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Ausgleich des Minderwerts im Leasingverhältnis

Ausgleich des Minderwerts im Leasingverhältnis




Gliederung:


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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag

OLG Frankfurt am Main v. 24.08.2012:
Ein Schiedsgutachten über den Minderwert eines nach Ablauf der Leasingvertragslaufzeit zurückgegebenen Fahrzeugs ist unverbindlich, soweit es auf einer unrichtigen Vorgehensweise zur Ermittlung des Minderwerts beruht. Eine Gleichsetzung von Reparaturkosten und Minderwert darf nur hinsichtlich festgestellter Schäden an Karosserie, Felgen u. ä. erfolgen, nicht aber hinsichtlich der verschleißbedingten Teile, wie etwa der Reifen.




OLG Düsseldorf v. 19.06.2012:
Nach regulärer Vertragsbeendigung eines Leasingvertrages mit Kilometerbegrenzung kann der Leasinggeber vom Leasingnehmer einen Minderwertausgleich wegen der Mehrkilometer beanspruchen. Darauf, ob den Leasingnehmer an der Beschädigung bzw. der Wertminderung ein Verschulden trifft, kommt es nicht an. Ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihm eine steuerbare Leistung des Leasinggebers (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.

OLG Zweibrücken v. 16.04.2013:
Gibt der Leasingnehmer bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung in nicht mangelfreiem Zustand zurück, schuldet er die für die Herstellung des mangelfreien Zustandes erforderlichen Reparaturkosten. Diese werden jedoch der Höhe nach begrenzt durch den Anspruch des Leasinggebers auf Vollamortisation, so dass der Anspruch des Leasinggebers höchstens einen Betrag ausmacht, der dem Wert des Fahrzeugs im geschuldetem Zustand abzüglich des Fahrzeugswerts in mangelhaftem Zustand entspricht. Eine dem entgegenstehende Klausel im Leasingvertrag ist unwirksam.

BGH v. 24.04.2013:
Bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung sind für die Bemessung des mängel- oder beschädigungsbedingten Minderwertausgleichs weder der vom Leasinggeber vorab intern kalkulierte Restwert noch der nach Vertragsablauf erzielte Verwertungserlös von Bedeutung (im Anschluss an Senatsurteile vom 14. November 2012, VIII ZR 22/12, DB 2012, 2865 Rn. 24; vom 14. Juli 2004, VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823; Aufgabe des Senatsurteils vom 22. Januar 1986, VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65 ff.).

OLG Düsseldorf v. 18.06.2013:
Eine Restwertabrechnungsklausel genügt dem Transparenzgebot, wenn sie in Verbindung mit dem übrigen Vertragsinhalt alle Angaben enthält, deren es zur Berechnung des nach der Klausel geschuldeten Betrages bedarf. Die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich muss im Leasingvertrag selbst enthalten sein, und zwar so, dass dem Leasingnehmer klar und eindeutig bewusst wird, dass seine Entgeltpflicht sich nicht auf die Zahlung der während der vereinbarten Mietzeit anfallenden Leasingraten beschränkt, sondern zusätzlich im Falle eines Mindererlöses bei der Verwertung des Leasinggutes der Restwert abgesichert ist. Es muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass den Leasingnehmer eine Ausgleichspflicht trifft, wenn der vereinbarte Restwert durch die Verwertung des Fahrzeugs bei Vertragsende nicht erzielt wird.



OLG Frankfurt am Main v. 06.02.2014:
Der Leasinggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein über die normale Abnutzung hinausgehender Schaden vorliegt. Den Darlegungen muss sich entnehmen lassen, welchen vertragsgemäßen Sollzustand das Fahrzeug am regulären Vertragsende habe aufweisen sollen, und dass die für die Wertminderung in Ansatz gebrachten Mängel nicht auf normalem Verschleiß, sondern übermäßiger Abnutzung beruhen. Handelt es sich um Schäden, die über vertragstypische Gebrauchsspuren hinausgehen, ist nur der Betrag in Ansatz zu bringen, um den das Fahrzeug im Vergleich zum Normalzustand eines entsprechenden Gebrauchtwagens im Wert gemindert ist.

OLG Frankfurt am Main v. 04.12.2014:
Die Bemessung des merkantilen Minderwertes des Leasingfahrzeuges im Wege der Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO erfolgt in Fällen übermäßigen Verschleißes nicht abstrakt mit einem Bruchteil des vereinbarten Restwertes, sondern unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und der Höhe von voraussichtlichen Reparaturkosten.

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