
„Bei regulärer Vertragsbeendigung eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung ist der Leasingnehmer nicht zum Ausgleich des vom Leasinggeber intern kalkulierten Restwerts verpflichtet, sondern nur zum Ausgleich in Geld für gefahrene Mehrkilometer sowie für einen Minderwert des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2004, NJW 2004, 2823, 2824). Dem entsprechen auch die Regelungen der Ziffern XVII.1 in Verbindung mit XVI.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin, die in den streitgegenständlichen Leasingvertrag einbezogen worden sind.
Für ihre Behauptung, das Leasingfahrzeug habe sich bei Rückgabe am 20.11.2010 nicht in dem von Abschnitt XVI Ziff. 2 der AGB geforderten Erhaltungszustand befunden, ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Reinking/Eggert: Der Autokauf, 10. Aufl. 2009, L 532 m.w.Nw; Martinek/Wimmer-Leonhardt: Leasinghandbuch, 2. Aufl. 2008, § 55, Rn. 6; LG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.09.1997, 2-8 S 79/97, DAR 1998, 278). Die notwendigen Darlegungen zum vertragsgemäßen „Sollzustand“ müssen erkennen lassen, welche konkrete Beschaffenheit das Fahrzeug am regulären Vertragsende habe aufweisen sollen (vgl. dazu: Reinking, ZfSch 2010, 367 ff. unter III.3). Der Leasinggeber hat detailliert darzulegen und nachzuweisen, welche der festgestellten Mängel auf normalem Verschleiß und welche auf übermäßiger Abnutzung beruhen (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 29.03.1989, 2 S 140/88, NJW-RR 1989, 883; LG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.09.1997, 2-8 S 79/97, DAR 1998, 278).“
Mangels hinreichender Darlegungen dazu, welche Arbeiten mit der Position „Mechanik-Service“ abgerechnet werden sollen und wie sich diese auf den auszugleichenden Minderwert auswirken, besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der insoweit in Rechnung gestellten 350,00 €.
Schließlich ist der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten eines neuen Navigationsgeräts in Höhe von 3.500,00 € unbegründet. Auch insoweit fehlt es an notwendigen Darlegungen zur Wertdifferenz zwischen einem dem üblichen Verschleiß unterlegenen, 3 Jahre alten, Modell und dem vorliegenden, nach Behauptung der Klägerin defekten, Gerät.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen waren zwischen den Parteien nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu teilen (§§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder der Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).